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Urteil

6 K 2012/13

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2015:0602.6K2012.13.00
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Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 22. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Mai 2013 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für sein Studium "Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft" an der Fachhochschule N.       für den Zeitraum vom 1. März 2013 bis zum 28. Februar 2014 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 22. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Mai 2013 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für sein Studium "Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft" an der Fachhochschule N. für den Zeitraum vom 1. März 2013 bis zum 28. Februar 2014 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand : Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten auf Leistungen nach dem Bundesaubildungsförderungsgesetz für den Zeitraum vom 1. März 2013 bis 28. Februar 2014 hat. Der am 23. Juni 1984 geborene Kläger studierte seit dem Sommersemester 2011 an der X. X1. -Universität N. Betriebswirtschaft. Hierfür erhielt er auf entsprechende Anträge vom Beklagten Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, zuletzt mit Bescheid vom 14. Mai 2012 für den Zeitraum April 2012 bis März 2013. Mit Schreiben vom 26. September 2012 teilte der Kläger dem Beklagten mit, er beabsichtige, zur Fachhochschule N. im Studiengang BWL zu wechseln. Er legte die Immatrikulationsbescheinigung der Fachhochschule N. vor, in der bescheinigt wird, dass der Kläger für den Studiengang Betriebswirtschaft Bachelor im Wintersemester 2012/2013 im zweiten Fachsemester immatrikuliert ist. Zudem legte er eine Bescheinigung des Prüfungsamtes der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der X2. N. vom 27. September 2012 vor, wonach er während seines Studiums insgesamt 57 Leistungspunkte erreicht habe, sowie ein Schreiben des Prüfungsausschusses des Fachbereiches Wirtschaft der Fachhochschule N. vom 12. November 2012, worin bestätigt werde, dass der Kläger in das zweite Semester eingestuft worden sei und ihm von den an der Universität N. erbrachten Leistungen 35 Credit Points angerechnet worden seien. Es seien nicht alle erbrachten Leistungen angerechnet worden, da eine Übereinstimmung mit ihren Modulen erforderlich sei. Daraufhin änderte der Beklagte mit Bescheid vom 29. November 2012 den Bewilligungszeitraum und bewilligte nunmehr für die Zeit bis Februar 2013 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Am 1. März 2013 beantragte der Kläger beim Beklagten die weitere Bewilligung von Ausbildungsförderung. Der Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 5. März 2013 auf, unter anderem eine Bescheinigung nach § 48 BAföG vorzulegen. Der Kläger legte diese Bescheinigung nicht vor. Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22. März 2013 den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, der Kläger habe seine Eignung für das angestrebte Studienziel nicht nachgewiesen. Er sei im Sommersemester 2013 im fünften Fachsemester und habe bisher keine Eignungsbescheinigung eingereicht. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 2. April 2013 Widerspruch. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, § 48 BAföG sei nicht einschlägig, da er nicht im fünften Fachsemester sei. Der Wechsel zur Fachhochschule sei ein Fachrichtungswechsel, so dass die Semester neu zu zählen seien. Er sei nun erst im dritten Fachsemester. Die beiden Studiengänge an der Universität N. und an der Fachhochschule N. seien sehr verschieden. Das Studium an der Fachhochschule sei wesentlich praxisorientierter, an der Universität werde wissenschaftlicher gearbeitet und es seien mehr mathematische Fähigkeiten erforderlich. Auch die Abschlüsse seien unterschiedlich, an der Universität werde der Abschlussgrad des "Bachelor of Science" und an der Fachhochschule der "Bachelor of Arts" erreicht. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2013 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Der Kläger habe eine Eignungsbescheinigung nach § 48 BAföG vorzulegen, da er im fünften Fachsemester sei. Der Wechsel von der Universität zur Fachhochschule sei weder als Fachrichtungswechsel, noch als Schwerpunktverlagerung anzusehen, sondern als Hochschulwechsel. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 1. Juni 2013 Klage erhoben. Den am 31. Mai 2013 erhobenen Eilantrag hat das Gericht mit Beschluss vom 11. Juli 2013 ab (6 L 281/13) abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht N. mit Beschluss vom 29. August 2013 zurückgewiesen (12 E 792/13). Zur Begründung seiner Klage wiederholt der Kläger sein Vorbringen aus dem Vorverfahren und führt zudem im Wesentlichen aus: Ein Fachrichtungswechsel sei auch deshalb anzunehmen, weil die Unterschiedlichkeit der Studiengänge auch prüfungsrechtlich anerkannt sei. In den beiden Studiengängen würden nicht nur dieselben Studieninhalte in unterschiedlicher Abfolge vermittelt, sondern sie hätten im Wesentlichen unterschiedliche Ausbildungsinhalte. An der Universität seien 27 Credits im Bereich Volkswirtschaftslehre zu erbringen, an der Fachhochschule dagegen nur 7 Credits. Auch in den Bereichen "Quantitative Methoden, Recht und Schlüsselqualifikationen" bestehe ein signifikanter Unterschied. An der Universität seien in diesem Bereich 39, an der Fachhochschule nur 29 Credits zu erbringen. Das Studium an der Fachhochschule sei insgesamt weniger wissenschaftlich ausgelegt. Die Hochschullehrer an den Fachhochschulen hätten - anders als die Hochschullehrer an den Universitäten - kein Promotionsrecht. Auch die Zugangsbestimmungen zum Studium an der Universität und an der Fachhochschule seien unterschiedlich. Zudem könne mit dem Abschluss "Bachelor of Arts" - anders als mit dem Abschluss "Bachelor of Science" - nicht ohne Weiteres ein Masterstudium an der Universität aufgenommen werden. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22. März 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2013 zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 1. März 2013 bis 28. Februar 2014 Leistungen nach dem Bundesaubildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er ergänzend zu seinen Ausführungen im Vorverfahren im Wesentlichen vor: Es liege kein Fachrichtungswechsel vor. Die Studieninhalte seien in beiden Studiengängen vergleichbar, sie würden nur mit unterschiedlicher Gewichtung vermittelt. Das materielle Wissenssachgebiet sei dasselbe. Auch der Studienabschluss sei derselbe, die beiden Titel "Bachelor of Arts" und "Bachelor of Science" seien gleichwertig. Die hochschulinterne Nichtanrechnung von Leistungen anderer Hochschulen sei nicht von Bedeutung. Der Zeitverlust gehe zu Lasten des Studierenden. Das gelte sowohl für den Wechsel innerhalb der gleichen Hochschulform, als auch für den Wechsel von der Universität zur Fachhochschule. Studiendefizite, die durch einen Hochschulwechsel entstünden, seien keine förderungswürdigen Tatsachen, die analog § 48 Abs. 2 BAföG eine spätere Überschreitung der Förderungsdauer begründen könnten. Er sei an die Rundverfügung der Bezirksregierung Köln vom 5. Februar 2010 sowie den Erlass des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 16. November 2009 gebunden. Danach sei ein Wechsel von der Fachhochschule zur Universität und umgekehrt im gleichen Studiengang nicht mehr als Fachrichtungswechsel zu werten. Mit dieser Regelung sollen diejenigen, die neben oder anstelle des Hochschulortes auch die Hochschulart wechseln, nicht besser gestellt werden, als die, die unter Beibehaltung des Studienfaches lediglich den Hochschulort wechseln. In diesen Fällen werde auch nicht geprüft, ob Studiengänge gleichen Namens tatsächlich deckungsgleich seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und in dem Verfahren 6 L 281/13 und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs des Beklagten (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. Entscheidungsgründe : Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Bewilligung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum 1. März 2013 bis 28. Februar 2014. Dem Anspruch des Klägers steht nicht § 48 Abs. 1 BAföG entgegen. Der Bescheid des Beklagten vom 22. März 2013 sowie der Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2013 sind insoweit rechtswidrig und aufzuheben. Nach § 48 Abs. 1 BAföG wird vom fünften Fachsemester an Ausbildungsförderung nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende eine entsprechende Eignungsbescheinigung vorgelegt hat. Hier ist der Anwendungsbereich des § 48 Abs. 1 BAföG nicht eröffnet, weil der Kläger in dem hier streitigen Zeitraum von März 2013 bis Februar 2014 nicht im fünften Fachsemester war. Der Kläger befand sich im Sommersemester 2013 vielmehr erst im dritten und im anschließenden Wintersemester im vierten Fachsemester, so dass die Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG in diesem Zeitraum noch nicht erforderlich war. Der Kläger studiert seit dem Wintersemester 2012/2013 an der Fachhochschule N. den "Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft". Da die Fachhochschule N. ein Semester aus dem vorhergehenden Studium an der X. X1. -Universität (X2. ) N. anerkannt hat, ist das Wintersemester 2012/2013 für den Kläger das zweite Fachsemester und damit der hier streitige Zeitraum (Sommersemester 2013 und Wintersemester 2013/2014) für den Kläger das dritte und vierte Fachsemester. Hier sind nicht sämtliche drei Semester, die der Kläger zuvor an der X2. N. im "Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre" studiert hat, zu zählen, mit der Folge, dass das Sommersemester 2013 das fünfte Fachsemester wäre. Der Kläger hat vielmehr zum Wintersemester 2012/2013 die Fachrichtung gewechselt, so dass nur die Fachsemester der neuen Fachrichtung sowie des anerkannten Semesters zu zählen sind. Der Wechsel des Klägers von der X2. N. in der Fachrichtung "Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre" zur Fachhochschule N. in der Fachrichtung "Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft" ist nicht bloß ein Hochschulwechsel oder eine Schwerpunktverlagerung, sondern vielmehr ein Fachrichtungswechsel im Sinne des § 7 Abs. 3 S. 3 BAföG. Danach wechselt ein Auszubildender die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Bei der Abgrenzung des Fachrichtungswechsels von der bloßen Schwerpunktverlagerung sind nach der Rechtsprechung als Auslegungshilfe die Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV) zu beachten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 12 A 2001/12 - juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. August 2009 - 3 L 212/06 -, juris. In den hier maßgeblichen Teilziffern der BAföGVwV heißt es: "7.3.2 Fachrichtung ist ein durch Lehrpläne, Ausbildungs- (Studien-)ordnungen und/oder Prüfungsordnungen geregelter Ausbildungsgang, der auf einen bestimmten, berufsqualifizierenden Abschluss oder ein bestimmtes Ausbildungsziel ausgerichtet ist und für den in der Regel die Mindestdauer sowie Zahl und Art der Unterrichts-(Lehr-)Veranstaltungen festgelegt sind. 7.3.4 Kein Fachrichtungswechsel, sondern lediglich eine Schwerpunktverlagerung liegt vor, wenn a) sich aus den entsprechenden Ausbildungsbestimmungen ergibt, dass die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind, oder darin vorgeschrieben ist, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang erbrachten Semester auf den anderen Studiengang voll angerechnet werden, oder b) der Auszubildende eine Bescheinigung der zuständigen Stelle vorlegt, in der bestätigt wird, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang erbrachten Semester auf den anderen Studiengang im Einzelfall des Auszubildenden voll angerechnet werden." Danach liegt hier ein Fachrichtungswechsel vor. Zwar sind die Bezeichnungen der Studiengänge - an der X2. N. als "Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre" und an der Fachhochschule N. als "Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft" - sehr ähnlich und ist die Regelstudienzeit in beiden Studiengängen auf sechs Semester festgelegt. Auch sind die jeweils zu erreichenden Abschlüsse - an der X2. N. "Bachelor of Science" und an der Fachhochschule N. "Bachelor of Arts" - nicht völlig gleich (beispielsweise berechtigt der Hochschulgrad "Bachelor of Arts" nicht genauso wie der akademische Grad "Bachelor of Science" ohne Weiteres zu einem Masterstudium an einer Universität), sie dürften jedoch gleichwertig sein. Entscheidend ist hier aber, dass deswegen nicht nur ein Hochschulwechsel oder eine Schwerpunktverlagerung vorliegt, weil die beiden Studiengänge wegen der verschiedenen Studieninhalte als unterschiedliche Fachrichtungen zu qualifizieren sind. Der Kläger strebt damit an der Fachhochschule N. ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges als an der X2. N. an. Die beiden Studiengänge "Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre" an der X2. N. und "Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft" an der Fachhochschule N. sind weder bis zum Wechsel, hier also bis zum dritten Semester, noch insgesamt identisch. Aus den jeweiligen Prüfungsordnungen ist zu entnehmen, dass bis zum dritten Semester und darüber hinaus im gesamten Studium teilweise unterschiedliche Lehrinhalte vermittelt werden. Die Studiengänge sind nicht nur verschieden aufgebaut, sondern tatsächlich inhaltlich voneinander abweichend. Während an der X2. N. gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 a und b sowie Nr. 4 a der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der X. X1. -Universität (Prüfungsordnung 2010) vom 14. Oktober 2010 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. 10. 2014 insgesamt während des Studiums 27 Leistungspunkte im Bereich Volkswirtschaftslehre zu erwerben sind, sind in diesem Bereich an der Fachhochschule N. gemäß § 7 Abs. 2 der Besonderen Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft an der Fachhochschule N. (BB Betriebswirtschaft) in der Fassung der IV. Änderungsverordnung vom 10. 9. 2014 nur 7 Leistungspunkte zu erbringen. Ein ebenfalls erheblicher Unterschied besteht zudem in den Bereichen "Fachübergreifende Methoden und Schlüsselqualifikationen", in denen an der X2. N. gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 5 der Prüfungsordnung 2010 insgesamt 39 Leistungspunkte zu erbringen sind, während an der Fachhochschule in den entsprechenden Bereichen Mathematik und IT, Statistik, Schlüsselqualifikationen und Recht pflichtgemäß nach § 7 Abs. 2 der BB Betriebswirtschaft nur insgesamt 29 Leistungspunkte zu erbringen sind. Die Schwerpunkte der Lehrinhalte liegen damit an der X2. N. zu 63 % im Bereich Betriebswirtschaft, zu 15 % im Bereich Volkswirtschaft und zu 22 % in den übrigen bereits genannten Bereichen. An der Fachhochschule N. liegen die Schwerpunkte dagegen zu 80 % im Bereich Betriebswirtschaft, zu 4 % im Bereich Volkswirtschaft und zu 16 % in den übrigen Bereichen. Diese Unterschiede in den Lehrinhalten sind so erheblich, dass sie nicht als gleiche Studiengänge zu qualifizieren sind. Dem entspricht auch, dass die Fachhochschule N. nicht alle Studienleistungen, die der Kläger an der X2. N. erbracht hat, anerkannt hat, sondern nur ein Semester. Der Grund hierfür lag nicht darin, dass der Kläger einzelne Leistungen nicht erfolgreich erbracht hätte, sondern vielmehr in der Unterschiedlichkeit der Module. In der Bescheinigung des Prüfungsausschusses des Fachbereichs Wirtschaft der Fachhochschule N. vom 12. November 2012 wird ausgeführt, dass nicht alle an der Universität N. erbrachten Leistungen hätten anerkannt werden können, weil eine Übereinstimmung mit den Modulen der Fachhochschule erforderlich sei. Da weder in den Ausbildungsbestimmungen der Fachhochschule N. vorgeschrieben ist, dass die an der Universität N. erbrachten Semester voll angerechnet werden und auch im konkreten Fall des Klägers keine volle Anrechnung der bisher erbrachten Studienleistungen erfolgt ist, ist nach Teilziffer 7.3.4 der BAföGVWV keine bloße Schwerpunktverlagerung anzunehmen. Wegen der Unterschiedlichkeit der beiden Studiengänge unterscheidet sich dieser Fall von den Fällen eines reinen Hochschulwechsels unter Beibehaltung der Fachrichtung, in denen Zeitverluste, die durch Nichtanrechnung einzelner Leistungen aus hochschulinternen Gründen zu Lasten des Auszubildenden gehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1983 - 5 C 4/81 - Juris; VG München, Urteil vom 23. April 2009 - M 15 K 07.2468 - Juris. Eine "Besserstellung" derjenigen, die nicht (nur) den Hochschulort, sondern (auch) die Hochschulart wechseln, die nach Ansicht des Beklagten vermieden werden solle, liegt daher nicht vor. Entscheidend ist darauf abzustellen, ob die beiden Studiengänge vor und nach dem Wechsel gleich sind. Die Unterschiede in den beiden Studiengängen haben den Kläger auch dazu bewogen, die Hochschule zu wechseln. Er wollte nicht lediglich den Ort seines Studiums ändern unter Beibehaltung des Studienfaches, wie es bei Hochschulwechseln üblich ist, sondern er hat gerade keinen Ortswechsel vollzogen und vielmehr aus inhaltlichen Gründen wegen der Unterschiedlichkeit der Studiengänge die Hochschule gewechselt. Er führt in seinem Widerspruchsschreiben vom 2. April 2013 insoweit aus, er habe mit den mathematischen Fächern an der X2. N. seine Schwierigkeiten gehabt, die "theoretische Mathematiklastigkeit des Studienganges" sei ihm vorher nicht bewusst gewesen. Er habe zur Fachhochschule wechseln wollen, weil dort das Wissen nicht schwerpunktmäßig theoretisch vermittelt werde, sondern eher praxisbezogen. Sind die beiden Studiengänge "Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre" an der X2. N. und "Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft" an der Fachhochschule N. damit nicht als "gleicher Studiengang" zu bewerten, sind der Erlass des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 16. November 2009 (414-42531) sowie die darauf gestützte Rundverfügung der Bezirksregierung Köln vom 5. Februar 2010 (49.2.11.00-15/2010) - an die das Gericht ohnehin nicht gebunden ist - nicht einschlägig, weil sie sich nur auf Wechsel in dem "gleichen Studiengang" beziehen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster), schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Statt in Schriftform kann die Begründung dort auch in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.