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Urteil

8 K 1630/14

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2015:1126.8K1630.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten um die Rücknahme einer verkehrsrechtlichen Anordnung der Beklagten aus 1998 zur Radwegebenutzungspflicht (Verkehrszeichen Nr. 241). Die Beklagte ist eine Stadt mit etwa 300.000 Einwohnern. Vor 1998 errichtete sie in ihrem Stadtgebiet u. a. entlang beider Seiten der Wolbecker Straße Radwege. Die Radwege wurden (zunächst) nicht mit einem der Verkehrszeichen VZ 237, 240 oder 241 versehen. Sie sind in rötlicher Pflasterung ausgeführt. Auf den einmündenden Straßenflächen sind sie durch je zwei unterbrochene weiße Linien gekennzeichnet. Wegen der Ausbaubreite der Radwege wird auf Beiakte 2, Bl. 50 und die Klageschrift (Bl. 6 d. A.) Bezug genommen. Die Radwege sind im weit überwiegenden Straßenverlauf durch (Hoch-)Bordsteine (Kantsteine, Randsteine) von den Kraftfahrzeugfahrstreifen abgesetzt. Im Bereich vom Hansa-/Hohenzollernring bis zur Einmündung der Sophienstraße und Dortmunder Straße sind die Radwege durch einen baumbestandenen Grünstreifen von der Straße getrennt. Im weiteren Verlauf bis zur Bremer Straße/Sauerländer Weg ist zwischen dem Radweg und dem Bordstein eine in grauer Pflasterung ausgeführte Abstandsfläche von etwa 30 bis etwa 50 cm. Auf der der Straße abgewandten Seite der Radwege befinden sich in grauer Plasterung ausgeführte Gehwege („Bürgersteige“), die bis an die an der Grundstücksgrenze errichteten Häuser reichen. Zwischen den bündig gepflasterten Rad- und Gehwegen befindet sich kein Trennstreifen. Seit Herbst 2014 werden aufgrund verkehrsrechtlicher Anordnung der Beklagten die Radwege zwischen der Kreuzung Bremer Straße/Sauerländer Weg und Servatiiplatz stadteinwärts über einen Radfahrstreifen in der Fahrbahn und stadtauswärts teilweise über einen Radfahrstreifen in der Fahrbahn geführt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Markierungs- und Beschilderungsplan, Beiakte 3, Bezug genommen. Die Wolbecker Straße verfügt (von Abbiegestreifen abgesehen) über einen Fahrstreifen je Fahrtrichtung. Die Straße ist eine der Hauptverbindungen zwischen dem Stadtzentrum und östlichen Stadtteilen. Der hier mit einer Länge von etwa 850 m betroffene Straßenteil ist von Einzelhandel, Dienstleistungsgewerbe und Gastronomie geprägt. Die Straße ist Haupterschließung für die mehrgeschossig ausgeführte Wohnbebauung in den Seitenstraßen. Die Straße ist Teil der bis ins Lippetal führenden Landstraße 793, die den Weg zwischen dem Stadtzentrum und dem Stadtteil Wolbeck sowie den Orten Everswinkel, Warendorf, Ennigerloh(-Westkirchen) und Oelde erschließt. Neben anderen Hauptstraßen wird auch die Wolbecker Straße für Kfz-Fahrten von und nach Ostwestfalen genutzt. Die Straße ist Teil des Vorbehaltsnetzes und des Feuerwehrvorbehaltsnetzes der Beklagten. Über die Straße verlaufen die Stadtbuslinien 11 und 22, die Regionalbuslinien R11, R 13, R22, R32, die Schnellbuslinie S20 sowie die Nachtbuslinien N2 und N84, für die in dem Straßenbereich je Fahrtrichtung drei Bushaltestellen (Servatiiplatz/Bremer Platz, Sternstr., Sophienstr.) eingerichtet sind (VZ 224). Die zugelassene Höchstgeschwindigkeit auf der Straße beträgt 50 km/h. Wegen der Vorfahrt sind Richtzeichen VZ 306 (Vorfahrtstraße) angeordnet. An den Kreuzungen mit Hansa-/Hohenzollernring, Bremer Straße/Sauerländerweg und Servatiiplatz sind gesteuerte Wechsellichtzeichenanlage (Kreuzungsampeln) installiert. An der Einmündung der Sophienstraße und der Dortmunder Straße ist eine Bedarfswechsellichtzeichenanlage (Fußgängerampel) installiert. Teilweise ist das Parken am Straßenrand zugelassen; teilweise sind halt- und parkverbietende Anordnungen erfolgt (VZ 283, 286). Im September 1997 trat die 24. Änderungsverordnung der StVO (sog. „Radfahrnovelle“) in Kraft. Zur Umsetzung der neuen Radfahrregeln bildete die Beklagte eine Arbeitsgruppe. Mit Bericht vom 2. Februar 1998 informierte die Verwaltung der Beklagten den Planungsausschuss über die von der Arbeitsgruppe beabsichtigen Maßnahmen (Vorlage-Nr. 148/98). Am 27. Juli 1998 ordnete die Beklagte unter Berufung auf § 45 StVO an, an der Wolbecker Straße vom Ortseingang bis zum Servatiiplatz in beiden Fahrtrichtungen an 37 konkret beschriebenen Standorten das Verkehrszeichen 241, davon 15 Verkehrszeichen in dem vom dem Rechtsstreit betroffenen Bereich, und in einem Fall das Verkehrszeichen 240 aufzustellen. Wegen der Einzelheiten der Anordnung wird auf die Beiakte 5 Bezug genommen. Die Anordnung wurde im August 1998 ausgeführt. Widerspruch oder Klagen gegen die Anordnung wurden nicht erhoben. Der Kläger hat seit mehreren Jahren Kenntnis von der Verkehrsregelung. Widerspruch oder Anfechtungsklage erhob er nicht. Die Klagefrist des § 58 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist seit mehreren Jahren abgelaufen. Unter dem 27. Januar 2014 beantrage der Kläger bei der Beklagten die Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht an der Wolbecker Straße zwischen der Kreuzung der Straße mit Bahnhof- und Eisenbahnstraße (= Servatiiplatz) und der Kreuzung mit Hohenzollern- und Hansaring. Zur Begründung trug er vor: Der Radverkehr sei auf der Straße zu führen; die Radwege seien zu sperren. Die Höchstgeschwindigkeit des Kfz-Verkehrs sei auf 30 km/h zu beschränken. Die am Rand der Fahrstreifen bestehenden Parkmöglichkeiten seien aufzuheben. Nach den Vorgaben der StVO sei das Radfahren auf der Straße der Regelfall. Für eine abweichende Regelung lägen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 StVO nicht vor. Die Radwege wiesen erhebliche bauliche Mängel auf, so dass die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet sei. Ausreichende Flächen für den Fußgängerverkehr beständen nicht. Das Radfahren auf der Wolbecker Straße begründe kein Risiko besonderer Art. Die Beklagte holte Stellungnahmen der Stadtwerke, des Polizeipräsidiums, seines Tiefbauamts (für die Beklagte als Träger der Straßenbaulast), seiner Amts für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Verkehrsplanung und seiner Feuerwehr ein. Im Mai 2014 erstellte die Beklagte wegen der – oben angeführten – Radfahrstreifen in der Fahrbahn einen neuen Markierungs- und Beschilderungsplan für den Bereich der Wolbecker Straße von der Bremer Straße/Sauerländer Weg bis zum Servatiiplatz. Die Maßnahme wurde am 7. August 2014 verkehrsrechtlich angeordnet und im Herbst 2014 ausgeführt. Im September 2014 fand eine erste Sitzung eines „Runden Tisches Radverkehr“ statt, an der der Kläger als Vertreter eines gemeinnützigen Vereins teilnahm, der sich für Interessen von Fahrradfahrerinnen und Fahrradfahrern einsetzt. Der Verein thematisierte in dem Gremium Fragen zur Radwegebenutzungspflicht. Mit Zwischennachricht vom 28. Juli 2014 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass die Auswirkungen der ‑ zum damaligen Zeitpunkt ‑ unmittelbar bevorstehenden Baumaßnahmen am Hauptbahnhof der Stadt mitzuberücksichtigen seien. Dies sei ‑ zum damaligen Zeitpunkt ‑ nicht möglich, weil ihr keine verbindliche Planungen der Deutsche Bahn AG vorlägen. Mit einer abschließenden Entscheidung über den Antrag rechne die Beklagte in Kürze. Der Kläger erhob am 31. Juli 2014 Untätigkeitsklage. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 hat das Verwaltungsgericht mit Zustimmung der Beteiligten das Klageverfahren vorübergehend ausgesetzt. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2014 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht ab. Sie erhob eine Gebühr in Höhe von 67,50 €. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an: Im Abschnitt zwischen Servatiiplatz und Bremer Straße/Sauerländer Weg bestehe eine konkrete Unfalllage mit Beteiligung von Fahrradfahrern, die ihre Ursache auch in einer geringen Ausbaubreite der Nebenanlagen haben könne. Es bestehe jedoch infolge des Kfz-Anteils auch im Mischverkehr für Radfahrer eine konkrete Gefahrenlage. Für den Abschnitt zwischen Bremer Straße/Sauerländer Weg und dem Ring sei die Gefahr für Radfahrer im Mischverkehr auf der Fahrbahn deutlich größer als auf dem Radweg. Ein Verbot des Kfz-Parkens wäre mit unverhältnismäßigen Belastungen des Anliegerverkehrs verbunden. Der Kläger trägt vor, die verkehrsrechtliche Anordnung aus Juli 1998 verstoße gegen § 45 Abs. 9 StVO und die dazu ergangenen bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften. Die baulichen Defizite begründeten Ermessensfehler. Die Anordnung sei nichtig. Der angefochtene Bescheid leide an Ermessensfehlern. Die Rechtsgüterabwägung im Zusammenhang mit einer Abschaffung von Parkmöglichkeiten und der Busfahrzeiten sei fehlerhaft. Die Erwägungen in der Sache zu Gefahren infolge vom unachtsamen Öffnen von PKW-Türen, zum Kfz-Rangieren auf der Straße, zur Behinderung der Feuerwehr und zu einem falschen Parken träfen tatsächlich nicht zu oder seien fehlerhaft. Der Gefahrenbegriff sei falsch angewendet. Die Unfalllage werde untertreffend interpretiert. Es bestehe der Anschein, dass die Beklagte die willkürliche Anordnung von 1998 nachträglich rechtfertigen wolle. Die Beklagte könne sich infolge der VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 nicht auf die langjährige Bestandskraft der verkehrsrechtlichen Anordnung berufen. Die Wolbecker Straße sei eine der wichtigsten Einfallstraßen aus den östlichen Stadtvierteln und dem Umland. Insbesondere für den Radverkehr aus dem Hansaviertel stelle sie die kürzeste und wichtigste Verbindung in die Innenstadt dar. Sie weise eine der höchsten Radverkehrsdichten im gesamten Bundesgebiet aus. Die Radwege seien mit einer solchen Radfahrermenge belastet, dass die Voraussetzungen für geschlossene Verbände im Sinn des § 27 StVO vorlägen. Die Kfz-Verkehrsbelastung liegen im Übergang zwischen den Belastungsbereichen II und III Empfehlungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. für Radverkehrsanlagen („ERA 2010“). In dem betroffenen Bereich ereigneten sich häufig Unfälle mit Radfahrerbeteiligung. Bauliche Defizite seien verantwortlich für ein hohes Schadensniveau. Eine unterdimensionierte Ausführung der Radwege in Hochbordlage ohne hinreichende Trennstreifen im Zusammenhang mit überholenden Radfahrern, unachtsamen querenden Fußgängern, unachtsamen Öffnen von PKW-Türen und Abbiegeunfällen teilweise mit Todesfolge begründe erhebliche Sicherheitsrisiken für den Rad- und Fußgängerverkehr. Die Breite der Gehwege sei ebenfalls unzureichend. Die ERA 2010 seien nicht sachgerecht angewendet. Nach der Untersuchung „Einfluss von Radverkehrsaufkommen und Radverkehrsinfrastruktur auf das Unfallgeschehen“ des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. sei an signalgeregelten Knotenarmen an Radwegen eine mehr als doppelt so hohe Unfallbelastung festgestellt worden. Die Studie lege nahe, dass höhere Unfallbelastungen auf Einzelmängel von Radverkehrsanlagen zurückzuführen seien. Infolge der Mängel sei der Radverkehr auf die Fahrbahn zu verlagern. Die Straße müsse erheblich umgestaltet werden, um den Kraftverkehr auf das notwendige Minimum zu reduzieren. Das Ziel sei durch eine Verhinderung des Parkens bei wenigen Ausnahmen, eine Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h und eine Überwachung durch stationäre Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen zu erreichen. Daneben stehe eine deutliche Reduzierung der Straßeneinmündungen und Zufahrten insbes. durch eine Abkoppelung von Wohnstraßen an. Aufgrund der Straßenbreite sei nicht zu erwarten, dass auf der Straße fahrende Radfahrer von Bussen überholt werden (könnten). Werde die Radwegbenutzungspflicht nicht aufgehoben, sei es Aufgabe der Beklagten, eine Alternative bereitzustellen, mit der Radfahrer genau so komfortabel, zügig und sicher zu ihrem Ziel gelangen wie auf der Fahrbahn. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16. Dezember 2014 zu verpflichten, über den Antrag vom 27. Januar 2014 neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, für den geltend gemachten Bescheidungsanspruch sei Anspruchsgrundlage nicht § 48 VwVfG NRW, sondern § 45 Abs. 1 S. 1 StVO. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift lägen nicht vor, da weder Sicherheit noch Ordnung des Straßenverkehrs den begehrten Mischverkehr auf der Fahrbahn erforderten. Vielmehr werde die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs durch die vom Kläger begehrten Maßnahmen gefährdet. Die verkehrsrechtliche Anordnung aus 1998 sei rechtmäßig. Auch die bundesrechtliche Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) sei richtig angewendet worden. Die in der Berichtsvorlage Nr. 148/98 genannten Abwägungsgesichtspunkte seien Grundlage der verkehrsrechtlichen Anordnungen aus 1998 gewesen. Die VwV-StVO gebe für Radverkehrsanlagen und die Sicherheitstrennstreifen keine Mindestmaße vor. Die Radwege seien zwar nicht immer komfortabel ausgebaut; ihre Nutzung sei aber zumutbar. Die Unfalllage sei nicht unzutreffend interpretiert. Die betroffenen Rechtsgüter seien nicht fehlerhaft abgewogen. Nach der Untersuchung „Einfluss von Radverkehrsaufkommen und Radverkehrsinfrastruktur auf das Unfallgeschehen“ des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. sei bei einer Zunahme des Radverkehrs und Freigabe der Fahrbahn mit einem überproportionalen Zuwachs an Verkehrsunfällen zu rechnen. Die vom Kläger angeführten zwei Abbiegeunfälle mit Todesfolge seien außerhalb des hier betroffenen Bereichs an Stellen erfolgt, an denen bereits Parkverbote gelten. Die Unfälle hätten ihre Ursache nicht in verkehrsrechtlichen Anordnungen, sondern in dem Problem des „toten Winkels“. Hilfsweise berufe sie sich ermessensfehlerfrei auf die im Verhältnis zum Kläger bestehende Bestandskraft der verkehrsrechtlichen Anordnung aus 1998. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Es bleibt offen, ob der Kläger sein mit dem Antrag aus Januar 2014 letztlich formuliertes Begehren, die Verkehrszeichen 241 zu beseitigen, auf dem Weg der Klage erreichen kann. Der Kläger hat nach der Konzeption der Verwaltungsgerichtsordnung kein Recht, eine Popularklage zu erheben. Er trägt auch vor, eine solche Popularklage nicht geltend machen zu wollen. Der Verwaltungsprozess ist allein auf Durchsetzung subjektiver Rechte des Klägers im Einzelfall gerichtet (vgl. § 113 VwGO); das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob Rechte des Klägers beeinträchtigt sind. Selbst wenn eine solche Beeinträchtigung in einem Einzelfall bestände, muss dies aber nicht zwingend die Beseitigung der Verkehrszeichen zur Folge haben. Es ist zwar zu bedenken, dass ein Verkehrsschild seine den Verkehr ordnende Funktion im Regelfall nur erfüllen kann, wenn es gegenüber allen Verkehrsteilnehmern einheitlich wirkt (Neumann, jurisPR-BVerwG 6/2014 Anm. 6). Dies könnte einerseits dafür sprechen, dass in einem Erfolgsfall einer einzelnen Klage mittelbar die Folge entsteht, dass betroffene Verkehrszeichen entfernt werden. Im Falle einer Aufhebung der verkehrsrechtlichen Anordnung zur Radwegebenutzungspflicht Andererseits könnten aber andere Verkehrsteilnehmer dagegen Klage erheben. Denn auch die Entfernung von Verkehrszeichen entfaltet in gleicher Weise wie deren Aufstellung einen regelnden Eingriff in die zuvor gegebene verkehrsrechtliche Situation mit einer Vielzahl potentieller Adressaten (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 1997 - 25 B 2562/96 ‑, NJW 1998, 329 = juris, Rn. 8). Eine aus Sicht des Klägers für ihn positive Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann dies nicht hindern. Die Rechtskraft einer solchen Gerichtsentscheidung erstreckt sich nicht auf die anderen potentiellen Adressaten einer Aufhebungsverfügung (§ 121 VwGO). Im Übrigen sieht das Fachrecht auch eine andere Möglichkeit als die Entfernung der Verkehrszeichen vor. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVO ist die Beklagte berechtigt, in bestimmten Einzelfällen eine Ausnahme von der Vorschrift über die Straßenbenutzung (§ 2 StVO) und damit eine Ausnahme von § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO zu genehmigen. Wenn eine solche Ausnahmegenehmigung erteilt werden könnte, wäre den Einzelinteressen des Klägers entsprochen; zugleich müssten aber die Verkehrszeichen 241 nicht entfernt werden. Fragen konkurrierender Klagemöglichkeiten Dritter oder einer Ausnahmegenehmigung für den Kläger bedürfen für die hier allein zu treffende Entscheidung aber keiner weiteren Untersuchung. I. Die Verpflichtungsklage des Klägers ist jedenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 16. Dezember 2014 und auf Verpflichtung der Beklagten, ihn neu zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 VwGO). 1. Auch wenn die Anordnung der Beklagten vom 27. Juli 1998 - wie der Kläger annimmt - rechtswidrig wäre, hat der Kläger nach allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen keinen Anspruch auf eine Neubescheidung. a) Aus § 48 Abs. 1 VwVfG NRW folgt kein solcher Anspruch des Klägers. Es kann offen bleiben, ob die Vorschrift anwendbar ist oder nach den Regeln der Gesetzeskonkurrenz durch § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO verdrängt wird. Auch wenn sie hier anzuwenden ist, begründet sie keinen Anspruch des Klägers auf Rücknahme der Anordnung aus 1998. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW lägen vor, wenn die Anordnung der Beklagten aus 1998 – wie der Kläger meint – rechtwidrig wäre. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Es mag dahingestellt bleiben, ob für eine Rücknahme der Anordnung aus 1998 die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW vorliegen müssen. Dies könnte fraglich sein, weil mit der Anordnung durch die Radwegebenutzungspflicht nicht nur Beschränkungen für den Kläger, sondern auch verkehrsrechtliche Vorteile für andere Verkehrsteilnehmer verbunden sein können, die sie mittels einer gegen eine Aufhebungsverfügung gerichteten Anfechtungsklage geltend machen dürfen. Selbst wenn für eine Rücknahme der Anordnung allein die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW vorliegen müssten und vorliegen sollten, besteht kein Anspruch des Klägers auf eine Neubescheidung, weil die Beklagte ihr Ermessen nicht rechtswidrig ausgeübt hat. Im Rahmen ihrer Ermessensausübung darf sich die Beklagte auf die im Verhältnis zum Kläger bestehende mehrjährige Bestandskraft der verkehrsrechtlichen Anordnung berufen. Die Beklagte hat die Ermessenserwägung zur Bestandskraft erstmals mit Schriftsatz vom 8. September 2015 und damit nach Ende des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht. Sie darf diese Ermessenserwägung im Verwaltungsprozess „nachschieben“, auch wenn sie in dem angefochtenen Bescheid nicht enthalten ist (§ 114 Satz 2 VwGO). Die Berufung auf die Bestandskraft ist nicht ermessensfehlerhaft (§ 114 Satz 1 VwGO). Aus einer - vom Kläger angenommenen - Rechtswidrigkeit der verkehrsrechtlichen Anordnung aus 1998 folgt nicht die Verpflichtung der Beklagten, die Anordnung aufzuheben. Die behauptete Rechtswidrigkeit der Anordnung ist lediglich eine Voraussetzung für die Ermessensentscheidung der Beklagten. Obwohl ein rechtswidriger Verwaltungsakt Voraussetzung ist, ordnet § 48 Abs. 1 VwVfG NRW nicht die Pflicht an, den Verwaltungsakt aufzuheben. Trotz Rechtswidrigkeit einer Entscheidung stellt § 48 VwVfG NRW deren Aufhebung in das Ermessen der Behörde. Dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit kommt dabei kein größeres Gewicht zu als dem Grundsatz der Rechtssicherheit. Die beiden Prinzipien der materiellen Gerechtigkeit und Rechtssicherheit sind grundsätzlich gleichwertig, sofern dem anzuwendenden Recht keine andere gesetzliche Wertung zu entnehmen ist (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1974 ‑ VIII C 20.72 -, BVerwGE 44, 333 = juris, Rn. 25). Auch aus dem Grundgesetz ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine allgemeine Verpflichtung der Behörden zu entnehmen, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts ihrer Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben (BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 1 BvR 943/07 -, www.bverfg.de = juris = NVwZ 2008, 550). Aus dem Straßenverkehrsrecht folgt nicht eine abweichende Wertung, dass bestandskräftige Entscheidungen zwingend aufzuheben wären. Auch § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO bindet die Straßenverkehrsbehörden nicht an strikte Regeln, sondern ermächtigt sie zu Ermessensentscheidungen („können“). Schließlich folgt aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) zu § 2 StVO kein subjektives Recht des Klägers. Adressat der Verwaltungsvorschrift sind allein die Straßenverkehrsbehörden. Soweit Verwaltungsvorschriften mittelbar einen Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 3 GG) begründen können, liegt eine Ungleichbehandlung des Klägers mit anderen Radfahrern nicht vor, die die Radwege an der Wolbecker Straße befahren. Ist eine Berufung auf die Bestandskraft im Regelfall zulässig, kommt nur ausnahmsweise in Betracht, dass das behördliche Ermessen fehlerfrei nur durch Rücknahme der rechtswidrigen Anordnung ausgeübt werden darf (Ermessensreduzierung). Dies ist nur der Fall, wenn die Aufrechterhaltung eines Verwaltungsakts schlechthin unerträglich wäre oder Umstände ersichtlich sind, die die Berufung einer Behörde auf die Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1974 - VIII C 20.72 -, a. a. O., Rn. 24). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten, die Anordnung aus 1998 nicht aufzuheben, ist für den Kläger nicht schlechthin unerträglich. Der Kläger ist offenbar in der Lage, durch eigenes Verhalten den von ihm (für Andere?) gesehenen Gefahren zu begegnen. Wie das Klagevorbringen, die an die Bezirksregierung gerichtete Fachaufsichtsbeschwerde und sein vereinsgetragene Eintreten für Radfahrerinteressen zeigt, ist der Kläger für die speziellen Gefahren des Radfahrens besonders sensibilisiert. Er war über viele Jahre in der Lage, die Radwege an der Wolbecker Straße zu nutzen. Es ist offenbar, von dem Kläger die Einhaltung der Verkehrsregeln zu fordern, auch wenn sich nicht alle anderen Verkehrsteilnehmer verkehrsgerecht verhalten. Die Teilnahme des Klägers am Straßenverkehr erfordert auch von ihm ständige Vorsicht (§ 1 Abs. 1 StVO). Es ist daher nicht unerträglich, dass der Kläger auf den Radwegen an der Wolbecker Straße mit einem zurückhaltenden Fahrtempo Rad fährt. Es ist nicht unerträglich, dass der Kläger an Gefahrenpunkten vom Fahrrad absteigt und das Fahrrad an dem Gefahrenpunkt über den Gehweg gehend führt, also nicht z. B. im Fall der Sperre des Radwegs durch ein auf dem Radweg ordnungswidrig haltendes Kraftfahrzeug über den Gehweg radelt. Soweit der Kläger geltend macht, es sei Aufgabe der Beklagten, eine Alternative bereitzustellen, mit der Radfahrer genau so komfortabel, zügig und sicher zu ihrem Ziel gelangen wie auf der Fahrbahn, ist es nicht unerträglich, wenn ihm ein solcher Komfort, wenn er denn angesichts der Verkehrslage bestehen sollte, nicht gewährt wird. Eine Reduzierung des Fahrtempos gegenüber dem vom Kläger angestrebten Tempo ist von ihm hinzunehmen. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt nicht vor. Die Beklagte begründet ihre Entscheidung auch mit einer Gefahrenprognose; sie geht davon aus, dass das Radfahren auf der Straße zumindest gleich gefährlich, wenn nicht auf größeren Teilstrecken gefährlicher als das Fahren auf den Radwegen ist. Eine Nichtigkeit der Anordnung aus 1998 ist deshalb nicht gegeben (§ 44 Abs. 1 VwVfG NRW). Der Kläger wird im Verhältnis zu anderen Personen auch nicht ungleich behandelt, für die das Radwegebenutzungsgebot besteht. Er trägt keinen Umstand vor, aufgrund dessen er berechtigt auf eine andere Entscheidung der Beklagten vertrauen durfte. Soweit er eine andere Gefahrenprognose als die Beklagte vertritt, kann die abweichende Meinung zur Vorhersage und damit zur Wahrscheinlichkeitsbewertung künftiger Ereignisse allein keinen Verstoß gegen Treu und Glauben begründen. b) Ein Anspruch auf Änderung der Anordnung aus 1998 folgt nicht aus § 51 VwVfG NRW (§ 51 Abs. 2 VwVfG NRW). c) Der geltend gemacht Anspruch folgt auch nicht aus § 45 StVO. Es mag dahingestellt bleiben, ob § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO Rechtsgrundlage für eine alleinige Aufhebung einer straßenverkehrsrechtlichen Beschränkung und damit für einen sog. „actus contrarius“ und/oder ob hier alleinige Rechtsgrundlage für eine Aufhebung der Anordnung aus 1998 § 48 Abs. 1 VwVfG NRW ist (die Frage für das Verhältnis zwischen § 45 StVO und § 49 VwVfG offen lassend: OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 1997 - 25 B 2562/96 -, NZV 1997, 414 = NJW 1998, 323 = Juris, Rn. 11 – 13). Wenn § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO - allein oder auch - Rechtsgrundlage für eine Aufhebung einer straßenverkehrsrechtlichen Beschränkung sein sollte, wird der Beklagten auch durch diese Vorschrift ein Ermessen eingeräumt („können“). Im Rahmen dieser Ermächtigung zur Ermessensausübung ist die Beklagte auch berechtigt, auf die Bestandskraft der Anordnung aus 1998 abzustellen. Es gilt für diese Ermessensentscheidung das oben zu a) Ausgeführte. 2. Wenn die Anordnung der Beklagten vom 27. Juli 1998 dagegen - wie die Beklagte annimmt - rechtmäßig wäre, kann aus § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW kein Anspruch auf eine Neubescheidung folgen. Wenn die Anordnung rechtmäßig ist, liegt die wesentliche Tatbestandsvoraussetzung des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW nicht vor. Ein Anspruch des Klägers auf Aufhebung der Anordnung aus 1998 folgt dann auch nicht aus § 49 Abs. 1 VwVfG NRW („Widerruf“). Insoweit besteht offenbar kein Ermessen der Beklagten, das nur auf eine Entscheidung zu Gunsten des Klägers reduziert ist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548), zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.