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Urteil

5 K 2129/14

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2015:1119.5K2129.14.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 7. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2014 verpflichtet, den Kläger als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 7. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2014 verpflichtet, den Kläger als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 geborene Kläger trat im Anschluss an die erfolgreich absolvierte Abiturprüfung (Durchschnittsnote: 1,6) sowie die Einberufung zum Grundwehrdienst ab 1. Juli 2007 mit Wirkung vom 16. Juli 2007 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ein. Er wurde der Teilstreitkraft Heer mit Studienfachrichtung Medizin zugeordnet. Seine Dienstzeit wurde gemäß der von ihm unterzeichneten Verpflichtungserklärung vom 25. Mai 2007 letztlich auf siebzehn Jahre festgesetzt mit Dienstzeitende 30. Juni 2024. Nach mehrfachen Beförderungen wurde dem Kläger zuletzt mit Wirkung vom 1. Juli 2010 der Dienstgrad eines Leutnants (SOA), Besoldungsgruppe A9, übertragen. Die weitere Beförderung zum Stabsarzt lehnte er ab. Er gehört der Einheit Sanitätszentrum Ahlen an. Seit Januar 2015 ist er dienstunfähig erkrankt. Er leidet nach eigenen Angaben an einer leichten bis mittelgradigen Depression und nimmt an einer niederfrequenten Psychotherapie teil. Ab dem 1. Oktober 2007 studierte der Kläger unter Beurlaubung vom militärischen Dienst und Gewährung von Ausbildungsgeld Humanmedizin an der Ruhruniversität Bochum. Nach erfolgreichem Abschluss des 2. Staatsexamens wurde ihm am 11. Dezember 2013 die Approbation als Arzt erteilt. Zwischenzeitlich erwarb der Kläger unter dem 7. Mai 2010 das Leistungsabzeichen Stufe III (Gold) sowie unter dem 17. Mai 2010 das Leistungsabzeichen Schützenschnur Stufe III (Gold). Nach einem Vermerk über ein Personalgespräch vom 29. Mai 2013 war für den Kläger die Weiterbildung im Fachgebiet Chirurgie vorgesehen; als Verwendungsplanung wurde einvernehmlich festgelegt: ab November/Dezember 2013 Bundeswehrzentralkrankenhaus L. , DStNr PSt 142T Chirurgie; nach Abschluss des Studiums sollte der Kläger an das Bundeswehrzentralkrankenhaus L. versetzt und bis zur Einsteuerung in die „Postuniversitäre modulare Ausbildung von Sanitätsoffizieren der Bundeswehr“ (PumA) an der Sanitätsakademie der Bundeswehr in einer noch festzulegenden regionalen Sanitätseinrichtung eingesetzt werden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Gesprächsvermerk vom 29. Mai 2013. Unter dem 2. Januar 2014 beantragte der Kläger beim Karrierecenter der Bundeswehr Düsseldorf (Karrierecenter) die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; wegen der Einzelheiten wird auf diesen Antrag Bezug genommen. Unter dem 15. Januar 2014 nahm die Leiterin des Sanitätszentrums B. gegenüber dem Karrierecenter Stellung und führte im Wesentlichen aus, der Kläger habe an allen Aktivitäten, Bundeswehrspezifika und der Bundeswehr selbst stets großes Interesse gezeigt, so dass seine Meldung, einen KDV-Antrag gestellt zu haben, mehr als unvermutet und schwer nachvollziehbar erfolgt sei; seine äußerst knappe Begründung, über Weihnachten sehr intensiv nachgedacht zu haben und als approbierter Arzt ausschließlich für das Leben von Patienten Sorge tragen zu wollen und nicht für deren Tod verantwortlich zu sein, damit nicht an Auslandseinsätzen teilnehmen zu können, könne sie schwerlich nachvollziehen. Mit Schreiben vom 15. Januar 2014 gab das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr eine ablehnende Stellungnahme zu dem Antrag des Klägers ab, auf die Bezug genommen wird. Unter dem 25. Februar 2014 legte der Kläger gegenüber dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Bundesamt) seine Beweggründe für die Kriegsdienstverweigerung dar und führte hierzu im Wesentlichen aus: Kontaktpunkte mit der Bundeswehr habe er in seiner Kindheit kaum gehabt; in den Medien sei darüber berichtet worden, dass die Bundeswehr in Krisengebieten Aufbau- und Katastrophenhilfe geleistet und Menschen geholfen habe; er habe seit seiner Kindheit schon Arzt werden wollen und stets auf diesen Beruf hingearbeitet; zum Abitur hin habe ihn sein Großvater auf die Kombination eines Medizinstudiums mit dem Beruf als Soldat hingewiesen; nach einem Beratungsgespräch mit einem Bundeswehrangehörigen hätten ihn seine Großeltern und seine Mutter von den Vorteilen eines Studiums über die Bundeswehr – sicherer Arbeitsplatz, bezahltes Studium, Aufstiegschancen – überzeugt; zu Beginn seiner Bundeswehrzeit habe er seine Entscheidung für die Bundeswehr mit gut ausgestatteten Bundeswehrkrankenhäusern, der freien Heilfürsorge und den Katastropheneinsätzen rechtfertigen können; dass die Bundeswehr in Auslandseinsätzen im Kosovo und in Afghanistan gewesen sei, sei ihm bewusst gewesen, aber er habe sich damit nur beiläufig beschäftigt; während der Grundausbildung habe für ihn der sportliche Aspekt überwogen; während des Studiums habe es wieder weniger Kontaktpunkte mit der Bundeswehr gegeben; er habe überwiegend positive Erfahrungen mit der Bundeswehr gemacht; er habe in den Medien den Angriff auf den Tanklaster und die Beurteilung von Herrn Guttenberg, es sei Krieg, mitbekommen, es aber nicht in Bezug auf seine eigene Position gebracht; ihm sei eine eigene Beteiligung an solchen Vorkommnissen als unwahrscheinlich erschienen; im März 2013 sei ihm in Vorbereitung seiner Einplanung aufgefallen, dass er doch nicht so soldatisch sei, wie gedacht, denn das, was von ihm gefordert und abgefragt worden sei, hätte er nicht geleistet gehabt; er habe sich immer mehr als Arzt denn als Soldat gesehen; im Rahmen der Einplanung der Sanitätsoffiziere im Mai 2013 sei es ein Schock für ihn gewesen, weil ihm plötzlich klar geworden sei, was es bedeutete, nicht nur Arzt geworden zu sein, sondern Sanitätsoffizier; der Widerspruch zwischen Arzt-Sein und Soldat-Sein sei ihm bis dahin nicht bewusst gewesen; bei der Einplanung habe er erstmals eine Ahnung davon bekommen, dass man als Arzt auch in die Kriegsgeschehen mit einbezogen werde und offensiv an Kampfhandlungen teilnehmen müsse; er habe sich dann weiter im Internet informiert; hierbei habe er dann von der Abtarnung des roten Kreuzes auf Sanitätsfahrzeugen sowie der von außen sichtbaren Bewaffnung der Sanitätsfahrzeuge erfahren; der Glaube daran, als Arzt die Waffe nur gebrauchen zu müssen, um seine Patienten zu schützen, sei damit zerstört gewesen; er habe immer geglaubt, dass er mit Vorsatz einen Menschen verletzen könne, weil er sich wenig Gedanken über die Konsequenzen gemacht habe; das Verständnis, dass jeder Mensch unversehrt leben möchte, habe er erst im klinischen Alltag gelernt; Differenzen habe er schon immer versucht, durch Gespräche zu beseitigen; Gewalt sei komplett sinnlos; besonders stark habe ihn ein betreuender Oberarzt im praktischen Jahr an die Erziehung seiner Eltern erinnert, dass Respekt und Empathie wichtig seien; dieses Verhalten wende er seitdem an; als einzig logische Konsequenz schließe er daraus, dass er keinen Menschen, aus welchen Gründen auch immer, verletzen dürfe; er habe schon gewusst, dass er keinen Menschen mit Vorsatz oder auf Befehl verletzen wolle; neu dazu gekommen sei das Bewusstsein, in Kürze Arzt zu sein; er müsse und wolle das Ethos der Medizin verkörpern und weitertragen; dieses habe er in sechs Jahren Medizinstudium gelernt und verinnerlicht; dies könne er als Soldat nicht; im November habe er mit Freunden, Verwandten und Kameraden geredet sowie ein Gespräch mit der Militärseelsorge gesucht; er sei zu dem Entschluss gekommen, mit dem inneren Konflikt nicht zu Recht zu kommen; er habe dann zunächst seine mündliche Prüfung des 2. Staatsexamens absolviert; über Weihnachten habe er dann noch Kraft sammeln und mit seinen Verwandten über die Entscheidung reden wollen; er habe sich dann entschieden, den Antrag auf Kriegsdienstverweigerung am 2. Januar 2014 zu stellen und auch die ihm zustehende Beförderung zum Stabsarzt abzulehnen. Auf Anfrage des Bundesamtes beantwortete der Kläger mit Schreiben vom 21. Mai 2014 Fragen zu der Begründung seines Antrags; hierauf wird Bezug genommen. Mit Bescheid vom 7. Juli 2014 stellte das Bundesamt fest, der Kläger sei nicht berechtigt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es bestünden Zweifel an der Wahrheit der Angaben des Klägers; dessen Vortrag bleibe im Hinblick auf den geltend gemachten Sinneswandel unkonkret und oberflächlich und vermöge eine ernsthafte, tiefe und unabweisbare Gewissensentscheidung nicht darzulegen. Im Rahmen der Begründung des hiergegen unter dem 15. Juli 2015 eingelegten Widerspruchs des Klägers legte dieser eine Stellungnahme seiner langjährigen Lebensgefährtin Frau Z. -P. A. vor; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme verwiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2014 wies das Bundesamt den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger hat am 14. Oktober 2014 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen Bezug auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 7. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2014 zu verpflichten, ihn als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die angegriffenen Bescheide. Ergänzend führt sie im Wesentlichen aus, der Kläger habe sich im Zeitpunkt der Antragstellung seit über sechs Jahren ohne einen auch nur im Ansatz erkennbaren Gewissenskonflikt in einem Dienstverhältnis bei der Bundeswehr befunden; es gelinge ihm nicht, nachvollziehbar zweifelsfrei darzulegen, dass er eine absolut verbindliche Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen habe. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Klägers gemäß Beweisbeschluss vom 19. November 2015. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die auf der zentralen Datenspeichereinrichtung des Gerichts gespeicherte vorläufige Aufzeichnung seiner Aussage. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Personalakten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig – 1. – und begründet – 2. –. 1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO zulässig. Insbesondere fehlt es dem Kläger als Soldat auf Zeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2012 - 6 C 11.11 -, BVerwGE 142, 45 = juris, Rn. 20 ff. 2. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Wer aus Gewissensgründen unter Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, wird gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen (Kriegsdienstverweigerungsgesetz – KDVG) als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Nach § 5 KDVG ist eine Person auf ihren Antrag hin als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, wenn der Antrag vollständig ist (§ 2 Abs. 2 KDVG), die dargelegten Beweggründe geeignet sind, das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen, und das tatsächliche Gesamtvorbringen sowie die dem Bundesamt bekannten sonstigen Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben des Antragstellers begründen oder die Zweifel aufgrund einer Anhörung nach § 6 KDVG nicht mehr bestehen. Diese Voraussetzungen liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor. Der Antrag des Klägers ist vollständig und seine Beweggründe vermögen einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu rechtfertigen. Mit Blick auf die Wahrheit der Angaben des Klägers zu seiner Gewissensentscheidung begnügt sich das Gericht mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Das Gericht ist aufgrund der Aussagen des als Beteiligten vernommenen Klägers in der mündlichen Verhandlung bei wohlwollender Beurteilung zu einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit gelangt, dass er aus Gewissensgründen im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG und § 1 Abs. 1 KDVG den Dienst an der Waffe berechtigt verweigert. a) Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen, vgl. BVerwG, Urteile vom 11. März 1985 - 6 C 9.84 -, NVwZ 1985, 493 = juris, Rn. 9, und vom 7. Juli 1989 - 6 C 3.88 -, NVwZ-RR 1990, 151 = juris, Rn. 8; siehe auch BVerfG, Entscheidung vom 20. Dezember 1960 - 1 BvL 21/60 -, BVerfGE 12, 45 = juris, Rn. 30, besteht das Gewissen in einer im Inneren vorhandenen Überzeugung von Recht und Unrecht und der sich daraus ergebenden Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen. Die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe setzt deshalb voraus, dass jemand das Töten von Menschen nicht nur aus moralischen oder ethischen Erwägungen missbilligt, sondern es grundsätzlich und ohne Einschränkungen als sittlich verwerflich empfindet mit der Folge, dass er bei einer Zuwiderhandlung gegen dieses Gebot in schwere Gewissensnot geraten würde. Nur aus diesem, an den Kategorien von Gut und Böse orientierten Grundverständnis kann die als verbindliches, unantastbares inneres Gebot verstandene Vorstellung erwachsen, am Waffendienst im Kriege nicht teilnehmen zu können, weil dieser seinem Wesen nach auf das Töten des Gegners gerichtet ist. Empfindet jemand dieses Gebot als derart bindend und unüberwindlich, dass er – gleichviel, aus welchen Motiven diese Bindung bei ihm erwachsen ist – in schwere Gewissensnot geraten würde, wenn er ihm zuwiderhandeln würde, dann liegt darin die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe. Für den Nachweis der Gewissensentscheidung eines – wie hier – Zeitsoldaten des Sanitätsdienstes steht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 1989 - 6 C 10.87 -, BVerwGE 81, 294 = juris, Rn. 12 f., und Beschluss vom 26. Juni 2014 - 6 B 17.14 -, Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 11 = juris, Rn. 25, die Forderung nach einer – zunächst darzulegenden und sodann nachzuweisenden – „Umkehr“ des Wehrpflichtigen im Vordergrund, der sich zunächst für eine Ableistung des Wehrdienstes entschieden hat und nunmehr für sich in Anspruch nimmt, in seiner Einstellung zum Wehrdienst habe sich seither eine grundlegende Wandlung vollzogen, und zwar von der Tiefe, Ernsthaftigkeit und absoluten Verbindlichkeit einer Gewissensentscheidung. Eine solche grundlegende Wandlung lässt sich am ehesten nachvollziehbar und einleuchtend durch ein entsprechendes „Schlüsselerlebnis“ nachweisen, das aus dem „Saulus“ einen „Paulus“ gemacht hat. An Stelle eines solchen „Schlüsselerlebnisses“ sind aber auch „sonstige Umstände“ geeignet und ausreichend, wenn und soweit sie jedenfalls im Ergebnis – insoweit wie ein Schlüsselerlebnis – eine wirkliche „Umkehr“ bewirkt haben. Eine wirkliche „Umkehr“ hinsichtlich der gewissensmäßigen Einstellung zum Kriegsdienst mit der Waffe kann somit das Ergebnis eines „Schlüsselerlebnisses“ sein, sie kann aber ebenso am Ende eines Wandlungsprozesses und einer Entwicklung stehen, die ohne spektakuläre äußere Umstände zu einer innerlich absolut verbindlichen Entscheidung gegen jegliches Töten im Kriege geführt hat, so dass die Anforderungen an die Annahme einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG erfüllt sind. Im Hinblick auf die Anforderungen an den Nachweis einer Gewissensentscheidung gilt der Maßstab eines hohen Grades von Wahrscheinlichkeit bzw. der Überzeugung, dass eine solche Entscheidung hinreichend sicher angenommen werden kann. Ist dieser letztgenannte Maßstab nicht erfüllt, bestehen Zweifel an der Wahrheit der Angaben des Antragstellers im Sinne des § 5 Nr. 3 KDVG. Kann sich das Gericht auch bei wohlwollender Beurteilung des Sachverhalts nicht dazu entschließen, das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der erforderlichen Gewissensentscheidung abschließend zu bejahen, so muss dies nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts zu Lasten des seine Anerkennung begehrenden Wehrpflichtigen gehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 6 B 17.14 -, Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 11 = juris, Rn. 6 ff., und Urteil vom 18. Oktober 1972 - VIII C 46.72 -, BVerwGE 41, 53 = juris, Rn. 17. b) Bei wohlwollender Beurteilung des Sachverhaltes besteht für das Gericht ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft eine innere „Umkehr“ in seiner Einstellung zum Wehrdienst dargelegt. Seine Aussage, die er als förmlich vernommener Beteiligter vor der Kammer getätigt hat, knüpft ohne innere Brüche an die von ihm bereits schriftlich geschilderten äußeren Abläufe und inneren Umstände an. Der Kläger hat plausibel dargelegt, dass sich in seiner Einstellung zum Wehrdienst nach seinem Eintritt in die Bundeswehr eine grundlegende Wandlung vollzogen hat, an deren Ende die Überzeugung steht, dass er unter keinen Umständen und zu keinem Zwecke töten oder auch nur hierzu beitragen kann. Zwar hat der Kläger für sich kein einmaliges, die „Umkehr“ auslösendes „Schlüsselerlebnis“ in Anspruch genommen. Er hat jedoch für das Gericht nachvollziehbar eine Entwicklung geschildert, die bei ihm letztlich zu einer innerlich absolut verbindlichen Entscheidung gegen jegliches Töten im Kriege geführt hat. Als äußere Umstände des Wandlungsprozesses hat der Kläger nachvollziehbar geschildert, wie bei ihm im Laufe seines Medizinstudiums, insbesondere der klinischen Semester die Erkenntnis reifte, als Arzt allein und ausschließlich heilend und helfend tätig sein zu können und zu wollen. Demgegenüber ist dem Kläger, wie er für das Gericht glaubhaft dargelegt hat, erst spät, nämlich mit der Einplanung im Mai 2013, der „soldatische“ Charakter des Dienstes als Sanitätsoffizier ins Bewusstsein gerückt. Hierbei wird dem Kläger zugutegehalten, dass er sein Studium an der Ruhruniversität Bochum gewissermaßen fernab der Bundeswehr absolviert hat und kaum in die Strukturen der Bundeswehr eingebunden war. Die mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit getroffene Gewissensentscheidung des Klägers gegen den Kriegsdienst mit der Waffe hat für das Gericht erkennbaren Ausdruck zum einen in der Ablehnung der Beförderung zum Stabsarzt gefunden. Zum anderen findet die getroffene Gewissensentscheidung nach Auffassung des Gerichts ihren nachhaltigen Niederschlag in der seit mittlerweile fast einem Jahr bestehenden Dienstunfähigkeit des Klägers aufgrund einer behandlungsbedürftigen leichten bis mittelgradigen Depression. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass ihn bereits die – vergleichsweise „harmlose“ – Arbeit als Arzt in der Arztgruppe Unna in schwere Gewissensnot mit der Folge der Erkrankung gebracht habe; er habe es nicht mit seinem Gewissen vereinbaren können, Soldaten zu behandeln, nur damit diese wieder in das Ausland gehen und dort töten könnten oder müssten; er trage dann an dem Tod der Betroffenen eine Mitschuld; er könne nicht mit Leuten arbeiten, die so etwas machten. Hieraus folgert der Kläger in einer für das Gericht nachvollziehbaren Weise, dass er erst recht nicht selbst eine Waffe in die Hand nehmen könne. Der Eindruck von der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens wird gestärkt durch das emotional bewegte Aussageverhalten des Klägers vor Gericht. Anhand des so geschilderten Ablaufs der äußeren Umstände und seines damit einhergehenden inneren Einstellungswandels wird hinreichend deutlich, dass der Kläger sich im Verlauf eines persönlichen Erkenntnisprozesses von seiner früheren Entscheidung für den Soldatenberuf gelöst hat und die soldatische Tätigkeit nicht mehr mit seinem Gewissen vereinbaren kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KDVG i. V. m. §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO.