Beschluss
9 Nc 1/15
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2015:0421.9NC1.15.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) als Studienanfänger/in nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters (SS) 2015 außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2015 (ZulassungszahlenVO 1. FS) vom 15. Dezember 2014 (GV.NRW. 2015, 2f.) die Zahl der von der WWU Münster aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber für den Studiengang Medizin auf 144 festgesetzt. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 8. April 2015 im gerichtlichen Verfahren 9 Nc 1/15) sind zum SS 2015 (Stand: 7. April 2015) tatsächlich 145 Studienanfänger/innen für den Studiengang Medizin eingeschrieben gewesen. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass die Vergabe von Studienanfängerplätzen dieses Studiengangs aufgrund von entsprechenden Zulassungen durch die Stiftung für Hochschulzulassung noch nicht abgeschlossen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des gerichtlichen Leitverfahrens Medizin des Wintersemesters (WS) 2014/2015 - 9 Nc 27/14 - einschließlich der dort von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts zum Studienjahr 2014/2015 vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen. II. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des Antragstellers/der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin zum SS 2015 über die festgesetzte Zulassungszahl bzw. die kapazitätsdeckend tatsächlich vergebenen Studienanfängerplätze hinaus ein freier Studienplatz zur Verfügung steht, der - ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens – unter seiner/ihrer Beteiligung vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für das erste Fachsemester des Studiengangs Medizin entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 8. April 2015 im gerichtlichen Verfahren 9 Nc 1/15 aufgrund von entsprechend ausgenutzten Zulassungen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (SfH) in den verschiedenen Vergabequoten vergeben sind. Durch diese zum Stand 7. April 2015 mitgeteilte Besetzungszahl von 145 ist die festgesetzte Aufnahmekapazität der WWU Münster für Studienanfänger/innen im betroffenen Studiengang (144) nicht nur vollumfänglich ausgeschöpft, sondern – ersichtlich infolge einer Überbuchung durch die SfH, § 7 Abs. 3 letzter Satz VergabeVO NRW – sogar um eine Einschreibung überschritten worden. Darauf, ob und in welchem Umfang noch weitere von der SfH zugelassene Bewerber/innen innerhalb der Einschreibungsfrist bis zum 14. April 2015 von ihrer Zulassung Gebrauch gemacht haben, bedarf keiner weiteren Aufklärung, da hierauf etwa beruhende weitere Einschreibungen allenfalls zu einer noch höheren Überschreitung der festgesetzten Sollzahl führen würden. Schon mit der dem Gericht zum Datum 7. April 2015 mitgeteilten Einschreibungszahl wird die Aufnahmekapazität der WWU Münster im 1. vorklinischen Fachsemester im Studiengang Medizin zum SS 2015 nach dem Ergebnis der gerichtlichen Prüfung abgedeckt. Das Gericht hat die Aufnahmekapazität dieses Studiengangs in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zum Wintersemester 2014/2015 bereits überprüft. Der gerichtlichen Überprüfung lag der Berechnungszeitraum des Studienjahres 2014/2015 zugrunde, der auch für das hier verfahrensbetroffene Sommersemester 2015 maßgeblich ist (§ 2 Abs. 2 KapVO). Das Gericht ist in den seinerzeit zum WS 2014/2015 ergangenen – und rechtskräftig gewordenen - Beschlüssen vom 6. November 2014 – 9 Nc 27/14 u. a. –, juris und www.nrwe.de (nrwe), zu dem Ergebnis gelangt, dass das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin der WWU Münster im Studienjahr 2014/2015 417,26 Deputatstunden (DS) beträgt. Aus diesem Lehrangebot hat das Gericht nach Maßgabe der Regelungen der Kapazitätsverordnung und unter Berücksichtigung des beanstandungsfrei berücksichtigten Schwundverhaltens als Überprüfungstatbestand eine Kapazität von 287 Studienanfängerplätzen für das Studienjahr 2014/2015 ermittelt. Bei Aufteilung dieser Jahres-Studienplatzzahl auf die beiden Aufnahmetermine für Studienanfänger/innen entfielen nach der nicht zu beanstandenden Aufteilungsentscheidung des Ministeriums auf das Wintersemester 2014/2015 143 und das vorliegend in Rede stehende Sommersemester 2015 144 Studienanfängerplätze. Diese Zulassungszahlen entsprechen den Festsetzungen durch die jeweiligen Zulassungszahlenverordnungen. An den Beurteilungen in den vorgenannten Beschlüssen, die den Beteiligten bekannt bzw. zugänglich sind, hält das Gericht nach erneuter Überprüfung unter Einschluss des in den Eilverfahren des SS 2015 angebrachten Vortrags einzelner Antragsteller/innen fest und verweist hierzu zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Beschlussgründe. Weitere aufgrund gerichtlicher Entscheidung zum SS 2015 vorläufig auszubringende Studienanfängerplätze kann das Gericht dementsprechend nicht feststellen. Darauf, ob der Antragsteller/die Antragstellerin den auf den Anordnungsgrund bzw. den Anordnungsanspruch im übrigen bezogenen und mit der Eingangsverfügung mitgeteilten Anforderungen des Gerichts hinreichend Rechnung getragen hat, kommt es damit nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und entspricht der ständigen Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.