Urteil
6 K 1421/14.A
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2015:0901.6K1421.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen, soweit die Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes begehren. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand 2 Die Kläger sind mazedonische Staatsangehörige und nach Angaben der Klägerin zu 1. Angehörige der Volksgruppe der Roma. Sie reisten im September 2013 gemeinsam mit ihrem Ehemann bzw. Vater in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung gab die Klägerin zu 1. im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Wesentlichen an: Der Kläger zu 3. habe gesundheitliche Probleme. Er sei bereits in Mazedonien an den Augen operiert worden. Seit seiner Geburt habe er Beschwerden im Rückenbereich, weshalb er nachts ständig ins Bett uriniere. Auch habe er manchmal Schwellungen am Hals. Die Ärzte hätten ihr gesagt, er werde eventuell Diabetiker. Sie seien in Deutschland eingereist, um ihn hier behandeln zu lassen. In Mazedonien sei die ärztliche Versorgung nicht besonders gut. Auch seien sie finanziell nicht in der Lage, die Behandlungskosten aufzubringen. In Mazedonien sei er nur ungern zur Schule gegangen, weil er wegen seines körperlichen Leidens von anderen Mitschülern beleidigt und ausgeschlossen werde. Sie selbst leide ein Taubheitsgefühlen beider Arme und habe Kopfschmerzen. Auch habe sie immer noch Beschwerden, nachdem sie in Mazedonien gynäkologisch operiert worden sei. 3 Mit Bescheid vom 5. Juni 2014 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab, lehnte es ab, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte die Kläger zur Ausreise innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte ihnen die Abschiebung nach Mazedonien an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Aus dem Vortrag der Kläger ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie bei Rückkehr mit relevanten staatlichen oder nicht staatlichen Repressionsmaßnahmen zu rechnen hätten. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Eine zu berücksichtigende Gefahrenlage ergebe sich insbesondere nicht aus der allgemeinen wirtschaftlichen Situation in Mazedonien. Auch sei die Gefahr einer erheblichen Verschlechterung der vorgetragenen Krankheiten nicht wahrscheinlich. Hinsichtlich der Erkrankungen der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 3. sei festzustellen, dass keine medizinische Unterlagen vorgelegt worden seien. 4 Die Kläger haben am 7. Juli 2014 Klage erhoben. 5 Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend: Der Kläger zu 3. sei am 8. Juli 2014 in stationärer Krankenhausbehandlung aufgenommen worden. Seine dringend erforderliche Behandlung könne in Mazedonien nicht erfolgen. Ebenso werde die Klägerin zu 1. die für sie erforderliche medizinische Behandlung in Mazedonien nicht erlangen können. Sie leide an mehreren schwer wiegenden und behandlungsbedürftigen Erkrankungen. Aus den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen der Hausärztin und der behandelnden Kliniken sei ersichtlich, dass die Klägerin zu 1. sich vor kurzem einer Darmoperation habe unterziehen müssen, wobei eine Rückverlagerung des Kolostomas geplant sei. Auch nach der Wiederherstellung bedürfe die Klägerin zu 1. der engmaschigen Nachsorge und vor allem optimaler hygienischer Verhältnisse zur Vermeidung von Infektionen. Daneben liege bei ihr ein tablettenpflichtiger Diabetes mellitus Typ II vor, wobei die medikamentöse Therapie (Metformin 500 mg) intensiviert und lebenslang fortgeführt werden müsse. 6 Die Kläger beantragen, 7 den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. Juni 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie als Asylberechtigte anzuerkennen, 8 hilfsweise, ihnen subsidiären Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 AsylVfG zuzuerkennen, 9 weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass hinsichtlich ihrer Personen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG hinsichtlich der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vorliegen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Asylakten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 Die Klage ist offensichtlich unbegründet, soweit die Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes erstreben. Insoweit ist es offensichtlich, dass der angefochtene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. 16 Die Klage eines Asylsuchenden ist als offensichtlich unbegründet anzusehen, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt, 17 vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Dezember 1988 – 2 BvR 233/83 -, InfAuslR 1989, 133. 18 Dabei ist die Klage gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG auch dann offensichtlich unbegründet oder unzulässig, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist. 19 Die genannten Voraussetzungen sind hier erfüllt. 20 Den Klägern steht offensichtlich kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG zu. Dies folgt bereits aus Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29a Abs. 2 AsylVfG i. V. m. der Anlage II zum AsylVfG in der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG hier maßgeblichen, am 6. November 2014 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzuganges für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014 (BGBl. I 2014, 1649). Damit ist die Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat eingestuft worden. Nach Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG wird vermutet, dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird. Nach § 29a Abs. 1 AsylVfG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Dass diese Regelung auch hinsichtlich der auf europarechtlichen Vorgaben beruhenden Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011, ABl. L 337 vom 20. Dezember 2011) gilt, folgt aus Art. 30 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 (ABl. L 326 vom 13. Dezember 2005). 21 Die danach bestehende gesetzliche Vermutung einer fehlenden politischen Verfolgung in Mazedonien wird im Fall der Kläger nicht ausgeräumt. Es sind keine Tatsachen angegeben worden, die die Annahme begründen, dass ihnen abweichend von der allgemeinen Lage in Mazedonien politische Verfolgung droht. Ein schlüssiger, substantiierter und glaubhafter Vortrag zu individuell drohender Verfolgung im Sinne von §§ 3 ff AsylVfG, § 60 Abs. 1 AufenthG liegt nicht vor. Das Klagevorbringen beschränkt sich im Wesentlichen auf die Geltendmachung von Erkrankungen der Kläger zu 1. und 3. Dem lassen sich keinerlei Anhaltspunkte für eine den Klägern individuell drohende politische Verfolgung entnehmen. 22 Die Kläger können offensichtlich auch nicht die Zuerkennung des auf europarechtlichen Vorgaben (siehe die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011) beruhenden subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG, § 4 AsylVfG beanspruchen. Ihnen droht ersichtlich weder die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG) noch haben sie Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG) erlitten oder zu befürchten. Ihnen droht auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU), weil ein solcher Konflikt in Mazedonien nicht existiert. 23 Im Übrigen ist die Klage unbegründet. 24 Die Kläger können nicht die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG verlangen. Eine Verletzung von Menschenrechten oder Grundfreiheiten im Sinn der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ist nicht ersichtlich. 25 Es ist auch nicht erkennbar, dass den Klägern bei einer Rückkehr nach Mazedonien Gefahren im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma drohen könnten. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 26 Für die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bedarf es konkreter und ernsthafter Anhaltspunkte dafür, dass dem Betroffenen als individualisierbarem Einzelnen in dem Staat, in den er abgeschoben wird, ernsthafte Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit drohen. Beruft sich ein Ausländer lediglich auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die nicht nur ihm persönlich, sondern zugleich der ganzen Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe drohen, wird Abschiebungsschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60a AufenthG gewährt. Nur dann, wenn dem einzelnen Ausländer keine Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 1, 2 bis 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zustehen, er aber gleichwohl ohne Verletzung höherrangigen Verfassungsrechts nicht abgeschoben werden darf, ist bei verfassungskonformer Auslegung und Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG im Einzelfall Schutz vor der Durchführung der Abschiebung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 zu gewähren. Das ist der Fall, wenn die obersten Landesbehörden trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, von ihrer Ermessensermächtigung aus § 60a AufenthG keinen Gebrauch gemacht haben, einen generellen Abschiebestopp zu verfügen. Dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren, 27 vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 38 bis 40, 28 Eine für die Kläger extreme allgemeine Gefahrenlage im genannten Sinn ist jedoch trotz der – auch vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid berücksichtigten - äußerst schwierigen Lebensbedingungen und vielfachen Diskriminierungen der Roma in Mazedonien nicht ersichtlich. In Mazedonien werden die Minderheitenrechte der Roma von Verfassungs wegen in gleicher Weise geschützt wie die anderer Bevölkerungsgruppen. Ethnisch differenzierende Gesetze gibt es nicht. Es gibt einen Minister, der selbst Angehöriger der Roma ist und gezielt als Vertreter der Interessen der Roma ernannt wurde. Im Rahmen der "Roma-Dekade 2005 bis 2015“, einem gemeinsamen Programm mittel- und südosteuropäischer Staaten einschließlich Mazedoniens zur besseren Integration der Roma, hat die Regierung Maßnahmen ergriffen, um die Lage der Roma zu verbessern. Trotz genereller Sparmaßnahmen bzw. Budgetkürzungen die für Roma-bezogene Projekte bestimmten Budgetmittel für 2012 gegenüber den Vorjahren ungekürzt. Roma können in Mazedonien weitgehend ihre kulturelle Identität leben. Ihre Kinder werden an den Schulen in der Amtssprache Mazedonisch unterrichtet. An einigen Schulen gibt es Wahlunterricht in der Roma-Sprache. Zwar ist die Situation der Roma in Mazedonien wirtschaftlich durchaus kritisch zu beurteilen. Eine asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung ist jedoch nicht gegeben. Die Minderheit der Roma umfasst ca. 2,7% (55.000) der Gesamtbevölkerung (2,1 Mio.), dürfte aber aufgrund zahlreicher nicht registrierter Personen höher sein. Staatliche Diskriminierung ist nicht ersichtlich. Auch gibt es keine organisierten Gewalt-Aktionen oder gar Pogrome gegen Roma. Ebenso wenig gibt es vom Staat angeregte, unterstützte oder geduldete Repressionen durch Dritte. Grundsätzlich kann auch von einer Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der mazedonischen Behörden bei rechtswidrigen Handlungen Dritter gegen Angehörige der Roma ausgegangen werden. Nationalistische oder andere Ausschreitungen gegen ethnisch, religiös oder anders definierte Gruppen werden durch die staatlichen Stellen unterbunden. Der Ruf der mazedonischen Polizei hat sich in den vergangenen Jahren durch eine bessere Ausbildung junger Polizisten mit Unterstützung der USA und OSZE, durch die Bekämpfung von Polizeiwillkür mittels einer internen Kontrollinstanz und die stärkere Beteiligung von Minderheitenethnien verbessert. So ist die Polizei mittlerweile interethnisch besetzt, wobei etwa in Romasiedlungen auch Roma eingesetzt werden. Dabei haben sich die interethnischen Konflikte seit 2001 kontinuierlich entspannt. Dass die Roma von allen Minderheiten am stärksten Diskriminierungen ausgesetzt sind, ist nach allgemeiner Auffassung primär sozial und nicht rassistisch motiviert. Roma sind von der schwierigen wirtschaftlichen Lage Mazedoniens als Transformationsland in besonderem Maße betroffen. Sie gehören deshalb oft den unteren sozialen Schichten an und haben vor allem deshalb unter den Vorurteilen und der Ablehnung der übrigen Volksgruppen zu leiden. Viele Roma lassen weder sich noch ihre Kinder bei den zuständigen Stellen registrieren. Damit fallen viele Roma durch das in Mazedonien bestehende soziale Netz. Roma sind jedoch nicht aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit von sozialen Leistungen ausgeschlossen. Die gesetzlichen Bestimmungen bieten ihnen unter den gleichen Voraussetzungen wie allen anderen ethnischen Gruppen Zugang zu derartigen Leistungen, 29 vgl. Berichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in Mazedonien vom 28. Januar 2005, Seite 11 f, vom 19. Januar 2011, vom 27. Januar 2013, Seite 6 ff, und vom 11. Dezember 2013. 30 Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnislage entspricht es allgemeiner Rechtsprechung, dass sich die Lage in Mazedonien auch für die Minderheiten - insbesondere die der Roma - in den letzten Jahren weiter stabilisiert hat und keine Anhaltspunkte für eine extreme konkrete Gefahrenlage aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma oder anderer Minderheiten gegeben sind, 31 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 5 A 2997/11.A -; VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2013 - 1 K 2546/12.A -, juris; VG Bremen, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 4 V 995/13.A -, juris; VG Münster, Urteil vom 2. Mai 2013 - 6 K 2710/12.A -, www.nrwe.de; VG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Januar 2013 - A 6 K 3819/12 -, juris; VG Dresden, Beschluss vom 14. November 2012 - A 3 L 1282/12 -, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 6. November 2012 - Au 7 S 12.30317 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 31. Oktober 2012 - 7a K 2126/12.A -, juris; VG München, Urteil vom 27. August 2012 - M 24 S 12.30619 -, juris; VG Hannover, Urteil vom 27. Juli 2012 - 12 A 2654/12 - juris. 32 Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Lebensbedingungen in Mazedonien für die Kläger besonders schwierig sind. So dürften sie nach ihrer Rückkehr wegen ihrer längerfristigen Abwesenheit für einen Zeitraum von jedenfalls sechs Monaten keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen haben, weil in den Fällen des Versäumens der in Mazedonien geltenden monatlichen Meldepflicht beim Arbeitsamt ein Neuantrag auf Sozialhilfe erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten gestellt werden kann, 33 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien vom 12. August 2015, Seite 11 (Ziffer 3.). 34 Gleichwohl kann nicht etwa davon ausgegangen werden, dass die Kläger in Mazedonien keinerlei Möglichkeiten hätten, ihren notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Den aktuellen Erkenntnissen ist zu entnehmen, dass Roma in Mazedonien trotz ihrer desolaten sozialen und wirtschaftlichen Situation, u.a. der hohen offiziellen Arbeitslosenquote von ca. 80 %, im Allgemeinen durchaus in der Lage sind, sich eine Existenzgrundlage, wenn auch oft an oder unter der Armutsgrenze, zu sichern. So leben etwa in Shuto Orizari, einem Vorort von Skopje, in dem es neben „slumähnlichen“ Straßen auch Straßenzüge gibt, die durch gepflegte Gärten, Häuser und Gehwegen geprägt sind, schätzungsweise 30.000 bis 40.000 Roma, die sich auf verschiedene Weise – je nachdem, welcher „Kaste“ sie angehören – wirtschaftlich betätigen, insbesondere Wertstoffe sammeln und – u.a. auf dem zentralen Markt des Vororts - weiterverkaufen. Außerdem sowie für Roma in ländlichen Gebieten bestehen verschiedene „ad-hoc-Verdienstmöglichkeiten“ sowie auch Möglichkeiten regulärer Arbeitsstellen, auch wenn sich diese oft nur auf besonders schwere oder mit geringem Ansehen verbundene Arbeitstätigkeiten beschränken. 35 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien vom 12. August 2015, Seiten 5, 6, 7f (Ziffern 1., 1.2, 1.4); Dr. Waringo an VG Stuttgart, Sachverständigengutachten vom 6. Juni 2014, Seite 8. 36 Derartige Erwerbsmöglichkeiten dürften allerdings der Klägerin zu 1. in ihrer Situation als Mutter von vier minderjährigen Kindern nicht zur Verfügung stehen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Kläger in Mazedonien nicht allein auf sich gestellt wären, sondern eine Rückkehr nur gemeinsam mit ihrem Ehemann bzw. Vater erfolgen wird, mit dem die Kläger nach ihren Angaben vor dem Bundesamt zusammenleben und dessen Aufenthalt in Deutschland nicht gesichert ist. Damit würden sich die Kläger bei einer Rückkehr nach Mazedonien letztlich in der im Wesentlichen gleichen Lage befinden wie vor ihrer Ausreise. Auch wenn dies für die Kläger eine nach wie vor wirtschaftlich schwierige Situation bedeutete, kann jedenfalls keine Rede davon sein, dass sie im Fall ihrer Abschiebung im oben genannten Sinn „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen“ ausgeliefert wären. 37 Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich im Fall der Kläger zu 1. und 3. auch nicht aus den für sie geltend gemachten Erkrankungen. 38 Eine Gefahr im Sinn der genannten Regelung kann zwar auch in einer im Abschiebezielstaat zu erwartenden Verschlimmerung einer Krankheit bestehen. Erforderlich für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht, 39 vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33, mit weiteren Nachweisen. 40 Dabei kann von einer Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch eine zu befürchtende wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht schon dann gesprochen werden, wenn "lediglich" eine Heilung eines gegebenen Krankheitszustands des Ausländers im Abschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG, die der Realisierung der Rechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention dienen, soll dem Ausländer nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor gravierender Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Danach ist eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden oder Zuständen, 41 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2007 42 - 13 A 1138/04.A -, juris. 43 Hiervon kann im Fall der Kläger zu 1. und 3. nicht ausgegangen werden. 44 Im Fall des Klägers zu 3. ist schon nicht ersichtlich, ob und ggf. in welcher Weise er einer medizinischen Versorgung bedarf. Zwar hat die Klägerin zu 1. bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, der Kläger zu 3. sei in Mazedonien an den Augen operiert worden, habe seit seiner Geburt Beschwerden im Rückenbereich, weshalb er nachts ständig ins Bett uriniere, auch hätten die Ärzte ihr gesagt, er werde eventuell Diabetiker. Auch haben die Kläger eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, wonach der Kläger zu 3. sich seit dem 8. Juli 2014 wegen Entopresis (Einkoten) in stationärer Betreuung befunden habe. Nachweise über Einzelheiten der geltend gemachten Erkrankung, insbesondere über die Notwendigkeit einer weiteren medizinischen Behandlung, sind die Kläger jedoch schuldig geblieben. Lässt sich mithin nicht erkennen, dass der Kläger zu 3. einer medizinischen Versorgung bedarf, lässt sich auch nicht feststellen, dass sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Mazedonien infolge dort unzureichender Behandlungsmöglichkeiten verschlechtern könnte. 45 Dies gilt im Ergebnis auch für die Klägerin zu 1. Hinsichtlich der geltend gemachten Darmerkrankung (rektovaginale Fistel), weshalb bei ihr nach entsprechender Operation (Fistelverschluss durch „Bulbocavernosus-Plastik“) ein künstlicher Darmausgang angelegt worden sei (Ileostomaanlage) und regelmäßige Kontrollen notwendig und eine Versorgung mit entsprechenden Hilfsmitteln sowie eine operative Ileostomarückverlagerung dringendst erforderlich seien, ist nicht erkennbar, dass die Klägerin zu 1. auf eine medizinische Versorgung in Mazedonien angewiesen wäre. Nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung sei eine Rückverlagerung des künstlichen Darmausgangs bereits für den 21. September 2015 vorgesehen. Soweit die Klägerin zu 1. bis dahin sowie danach der engmaschigen Nachsorge und optimaler hygienischer Verhältnisse zur Vermeidung von Infektionen bedarf, dürfte dies zwar ihrer Reisefähigkeit entgegenstehen. Hierbei handelte es sich jedoch nicht um einen hier zu beachtenden zielstaatsbezogenen Umstand, sondern um ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das allein von der zuständigen Ausländerbehörde in dem die konkrete Abschiebung betreffenden Verfahren zu prüfen wäre. Kommt es daher hier nicht darauf an, ob die Möglichkeit einer operativen Rückverlagerung eines künstlichen Darmausgangs und der erforderlichen Nachsorgebehandlung in Mazedonien besteht, sieht das Gericht insoweit keinen Anlass, dem diesbezüglichen schriftsätzlichen Beweisantrag der Klägerin zu entsprechen. 46 Hinsichtlich der übrigen geltend gemachten Erkrankungen der Klägerin zu 1. (tablettenpflichtiger Diabetes mellitus Typ II, Depressionen mit Somatisierung, Anämie und chronische Gastritis) ist davon auszugehen, dass ihre erforderliche medizinische Behandlung auch in Mazedonien möglich wäre. Dabei liegen hinsichtlich dieser Erkrankungen der Klägerin zu 1. bereits hinreichende Erkenntnisse über Behandlungsmöglichkeiten in Mazedonien vor, weshalb das Gericht hat auch insoweit keinen Anlass zu der von den Klägern schriftsätzlich beantragten Beweisaufnahme sieht. 47 Nach den vorliegenden Erkenntnissen können in Mazedonien die meisten Krankheiten und Verletzungen therapiert werden, wofür im Rahmen des Gesundheitswesens ein dichtes Netz von Einrichtungen und Ärzten zur Verfügung steht. So gibt es im staatlichen Gesundheitssystem insgesamt 13 Allgemeinkrankenhäuser, 16 Spezialkliniken, 34 Ambulanzstationen/Polikliniken, zwei Krankenstationen, eine Kurklinik sowie drei sonstige Kliniken, 48 vgl. Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Berichte über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung vom 19. Januar 2011, Seite 7 f., und vom 27. Januar 2013. 49 Das Grundleistungspaket der Krankenversorgung ist sehr breit gefächert, es umfasst fast alle medizinischen Leistungen und deckt sowohl ambulante als auch stationäre Behandlungen einschließlich Rehabilitations- und physiotherapeutische sowie palliativmedizinische Maßnahmen ab, 50 vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Skopje, Auskünfte an das VG Braunschweig vom 9. April 2014 und 22. Mai 2013, Auskunft an das VG Hamburg vom 29. Juli 2013. 51 Psychische Erkrankungen können sowohl stationär als auch ambulant behandelt werden. Hierfür gibt es insgesamt drei staatliche psychiatrische Kliniken, die jeweils für eine Region des Landes zuständig sind. Daneben bieten die allgemeinen Krankenhäuser stationäre sowie ambulante Behandlungen an, 52 vgl. Ad-hoc-Teilbericht über die Asyl-und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vom 19. Januar 2011, Seite 8. 53 Das Gericht geht deshalb in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die medizinische Versorgung bei psychischen Erkrankungen in der Regel gewährleistet ist, 54 vgl. z. B. Urteil vom 1. April 2015 – 6 K 747/15.A -, Beschlüsse vom 16. Oktober 2013 – 6 L 609/13 - und vom 4. März 2014 - 6 L 92/14 -. 55 Ebenso sind in Mazedonien Diabetes mellitus Typ II, Anämie und chronische Gastritis behandelbar, 56 vgl. zur Verfügbarkeit entsprechender Medikamente: Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Skopje an VG Sigmaringen vom 24. Juli 2002; Caritasverband für das Bistum Essen e.V. an VG Braunschweig vom 23. September 2010, Seite 5. 57 Es ist auch nicht festzustellen, dass die danach in Mazedonien grundsätzlich mögliche medizinische Behandlung der Klägerin zu 1. im Fall ihrer Abschiebung dorthin für sie aus tatsächlichen Gründen nicht erreichbar wäre. Nach den vorliegenden Erkenntnissen hat jeder Mazedonier Anspruch auf Krankenversorgung, und zwar unabhängig davon, ob er ggf. wegen Versäumung eines Stichtages vorübergehend vom Bezug von Sozialhilfe ausgeschlossen ist; Krankenversorgung und Sozialhilfe sind nicht voneinander abhängig. De facto ist der Großteil der mazedonischen Bevölkerung (knapp 93 % – rund 1,9 Millionen Menschen) über die gesetzliche Krankenversicherung („Health Insurance Fund of Macedonia“ – FZO) krankenversichert, 58 vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Skopje an VG Braunschweig vom 9. April 2014. 59 Dabei ist im Rahmen einer Erhebung des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) im Jahr 2011 festgestellt worden, dass 92 % aller Roma eine Krankenversicherung hatten, 60 vgl. Dr. Waringo an VG Stuttgart, Sachverständigengutachten vom 6. Juni 2014, Seite 10. 61 Nach der im April 2011 erfolgten Novellierung des Gesetzes zur Krankenversicherung kann jeder offiziell registrierte Bürger Mazedoniens in den Genuss des Versicherungsschutzes kommen, entweder als Arbeitnehmer, als Rentner, als Arbeitsloser, als Empfänger von Sozialhilfe oder im Rahmen der Familienversicherung. Arbeitslose und Rentner zahlen keine Beiträge. Auch die Rückkehr in das öffentliche Gesundheitssystem ist problemlos. Die Anmeldebedingungen für arbeitslose Versicherte wurden vereinfacht, um den Zugang zur Krankenversicherung für mehr Personen als zuvor zu ermöglichen. Das bedeutet, dass ein arbeitsloser Mazedonier, gleich ob er früher gearbeitet hat oder nicht, sich unter Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitsamts seines Wohnsitzes über seine fehlenden Einkünfte versichern lassen kann. Diese Möglichkeit steht auch mittellosen Rückkehrern offen, auch wenn sie abgeschoben worden sind. Für diese ist das Arbeitsamt am Ort der Niederlassung nach Rückkehr zuständig. Es gibt keine Wartefristen für die Wiedereingliederung nach längerer Abwesenheit. Auch gibt es weder im Bereich der Sozialhilfe noch im Gesundheitssystem diskriminierende Sonderbestimmungen für rückkehrende Asylantragsteller, 62 vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Skopje an VG Braunschweig vom 9. April 2014; Ad-hoc-Lageberichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vom 11. Dezember 2013, Seite 10; Auswärtiges Amt an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 6. August 2012; Auswärtiges Amt an VG Minden vom 2. November 2012 und an VG Münster vom 12. Dezember 2012; Gesellschaft für bedrohte Völker an das VG Münster vom 28. Januar 2013; Schweizerische Flüchtlingshilfe an VG Münster vom 20. März 2013. 63 Die Versicherten erhalten fast alle medizinischen Leistungen grundsätzlich kostenfrei. Soweit Arbeitnehmer für die Krankenbehandlung Zuzahlungen leisten müssen (durchschnittlich rund 11 %), entfallen diese Eigenanteile für Sozialhilfeempfänger und Kinder, 64 vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Skopje an das Verwaltungsgericht Braunschweig vom 22. Mai 2013; Ad-hoc-Teil-Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vom 11. Dezember 2013, Seite 10. 65 Dabei ist allerdings auch festzustellen, dass zum Teil von erheblichen Problemen bei der Umsetzung der gesetzlichen Regelungen über den Zugang zur Krankenversicherung sowie darüber berichtet wird, dass der Zugang zu medizinischen Diensten für Roma durch Vorurteile von Ärzten und medizinischem Personal behindert wird, und ein Großteil der Roma nicht in der Lage ist, die Kosten für notwendige Medikamente und medizinische Dienstleistungen aufzubringen. 66 vgl. Dr. Waringo an VG Stuttgart, Sachverständigengutachten vom 6. Juni 2014, Seite 10f, mit weiteren Nachweisen. 67 Gleichwohl kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin zu 1. der Zugang zu einer erforderlichen medizinischen Versorgung versperrt wäre. Angesichts der dargestellten Situation im mazedonischen Gesundheitswesen kann etwa von einem generellen Ausschluss der Roma von der medizinischen Versorgung in Mazedonien keine Rede sein. Ebenso wenig ist festzustellen, dass die Klägerin zu 1. aus individuellen Gründen an einer Inanspruchnahme von Leistungen des Gesundheitssystems gehindert wäre. Da die Kläger, wie sich den beigezogenen Asylakten entnehmen lässt, über gültige mazedonische Reisepässe verfügen, ist davon auszugehen, dass sie in Mazedonien registriert sind und damit die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Leistungen des Gesundheitssystems erfüllen, 68 vgl. hierzu: Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien vom 12. August 2015, Seite 7 (Ziffer 1.3). 69 Auch liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die Klägerin zu 1. aus finanziellen Gründen ohne die erforderliche medizinische Versorgung bleiben müsste. So könnte sie insbesondere die wegen ihrer Diabetes-Erkrankung notwendigen Tabletten (Metformin 500 mg) kostenfrei erhalten. Denn Diabetes-Patienten können spezielle Medikamente ohne Zuzahlung bekommen, wenn diese Behandlung durch den Arzt verschrieben wird. Nur dann, wenn eine Insulinbehandlung erforderlich ist, müssen die Patienten die dafür nötigen Spritzen selbst finanzieren, 70 vgl. Caritasverband für das Bistum Essen e.V. an VG Braunschweig vom 23. September 2010, Seite 5. 71 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin zu 1. selbst angegeben hat, wegen gesundheitlicher Probleme bereits vor ihrer Ausreise aus Mazedonien dort ambulant und stationär ärztlich behandelt worden zu sein. Daher ist nicht ersichtlich, dass ihr nunmehr eine medizinische Versorgung dort unzugänglich wäre. 72 Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig. Sie entspricht den gesetzlichen Anforderungen der §§ 34 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG. 73 Die Kosten des Verfahrens tragen gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kläger, weil sie unterlegen sind. Gemäß § 83 b AsylVfG werden Gerichtskosten nicht erhoben.