Urteil
5 K 75/15
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2015:1027.5K75.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin steht als Grundschullehrerin an der L. -von-H. -Schule in N. im Dienst des Beklagten. In der Zeit vom 2. September 2011 bis zum 31. Januar 2013 arbeitete sie als Tarifbeschäftigte. Zum 1. Februar 2013 wurde sie in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen und erhielt Bezüge nach der Dienstaltersstufe 4. Ihr Besoldungsdienstalter wurde auf den 1. April 2006 festgesetzt. 3 Mit Bescheid vom 5. November 2014 setzte die Bezirksregierung N. fest, dass die Klägerin nach Überleitung in das neue Besoldungsrecht die nächste Erfahrungsstufe am 1. Februar 2015 erreiche. 4 Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2014 wies die Bezirksregierung N. den am 18. November 2014 eingelegten Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, mit dem Dienstrechtsanpassungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 sei das frühere System der Besoldung nach dem Besoldungsdienstalter in der A-Besoldung durch ein Erfahrungsstufensystem abgelöst worden, bei dem es für den Stufenaufstieg in der Grundgehaltstabelle nicht mehr vorwiegend auf das Lebensalter, sondern grundsätzlich auf berufliche Erfahrung ankomme. Alle am 31. Mai 2013 vorhandenen Beamten seien kraft Gesetzes 1:1 in das neue System übergeleitet worden. Für sie richte sich der Aufstieg ab dem 1. Juni 2013 ausschließlich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung. Der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe erfolge in allen Fällen dann, wenn die maßgebliche Erfahrungszeit in der jeweiligen Stufe vollständig erbracht sei. Hierbei würden bereits vor dem Überleitungsstichtag in einer entsprechenden Stufe verbrachte Zeiten mit Anspruch auf Dienstbezüge ab dem Monat, in dem der Beamte das 21. Lebensjahr vollendet habe, angerechnet. Bei Personen, die vor der Überleitung noch keinen Regelaufstieg in eine nächsthöhere Stufe der alten Grundgehaltstabelle gehabt hätten, erfolge der nächste - im Fall der Klägerin erste - Aufstieg in den Stufen der Grundgehaltstabelle nicht zum selben Zeitpunkt, wie er bei Fortgeltung des alten Rechts erfolgt wäre. Die Stichtagsregelung zum 1. Juni 2013 sei rechtlich zulässig. Sie verstoße weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums, auch wenn sie unvermeidlich gewisse Härten mit sich brächte. Insbesondere verstoße die Stichtagsregelung nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Die Aussicht auf den Zeitpunkt des ersten Stufenaufstiegs nach den alten Regelungen zum Besoldungsdienstalter sei eine bloße Exspektanz, die keinem Bestandsschutz unterfalle. Vorhandene Besitzstände, auch die der Berufsanfänger, würden dadurch umfassend gewahrt, dass bei der Überleitung in das neue System die jeweils zuvor festgesetzte Stufe beibehalten werde und bereits erbrachte Erfahrungszeiten angerechnet würden. Die Überleitungsregelung sehe keine Anrechnung von Vordienstzeiten im Tarifbeschäftigungsverhältnis vor. 5 Die Klägerin hat am 14. Januar 2015 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, sie habe die 5. Erfahrungsstufe nach der neuen Besoldungsordnung bereits zum 1. September 2013 erreicht. Hilfsweise sei dies zum 1. April 2014 der Fall gewesen. Da sie zum 1. Februar 2013 in das Beamtenverhältnis übernommen worden sei, wolle der Beklagte diesen Zeitpunkt für die Bestimmung des Zeitpunkts zugrunde legen, ab dem der Zeitraum für den Aufstieg in die nächste Erfahrungsstufe zu laufen beginne. Hierbei werde aber nicht berücksichtigt, dass sie bereits auf Grund ihrer Tätigkeit als Angestellte im öffentlichen Dienst entsprechende Erfahrungen gesammelt habe, die nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ÜBesG NRW zu berücksichtigen seien. Auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Beklagten erhalte eine Person, die zum gleichen Zeitpunkt wie sie eine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis aufgenommen habe, jedoch erst nach dem Wirksamwerden des Dienstrechtsanpassungsgesetzes in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden sei, eine höhere Besoldung als sie, weil bei dieser die gesamte Zeit als Angestellte im öffentlichen Dienst als Erfahrungszeit anerkannt würde. Dies sei eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Das Überleitungsgesetz müsse daher verfassungskonform einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass ein übergeleiteter Beamter mindestens eine Besoldung nach der Erfahrungsstufe erhalten müsse, die sich ergeben würde, wenn seine Besoldung unmittelbar nach §§ 27, 28 ÜBesG NRW berechnet werde. Unabhängig davon habe sie aber zumindest einen Anspruch darauf, dass der auf der Grundlage des früheren Rechts errechnete Termin für einen Aufstieg in die nächste Besoldungsaltersstufe auch für den Aufstieg in die nächste Erfahrungsstufe zugrunde gelegt werde. Dies sei der 1. April 2014. Bei allen anderen übergeleiteten Beamten werde nämlich für den nächsten Aufstieg in die nächste Erfahrungsstufe der bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters errechnete Termin berücksichtigt. Lediglich bei den Personen, die weniger als zwei Jahre vor der Überleitung in das Beamtenverhältnis übernommen worden seien, solle dieser Termin nicht zugrunde gelegt werden. Hierfür gebe es keinen sachlichen Gesichtspunkt. 6 Die Klägerin beantragt, 7 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung N. vom 5. November 2014 und deren Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2014 zu verpflichten, die Erfahrungsstufe 5 für die Zeit ab dem 1. September 2013, hilfsweise ab dem 1. April 2014 festzusetzen. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Ergänzend zu den Ausführungen im Widerspruchsbescheid trägt er vor, die Erfahrungszeit der Klägerin sei ab dem 1. Februar 2013 angerechnet worden. Anspruch auf eine nachträgliche Vorverlegung des Beginns des Stufenaufstiegs nach § 27 Abs. 2 ÜBesG NRW oder auf die nachträgliche Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten nach § 28 Abs. 1 ÜBesG NRW bestehe nicht. Diese Normen fänden unmittelbare Anwendung grundsätzlich nur auf Personen, die erstmalig nach diesem Stichtag in ein Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt würden. Für am 31. Mai 2013 bereits vorhandene Beamte regele Artikel 3 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes die Überleitung in das neue Erfahrungsstufensystem. Dieser Personenkreis werde 1:1 und ohne Prüfung, ob das alte oder das neue Recht günstiger sei, in die Erfahrungsstufe übergeleitet, die jeweils der früheren Grundgehaltsstufe entspreche. Bereits in einer Stufe verbrachte Zeit mit Anspruch auf Dienstbezüge ab dem Monat, in dem der Beamte das 21. Lebensjahr vollendet habe, würden für den Aufstieg auf die nächsthöhere Erfahrungsstufe angerechnet. Eine Stufenfestsetzung nach neuem Recht, bei der es nachträglich zu einer Vorverlegung des Beginns des Stufenaufstiegs oder zu einer nachträglichen Anerkennung berücksichtigungsfähiger Zeiten komme, sehe das Dienstrechtsanpassungsgesetz weder für Personen vor, die vor der Überleitung bereits einen ersten Regelaufstieg in die nächsthöhere Stufe gehabt hätten, noch für Personen, die einen solchen noch nicht gehabt hätten (Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger). 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Bezirksregierung N. vorgelegten Personalakte der Klägerin Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 13 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Bezirksregierung N. vom 5. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Dezember 2014 ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). 14 Die Klägerin hat weder für die Zeit ab dem 1. September 2013 noch ab dem 1. April 2014 einen Anspruch auf die Festsetzung einer höheren Erfahrungsstufe als die Erfahrungsstufe 4 noch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine höhere Einstufung. 15 Die Erfahrungsstufe wurde im streitgegenständlichen Bescheid auf der Grundlage des geltenden Rechts zutreffend festgesetzt (1.). Verfassungsrechtliche Zweifel an den Überleitungsregelungen hat das Gericht nicht (2.). 16 1. Die Klägerin wurde aufgrund § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Überleitung der vorhandenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in die neuen Grundgehaltstabellen vom 16. Mai 2013 (Art. 3 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes vom 16. Mai 2013, GV. NRW. 2013, 234; im Folgenden: Überleitungsgesetz) mit Wirkung vom 1. Juni 2013 zu Recht in die Erfahrungsstufe 4 eingeordnet, weil sie am Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ein Grundgehalt aus der Dienstaltersstufe 4 erhielt. 17 Eine Besoldung aus der Erfahrungsstufe 5 steht der Klägerin erst ab dem 1. Februar 2015 und damit zu keinem früheren Zeitpunkt zu, da sie sich seit dem 1. Februar 2013 in der Stufe 4 befunden hat und diese bereits in der entsprechenden Stufe verbrachte Zeit mit Anspruch auf Dienstbezüge ab dem Monat, in dem die Beamtin oder der Beamte das 21. Lebensjahr vollendet hat, angerechnet wird (§ 1 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbs. Überleitungsgesetz). Unter den Begriff der „Dienstbezüge“ fällt nicht das Entgelt, das sie als tarifbeschäftigte Lehrerin in der Zeit vor dem 1. Februar 2013 erhalten hat; es kommt allein auf den ersten Diensteintritt mit Anspruch auf Grundgehalt bei einem Dienstherrn in Nordrhein-Westfalen an. 18 Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 4. Dezember 2012 - LT-Drs. 16/1625, S. 63. 19 Ein Fall des § 1 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbs. Überleitungsgesetz i. V. m. § 28 Abs. 2 ÜBesG NRW liegt nicht vor. Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 ÜBesG NRW wird abweichend von § 27 Abs. 3 Satz 2 ÜBesG NRW der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert: 20 1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind, 21 2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Eltern von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen, 22 3. Pflegezeiten in entsprechender Anwendung des Pflegezeitgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, 23 4. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, 24 5. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen und 25 6. Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz. 26 Keiner dieser Tatbestände, denen gemeinsam ist, dass der Beamte unter den dort benannten Umständen keinen Anspruch auf Dienstbezüge hat, liegt im Fall der Klägerin vor. Vielmehr wird für die Klägerin die Zeit ab dem 1. Februar 2013 - wie ausgeführt - vollständig angerechnet. 27 Die von der Klägerin begehrte Anrechnung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ÜBesG NRW scheidet aus, da in ihrem Fall keine erste Stufenfestsetzung erfolgt, sondern sie als im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vorhandene Beamtin einer Erfahrungsstufe gemäß § 1 Abs. 1 Überleitungsgesetz zugeordnet wird. Eine analoge Anwendung der Norm kommt mangels Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber mit § 1 Abs. 1 Satz 2 Überleitungsgesetz den Überleitungsfall ausdrücklich geregelt hat. Auf die Anrechnungsregelungen in § 28 Abs. 1 ÜBesG NRW hat er nicht Bezug genommen, wohl aber für die Fälle vorhandener Beamter über § 1 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbs. Überleitungsgesetz ausdrücklich auf § 28 Abs. 2 ÜBesG NRW. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Bezugnahme auf § 28 Abs. 2 (statt Abs. 1) ÜBesG NRW um ein redaktionelles Versehen gehandelt haben könnte, hat das Gericht unter Auswertung der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (LT-Drs. 16/1625) und der Beschlussempfehlung und des Berichts des Haushalts- und Finanzausschusses (LT-Drs. 16/2904) nicht. 28 2. Das Gericht hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Überleitungsregelungen. Weder verstoßen sie gegen Art. 3 Abs. 1, 33 Abs. 5 GG (a) noch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes (b). 29 a) § 1 Überleitungsgesetz verstößt, soweit seine Anwendung hier von entscheidungserheblicher Bedeutung ist, weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 33 Abs. 5 GG. 30 aa) Auf dem Gebiet des Besoldungsrechts hat der Gesetzgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit. Wegen des weiten Spielraums politischen Ermessens, innerhalb dessen der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf, überprüft das Bundesverfassungsgericht nicht, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Es kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegen stehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen. Dem Gesetzgeber steht es im Besonderen frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Ihm muss zugestanden werden, auch das gesamte Besoldungsgefüge und übergreifende Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen. Jede Regelung des Besoldungsrechts muss zwangsläufig generalisieren und typisieren und wird in der Abgrenzung unvermeidbare Härten mit sich bringen; sie wird insoweit vielfach unter irgendeinem Gesichtspunkt für die unmittelbar Betroffenen fragwürdig erscheinen. Die vielfältigen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte werden nicht immer miteinander in Einklang zu bringen sein. Die sich daraus ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt. 31 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 -, juris, Rn. 41 f., m. w. N. 32 Art. 3 Abs. 1 GG hindert den Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich auch nicht, Stichtage einzuführen, obwohl das unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt, insbesondere wenn sich die tatsächliche Situation derjenigen Personen, die gerade noch in den Genuss einer Neuregelung kommen, nur geringfügig von der Lage derjenigen unterscheidet, bei denen diese Voraussetzungen fehlen. Bei der Regelung des Übergangs von einer älteren zu einer neueren Regelung steht dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu. Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtagsregelungen muss sich darauf beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zustehenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, insbesondere ob die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar war. In besonderen Lagen können Übergangsregelungen geboten sein. 33 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. April 1995 - 2 BvR 794/91 u. a. -, juris, Rn. 34. 34 Grundsätzlich ist es Sache des Gesetzgebers zu bestimmen, ob ein Rechtsgebiet einer Novellierung bedarf und ab wann die Neuregelung gelten soll. Die Bestimmung des Zeitpunkts für das Inkrafttreten eines Gesetzes bedarf daher im Regelfall keiner besonderen Rechtfertigung. Hat der Gesetzgeber den für die Unterstellung unter das neue Recht maßgeblichen Stichtag an das Inkrafttreten der Neuregelung gekoppelt, so ist dies von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht zu beanstanden, insbesondere nicht willkürlich. 35 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. April 1995 - 2 BvR 794/91 u. a. -, juris, Rn. 43. 36 Schließlich ist es zwar ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass für gleiche und vergleichbare Dienstposten im Hinblick auf die geforderte gleiche Tätigkeit, gleiche Leistung, gleiche Verantwortung und gleiche Arbeitslast grundsätzlich gleiche Besoldung zu gewähren ist. Indes gilt dieser besoldungsrechtliche Gleichheitssatz nicht ausnahmslos und schematisch. Die Regelung der Besoldung muss nicht ausschließlich unter dem Gesichtspunkt erfolgen, dass jeder einzelne Beamte im Vergleich zu jedem anderen Beamten „richtig“ besoldet wird. Der Gesetzgeber darf vielmehr auch anderen, das individuelle Interesse des Einzelnen übergreifenden Gesichtspunkten Rechnung tragen, sofern sie nicht sachfremd sind. 37 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. April 1995 - 2 BvR 794/91 u. a. -, juris, Rn. 52. 38 bb) Nach diesen Maßstäben ist der mit dem Dienstrechtsanpassungsgesetz verfolgte Systemwechsel im nordrhein-westfälischen Besoldungssystem, soweit er hier mit Blick auf die Anwendung des § 1 Überleitungsgesetz streitgegenständlich ist, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Umstellung vom Dienstaltersmodell zum Erfahrungsmodell trägt nach der Vorstellung des Gesetzgebers den Tatsachen Rechnung, dass eine längere Berufserfahrung im Allgemeinen zu einer besseren Ausübung der Tätigkeit führt und Erfahrungsgewinn und Leistungszuwachs in früheren Berufsjahren schneller erfolgen als in späteren. Das frühere Besoldungsdienstalter, das neben weiteren Faktoren an das Lebensalter anknüpfte, wird als Kriterium für den Gehaltseinstieg und die weitere Gehaltsentwicklung aufgegeben. Stattdessen erfolgt der Aufstieg in der Grundgehaltstabelle (Erfahrungsstufenaufstieg) künftig in der Regel nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten), also tatsächlich absolvierten Dienstzeiten. Mit dieser Umstellung wollte der Besoldungsgesetzgeber des Landes der Kritik an den bisherigen Dienstaltersstufen begegnen und ließ sich dabei auch von der EU-Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf leiten. Danach ist das Lebensalter grundsätzlich kein geeignetes Kriterium für die Bemessung der Höhe der Arbeitsentgelte. Die Orientierung des Gehaltseinstiegs und -aufstiegs an beruflichen Erfahrungszeiten unter gänzlicher Abkehr vom Lebensalter trägt zu einem modernen und zukunftsfähigen Besoldungsrecht bei, das die Anerkennung des Leistungsprinzips im öffentlichen Dienst in den Vordergrund rückt. Der Wegfall der komplexen Regelungen zum Besoldungsdienstalter dient außerdem dem Ziel einer Vereinfachung und Deregulierung des Besoldungsrechts. 39 Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 4. Dezember 2012 - LT-DRs. 16/1625, S. 62 f. 40 Vermeidung von Diskriminierung aufgrund des Alters, Verstärkung des Leistungsprinzips und normative Deregulierung sind mit Blick auf die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers nicht zu beanstandende Zielsetzungen. 41 cc) Hiervon ausgehend liegt in der konkreten Regelung - Zuordnung aller vorhandenen Beamten in die mit der früheren Dienstaltersstufe numerisch selbe Erfahrungsstufe (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Überleitungsgesetz) - auch keine beanstandungswürdige Ungleichbehandlung von Beamten in der Person der Klägerin im Verhältnis zu solchen Personen vor, die erst nach dem 1. Juni 2013 in das Beamtenverhältnis übernommen worden sind und Anrechnungszeiten nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ÜBesG NRW vorweisen können. Im Zeitpunkt des 1. Juni 2013 vorhandene Beamte und künftige Beamte sind bereits keine vergleichbaren Personengruppen. Selbst wenn dies angenommen würde, rechtfertigte sich ihre unterschiedliche Behandlung schon grundlegend daraus, dass - wie bereits ausgeführt - auf sachlich gerechtfertigter Grundlage eine komplette Systemumstellung des Stufenaufstiegs im Besoldungsrecht erfolgt ist. Zudem wird mit § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ÜBesG NRW im Falle von Neueinstellungen von Bewerbern die Attraktivität eines Wechsels in das Beamtenverhältnis gefördert. 42 Zur Legitimität des Kriteriums der Nachwuchsgewinnung vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 -, juris, Rn. 41, und vom 26. April 1995 - 2 BvR 794/91 u. a. -, juris, Rn. 53. 43 Diese Anreizfunktion greift dann nicht mehr ein, wenn sich der Beamte - wie die Klägerin - im Zeitpunkt der Umstellung des Besoldungssystems von Dienstalters- auf Erfahrungsstufen bereits im Beamtenverhältnis befindet. 44 dd) Nach den obigen Maßstäben liegt auch keine beanstandungswürdige Gleichbehandlung von Beamten in der Person der Klägerin im Verhältnis zu bereits vorhandenen Beamten vor, die zum 1. Juni 2013 bereits einen Stufenaufstieg erreicht hatten. Bei diesen Beamten entspricht der Zeitpunkt des Stufenaufstiegs nach neuem Recht wegen der - gleichermaßen auf Berufsanfänger Anwendung findenden - Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbs. Überleitungsgesetz exakt demjenigen nach altem Recht. 45 Das Gericht ist entgegen der klägerischen Auffassung nicht der Ansicht, dass der Gesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet gewesen wäre, für diesen Fall eine ergänzende Regelung für Berufsanfänger zu treffen. Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtagsregelungen beschränkt sich ‑ wie ausgeführt - darauf, ob der Gesetzgeber den ihm zustehenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, insbesondere ob die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar war, wobei in besonderen Lagen Übergangsregelungen geboten sein können. Die konkrete Stichtagsregelung 1. Juni 2013 ist diesbezüglich nicht zu beanstanden; letztlich mag jeglicher Stichtag für irgendeinen Beamten - hier insbesondere für Berufsanfänger - zu einem faktischen Nachteil führen. Die von der Klägerin thematisierte Anlehnung an die Anrechnungsregelungen in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ÜBesG NRW löst die Problematik generell-abstrakt nicht. Nicht jeder Berufsanfänger verfügt über Anrechnungszeiten. Das Anknüpfen an den zuvor erwarteten Aufstieg nach dem früheren Besoldungsdienstalter - im Fall der Klägerin der 1. April 2014 - wiederum stünde im Widerspruch zur Grundintention des Dienstrechtsanpassungsgesetzes, das vom Aufstieg nach dem Lebensalter ausdrücklich Abstand genommen hat. 46 Das Gericht hält den Umstand, dass durch § 1 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbs. Überleitungsgesetz für Berufsanfänger im nachteiligsten Fall ein (erwarteter) Stufenaufstieg um 23 Monate verzögert wird (im Fall der Klägerin: 17 Monate), im Rahmen einer vollständigen, aus verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Gründen veranlassten Systemumstellung schließlich auch für hinnehmbar und im Verhältnis zu der auf eine Lebensarbeitszeit zu gewährenden Alimentation für zumutbar. 47 b) § 1 Überleitungsgesetz verstößt nicht gegen den in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG wurzelnden Grundsatz des Vertrauensschutzes. Dies gilt selbst dann, wenn in dem Umstand eines späteren Stufenaufstiegs, als er zu Beginn des Beamtenverhältnisses zu erwarten war, oder in der Nichtanrechnung von hauptberuflichen Vorerfahrungszeiten eine sog. unechte Rückwirkung gesehen würde. 48 Eine unechte Rückwirkung ist gegeben, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich eine betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. 49 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10 u. a. -, juris, Rn. 27. 50 Hierunter mag die Erwartung der Beamten in der Person der Klägerin als Berufsanfängerin gefasst werden, die nach dem alten Besoldungsrecht mit einem weiteren Aufstieg nach Dienstaltersstufen gerechnet haben, diesen aber unter Zugrundelegung der Erfahrungsstufen nunmehr erst zu einem späteren Zeitpunkt erhalten. Jedenfalls handelt es sich um keine echte Rückwirkung, da keine schon bestehende Rechtsposition nachträglich entzogen worden ist. 51 Diese - unterstellt - unechte Rückwirkung ist jedoch nicht unzulässig. Unzulässig wäre eine unechte Rückwirkung, wenn das Vertrauen der Betroffenen schutzwürdiger ist als das mit dem Gesetz verfolgte Anliegen. Dies ist der Fall, wenn eine unechte Rückwirkung zur Erreichung eines Regelungszwecks nicht geeignet oder nicht erforderlich ist oder wenn Bestandsinteressen der Betroffenen Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen. Bei der Beurteilung der Geeignetheit und der Erforderlichkeit kommt dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu, die nur überschritten ist, wenn Erwägungen nicht schlüssig sind und deswegen offensichtlich keine Grundlage für eine angegriffene Maßnahme sein können. 52 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10 u. a. -, juris, Rn. 28. 53 Hiervon ausgehend ist das Vertrauen der betroffenen Beamten nicht schutzwürdiger als das mit der Neuregelung durch den Gesetzgeber verfolgte Anliegen. Der Systemwechsel erscheint zur Vermeidung von Diskriminierung aufgrund des Alters, Verstärkung des Leistungsprinzips und normativen Deregulierung geeignet und erforderlich; es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, um mit Blick auf die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers daran zu zweifeln. Die - unterstellten - Bestandsinteressen der betroffenen Beamten überwiegen die Gründe für eine Systemumstellung zum Stichtag 1. Juni 2013 nicht. Beamte müssen jederzeit in den Grenzen der Amtsangemessenheit der Alimentation mit der Neujustierung oder gar einer grundlegenden Umstellung des Besoldungssystems rechnen. 54 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.