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Beschluss

7 L 32/15

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2015:0220.7L32.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin – 7 K 2752/14 – gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 05. Dezember 2014 wird hinsichtlich der Ziffer I. a) – f) wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffern III. und IV. angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 350,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage – 7 K 2752/14 – gegen Ziffer I. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 05. Dezember 2014 wiederherzustellen und gegen Ziffern III. und IV. anzuordnen, 4 hat Erfolg. 5 Der zulässige Antrag ist begründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin ist rechtswidrig. 6 Die Verfügungen zu Ziffer I. sind von der allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 18 Abs. 5 S. 1 KrWG nicht gedeckt. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 KrWG sicherzustellen. Gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 KrWG besteht die Überlassungspflicht nicht für Abfälle, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen in diesem Sinne stehen nach § 17 Abs. 3 S. 1 KrWG einer gewerblichen Sammlung u.a. entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten gefährdet. Eine Gefährdung in diesem Sinne ist wiederum anzunehmen, wenn die Erfüllung der Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird (§ 17 Abs. 3 S. 2 KrWG). Eine wesentliche Beeinträchtigung ist u.a. insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt (§ 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 KrWG). 7 Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der in Ziffer I. a) der Ordnungsverfügung geregelten Befristung nicht vor. 8 Zwar existiert im Stadtgebiet der Antragsgegnerin ein von Drittbeauftragten im Sinne des § 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 KrWG durchgeführtes Erfassungs- und Verwertungssystem. Dies ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin aus dem Vertrag über die Erfassung und Verwertung von Altkleidern und Altschuhen in N. vom 30. September 1998, ausweislich dessen die dort genannten gemeinnützigen Organisationen ein Sammelsystem für Altkleider im Stadtgebiet von N. aufbauen und unterhalten sowie verpflichtet sind, sämtliche erfassten Altkleider in eigener Verantwortung zu verwerten und zu vermarkten (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 des Vertrages). Die gemeinnützigen Sammlungen werden auch tatsächlich durchgeführt. Die erkennende Kammer hat in ihrem 9 Urteil vom 24. Oktober 2014 – 7 K 3111/13 – (rechtskräftig) 10 unter Bezug auf den Regelungszusammenhang der oben genannten Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes unter Einbeziehung der Gesetzesmaterialien und namentlich unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes 11 EuGH, Urteile vom 15. November 2007 (C-162/06) sowie vom 15. Mai 2001 (C-34/99), 12 jedoch entschieden, dass alleine die Existenz eines eigenen Erfassungssystems nicht ausreicht, um eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung bejahen zu können. Denn dies würde für sich betrachtet auf einen strikten Konkurrenzschutz hinauslaufen, der von den soeben genannten Bestimmungen gerade nicht gewollt ist. Vielmehr ist eine wesentliche Beeinträchtigung im vorgenannten Sinne nur anzunehmen, wenn der Entsorgungsträger zu einer wesentlichen Änderung oder Anpassung seiner Entsorgungsstruktur gezwungen wäre. 13 Ebenso VG Köln, Urteil vom 22. September 2014 – 13 K 3470/13 –. 14 Dies ist hier nach dem Ergebnis der summarischen Prüfung nicht der Fall. 15 Zwar hat die Antragsgegnerin vorliegend Zahlenmaterial benannt, das den Verlust der von ihr beauftragten Dritten an Zugriff auf die potentiell vorhandenen Alttextilmengen im Stadtgebiet belegen soll. Nach ihren Angaben werden rechnerisch derzeit ca. 2.000,00 t/a Alttextilien auf dem Stadtgebiet gesammelt, von denen die Drittbeauftragten unter Berücksichtigung der vorhandenen Sammlungen nur etwas mehr als die Hälfte (ca. 1.100 t/a) generieren können, demnächst unter Umständen noch weniger. Hieraus wird jedoch nicht deutlich, ob und welche Konsequenzen in technischer, organisatorischer, personeller und wirtschaftlicher Hinsicht gezogen werden sollen, die zu einer wesentlichen Änderung oder Anpassung der kommunalen Strukturen im Bereich der Alttextil- Entsorgung führen. Allein durch die vorgelegten Zahlen ist nicht belegt, dass die von der Antragsgegnerin beauftragten Dritten ihre Tätigkeit nicht auch in Ansehung der Sammlung der Antragstellerin – und unter Berücksichtigung der weiteren von der Antragsgegnerin ins Feld geführten Sammlungen – werden weiterführen können. Der Vortrag der Antragsgegnerin, der „Mengeneinbruch“ führe betriebswirtschaftlich zwangsläufig zu Veränderungen in der Struktur der Altkleiderentsorgung, ist vor allem deshalb zu allgemein gehalten, weil trotz des bereits stattfindenden etwa hälftigen Mengenentzuges bislang keine Änderung oder Anpassung der Entsorgungsstruktur der Drittbeauftragten erkennbar ist. Auch das Argument der Antragsgegnerin, der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger müsse bei Kündigung des Vertrages durch die Drittbeauftragten infolge der Mengeneinbußen ein vergleichbares, gleich leistungsfähiges System installieren und hierin sei die Änderung der Entsorgungsstruktur zu sehen, verfängt nicht. Der Schaffung eines solchen Systems bedarf es nicht, weil die Entsorgung und Verwertung der Alttextilien – wie dieses Verfahren zeigt – bereits von gewerblichen und – nach Kündigung des Vertrages selbstständig tätigen – gemeinnützigen Sammlungen durchgeführt wird. 16 Unabhängig von der nicht dargelegten wesentlichen Beeinträchtigung ist die streitgegenständliche Befristung nach dem Ergebnis der summarischen Prüfung auch unverhältnismäßig. Denn sie trägt den besonderen Voraussetzungen des § 18 Abs. 7 KrWG nicht hinreichend Rechnung. Nach dieser Vorschrift ist bei Anordnungen nach u.a. § 18 Abs. 5 S. 1 KrWG der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten, soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit u.a. des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von ihm beauftragten Dritten bislang nicht gefährdet hat. 17 Die streitgegenständliche Sammlung wurde nach dem Vortrag der Antragstellerin, dem die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten ist, bereits vor dem Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes am 1. Juni 2012 durchgeführt. Die Sammlung hat die Funktionsfähigkeit der von der Antragsgegnerin beauftragten Dritten bislang nicht gefährdet. Dies ergibt sich schon aus der angefochtenen Ordnungsverfügung selbst, ausweislich derer ein für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erheblicher Mengenverlust derzeit nicht festgestellt werden kann. Unabhängig davon ist bei gewerblichen Sammlungen, die in der Vergangenheit nicht untersagt worden sind, regelmäßig nicht von einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit auszugehen, 18 Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, KrWG, 1. Auflage 2014, § 18 Rn. 107. 19 Vor diesem Hintergrund hätte die Antragsgegnerin im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung das schutzwürdige Vertrauen der Antragstellerin auf die weitere Durchführung der Sammlung berücksichtigen müssen. Dies ist weder in der angefochtenen Ordnungsverfügung noch in der Antragserwiderung geschehen. 20 Auch die Verfügung zu Ziffer I. b), wonach der Unteren Abfallbehörde der Antragsgegnerin eine aktuelle Liste der Containerstandorte vorzulegen ist und Änderungen der Standorte der Behörde vorab anzuzeigen sind, ist nicht von § 18 Abs. 5 S. 1 KrWG gedeckt. Denn die behördliche Kenntnis der Containerstandorte stellt nicht – wie von § 18 Abs. 5 S. 1 KrWG gefordert – die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 KrWG sicher. Die Standorte der Container sind weder für die Verwertung der gesammelten Abfälle relevant noch trägt ihre Kenntnis zur Verhinderung einer Beeinträchtigung der Planungssicherheit oder Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder der von ihm beauftragten Dritten bei (vgl. § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1, 2 und 3 Nr. 1 KrWG), 21 vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2014 – 20 B 454/13 –; Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 476/13 –. 22 Ferner bietet § 18 Abs. 5 S. 1 KrWG keine Grundlage für die Verfügung zu Ziffer I. c), jeden Container mit den Kontaktdaten des Sammelunternehmens zu versehen und als durch die Untere Abfallwirtschaftsbehörde der Antragsgegnerin zugelassene Sammlung zu kennzeichnen. Denn auch hinsichtlich dieser Kennzeichnung ist nicht ersichtlich, dass sie der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 KrWG dient. 23 Ebenso verhält es sich mit den Verfügungen zu Ziffer I. d) und e), welche die Mitteilung der tatsächlichen Sammelmengen für das Jahr 2014 bis zum 31. Januar 2015, für das erste Halbjahr 2015 bis zum 31. Juli 2015 und für das zweite Halbjahr 2015 bis zum 31. Januar 2016 vorsehen. Die geforderten Mitteilungen der tatsächlichen Sammelmengen tragen nicht dazu bei, die Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zuzuführen oder eine Beeinträchtigung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems durch die Sammlung zu verhindern (vgl. § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1, 2 und 3 Nr. 1 KrWG). Denn die Sammlung in diesem Sinne ist diejenige, welche die Antragsgegnerin bis zum 31. Dezember 2015 befristet hat. Eine Sammlung, die mit dem Schluss des Jahres 2015 endet, muss nach diesem Zeitpunkt aber nicht mehr anhand mitgeteilter Sammelmengen auf eine beeinträchtigende Wirkung hin überprüft werden. 24 Schließlich kann die Antragsgegnerin auf der Grundlage des § 18 Abs. 5 S. 1 KrWG nicht – wie durch Ziffer I. f) geschehen – durch Ordnungsverfügung die Angabe des Verwertungsunternehmens und die Vorabanzeige eines Wechsels dieses Unternehmens verlangen. Denn die Angabe des Verwertungsunternehmens sieht schon das Gesetz selbst vor (§ 18 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 KrWG) und es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es einer Konkretisierung dieser Pflicht gegenüber der Antragstellerin im Wege einer Ordnungsverfügung bedurfte. Die Antragstellerin hat die Verwertungsunternehmen, an die sie die gesammelten Abfälle liefert, vielmehr bereits mit Schreiben vom 10. September 2012 und damit vor Erlass der Ordnungsverfügung am 05. Dezember 2014 angegeben. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass bei der Antragstellerin ein Wechsel dieser Unternehmen anstünde, den sie der Antragsgegnerin nicht mitzuteilen bereit wäre. Der Erlass einer zwangsmittelbewehrten Ordnungsverfügung mit Verpflichtungen des beschriebenen Inhalts ist deshalb unverhältnismäßig. 25 Ist somit die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich Ziffer I. der Ordnungsverfügung vom 05. Dezember 2014 wiederherzustellen, gilt Entsprechendes für die Regelungen unter Ziffern III. und IV. Insoweit war die aufschiebende Wirkung anzuordnen. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 27 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Ausgehend von der durch die Antragstellerin angezeigten Sammelmenge von 3,5 Tonnen, einem erzielbaren Erlös pro Tonne von 400,00 Euro und einer geschätzten Gewinnmarge von 50 % ergibt sich ein Jahresgewinn in Höhe von 700,00 Euro, der im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Rechtsschutzverfahrens zu halbieren ist.