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Urteil

3 K 675/14

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2015:0917.3K675.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Kläger wenden sich gegen die rückwirkende Festsetzung von Elternbeiträgen für die Betreuung ihrer Kinder in einer Kindertageseinrichtung im Zuständigkeitsbereich des Beklagten für die Jahre 2010 und 2011. Der Kläger zu 2. ist Beamter. Die Klägerin zu 1. bezieht ihr Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung. Mit Bescheid vom 14. Februar 2014 setzte der Beklagte den monatlichen Elternbeitrag für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Juli 2010 für die Betreuung des Kindes N. (35 Stunden, ab 2 Jahre) anhand der ermittelten Einkommensgruppe über 37.000,00 Euro auf monatlich 81,20 Euro neu fest und forderte die Kläger auf, für den vorgenannten Zeitraum 220,22 Euro nachzuzahlen. Mit Bescheid vom gleichen Tag setzte der Beklagte – wiederum ausgehend von der Einkommensgruppe über 37.000,00 Euro – den monatlichen Elternbeitrag für die Zeit vom 1. August 2010 bis zum 31. Juli 2011 für die Betreuung der Kinder N. und N1. (jeweils 35 Stunden, ab 2 Jahre) auf monatlich 82,42 Euro neu fest und forderte die Kläger auf, für diesen Zeitraum 383,28 Euro nachzuzahlen. Mit weiterem Bescheid vom 14. Februar 2014 setzte der Beklagte anhand der Einkommensgruppe über 37.000,00 Euro den monatlichen Elternbeitrag für die Zeit vom 1. August 2011 bis zum 31. Dezember 2011 für die Betreuung der Kinder N. und N1. (jeweils 35 Stunden, ab 2 Jahre) auf monatlich 83,65 Euro neu fest und forderte die Kläger auf, für diesen Zeitraum 162,05 Euro nachzuzahlen. Die Kläger haben am 17. März 2014 die vorliegende Klage erhoben. Sie sind der Auffassung, dass der Beklagte fälschlicherweise die geringfügige Beschäftigung der Klägerin zu 1. als eine steuerfreie Tätigkeit gewertet habe. Die vom Beklagten in diesem Zusammenhang ausgeteilten Informations- und Merkblätter seien daher fehlerhaft. Zudem seien die Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung der Klägerin zu 1. auch nicht um die Werbungskosten gekürzt worden, was dem Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit widerspreche. Unabhängig davon hätten ihre Kinder trotz der vertraglich vereinbarten 35 Stunden wöchentlich maximal 15 bis 18 Stunden in Anspruch genommen. Die Kläger beantragen, die Bescheide des Beklagten vom 14. Februar 2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er Folgendes aus: Das geringfügige Einkommen werde elternbeitragsrechtlich als steuerfreies Einkommen behandelt, wobei jedoch lediglich das Einkommen unter Abzug der vom Arbeitgeber abgewälzten pauschalen Lohnsteuer als tatsächlich zur Verfügung stehendes steuerfreies Einkommen maßgeblich sei. Die pauschale Lohnsteuer sei weder auf die Einkommensteuer noch auf die Jahressteuer anzurechnen. Steuerschuldner bleibe insoweit der Arbeitgeber, so dass elternbeitragsrechtlich das Einkommen der Klägerin zu 1. grundsätzlich als steuerfreies Einkommen zu betrachten sei, so dass ein Abzug von Werbungskosten nicht in Betracht komme. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Festsetzung der Elternbeiträge in den Bescheiden vom 14. Februar 2014 beruht auf § 90 Abs. 1 des Achten Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) i. V. m. § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) i. V. m. der Satzung des Beklagten zur Änderung der Satzung über die Durchführung des Gesetzes der frühen Bildung und Förderung von Kindern vom 19. Dezember 2007, in der Fassung vom 29. September 2010 (Elternbeitragssatzung, in Folgenden: EBS). Die formell rechtmäßigen Bescheide sind materiell rechtmäßig. Insbesondere hat der Beklagte das Einkommen der Kläger in Anwendung der §§ 3, 4 und 5 EBS auf der Grundlage der von den Klägern eingereichten Unterlagen für die Jahre 2010 und 2011 zutreffend ermittelt und die Einkommensgruppe von 37.000,01 Euro – 49.000,00 Euro zugrunde gelegt. Die rückwirkende, höhere Neufestsetzung bereits durch formalisierte Bescheide bestandskräftig festgesetzter Elternbeiträge, die – wie hier – von vornherein zu niedrig festgesetzt worden waren, ist ohne verfahrensrechtliche Einschränkungen zulässig. Denn Elternbeiträge beschränken sich als ausschließlich belastende Verwaltungsakte auf die Festsetzung der jeweiligen Beitragslast. Sie stellen grundsätzlich keine begünstigenden Verwaltungsakte des Inhalts dar, dass über den festgesetzten Elternbeitrag hinaus für den jeweiligen Beitragszeitraum zukünftig keine weiteren Elternbeiträge mehr verlangt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2008 – 12 A 1860/08 –, juris, Rdnr. 9. Nach § 4 EBS ist die Höhe der Elternbeiträge einkommensabhängig und ergibt sich jeweils aus der Anlage zur Satzung. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EBS ist maßgebliches Einkommen im Sinne dieser Satzung die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und vergleichbaren Einkünften, die im Ausland erzielt werden. Die Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG ist nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 dieser Vorschrift der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a EStG). Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 EBS sind dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 5 EBS). Ausgehend von diesen Vorgaben hat der Beklagte die Kläger zutreffend in die Einkommensgruppe 37.000,01 Euro bis 49.000,000 Euro eingestuft. 1. Für das Jahr 2010 haben die Kläger sowohl einen Einkommensteuerbescheid (vgl. Verwaltungsvorgang Heft 2, Bl. 36 ff.) als auch eine Verdienstabrechnung der Klägerin zu 1. (vgl. Verwaltungsvorgang Heft 1, Bl. 35) vorgelegt. a) Die Elternbeitragsfestsetzung darf sich an den Festsetzungen des Finanzamtes im Steuerbescheid orientieren. Eine Überprüfung der steuerrechtlichen Festsetzungen kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die im Steuerbescheid enthaltenen Angaben offenkundig unzutreffend sind oder die Festsetzungen in rechtlicher Hinsicht offenkundig unvertretbar sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2008 – 12 A 1983/08 –, juris, Rdnr. 71 m.w.N. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die im Steuerbescheid der Kläger für das Jahr 2010 enthaltenen Angaben offensichtlich unzutreffend oder unvertretbar sind. Aus dem Einkommensteuerbescheid ergeben sich für den Kläger zu 2. im Jahr 2010 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i.H.v. 30.103 Euro (34.776 Euro brutto abzüglich Werbungskosten, die vom Beklagten hier auch vollumfänglich anerkannt worden sind). Diesem Einkommen war ein Betrag von 10% der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis aufgrund der Beamtenstellung des Klägers zu 2. hinzuzurechnen. Für den Kläger zu 2. ergab sich somit ein einzusetzendes Einkommen i.H.v. 33.113,30 €. Für die Klägerin zu 1. wurden im Einkommensteuerbescheid 2010 keine zu versteuernden Einkünfte ausgewiesen. b) Die Klägerin zu 1. hat aber im Jahr 2010 als geringfügig Beschäftigte Einkünfte erzielt (vgl. eingereichte Verdienstabrechnung, VV Heft 1, Blatt 35). Diese Einkünfte, die das Gericht auf insgesamt 4.139,64 Euro (= 12 x 344,97 Euro) beziffert, sind dem Einkommen des Klägers zu 2. für die Berechnung der Elternbeiträge im Jahr 2010 hinzuzurechnen. Bei dem Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung handelt es sich entgegen der Auffassung der Kläger um so genannte steuerfreie Einkünfte im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 3 EBS, weil dieses Arbeitsentgelt von der Klägerin zu 1. als Arbeitnehmerin nicht zu versteuern ist (vgl. § 40a Abs. 2 EStG). Es ist schon nicht davon auszugehen, dass mit dem in der Satzung verwendeten Begriff der steuerfreien Einkünfte tatsächlich die steuerfreien Einnahmen Sinne des § 3 EStG gemeint sind. Gegen eine Bezugnahme auf diese Gesetzesnorm spricht sowohl die soeben verdeutlichte unterschiedliche Terminologie („Einkommen“ <-> „Einkünfte“) als auch der Umstand, dass die Satzung die Bestimmung des § 2 Abs. 1 und 2 EStG ausdrücklich nennt, während dies bei den steuerfreien Einkünften nicht der Fall ist. Der Begriff der steuerfreien Einkünfte im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 EBS geht auf § 17 Abs. 4 S. 3 GTK a. F. zurück. Hinsichtlich derer hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein Westfalen entschieden, dass mit dem Begriff der steuerfreien Einkünfte keine gesetzliche Verweisung auf § 3 EStG verbunden sei. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. August 2008 - 12 A 2866/07 - juris, Rdnr. 72 ff. Für die Definition der „steuerfreien Einkünfte“ ist daher zu beachten, dass dem Einkommensbegriff im Elternbeitragsrecht eine eigenständige Bedeutung zukommt. In Abgrenzung zu den daneben in § 5 Abs. 1 Satz 3 EBS ausdrücklich genannten öffentlichen Leistungen kommen danach als steuerfreie Einkünfte nur private Leistungen in Betracht. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 1 Satz 2 EBS, der § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK a.F. entspricht, die Eltern Beiträge „entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" zu entrichten haben. Im Hinblick auf diese Einschränkung sind der Einkommensermittlung nur diejenigen Finanzmittel zugrundezulegen, die den Beitragspflichtigen in dem für die Einkommensermittlung maßgebenden Kalenderjahr zugeflossen sind und die ihnen tatsächlich zur Verfügung standen (sogenanntes „Zuflussprinzip“). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. August 2008, a.a.O., Rdnr. 113-115. Nach der genannten Rechtsprechung des OVG NRW sind aufgrund der aufgeführten Kriterien diejenigen steuerfreien Geldleistungen auszuschließen ‑ d.h. einer Hinzurechnung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EBS entzogen - die den Beitragspflichtigen in dem maßgebenden Kalenderjahr gar nicht zur Verwendung zur Verfügung standen. Das gelte etwa für Leistungen des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung, insbesondere den Arbeitgeberanteil an der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 3 Nr. 62 EStG), Beiträge des Arbeitgebers an einem Pensionsfonds o.ä. (§ 3 Nr. 63 EStG) oder die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder, § 3 Nr. 50 EStG). Nach diesen Grundsätzen stand den Klägern im Jahr 2010 das Einkommen der Klägerin zu 1. aus ihrer geringfügigen Beschäftigung zur Verfügung, so dass es dem Einkommen im Sinne der EBS zuzurechnen ist. Das vom Gericht für die Elternbeitragsfestsetzung zugrundegelegte Einkommen der Klägerin zu 1. in Höhe von 4.139,64 Euro war auch nicht um etwaige Werbungskosten der Klägerin zu 1. zu reduzieren. Für den Abzug von Werbungskosten existiert in dieser Konstellation keine rechtliche Grundlage. Denn die Hinzurechnungsregelung in § 5 Abs. 1 Satz 3 EBS sieht in allen drei Hinzurechnungsfallgruppen und somit auch bei der Fallgruppe der „steuerfreien Einkünfte“ Abzüge oder Beschränkungen nicht vor. Diese satzungsrechtliche Bestimmung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen höherrangiges Recht vor. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich bereits, dass ein Abzug von Werbungskosten entsprechend den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes außerhalb der steuerpflichtigen Einkünfte, für die § 5 Abs. 1 EBS ausdrücklich auf das EStG Bezug nimmt, nicht zwingend zu übertragen ist. Im Übrigen scheidet die Berücksichtigung der Werbungskosten im Rahmen der Einkommensberechnung aus rechtlichen Gründen aus. Der Arbeitslohn aus einer geringfügigen Beschäftigung (so genannter „Minijob“) unterliegt der Lohnsteuerpauschalierung nach § 40a Abs. 2 EStG. Bei der Pauschalversteuerung erfolgt die Versteuerung durch den Arbeitgeber; ein Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers beim Finanzamt findet insoweit nicht statt. Daraus folgt, dass die Geltendmachung und der Abzug von Werbungskosten durch den Arbeitnehmer nicht möglich ist. Vgl. Krüger in Schmidt, EStG Einkommensteuergesetz Kommentar, 33. Auflage 2014, § 40a, Rdnr. 1. Diese steuerrechtliche Behandlung ist für die Festsetzung der Elternbeiträge zu übernehmen. So schon VG Münster, Beschluss vom 10. Juni 2010 – 3 K 1475/09 –, Entscheidungsabdruck Seiten 2 und 3. Die von den Klägern in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 30. Januar 2012 – B 3 K 11.166 – ist insoweit nicht einschlägig. Sie betraf die Konstellation einer Verpflichtungsklage wegen unzumutbarer Belastung der Eltern. Dabei handelt es sich um ein eigenständiges und vom Festsetzungsverfahren zu trennendes Erlassverfahren nach § 90 Abs. 4 SGB VIII i.V.m. §§ 82 ff. SGB VII, vgl. Jansen/Dreier/Selle, Kindergartenbetreuung in Nordrhein-Westfalen, Praxiskommentar § 23 KiBiz, Loseblatt, Stand: April 2015, und betrifft nicht die Einkommensermittlung. Soweit der Kläger zu 2. im Erörterungstermin vor dem erkennenden Gericht darüber hinaus geltend macht, dass es nicht sein könne, dass ein und derselbe Sachverhalt – je nach dem, ob sich die Klägerin zu 1. für eine steuerliche Veranlagung entscheide oder nicht – unterschiedlich behandelt werde, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung, weil die Klägerin zu 1. ihre Einkünfte nicht versteuert hat. Es ist nicht Sache des Beklagten, entsprechende Alternativberechnungen anzustellen. Insoweit kann er sich auf die Angaben im Steuerbescheid zurückziehen. Auch der Einwand des Klägers zu 2., die von dem Beklagten verwandten Informations- und Merkblätter seien fehlerhaft, führt vorliegend nicht weiter. Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung sind ausschließlich die angefochtenen Bescheide vom 14. Februar 2014 und damit die Frage der Einkommensermittlung. 2. Bezogen auf das Jahr 2011 ergibt sich die Einkommensstufe von über 37.000,00 Euro bereits aus dem Einkommen des Klägers zu 2. (vgl. Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2011). Selbständig tragend wäre die Einkommensstufe jedenfalls durch die Hinzurechnung des Einkommens der Klägerin zu 1. aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigung erreicht. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. 3. Die Nachforderung in Höhe von insgesamt 765,55 Euro hat der Beklagte richtig berechnet. Nach der Tabelle über die Höhe der Elternbeiträge (Anlage zu § 4 EBS) ist der Beitrag für die gewählte Betreuungsform (35 Stunden, Kind über 2 Jahre) für das Kind N. in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Juli 2010 auf monatlich 81,20 Euro (80,00 Euro zuzüglich der jährlichen Erhöhung um 1,5% erstmals beginnend für das Kindergartenjahr 2009/2010, vgl. § 4 Satz 2 EBS), für die Zeit vom 1. August 2010 bis zum 31. Juli 2011 auf monatlich 82,42 Euro (81,20 Euro zzgl. 1,5 %) und für die Zeit vom 1. August 2011 bis zum 31. Dezember 2011 auf monatlich 83,65 Euro (82,42 Euro zzgl. 1,5%) festzusetzen. Dabei ist unerheblich, dass die Kinder der Kläger wöchentlich nur maximal 15 bis 18 Stunden an Betreuung in Anspruch genommen haben, weil es allein darauf ankommt, was vertraglich vereinbart worden ist. Vertraglich waren für beide Kinder 35 Stunden pro Woche vereinbart. Für das Kind N1. waren keine Beiträge zu entrichten. Insoweit greift hier zugunsten der Kläger die Geschwisterregelung des § 3 EBS, wonach die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind entfallen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.