Urteil
6 K 3042/13
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2015:0825.6K3042.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 12. September 2013 wird aufgehoben. Der Beklagten wird verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 6. Dezember 2012 Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Form der Übernahme der Kosten einer ganzheitlichen heilpädagogischen Behandlung in der Praxis von Frau C. T. , M.--------platz X, XXXXX E. , zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Eltern der am 20. September 2003 geborenen Klägerin teilte dem Beklagten im Dezember 2010 mit: Da sie sich große Sorgen um ihre Tochter machten, bäten sie um Hilfe. Ihnen sei eine ganzheitliche Behandlung empfohlen worden, die sowohl die sozialen Probleme, die Unsicherheiten in der Schule wie auch den Umgang damit beinhalte. 3 Am 18. Februar 2011 ging beim Beklagten eine fachärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin und Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -Psychotherapie Dr. L. -W. vom 17. Februar 2011 ein, wonach bei der Klägerin eine Störung von Sozialverhalten und Emotionen (ICD 10: F92.9), kombinierte umschriebene Entwicklungsstörungen (ICD 10: F83), eine Lernbehinderung (ICD 10: F81.9) sowie Beeinträchtigungen durch Probleme bei Alltagsverrichtungen (Hygiene) und durch mangelnde Integration in die Gruppe der Gleichaltrigen diagnostiziert worden sei. 4 Am 29. März 2011 beantragten die Eltern der Klägerin beim Beklagten die Gewährung von Jugendhilfe. 5 Nach einem am 20. Juli 2011 erfolgten Teamgespräch gab der Beklagte den Eltern der Klägerin unter dem 29. August 2011 Gelegenheit, zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags auf Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 8. September 2011 teilten die Eltern der Klägerin dem Beklagten mit: Sie seien mit einer Ablehnung nicht einverstanden. Vielmehr wünschten sie sich eine geeignete Therapie für ihre Tochter. Diese sei nicht sozial integriert und somit von einer seelischen Behinderung bedroht. 6 Mit Bescheid vom 25. Oktober 2011 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche für die Klägerin ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen für eine Hilfegewährung lägen nicht vor. Bei der Klägerin liege keine seelische Störung vor, die eine Behinderung zur Folge haben könne. Alle gewonnenen Erkenntnisse ergäben eine Überforderung in der Schule bei sonst altersgemäßer Entwicklung und einer gesellschaftlichen Integration sowohl in der Familie, im Klassenverband als auch in der Freizeit. Eine Beeinträchtigung an der Teilhabe am sozialen Leben bestehe bei ihr in der Form, dass sie durch die Überforderung in der Schule zu Verweigerungshaltung, Schulunlust und aggressivem Sozialverhalten tendiere. Durch die Möglichkeit, die ersten beiden Schuljahre in drei Jahren zu absolvieren, könne der Klägerin mehr Zeit für die soziale und emotionale Nachreifung gegeben werden. Ihr Bedarf in den Bereichen Aufmerksamkeit, Wahrnehmung, Feinmotorik, Frustrationstoleranz und Regelakzeptanz könne durch eine Förderung in der offenen Ganztagsschule gedeckt werden. 7 Im Protokoll über ein Hilfeplangespräch vom 2. November 2011 heißt es unter anderem: Für die Entwicklung der Klägerin seien eindeutige und starke Bezugspersonen wichtig. Die erforderliche Unterstützung der Eltern könne durch die Anbindung an die Erziehungsberatungsstelle geleistet werden. Um die weiteren Bedarfe der Klägerin zu decken, insbesondere ihre positive Entwicklung zu intensivieren, sähen die Fachkräfte der offenen Ganztagsschule die Einrichtung eines Förderplatzes mit einem motorischen Schwerpunkt als geeignet an. 8 Mit Bescheid vom 8. November 2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin „den OGS Fördergruppenplatz Plus nach § 27 SGB VIII für die Zeit vom 17.11.2011 bis zum 06.07.2012“. Diese Hilfe verlängerte der Beklagte mit Bescheiden vom 9. Juli 2012 und 9. August 2012 bis zur vorzeitigen Beendigung der Hilfe zum 1. Dezember 2012. 9 Mit anwaltlichem Schreiben vom 6. Dezember 2012 beantragte die Klägerin, die Kosten einer psychomotorischen Einzelförderung in der Praxis von Frau C. T. in E. zu übernehmen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben: Die Klägerin habe noch immer Probleme, sich innerhalb der Schule in das Sozialgefüge einzuordnen. Die psychomotorische Einzeltherapie in der Praxis T. sei bisher von den Eltern finanziert worden. Zwischenzeitlich sei es ihnen allerdings nicht mehr möglich, die Mittel hierfür aufzubringen. Eine weitere Förderung sei für die Klägerin allerdings zwingend erforderlich. Dies werde durch die vorliegenden Stellungnahmen unter anderem der Klassenlehrerin bestätigt. 10 Daraufhin holte der Beklagte eine gutachterliche Stellungnahme der von der Klägerin besuchten L1. -W1. -H. Grundschule E. sowie eine fachärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin und Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Dr. L. -W. ein. Diese führte unter dem 18. März 2013 im Wesentlichen aus: Bei der Klägerin seien eine Störung von Sozialverhalten und Emotionen (ICD 10: F92.9), kombinierte umschriebene Entwicklungsstörungen (ICD 10: F83), eine Lernbehinderung (ICD 10: F81.9) sowie eine mäßige Beeinträchtigung in mehreren (psychosozialen) Bereichen diagnostiziert worden. Neben der weiterhin bestehenden Lernbehinderung sowie einer ausgeprägten Aufmerksamkeitsstörung bestehe bei der Klägerin noch immer eine Störung von Sozialverhalten und Emotionen. Es gelinge ihr nicht altersentsprechend, ihre Emotionen zu regulieren, so dass sie häufig in der Familie, aber auch in Schule und Verein anecke. Langfristige Freundschaften könnten ihr dadurch nicht gelingen. Therapeutisch sei es dringend notwendig, dass sie in ihrer Wahrnehmung gefördert werde. Insbesondere bestünden Defizite in den Bereichen auditive Merkfähigkeit, Visuomotorik und Verarbeitungsgeschwindigkeit. Zusätzlich brauche sie Hilfe im sozial-emotionalen Bereich. 11 Unter dem 20. Juni 2013 gab der Beklagte den Eltern der Klägerin Gelegenheit, zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags auf Eingliederungshilfe Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 2. Juli 2013 teilten die Eltern der Klägerin dem Beklagten mit: Die Beeinträchtigungen bei ihrer Tochter bestünden in unverminderter Form weiter. Das Gutachten sei noch besorgniserregender als das Gutachten aus dem Jahr 2011, weil nicht mehr mäßige, sondern dauernde Beeinträchtigungen festgestellt worden seien. Auch hätten die Lehrerin sowie die Mitarbeiter der Übermittagbetreuung angegeben, dass ihre Tochter keine Freunde habe und innerhalb der offenen Ganztagsschule und der Schule keine Freundschaften pflege. Daher sei ihre soziale Teilhabe an der Gesellschaft erheblich beeinträchtigt. Da sie in ihrer Wahrnehmung gefördert werden müsse, sei eine weitere Hilfe im sozial-emotionalen Bereich einzurichten, weshalb eine heilpädagogische Therapie sinnvoll sei. 12 Mit Bescheid vom 12. September 2013 lehnte der Beklagte die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Das Bestehen seelischer Störungen werde nicht bestritten. Nach fachlicher Einschätzung seien die Störungen jedoch nicht ursächlich für eine mangelnde Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Die Klägerin sei sowohl in der Familie als auch in der Schule und Freizeit integriert. Im Hausbesuch habe sie sich als sehr selbstbewusstes und selbstständiges Mädchen gezeigt, das sich gut und ausdauernd behaupten könne. Auch der Schulbericht komme insgesamt zu einem positiven Befund. Die Klägerin sei leistungsbereit, ihr Sozialverhalten habe sich gebessert. Die Hospitation in der Schule habe zu ähnlichen Ergebnissen geführt. B. erscheine eindeutig integriert. Das Sozialspektrum werde als überdurchschnittlich umfangreich beschrieben. Streit oder sonstiges auffälliges Verhalten sei nicht zu bemerken. Auch habe sie bei der Therapeutin selbst angegeben, Freunde zu haben. Kennzeichen einer guten sozialen Integration sei es auch, dass im Abschlussbericht der OGS-Förderung eine positive Entwicklung in allen Bereichen beschrieben und die Maßnahme erfolgreich abgeschlossen worden sei. Daher lägen nach wie vor keine Anhaltspunkte dafür vor, dass durch die genannten Störungen die Teilhabe der Klägerin am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt sei. 13 Die Klägerin hat am 17. Oktober 2013 Klage erhoben. 14 Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht: Die Klägerin sei im Mai 2014 an der G. Waldorfschule F. aufgenommen worden. Auch auf der neuen Schule werde deutlich, dass sie nicht in der Lage sei, sich in eine Gruppe einzufügen. Dort sei bereits mehrfach thematisiert worden, dass sie keine Freunde habe und nur unzureichend in der Klassengemeinschaft integriert sei. Es sei aufgefallen, dass sie zwar öfter in den Pausen bei anderen Kindern stehe, aber nie in die Spiele mit einbezogen werde. Eine Interaktion mit anderen Kindern sei nicht vorhanden. Obwohl sie durch den Schulwechsel entlastet worden sei, habe sich in ihrem Verhalten keine Verbesserung eingestellt. Noch immer habe sie keine Freunde, verabrede sich nie und zeige auch sonst keine Tendenzen, mit anderen Kindern umgehen zu können. Durch ihr aggressives Verhalten, ihre mangelnde Kompromissbereitschaft, ihr geringes Selbstwertgefühl und ihre weit reichenden diagnostizierten Störungen könne sie keinen Kontakt zu anderen Kindern aufbauen. Es seien bereits Handgreiflichkeiten vorgekommen. Sie verweigere sich in der Schule, sei stark aggressiv und werde als Einzelgängerin dargestellt. Die Situation habe sich auch derart verschlechtert, dass sich die von ihr besuchte Walldorfschule trotz ihres freien Lernkonzepts nicht in der Lage gesehen habe, sie zu beschulen. Auch in der Teamschule in E. , die sie seit kurzem besuche, seien bereits die ersten Probleme aufgetreten. Die beantragte Therapie solle sie in die Lage versetzen, mit anderen Kindern in Kontakt zu treten und langfristige Beziehungen und Freundschaften aufzubauen. 15 Die Klägerin beantragt, 16 den Bescheid des Beklagten vom 12. September 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Form der Übernahme der Kosten einer ganzheitlichen heilpädagogischen Behandlung in der Praxis von Frau C. T. , M.--------platz 3, 48317 E. , zu gewähren sowie, ihr eine Integrationskraft für den Schulbesuch zur Verfügung zu stellen. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Er trägt vor: Der eingeholte Bericht der G. Waldorfschule F. vom 20. März 2015 enthalte Informationen, die Anlass gäben, weitere Ermittlungen aufzunehmen. Bei dieser Prüfung werde auch die Abgrenzung zu einem möglichen erzieherischen Bedarf vorgenommen. Der Allgemeine Soziale Dienst habe den Eltern der Klägerin bereits empfohlen, erzieherische Hilfen in Form einer sozialpädagogischen Familienhilfe in Anspruch zu nehmen. Bezüglich des angefochtenen Bescheides bleibe er jedoch nach wie vor bei der fachlichen Einschätzung, dass zum Zeitpunkt der Ablehnung der Eingliederungshilfe bei der Klägerin keine seelische Behinderung bestanden oder gedroht habe. 20 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer einverstanden erklärt. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. 22 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 23 Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 24 Die Klage ist hinsichtlich der beantragten Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin eine Integrationskraft für den Schulbesuch zur Verfügung zu stellen, unzulässig. 25 Insoweit fehlt es der Klägerin an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Abgesehen davon, dass die Klägerin beim Beklagten noch keinen Antrag gestellt hat, ihr Kinder- und Jugendhilfe in dieser Form zu gewähren, und damit auch eine hier anfechtbare Entscheidung des Beklagten über einen solchen Antrag nicht vorhanden ist, besteht insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis jedenfalls deshalb nicht, weil der Beklagte nach seinen – von der Mutter der Klägerin bestätigten - Angaben im Erörterungstermin vom 19. August 2015 an der von der Klägerin besuchten Schule im Rahmen eines Modellprojekts bereits Integrationskräfte vorhält, die ohne weiteres auch für die Klägerin eingesetzt werden können. Auch sei die Klägerin nach den Angaben ihrer Mutter im genannten Termin auch schon hierfür angemeldet worden. Anhaltspunkte dafür, dass die demnach bereits bestehende Möglichkeit der Begleitung der Klägerin in der Schule durch eine Integrationskraft nicht ausreichend ist, um den Bedarf der Klägerin zu decken, bestehen nicht und werden von der Klägerin auch nicht dargetan. 26 Im Übrigen ist die Klage als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. 27 Der angefochtene Bescheid, durch den der Beklagte die von der Klägerin beantragte Jugendhilfe abgelehnt hat, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin deshalb in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat hinsichtlich des für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hier maßgeblichen Zeitraums auf Grund ihres Antrags vom 6. Dezember 2012 gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Form der Übernahme der Kosten einer ganzheitlichen heilpädagogischen Behandlung in der Praxis von Frau C. T. in E. . 28 Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist an den Zeitpunkt der vom Jugendamt getroffenen Entscheidung über das Vorliegen des geltend gemachten jugendhilferechtlichen Bedarfs, ggf. an die Prognose über die Geeignetheit und Notwendigkeit der begehrten Maßnahme anzuknüpfen. Da die Bewilligung von Kinder- und Jugendhilfe eine zeitabschnittsweise Hilfegewährung darstellt, die bei Vorliegen der Voraussetzungen im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Bewilligung nicht ein für allemal zugesprochen wird, sondern deren Voraussetzungen auf Grundlage der jeweils bestehenden, ggf. geänderten Verhältnisse vom Träger der Jugendhilfe zeitabschnittsweise neu zu prüfen sind, kann ein Hilfeanspruch grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Jugendhilfe den Hilfefall geregelt hat. Das ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung. Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn die Behörde den Hilfefall für einen längeren Zeitraum geregelt hat. Auch wenn eine Dauerbewilligung von Kinder- und Jugendhilfe nicht in Betracht kommt, ist eine Bewilligung für längere Zeitabschnitte nicht ausgeschlossen, sondern im Interesse der Effektivität der Hilfegewährung in besonders gelagerten Fällen unter Umständen sogar angezeigt. Ein solcher weiterreichender Bewilligungszeitraum braucht nicht ausdrücklich benannt zu sein, sondern kann sich aus dem maßgeblichen Bescheid auch durch Auslegung ergeben, 29 vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 – 5 C 30.93 -, juris. 30 Ein derartiger Fall liegt hier vor: Der Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. September 2013 den Antrag der Klägerin vom 6. Dezember 2012 auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten einer psychomotorischen Einzelförderung der Klägerin in der Praxis von Frau C. T. in E. abgelehnt. Diese Entscheidung betraf nicht einen zurückliegenden Zeitraum – insbesondere war Gegenstand des Jugendhilfeantrags nicht etwa die Übernahme der Kosten einer bereits selbst beschafften Maßnahme i.S.v. § 36a Abs. 3 SGB VIII -, sondern war erkennbar in die Zukunft gerichtet, ohne dass dem Bescheid eine zeitliche Begrenzung der Entscheidung zu entnehmen ist. Dementsprechend hat der Beklagte auch nach seiner ablehnenden Entscheidung – wie er mit Schriftsatz vom 22. April 2015 ausdrücklich erklärt hat – weitere Ermittlungen angestellt, seinen Bescheid aber auch nach Erlangung neuerer Erkenntnisse nicht geändert, vielmehr noch im Erörterungstermin vom 20. August 2015 ausdrücklich erklärt hat, weiterhin bei seiner ablehnenden Entscheidung zu bleiben. Damit erstreckt sich der Regelungszeitraum des angefochtenen Bescheides - und damit auch der der gerichtlichen Kontrolle unterliegende Zeitraum – letztlich über den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hinaus auf die Zeit bis zu einer wesentlichen Veränderung der maßgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse. 31 Zum damit hier maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche vor. Die Klägerin gehört zu dem Personenkreis, dem nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII Eingliederungshilfe zu gewähren ist. Nach dieser Vorschrift haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn (1.) ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und (2.) daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin erfüllt. 32 So liegt bei ihr eine seelische Störung im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII vor. Für die Feststellung einer solchen Störung ist die Stellungnahme einer der in § 35a Abs. 1a Satz 1 SGB VIII genannten Fachkräfte einzuholen, wobei nach § 35a Abs. 1a Satz 2 SGB VIII die Stellungnahme auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen ist. Nach den vorgelegten Stellungnahmen der Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin und Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -Psychotherapie Dr. L. -W. vom 17. Februar 2011 und 18. März 2013 sei bei der Klägerin eine Störung von Sozialverhalten und Emotionen (ICD 10: F92.9), kombinierte umschriebene Entwicklungsstörungen (ICD 10: F83), eine Lernbehinderung (ICD 10: F81.9) sowie eine mäßige Beeinträchtigung in mehreren psychosozialen Bereichen diagnostiziert worden. Danach ist bei der Klägerin – was der Beklagte auch nicht mehr bestreitet – von einer seelischen Störung auszugehen. 33 Ebenso ist im Fall der Klägerin von einer jedenfalls drohenden Teilhabebeeinträchtigung im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII auszugehen. Eine Teilhabebeeinträchtigung im Sinne dieser Bestimmung ist dann gegeben, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt, also eine nachhaltige Einschränkung der „sozialen Funktionstüchtigkeit“ des Betreffenden vorliegt oder eine solche droht, was beispielsweise bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule anzunehmen ist, nicht aber bereits bei bloßen Schulproblemen oder Schulängsten, die andere Kinder oder Jugendliche teilen, 34 vgl. BVerwG, Urteile vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 - FEVS 49, 487, vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 -, BVerwGE 112, 98, und vom 11. August 2005 - 5 C 18.04 BVerwGE 124, 83; OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2013 - 12 A 1677/12 -, www.nrwe.de, jeweils mit weiteren Nachweisen. 35 Der Träger der Jugendhilfe hat aber, weil er möglichst den gesamten Hilfebedarf abzudecken hat, der durch eine seelische Behinderung hervorgerufen wird, alle von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereiche in den Blick zu nehmen. Die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, an die § 35a Abs. 1 SGB VIII anknüpft, ist nämlich gekennzeichnet durch die aktive, selbstbestimmte und altersgemäße Ausübung sozialer Funktionen und Rollen in den das Kind oder den Jugendlichen betreffenden Lebensbereichen wie Familie, Schule/Ausbildung und Freizeit (Freundes- bzw. Bekanntenkreis), wobei eine Störung der Teilhabe bereits dann vorliegt, wenn sich die Störung in einem der Lebensbereiche auswirkt, 36 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2015 37 - 12 A 566/15 -, juris, mit weiteren Nachweisen. 38 Anders als bei der Feststellung einer Abweichung der seelischen Gesundheit im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII, die von einem Arzt oder einen Psychotherapeuten zu erfolgen hat, vgl. § 35a Abs. 1 a SGB VIII, ist die Feststellung, ob eine Beeinträchtigung der Teilhabe des Kindes oder des Jugendlichen am Leben in der Gesellschaft vorliegt, vom Jugendamt aufgrund seiner eigenen Fachkompetenz zu treffen, was im Ergebnis auch für die entsprechende Würdigung durch das Verwaltungsgericht gilt, 39 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2013, a.a.O. 40 In Anwendung dieser Maßgaben ist eine zumindest drohende Teilhabebeeinträchtigung der Klägerin jedenfalls im schulischen Bereich anzunehmen. So hat die Klassenlehrerin der Klägerin in der von ihr bis zum Ende des Schuljahrs 2014/2015 besuchten G. Waldorfschule in F. , G1. X. , in ihrem Schulbericht vom 29. April 2015 u.a. hervorgehoben, „B. hat große soziale Schwierigkeiten innerhalb der gesunden/durchschnittlichen Klassengemeinschaft“ (Ziffer 1.3), sie zeige „Lernverweigerung, ausgeprägte Versagensängste“, sei „stark gestört durch soziale Schwierigkeiten“ (Ziffer 3.2) und „sehr traurig darüber, dass es ihr so schwer fällt, in offenen Situationen Freundschaften oder einfachste Begegnungen zu bewältigen“ (Ziffer 3.5), anfänglich sei sie in die Klassengemeinschaft integriert gewesen, „doch dies ließ von Woche zu Woche nach“ (Ziffer 3.7). Diese Beurteilung wird bestätigt durch den Abschlussbericht der Tagesklinik X1. in E. vom 19. Juni 2015 über die teilstationäre jugendpsychiatrische Behandlung der Klägerin, indem es u.a. heißt, es sei aufgefallen, dass die Klägerin „deutliche Defizite in Bezug auf soziale Kompetenzen im Umgang mit Gleichaltrigen“ aufweise, häufig versucht habe, schwierige Situationen zu vermeiden und sich verweigert habe, um Anforderungen aus dem Weg zu gehen (Seite 5). Dass danach eine Teilhabebeeinträchtigung der Klägerin jedenfalls droht, ergibt sich auch daraus, dass sich die „soziale Funktionstüchtigkeit“ der Klägerin nach dem Inhalt der vorliegenden Akten in den letzten Jahren offensichtlich verschlechtert hat. Während sie sich 2011 bei einem Hausbesuch von Mitarbeitern des Jugendamts „als ein sehr selbstbewusstes und selbständiges Mädchen“ gezeigt habe, „das sich gut und ausdauernd gegen Anforderungen der Eltern, anderer Autoritätspersonen oder der jüngeren Schwester wehren“ könne (siehe das Beschlussprotokoll des Beklagten vom 21. Juli 2011), sich in der seit dem 1. Grundschuljahr besuchten OGS „gut eingelebt und einige Freunde gewonnen“ habe (siehe Protokoll des Hilfeplangesprächs vom 2. bzw. 3. November 2011), und auch später „sehr große Fortschritte im Umgang mit den anderen Personen im OGS-Bereich“ gezeigt habe (siehe Protokoll des Hilfeplangesprächs vom 20. Juni 2012), auch in der Schule selbst „guten Kontakt zu den Mitschülern“ gefunden, „gern mit anderen zusammengearbeitet“ und sich in einem Zirkusprojekt „als Bauchtänzerin prima eingebracht“ habe (siehe Zeugnis der L1. –W1. -H. -Grundschule E. über das Schuljahr 2011/2012), in der Pause mit anderen Kindern spiele, wobei weder Streit noch sonstiges auffälliges Verhalten aufgetreten seien (siehe Beschlussprotokoll vom 5. Juni 2013), ist angesichts der neueren, oben auszugsweise zitierten Berichte von einer eher negativen Entwicklung der Klägerin hinsichtlich ihrer Teilnahme am Leben in der Gesellschaft und damit insoweit auch von der Gefahr einer weiteren Verschlechterung auszugehen. 41 Anders als der Beklagte meint, ist die nach dem Vorstehenden zumindest drohende Teilhabebeeinträchtigung der Klägerin zumindest auch auf die bei ihr diagnostizierte seelische Störung zurückzuführen. 42 Ein solcher Zusammenhang ist für den Anspruch auf Gewährung der begehrten Eingliederungshilfe erforderlich, weil die beiden Elemente des Begriffs der seelischen Behinderung im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht selbstständig nebeneinander stehen, sondern - wie das Wort „daher“ in § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII zeigt – kausal miteinander verbunden sind, also die beeinträchtigte Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft durch das Abweichen der seelischen Gesundheit bedingt sein muss, 43 vgl. Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 35a Rn. 6. 44 Dies kann im Fall der Klägerin nicht verneint werden. Zwar weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass den eigenen Ermittlungen sowie den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass die oben genannten sozialen Schwierigkeiten der Klägerin in der Schule durch erzieherische Defizite bedingt sind. In der Tat spricht etwa die Mitteilung der Tagesklinik X1. vom 16. Juli 2015, derzeit stehe intensives Familientraining im Vordergrund, wobei „familientherapeutische Interventionen und intensive Elternberatung“ stattgefunden habe, oder auch die Diagnosen im Abschlussbericht der Tagesklinik vom 19. Juni 2015: „Mangel an Wärme in der Eltern-Kind-Erziehung“, „Unzureichende elterliche Steuerung“ (Seite 3) sowie die Empfehlung eines Eltern-Kompetenz-Trainings („Triple-P“, Seite 6) für einen erzieherischen Bedarf der Klägerin bzw. ihrer Eltern. Danach ist es durchaus nachvollziehbar, dass viele der Probleme der Klägerin von erzieherischen Defiziten herrühren und den Eltern der Klägerin deshalb etwa die Inanspruchnahme der Sozialpädagogischen Familienhilfe (§ 31 SGB VIII) zu empfehlen ist. Gleichwohl kann zur Überzeugung des Gerichts die festgestellte seelische Störung der Klägerin als Ursache für ihre zumindest drohende Teilhabebeeinträchtigung und damit ein eigener Hilfebedarf der Klägerin nicht ausgeblendet werden. So ist dem bereits zitierten Abschlussbericht der Tagesklinik X1. auch die Feststellung zu entnehmen, die Klägerin weise „einen eher geringen Selbstwert“ auf, weshalb „vor allem durch gruppenpädagogische Maßnahmen (z.B. Reflexionsrunden, Modelllernen, Feedback, Vermittlung sozialer Kompetenzen und sozial förderlicher Verhaltensweisen) B. Selbstwertgefühl und ihre Selbstwirksamkeit gesteigert“ worden seien (Seite 5). Um der Klägerin die Möglichkeit zu geben, „ihr Sozialverhalten gezielt trainieren“ zu können, sei der Mutter angeraten worden, „ein ambulantes Gruppenangebot für Psychomotorik für ihre Tochter wahrzunehmen, sodass B. weiterhin soziale Kontakte außerhalb der Schule aufsuchen kann“ ((Seite 6). Für einen eigenen Hilfebedarf der Klägerin spricht es auch, dass die nach den oben wiedergegebenen Feststellungen aus ihrer Grundschulzeit zu verzeichnenden anfänglichen Erfolge möglicherweise auf die seinerzeit durchgeführte psychomotorische Förderung der Klägerin zurückzuführen waren. Jedenfalls ist der Stellungnahme der damaligen Klassenlehrerin der Klägerin vom 12. November 2012 zu entnehmen, dass die durchgeführten psychomotorischen Maßnahmen „dem Kind spürbar gut getan“ hätten (Bl. 66 der Verwaltungsakten). Ebenso hatte der Träger der damaligen OGS-Betreuung der Klägerin, der Mütterzentrum C1. e.V., unter dem 20. November 2012 bestätigt, dass die psychomotorische Förderung der Klägerin „zu einer positiven Persönlichkeitsentwicklung beigetragen“ habe (Bl. 65 der Verwaltungsakten). Deutet danach einiges darauf h in, dass den Problemen der Klägerin zumindest auch mit Maßnahmen der Eingliederungshilfe begegnet werden kann, kann ein Zusammenhang zwischen ihrer seelischen Störung und ihrer Teilhabebeeinträchtigung nicht verneint werden. 45 Ist die Klägerin mithin denjenigen Kindern und Jugendlichen zuzuordnen, denen nach § 35a SGB VIII Eingliederungshilfe zu gewähren ist, sind keine Gründe ersichtlich, die einer Hilfegewährung in Form der Übernahme der Kosten einer ganzheitlichen heilpädagogischen Behandlung in der Praxis von G1. C. T. in E. entgegen stehen könnten. Dass die dort wohl in erster Linie angebotene psychomotorische Förderung keine geeignete Maßnahme darstellen könnte, ist jedenfalls nicht erkennbar. 46 Die Kosten des Verfahrens sind nach § 155 Abs. 1 VwGO verhältnismäßig zu teilen, weil die Beteiligten teils obsiegt haben, teils unterlegen sind. Die festgelegten Quoten entsprechen dem überschlägig berechneten Umfang des jeweiligen Teilobsiegens bzw. -unterliegens. Nach § 188 Satz 2 VwGO werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 47 Rechtsmittelbelehrung 48 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster), schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Statt in Schriftform kann die Begründung dort auch in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht werden. 49 Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.