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Urteil

7 K 544/15

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2016:0224.7K544.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreiben-den Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für die Zufahrt zu einer Landesstraße. 3 Der Kläger betreibt ein Hotel nebst Restaurant auf dem Grundstück W. 3 in T. . Dieses Grundstück verfügt über eine Zufahrt zur L X, Abschnitt 5, Station 0,415. Mit Erteilung der Baugenehmigung des Kreises D. vom 18. Oktober/9. November 1999 wurde dem Kläger die entsprechende Sondernutzungserlaubnis erteilt. Die jährliche Sondernutzungsgebühr wurde auf 180,00 DM festgesetzt. 4 Mit Schreiben vom 31. Juli 2014 hörte der Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Erhöhung der Sondernutzungsgebühr auf 664,00 Euro auf Grund einer Änderung der Sondernutzungsgebührenverordnung (SonGebVO) an. Auf Einwände des Klägers hiergegen trat der Beklagte in eine erneute Überprüfung ein. 5 Durch Bescheid vom 19. Februar 2015 zog der Beklagte den Kläger schließlich zu Sondernutzungsgebühren für die vorgenannte Zufahrt zur L X in Höhe von 478,00 Euro heran. Dem Bescheid beigefügt war eine Berechnung, die unter Bewertung der Kriterien Ausbauzustand, zulässige Geschwindigkeit, Verkehrsdichte, Stärke des Anliegerverkehrs und wirtschaftlicher Vorteil an Hand eines Punktesystems zu dem im Streit stehenden Gebührenbetrag führte. 6 Mit seiner hiergegen erhobenen Klage macht der Kläger geltend: Er akzeptiere angesichts des zuvor erhobenen Gebührenbetrages eine aus seiner Sicht mäßige Erhöhung von 25 vom Hundert, also bis zur Höhe von 120,00 Euro, jedoch keinen darüber hinaus gehenden Betrag. 7 Der Kläger beantragt sinngemäß, 8 den Gebührenbescheid des Beklagten vom 19. Februar 2015 aufzuheben, soweit darin eine Sondernutzungsgebühr von mehr als 120,00 Euro festgesetzt ist. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakten Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 13 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet und hat daher keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 14 Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid vom 19. Februar 2015 ist § 19 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) i.V.m. § 1 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen und Landesstraßen (SonGebVO NRW), hier in der Fassung vom 23. April 2014 (GV. NRW. Seite 272). § 19 a Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW enthält die allgemeine gesetzliche Ermächtigung für die Erhebung von Sondernutzungsgebühren und wird durch die Bestimmungen der erlassenen Verordnung konkretisiert. 15 Gegen den in der Anlage zur SonGebVO NRW enthaltenen Gebührentarif und insbesondere die Erhöhung des Gebührenrahmens bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Dafür, dass namentlich der in Ziffer 1.4 des Gebührentarifes für Zufahrten von gewerblich genutzten Grundstücken vorgesehene Rahmen von 70,00 bis 3.500,00 Euro als solcher mit gebührenrechtlichen Grundsätzen nicht vereinbar wäre, bestehen vor dem Hintergrund des im Abgabenrecht geltenden weiten Gestaltungsspielraumes des Gesetz- und Verordnungsgebers und der gesetzlichen Vorgaben etwa in § 19 a Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW keine greifbaren Anhaltspunkte. Auch der Kläger selbst hat sich darauf beschränkt zu beanstanden, die neue Gebühr sei unverhältnismäßig hoch, darüber hinaus jedoch nichts geltend gemacht. 16 Gegen die Höhe der gegenüber dem Kläger jährlich festgesetzten Gebühr von 478,00 € bestehen keine Bedenken. Für die Bemessung der – vom Gesetz zwingend zu erhebenden – Sondernutzungsgebühr sind gemäß § 2 Abs. 1 SonGebVO NRW im Einzelfall Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen (s. auch § 19 a Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW). Davon hat der Beklagte in nicht zu beanstandender Art und Weise Gebrauch gemacht, indem er unter anderem die Kriterien „Verkehrsdichte der Straße“ sowie die „Stärke des Anliegerverkehrs“ und das Maß des wirtschaftlichen Vorteils durch die Lage der Zufahrt zugrundegelegt und anschließend den konkreten Betrag nach der Tarifstelle 1.4 der Anlage zur SonGebVO NRW i.V.m. der von ihm dafür vorgesehenen Punktetabelle für den vorliegenden Fall bestimmt hat. 17 Vgl. zu den vorgenannten Kriterien bereits Urteil der erkennenden Kammer vom 22. Januar 2010 – 7 K 1352/07 -. 18 Er hat bei der Bestimmung der Verkehrsdichte der Straße die Ergebnisse der (im zeitlichen Abstand von fünf Jahren durchgeführten und damit hinreichend aktuellen) Verkehrszählung aus dem Jahre 2010 zu Grunde gelegt. Sowohl bei dem Kriterium „Verkehrsdichte der Straße“ wie auch bei dem der „Stärke des Anliegerverkehrs“ hat er jeweils den zweitniedrigsten Punktwert aus seinem Bewertungssystem angesetzt. Inwieweit dies fehlerhaft sein sollte, ist nicht erkennbar. 19 Vor diesem Hintergrund sieht sich die veranschlagte Gebühr in Höhe von 478,00 € infolge der durchgeführten Bewertung seitens des Beklagten und unter Berücksichtigung des vorgesehenen Gebührenrahmes von jährlich bis zu 3.500,00 € für gewerblich genutzte Grundstücke keinen Einwänden ausgesetzt. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 21 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.