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Urteil

1 K 2420/14

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2015:1208.1K2420.14.00
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Leitsätze

Die schriftliche Kostenschätzung der Verwaltung (§ 26 Abs. 2 S. 5 GO NRW) ist von den Vertretern des Bürgerbegehrens unverändert zu übernehmen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die schriftliche Kostenschätzung der Verwaltung (§ 26 Abs. 2 S. 5 GO NRW) ist von den Vertretern des Bürgerbegehrens unverändert zu übernehmen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit des von den Klägern vertretenen Bürgerbegehrens. Die Beklagte plant eine Neugestaltung des Marktplatzes, die eingebunden ist in ein Integriertes Stadtentwicklungskonzept (ISEK) „B. X. “ aus dem Jahr 2013. Danach startete die Altstadtentwicklung der nächsten Jahre in einer ersten Projektphase (2014 bis 2017) vom Zentrum aus. Der Marktplatz soll als touristischer und identitätsstiftender Stadtraum als Schlüsselprojekt der Altstadtentwicklung qualifiziert werden. Derzeit ist der Marktplatz wie folgt gestaltet: Natursteinkleinpflaster in den Randbereichen, Großpflaster und Betonpflaster im zentralen Bereich (Markt) und Natursteinkleinpflaster in den zum Marktplatz führenden Straßen „N. “ und „J. P. “. Nach dem ISEK ist zur Erhöhung der Aufenthalts- und Gestaltungsqualität eine barrierefreie Neugestaltung des Marktplatzes, insbesondere des Bodenbelages, geplant. Durch eine Pflasterung mit „barrierefreien“ Natursteinen in Teilbereichen soll die Barrierefreiheit und Gehqualität verbessert werden. Einen Ratsbeschluss zur geplanten Neugestaltung des Marktplatzes gibt es noch nicht. Mit Schreiben vom 17. April 2014 meldeten die Kläger das „Bürgerbegehren zum Erhalt des historischen Marktplatzes“ an. Das Bürgerbegehren zielt auf eine Neupflasterung nur des Innenbereichs des Marktplatzes, das Kleinpflaster im äußeren Bereich des Marktplatzes und in den beiden Straßen „J. P. “ und „N1. “ soll erhalten bleiben. Es wurden bereits eine konkrete Fragestellung und die Begründung mitgeteilt. Ferner benannten sich die Kläger als Vertretungsberechtigte des Bürgerbegehrens und baten die Verwaltung um eine schriftliche Mitteilung der voraussichtlichen Kosten der Durchführung der Maßnahme. Am 7. Mai 2014 fand ein erstes Gespräch zwischen den Klägern und Vertretern der Beklagten statt, in dem die Verwaltung Hinweise zur präziseren Formulierung der Fragestellung des Bürgerbegehrens gab. Am 15. Mai 2014 fand ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten statt. Die Kläger legten hierbei eine leicht veränderte Fragestellung vor. Es wurden mögliche (weitere) Änderungen der Fragestellung diskutiert. Der Leiter des Tiefbauamts erläuterte die Kostenschätzung der Verwaltung und führte zusammenfassend aus, dass sich die Gesamtkosten der vom Bürgerbegehren begehrten Maßnahme auf 000Euro belaufen dürften. Die Kostenschätzung wurde noch unter Vorbehalt gestellt, da sie vom Ingenieurbüro noch auf der Grundlage der Ursprungsfragestellung erarbeitet worden sei. Die Vertreter der Verwaltung sagten eine kurzfristige Übersendung einer Kostenschätzung zu. Hierbei sollte in Abstimmung mit der Bezirksregierung Münster auch die Frage einer Förderfähigkeit der von den Klägern begehrten Maßnahme geklärt werden. Die Kläger waren der Auffassung, dies sei für die Kostenschätzung nicht relevant, da die Kosten der Maßnahme gefragt seien. Am 26. Mai 2014 fand schließlich eine (abschließende) Besprechung zwischen Vertretern des Bürgerbegehrens und der Verwaltung statt. Aus einem Vermerk der Beklagten ergibt sich Folgendes: Die Verwaltung korrigierte die Zahlen zum voraussichtlichen Kostenaufwand dergestalt, dass die Gesamtmaßnahme – wie sie vom Bürgerbegehren gewünscht werde – 000 Euro koste. Die Förderfähigkeit der vom Bürgerbegehren gewünschten Maßnahme sei noch zu klären. Das Bürgerbegehren hielt die Neupflasterung der Innenfläche ebenso wie die Sanierung der Außenflächen für förderfähig. Die Verwaltung sagte eine Prüfung der Förderfähigkeit zu. Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 wandte sich die Beklagte an die Bezirksregierung Münster, um die Frage der Förderfähigkeit der von den Klägern begehrten Maßnahme klären zu lassen. Noch vor Beginn der Unterschriftenaktion übersandten die Kläger der Beklagten Anfang Juni 2014 ein Muster der Unterschriftenliste und baten um kurzfristige Mitteilung, sofern noch die Zulässigkeit betreffende Einwendungen bestünden. Die Beklagte teilte den Klägern in diesem Zusammenhang mit, dass festzuhalten bleibe, dass die Unterschriftenliste mit einer Kostenschätzung der Verwaltung zu versehen sei und eine solche durch die Verwaltung noch nicht abschließend übermittelt worden sei. Die Beklagte teilte am 4. Juni 2014 per E-Mail folgende „Kostenschätzung der Verwaltung“ mit: „Die Stadt X. geht von einer Bauzeit von ca. 9 Monaten und einem Kostenaufwand von ca. 000 Euro sowie einer Förderung in Höhe von 60 % aus. Die durch das Bürgerbegehren gewünschte „kleine Lösung“ verursacht nach Schätzung der Verwaltung eine Bauzeit von 5 Monaten und einen Kostenaufwand von ca. 000 Euro, wobei die Frage der Förderfähigkeit noch nicht geklärt werden konnte.“ In der Folge begannen die Kläger mit der Durchführung der Unterschriftensammlung für das Bürgerbegehren. Das „Bürgerbegehren zum Erhalt des historischen Marktplatzes“ enthielt folgende Fragestellung : „Soll nur der Innenbereich des X1. N2.----platzes mit dem derzeit unebenen Naturstein-Großpflaster und Betonsteinen mit einem barrierefreien Naturstein-Großpflaster gepflastert werden und sollen alle weiteren Bereiche des N2.----platzes sowie die Straßen „J. P. “ und „N1. “ in der jetzigen Form erhalten und dort nur die schadhaften Stellen saniert werden? Die Begründung lautete: „Durch die von der Verwaltung geplante Neugestaltung des N2.----platzes der Stadt X. geht dessen historischer Charakter verloren. Ein überteuerter Marktplatzneubau bedeutet weniger Geldmittel für andere dringende Projekte im gesamten Stadtgebiet von X. . Kleine Lösung = geringerer Kostenaufwand = kurze Bauzeit = Anliegerfreundlichkeit.“ Die Unterschriftenliste enthielt folgende „Kostenschätzung“ : „Die Stadt X. geht von einer Bauzeit von ca. 9 Monaten und einem Kostenaufwand von ca. 000 Euro aus. Die durch das Bürgerbegehren gewünschte „kleine Lösung“ verursacht nach Angaben der Verwaltung einen Kostenaufwand von ca. 000 Euro sowie eine Bauzeit von ca. 5 Monaten.“ In einem offenen Brief vom 17. Juni 2015 des seinerzeitigen Bürgermeisters teilte die Beklagte den Klägern u.a. mit, dass die Verwaltung das Bürgerbegehren für unzulässig halte, weil die Kostenschätzung der Verwaltung bei der Sammlung der Unterschriften nicht angegeben worden sei. Es folgten weitere öffentliche Stellungnahmen sowohl der Kläger als auch des Bürgermeisters. Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 teilte die Bezirksregierung Münster dem Kläger zu 1. und nachrichtlich auch der Beklagten mit, dass derzeit keine konkreten Angaben zur Förderfähigkeit der von den Klägern gewünschten Maßnahme gemacht werden könnten. Nach Beendigung der Unterschriftensammlung übergaben die Kläger die Unterschriftslisten dem Bürgermeister der Beklagten in der Ratssitzung vom 11. September 2014. In der Sitzung vom 23. Oktober 2014 stellte der Rat der Stadt X. die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens fest. Die Beklagte teilte dieses Ergebnis den Klägern durch gleichlautende Bescheide vom 24. Oktober 2014, zugestellt jeweils am 25. Oktober 2014, mit. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Das Bürgerbegehren habe die von der Verwaltung mitgeteilte Kostenschätzung nicht vollständig und inhaltlich verkürzt wiedergegeben. Dadurch könnten beim Bürger Fehlvorstellungen über die tatsächlichen Auswirkungen auf den Gemeindehaushalt hervorgerufen werden. Die Kläger haben am 20. November 2014 Klage erhoben. Zu deren Begründung tragen sie vor: Bei der Besprechung vom 26. Mai 2014 habe es sich um eine abschließende Besprechung gehandelt. Der Text des Bürgerbegehrens habe vorgelegen und habe nur noch zwei Lücken enthalten, nämlich hinsichtlich des Kostenaufwandes und der Bauzeit der sog. „Kleinen Lösung“ des Bürgerbegehrens. Die Eintragung der von der Verwaltung genannten Zahlen sei sodann durch den Kläger zu 1. erfolgt. Danach habe der Kläger zu 1. gefragt, ob die jetzt vorliegende Gestaltung von Fragestellung und Begründung als abschließend vereinbart angesehen werden könnte, was Herr Dr. Köster als Vertreter der Verwaltung ausdrücklich bejaht habe. Nach Auffassung der Kläger sei damit ein abschließender Konsens über die Gestaltung von Fragestellung und Begründung erzielt worden. Die aus ihrer Sicht nachgeschobene Forderung der Beklagten, den Text noch um Gesichtspunkte der Förderfähigkeit der Maßnahme zu ergänzen, sei entschieden zurückzuweisen. Die Kläger halten den Ratsbeschluss für formell und materiell rechtswidrig. In formeller Hinsicht fehle die Feststellung der Vertretungsberechtigten, des erforderlichen Quorums und der Anzahl der Unterschriften. In materieller Hinsicht weisen sie zunächst darauf hin, dass die Angabe von Kostenbeträgen und Bauzeiten gar nicht erforderlich gewesen wäre. Ferner sei die Tatsache, dass die Schriftlichkeit bei der von der Verwaltung am 26. Mai 2014 abgegebenen Kostenschätzung fehle, nicht von rechtlicher Relevanz. Denn bei § 26 Abs. 2 Satz 5 GO NRW handele es sich nur um eine Kann-Vorschrift, die eine Schutzbestimmung allein zugunsten des Bürgerbegehrens darstelle. Selbst wenn auf die schriftliche Kostenschätzung der Verwaltung abzustellen sein sollte, ändere dies nichts. Denn die Frage der Förderfähigkeit hätte nicht einfließen dürfen, weil diese einerseits nicht relevant sei und andererseits insoweit auch noch keine verbindliche Feststellung durch die Bezirksregierung Münster vorlag. Im Übrigen spreche das Gesetz nur von den Kosten der Maßnahme und nicht von den Kosten für den Gemeindehaushalt. Die Kläger beantragen, den Rat der Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 24. Oktober 2014 zu verpflichten, die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zum Erhalt des historischen N2.----platzes vom 17. April 2014 festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Der gesetzliche Auftrag der Verwaltung beschränke sich auf eine Beratung des Bürgerbegehrens. Eine abschließende Prüfung sei nach dem Gesetz dem Rat vorbehalten, so dass auch keine verbindliche „Freigabe“ durch die Verwaltung erfolgen könne. Hierauf seien die Kläger frühzeitig hingewiesen worden. Im Übrigen knüpfe die Feststellung der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens nicht an dessen Fragestellung an, sondern an die eigenmächtige Änderung der „Kostenschätzung der Verwaltung“. Die Kostenschätzung der Verwaltung werde von dieser einseitig vorgegeben; eine – wie auch immer geartete - „Abstimmung“ sei gesetzlich nicht vorgesehen. Die Kläger hätten von Beginn an eine andere Auffassung zur Relevanz einer eventuellen Förderfähigkeit der Baumaßnahmen gehabt. Dies berechtige sie jedoch nicht zu einer eigenmächtigen Änderung der Kostenschätzung der Verwaltung. Sofern die Vertreter des Bürgerbegehrens die Einschätzung der Kosten seitens der Verwaltung nicht teilen, hätte eine abweichende Auffassung in der Begründung des Bürgerbegehrens dargestellt werden können. Durch Zuwendungsbescheid vom 17. Dezember 2014 bewilligte die Bezirksregierung Münster eine Zuwendung in Höhe von insgesamt 000 Euro, wovon knapp 000 Euro auf die geplante Marktplatzgestaltung nach dem ISEK entfallen, was einer Anteilsfinanzierung in Höhe von 60 % entspricht. Der Zuwendungsbescheid erging hinsichtlich der Teilmaßnahme „Platzgestaltung Markt/N1. /J. P. “ unter der Auflage der Durchführung eines Moderations- und sich daran anschließenden Werkstattverfahrens. Dieses wurde im Jahr 2015 durchgeführt, führte allerdings aus Sicht der Kläger nur teilweise zu befriedigenden Ergebnissen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte einschließlich der von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 5) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Bescheide der Beklagten vom 24. Oktober 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Rat der Beklagten hat das „Bürgerbegehren zum Erhalt des historischen N2.----platzes “ zu Recht für unzulässig erklärt. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte das Bürgerbegehren gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW für zulässig erklärt, weil die Kostenschätzung der Verwaltung (§ 26 Abs. 2 Satz 5 GO NRW) entgegen § 26 Abs. 2 Satz 6 GO NRW bei der Sammlung der Unterschriften nicht bzw. nicht vollständig, sondern inhaltlich verkürzt angegeben wurde. Nach § 26 Abs. 2 Satz 5 GO NRW teilt die Verwaltung den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens schriftlich eine Einschätzung der mit der Durchführung der Maßnahme verbundenen Kosten (Kostenschätzung) mit. Die Kostenschätzung der Verwaltung ist gemäß § 26 Abs. 2 Satz 6 GO NRW bei der Sammlung der Unterschriften anzugeben. Der für Bürgerbegehren bisher notwendige Kostendeckungsvorschlag ist durch das Gesetz zur Stärkung der Bürgerbeteiligung vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW S. 685) durch eine Kostenschätzung der Verwaltung ersetzt worden. Der frühere Kostendeckungsvorschlag bestand aus zwei Elementen: Neben der Kostenschätzung musste er einen konkreten Vorschlag enthalten, wie die Kosten gedeckt werden können. Durch die Neuregelung sollten die Bürger bei der Initiierung eines Bürgerbegehrens von den strengen Voraussetzungen des Kostendeckungsvorschlages entlastet werden. Nach ständiger Rechtsprechung und übereinstimmender Meinung in der Literatur wollte der Gesetzgeber durch den (früheren) Kostendeckungsvorschlag sicherstellen, dass die Bürger in finanzieller Hinsicht über die Tragweite und Konsequenzen der im Wege des Bürgerbegehrens vorgeschlagenen Entscheidung unterrichtet werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. April 2012 – 15 A 3047/11 -, juris, Rn. 12; vom 23. Juni 2008 - 15 A 2963/07 -, juris, Rn. 27; vom 21. Januar 2008 – 15 A 2697/07 -, juris, Rn. 8 und vom 28. Januar 2003 -15 A 203/02 -, juris, Rn. 37 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 18. März 2009 -8 B 528/09-, DÖV 2009, S. 724; Brunner in: Kleerbaum/Palmen, GO NRW, 2. Aufl. 2013, § 26, III. 7 a). Nichts anderes gilt für die Kostenschätzung nach neuem Recht. Auch diese hat die Funktion, die Bürger über die Kostenfolge der vom Bürgerbegehren beabsichtigten Maßnahme zu informieren. Die Kosten der Maßnahme sind von großer Bedeutung und oftmals ein wesentliches Entscheidungskriterium, über das die Bürger informiert werden müssen. Vgl. so ausdrücklich die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, LT-Drs. 15/2151, S. 14; auch von Lennep in: Rehn/ Cronauge u.a., GO NRW, Loseblattkomm., Bd. I, Stand: Juni 2015, § 26, III. 3; Brunner in: Kleerbaum/ Palmen, GO NRW, 2. Aufl. 2013, § 26, III. 7 a). Die Gesetzesbegründung zu § 26 Abs. 2 Satz 6 GO NRW führt aus, dass es sich bei dieser Informationsweitergabe um eine Obliegenheit der Vertreter des Bürgerbegehrens handelt. Die Initiatoren des Bürgerbegehrens haben die Kostenschätzung der Verwaltung den Bürgern so zur Kenntnis zu geben, dass jeder Unterzeichnende bei der Abgabe der Unterschrift von der Kostenschätzung der Verwaltung Kenntnis nehmen kann. Liegt dem Bürgerbegehren eine andere Einschätzung der Kosten zugrunde, kann eine abweichende Auffassung in der Begründung des Bürgerbegehrens dargestellt werden. Vgl. LT-Drs. 15/2151, a.a.O; auch Becker in: Articus/Schneider, GO NRW, 4. Aufl. 2012, § 26, 2.3.3.; Brunner in: Kleerbaum/Palmen, GO NRW, 2. Aufl. 2013, § 26, III. 7 b); von Lennep in: Rehn/ Cronauge u.a., GO NRW, Loseblattkomm., Bd. I, Stand: Juni 2015, § 26, III. 3. Dem ist zu entnehmen, dass die Vertreter des Bürgerbegehrens die Kostenschätzung der Verwaltung unverändert zu übernehmen haben und eine abweichende Auffassung zu den voraussichtlichen Kosten in einer Art Gegendarstellung in der Begründung darlegen können. Daraus ergibt sich zugleich, dass die Vertreter des Bürgerbegehrens nicht zu einer eigenmächtigen Änderung der Kostenschätzung befugt sind. Dabei bezieht sich das Tatbestandsmerkmal „Kosten der Maßnahme“ - entgegen der Auffassung der Kläger - auf die Auswirkungen auf den Gemeindehaushalt. Dies ergibt sich aus der bereits dargestellten Funktion der Kostenschätzung, die Bürger über die Kostenfolge der Maßnahme zu informieren. Dadurch soll den Bürgern die Selbstverantwortung für die geplante Maßnahme und deren Folgerungen für den Gemeindehaushalt klar vor Augen geführt werden. Die Richtigkeit dieser Annahme wird durch die Gesetzesbegründung bestätigt. Danach sind die kostenmäßigen Auswirkungen und der Aspekt der haushaltsrechtlich zulässigen Finanzierung bei der Zulässigkeitsprüfung durch den Rat auch ohne einen obligatorischen Kostendeckungsvorschlag zu berücksichtigen. Ein Bürgerbegehren kann von einer Gemeinde nicht verlangen, sich haushaltsrechtswidrig zu verhalten. Der einem zulässigen Bürgerbegehren nachfolgende Bürgerentscheid untersteht nicht anders als ein Ratsbeschluss dem geltenden Recht. Die Grenze gemeindlichen Handelns markiert in Nordrhein-Westfalen der in § 75 Abs. 1 Satz 2 GO NRW verankerte haushaltsrechtliche Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Vgl. LT-Drs. 15/2151, a.a.O.. Gemessen an diesen Vorgaben wurde die Kostenschätzung der Verwaltung von den Klägern nicht vollständig, sondern inhaltlich verkürzt wiedergegeben. Dies war geeignet, beim Bürger Fehlvorstellungen über die tatsächlichen Auswirkungen der geplanten Maßnahme auf den Gemeindehaushalt hervorzurufen. Die hier maßgebliche Kostenschätzung der Verwaltung ist in der E-Mail-Zuschrift vom 4. Juni 2014 enthalten. Diese hat den folgenden Wortlaut: „Die Stadt X. geht von einer Bauzeit von ca. 9 Monaten und einem Kostenaufwand von ca. 000 Euro sowie einer Förderung in Höhe von 60 % aus. Die durch das Bürgerbegehren gewünschte „kleine Lösung“ verursacht nach Schätzung der Verwaltung eine Bauzeit von 5 Monaten und einen Kostenaufwand von ca. 000 Euro, wobei die Frage der Förderfähigkeit noch nicht geklärt werden konnte.“ Wegen des Erfordernisses der Schriftlichkeit nach § 26 Abs. 2 Satz 5 GO NRW handelte es sich bei der Mitteilung der Zahlen im Gesprächstermin vom 26. Mai 2014 noch nicht um eine Kostenschätzung der Verwaltung. Denn diese Mitteilung erfolgte unstreitig nur mündlich. Für die im Sinn der Kläger gewünschte Auslegung, es handele sich bei § 26 Abs. 2 Satz 5 GO NRW lediglich um eine Kann-Vorschrift zugunsten der Initiatoren des Bürgerbegehrens gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Zunächst spricht der Wortlaut der Norm eindeutig dagegen. Auch aus Gründen der Rechtssicherheit und –klarheit ist an der Schriftlichkeit festzuhalten. Dies zeigt gerade das vorliegende Verfahren. Auch wenn sich die Kläger nach dem Termin am 26. Mai 2014 sicher gewesen sein sollten, alle nötigen Informationen von der Beklagten bekommen zu haben, hätten sie – entsprechend der eindeutigen gesetzlichen Vorgabe in § 26 Abs. 2 Satz 5 GO NRW – auf eine schriftliche Mitteilung der Verwaltung bestehen müssen. Nicht entscheidungserheblich ist in diesem Zusammenhang die in der mündlichen Verhandlung thematisierte Frage, ob hinsichtlich der Frage der Förderfähigkeit ein Dissens zwischen den Beteiligten bestand (so die Beklagte) oder ob die Frage der Förderfähigkeit lediglich am Rande erörtert worden sei (so die Kläger). Die Beklagte hat allerdings - nach Auffassung des Gerichts zutreffend - darauf hingewiesen, dass es hinsichtlich der Relevanz einer etwaigen Förderfähigkeit von Beginn an unterschiedliche Auffassungen gab. Bereits bei der Besprechung am 15. Mai 2014 wurde dieser Dissens deutlich. Die Verwaltung sagte in diesem Termin die kurzfristige Übersendung einer Kostenschätzung zu. Dabei sollte auch berücksichtigt werden, ob und ggf. in welcher Höhe Fördermittel den genannten Betrag von (seinerzeit noch) 000 Euro reduzieren könnten. Die Vertreter des Bürgerbegehrens waren der Auffassung, dies sei für die Kostenschätzung nicht relevant, da die Kosten der Maßnahme gefragt seien. Seitens der Verwaltung wurde es jedoch für richtig erachtet, die Auswirkungen konkret auf den Haushalt der Beklagten darzustellen, so dass der Frage einer eventuellen Förderung durchaus Relevanz zukomme. Dies ergibt sich aus dem Vermerk der Beklagten vom 15. Mai 2014 (Beiakte Heft 1, S. 14 R) und wird durch den Vermerk des Klägers zu 1. vom 16. Mai 2014 (Anlage A 3 zur Klagebegründung vom 18. Mai 2015, dort unter 3.) ebenfalls bestätigt. Die Kostenschätzung vom 4. Juni 2014 ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat hinsichtlich der noch offenen Frage der Förderfähigkeit in Bezug auf beide Maßnahmen vorsichtig formuliert. Mit dem Wortlaut „geht von … einer Förderung in Höhe von 60 % aus“ hat die Verwaltung hinreichend klar herausgestellt, dass die Förderfähigkeit auch der „großen Lösung“ in diesem Zeitpunkt noch nicht verbindlich feststand. Hinsichtlich der „kleinen Lösung“ des Bürgerbegehrens hat die Beklagte ebenfalls den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Kenntnisstand („konnte noch nicht geklärt werden“) wiedergegeben. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass die vom Bürgerbegehren geplante Maßnahme nach Auffassung der Kläger ebenfalls in Höhe von 60 % förderfähig ist. Denn zum einen lässt sich dies dem Zuwendungsbescheid vom 17. Dezember 2014 in dieser Deutlichkeit nicht entnehmen. Zum anderen stand dies jedenfalls bei Durchführung des Bürgerbegehrens im Sommer 2014 noch nicht fest. Die Kläger haben die Kostenschätzung der Verwaltung jedoch nicht unverändert übernommen, sondern haben die Unterschriftslisten unter der Überschrift „Kostenschätzung“ mit einem (eigenen) Text versehen. Dabei haben sie zwar die von der Beklagten genannten Zahlen zur Bauzeit und zum Kostenaufwand aus der E-Mail-Zuschrift der Verwaltung vom 4. Juni 2014 übernommen, die Angaben zur Förderfähigkeit beider Maßnahmen hingegen weggelassen. Aus den vorstehenden Ausführungen zu den „Kosten der Maßnahme“ ergibt sich, dass der Frage der Förderfähigkeit der vom Bürgerbegehren begehrten Maßnahme die in § 26 Abs. 2 Satz 6 GO NRW vorausgesetzte Relevanz für die Eignung zukommt, zutreffende oder unzutreffende Vorstellungen über die Kosten zu erzeugen. Nur wenn die Bürger darüber informiert werden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Förderung der geplanten Maßnahme möglich ist, können sie sich die Auswirkungen auf den Gemeindehaushalt vor Augen führen. Hier vermittelt die von den Klägern mitgeteilte „Kostenschätzung“ den Eindruck, dass sich die Belastung des Haushalts der Stadt X. durch die vorgeschlagene Maßnahme um fast 50% reduziert, weil dem Kostenaufwand von 000 Euro (für die von der Verwaltung geplante Maßnahme) ein Aufwand von nur 000 Euro (für die sog. „Kleine Lösung“ des Bürgerbegehrens) gegenübersteht. Dabei wird aber (bewusst) nicht mitgeteilt, dass für die „große Lösung“ der Verwaltung eine staatliche Förderung in Höhe von 60 % in Anspruch genommen werden kann, wie dies im Vorfeld mit der Bezirksregierung bereits weitgehend abgestimmt wurde. Daher reduziert sich die tatsächliche Belastung im kommunalen Haushalt bei der Lösung der Verwaltung auf 000 Euro, während die Förderfähigkeit der „kleinen Lösung“ des Bürgerbegehrens im damaligen Zeitpunkt noch unsicher war. Unter Umständen hätte die „kleine Lösung“ sogar belastender für den Gemeindehaushalt sein können, nämlich wenn diese gar nicht förderfähig gewesen wäre. Durch die gewählte Formulierung wurde dem Bürger jedoch suggeriert, dass die „kleine Lösung“ des Bürgerbegehrens in jedem Fall deutlich günstiger ist als die von der Verwaltung geplante Maßnahme. Hierdurch konnte eine Fehlvorstellung beim Bürger hervorgerufen werden, die auch für dessen „Abstimmungsverhalten“ relevant ist, weil der Kostengesichtspunkt ein wesentliches Entscheidungskriterium darstellt. Die Kläger hätten die „Kostenschätzung der Verwaltung“ vom 4. Juni 2014 mit ihrem gesamten Wortlaut unverändert übernehmen müssen. Ihre abweichende Auffassung hätten sie in der Begründung des Bürgerbegehrens darstellen können. Sie hätten hier insbesondere darlegen können, dass nach ihrer Auffassung die Förderfähigkeit keine Rolle spiele, weil es sich insgesamt um Steuergelder handele, und im Übrigen von einer Förderfähigkeit in Höhe von ebenfalls 60 % für die gesamte sog. „Kleine Lösung“ auszugehen sei. Die Auffassung der Kläger, dass für den Bürger nur zähle, in welcher Höhe insgesamt Steuergelder ausgegeben würden, nicht dagegen, aus welchem „Topf“ (Kommunaler Haushalt bzw. Landesmittel) diese stammten, ist letztlich eine politische Bewertung. Gerade deshalb hätten die Kläger ihre diesbezüglich abweichende Auffassung in der Begründung darstellen müssen. Dass die Kläger die Kostenschätzung der Verwaltung unverändert hätten übernehmen müssen, war ihnen dem Grunde nach auch bewusst. Dies ergibt sich aus dem Vermerk des Klägers zu 1. vom 16. Mai 2014 (Anlage A 3 zur Klagebegründung vom 18. Mai 2015, dort unter „6. Folgerungen“), in dem wörtlich ausgeführt ist: „Allerdings sind wir nach unserer Einschätzung verpflichtet, die von der Verwaltung präsentierten Zahlen (Kosten/‘Bauzeit) … zu übernehmen.“ Dies ergibt sich ferner aus der gewählten Überschrift „Kostenschätzung“ statt „Kostenschätzung der Verwaltung“. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.