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Beschluss

9 L 1250/15

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die beantragte einstweilige Zulassung scheitert mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs, wenn keine freien Studienanfängerplätze über die tatsächlich vergebenen Plätze hinaus nachgewiesen sind. • Die Kapazitätsfestsetzung richtet sich nach der Kapazitätsverordnung (KapVO); bei summarischer Prüfung sind Ermittlung und Anwendung der Parameter (Stellenbestand, Deputate, Curricularnormwerte, Anteilquoten) zu überprüfen. • Sind die tatsächlichen Einschreibungen (Ist-Zahl) gleich oder über der festgesetzten Zulassungszahl (Soll-Zahl), liegen keine freien Plätze vor und eine vorläufige Zulassung ist nicht möglich.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Zulassung bei belegter Studienplatzzahl im Studiengang Pharmazie • Die beantragte einstweilige Zulassung scheitert mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs, wenn keine freien Studienanfängerplätze über die tatsächlich vergebenen Plätze hinaus nachgewiesen sind. • Die Kapazitätsfestsetzung richtet sich nach der Kapazitätsverordnung (KapVO); bei summarischer Prüfung sind Ermittlung und Anwendung der Parameter (Stellenbestand, Deputate, Curricularnormwerte, Anteilquoten) zu überprüfen. • Sind die tatsächlichen Einschreibungen (Ist-Zahl) gleich oder über der festgesetzten Zulassungszahl (Soll-Zahl), liegen keine freien Plätze vor und eine vorläufige Zulassung ist nicht möglich. Der Antragsteller begehrte einstweilig die Zulassung als Studienanfänger für Pharmazie an der WWU Münster für das WS 2015/2016 außerhalb bzw. hilfsweise innerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität. Das Land setzte die Zulassungszahl für Pharmazie per Verordnung auf 77 Plätze fest. Die Hochschule meldete jedoch tatsächlich 92 eingeschriebene Studienanfänger im 1. Fachsemester (Stand Oktober 2015). Die Antragsgegnerin legte Kapazitätsunterlagen und Erläuterungen zur Berechnung der Aufnahmekapazität nach der KapVO vor. Der Antragsteller machte freie Plätze geltend; das Gericht prüfte sodann summarisch die vorgelegten Kapazitätsdaten und die Besetzungslage. • Anordnungsanspruch: Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass über die bereits vergebenen Plätze hinaus noch freie Studienanfängerplätze zur Verfügung stehen; die tatsächliche Besetzung (92) übersteigt die festgesetzte Zulassungszahl (77). • Rechtsgrundlage: Für das Studienjahr 2015/2016 gilt die KapVO als Grundlage der Kapazitätsermittlung. Die jährliche Aufnahmekapazität wird aus dem bereinigten Lehrangebot und den curricularen Parametern berechnet und gegebenenfalls im Wege des Schwundausgleichs angepasst (§§ 5,10–16 KapVO). • Lehrangebot: Die Lehreinheit Pharmazie wurde mit 41,25 Stellen und einem (unbereinigten) Lehrdeputat von 287 Deputatsstunden erfasst; nach Berücksichtigung von Lehrauftragsstunden und Dienstleistungsexport ergab sich ein bereinigtes Jahreslehrangebot von 559,44 DS. Die vorgelegten Stellen- und Deputatzuordnungen waren im summarischen Verfahren nicht zu beanstanden. • Lehrnachfrage und Kapazität: Unter Anwendung von Anteilquoten, Curricularnormwerten und Curriculareigenanteilen ergab sich ein gewichteter Curriculareigenanteil von 4,01. Aus dem bereinigten Lehrangebot folgte ein Studienplatzangebot von 139,51, daraus eine jährliche Aufnahmekapazität von 125 Plätzen. Durch Schwundausgleich (Faktor 0,86) erhöhte sich die Kapazität auf 145 Plätze, verteilt auf 77 für das WS und 68 für das SS. • Abgleich Soll/Ist: Die errechnete Zulassungszahl von 77 für das WS wird durch die tatsächlichen Einschreibungen (92) nicht nur erfüllt, sondern um 15 überschritten; somit sind keine freien Plätze verfügbar. • Rechtsfolge: Mangels freier Plätze ist weder eine Zulassung außerhalb noch innerhalb der festgesetzten Kapazität vorläufig anzuordnen; die Ablehnung folgt aus fehlendem Anordnungsanspruch. Der Antrag auf einstweilige Zulassung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass über die bereits vergebenen Studienplätze hinaus noch ein freier Studienanfängerplatz zur Verfügung steht. Die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin nach der KapVO ergab eine Jahreskapazität, die mittelbar zu einer für das Wintersemester festgesetzten Zulassungszahl von 77 führte; diese Zahl ist durch 92 Einschreibungen überschritten. Deshalb sind keine freien Plätze feststellbar und eine vorläufige Zulassung kommt nicht in Betracht. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.