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Gerichtsbescheid

5 K 2222/14.A

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2015:1208.5K2222.14A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Kläger sind nach § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorher gehört worden; die Beklagte hat sich mit Schriftsätzen vom 00.00.0000 mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt sowie mit allgemeiner Prozesserklärung vom 00.00.0000 auf eine Stellungnahme vor Erlass eines Gerichtsbescheides verzichtet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Oktober 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Diese haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Zuerkennung subsidiären Schutzes oder die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Republik Serbien, die erlassenen Abschiebungsandrohungen sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Maßgeblich für diese Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG). 1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 3 bis 3e AsylG). Nach § 29a Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. a) Die Republik Serbien ist seit dem am 6. November 2014 erfolgten Inkrafttreten des Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitszugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1649) ein sicherer Herkunftsstaat (Art. 16a Abs. 3 GG, § 29a Abs. 2 AsylG i. V. m. der Anlage II zum Asylgesetz). Gegen die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat bestehen weder verfassungsrechtlich noch unionsrechtlich durchgreifende Bedenken. Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Münster vom 11. Mai 2015 - 4 K 3220/13.A -, juris, Rn. 16 ff., und schließt sich diesen an. b) Die Kläger haben keine Tatsachen oder Beweismittel angegeben, die die Annahme begründen, dass ihnen abweichend von der allgemeinen Lage in Serbien politische Verfolgung droht. Zur Ausräumung der Vermutung, dass ein Asylsuchender aus einem sicheren Herkunftsstaat nicht politisch verfolgt wird, ist nur ein Vorbringen zugelassen, das die Furcht vor politischer Verfolgung auf ein individuelles Verfolgungsschicksal des Antragstellers gründet. Dabei kann er seine Furcht vor politischer Verfolgung auch dann auf ein persönliches Verfolgungsschicksal stützen, wenn dieses seine Wurzel in allgemeinen Verhältnissen hat. Die Vermutung ist erst ausgeräumt, wenn der Asylbewerber die Umstände seiner politischen Verfolgung schlüssig und substantiiert vorträgt. Dieser Vortrag muss vor dem Hintergrund der Feststellung des Gesetzgebers, dass in dem jeweiligen Staat im Allgemeinen keine politische Verfolgung stattfindet, der Erkenntnisse der Behörden und Gerichte zu den allgemeinen Verhältnissen des Staates und der Glaubwürdigkeit des Antragstellers glaubhaft sein. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1507/93 und 1508/93 -, BVerfGE 94, 115 = juris, Rn. 97 f. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Kläger nicht. Individuelle Gründe, die geeignet erscheinen, auf ein politisches Verfolgungsschicksal zu führen, machen sie nicht geltend. 2. Das Bundesamt ist weiterhin zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 4 AsylG haben. Es ist bereits nichts Durchgreifendes dafür ersichtlich, dass ihnen in Serbien ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht. Den Kläger droht nämlich ersichtlich weder die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) noch haben sie Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) erlitten oder zu befürchten. Ihnen droht ebenso wenig eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG), weil ein solcher Konflikt in Serbien nicht existiert. 3. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Abschiebung der Kläger nach Serbien Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegenstehen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Serbien eine beachtliche Wahrscheinlichkeit erheblicher konkreter Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen könnte. Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bedarf es einer auf den Einzelfall bezogenen, individuell bestimmten und erheblichen, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretenden Gefährdungssituation. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, juris, Rn. 250 f. m. w. N. Das Bestehen einer solchen Gefährdungssituation ist nicht ersichtlich. Insbesondere führen weder etwaige, auf ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma beruhende Diskriminierungen, noch die schwierigen allgemeinen Lebensbedingungen in Serbien auf die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Denn bei der Gefahr von Diskriminierungen dieser Art und Weise sowie den aus der allgemeinen wirtschaftlichen Lage entspringenden Problemen handelt es sich um allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die grundsätzlich nur im Rahmen von Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AsylG zu berücksichtigen sind. Anhaltspunkte für die Annahme einer extremen Gefahrenlage für die Kläger bei einer Rückkehr nach Serbien, die eine verfassungskonforme Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Einzelfall erforderte, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, juris, Rn. 252 f. m. w. N., sind nicht erkennbar, weil die Kläger nicht sehenden Auges in den sicheren Tod geschickt werden. 4. Die Abschiebungsandrohung rechtfertigt sich aus § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG, die Ausreisefrist folgt aus § 36 Abs. 1 AsylG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.