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Urteil

2 K 1072/14

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2016:0303.2K1072.14.00
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Tenor

Die der Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 19. September 2014 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die der Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 19. September 2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin wendet sich als Wohnungseigentümergesellschaft gegen die der Beigeladenen erteilte 2. Nachtragsbaugenehmigung für ein Wohn- und Geschäftshaus im Innenstadtbereich von Greven sowie gegen die Baugenehmigung zur Errichtung eines Carports für dieses Vorhaben. Die Klägerin ist die Wohnungseigentümergesellschaft für das Grundstück Gemarkung H. , G. 103, G1. 679 (N.------straße 54 in H. ). Das Grundstück ist im vorderen Bereich mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut sowie im rückwärtigen westlich gelegenen Bereich mit einem Wohnhaus. Die Beigeladene war als ursprüngliche Eigentümerin Bauherrin des nördlich hieran angrenzenden Grundstücks Gemarkung H. , G. 103, G2. 137 und 625 (N.------straße 56 in H. ) mit einer Grundstücksfläche von 928 m². Die Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen sind zur östlich gelegenen N.------straße , die in nordsüdliche Richtung verläuft, ausgerichtet und zur Straße bebaut. Sie liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2.4 „Emsaue Süd“ vom 28. Oktober 1985. Dieser setzt ein allgemeines Wohngebiet mit geschlossener Bauweise fest. Im straßenseitigen Bereich zur N.------straße ist die Zahl der höchstzulässigen Vollgeschosse auf zwei, im rückwärtigen Bereich auf ein Vollgeschoss festgesetzt. Die Grundflächenzahl beträgt 0,4, die Geschossflächenzahl 0,8. Hinsichtlich der Dachgestaltung ist ein Satteldach mit einer Dachneigung von 12 - 45 Grad für Hauptgebäude festgesetzt, wobei diese Festsetzung nur für die Gebäude östlich und westlich der N.------straße „bis zur Darstellung der Abgrenzung unterschiedlicher Geschossigkeit“ gilt. Im Westen werden die Grundstücke der Klägerin sowie der Beigeladenen von dem im Eigentum der L. Kirchengemeinde St. N1. H. stehenden G1. 612 begrenzt, das im Bebauungsplan Nr. 2.5 „N2. -Josef-Hospital“ 1. Änderung vom 18. Juli 2006 als private Grünfläche festgesetzt ist. Südlich des Grundstücks der Beigeladenen liegen die Wohnhäuser N.------straße Nr. 58, 60 und 62, die im Eigentum der Klägerin im Verfahren 2 K 1210/14 stehen. Die Beklagte verpflichtete sich am 8. September 2011 eine Baulast auf die in ihrem Eigentum stehenden als Straßenverkehrsfläche festgesetzten G2. 134 und 138 zu übernehmen. Hierdurch wurden diese G2. mit den Flurstücken der Beigeladenen 137 und 625 zu einer bauliche Einheit verbunden. Auf entsprechenden Bauantrag vom 22. Juli 2011 erteilte die Beklagte der SAK Grundbesitzverwaltungsgesellschaft UG/GmbH am 19. September 2011 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem Baugrundstück. Am 4. Dezember 2012 ging das Eigentum an dem Grundstück auf die Beigeladene über. Das Vorhaben sieht ein Vorderhaus zur N.------straße und ein im westlich gelegenen hinteren Bereich liegendes Hinterhaus vor. Das Vorderhaus soll neben dem im Erdgeschoss befindlichen EDV-Laden ein dem Wohnen dienendes Obergeschoss sowie ein Penthouse und ein Dachgeschoss aufweisen. Das Dach des Vorderhauses ist als Pultdach ausgestaltet, das von der südlichen zur nördlichen Seite abfällt (Firsthöhe von 13,45 m auf 7,20 m). Dabei weist das nördlich gelegene Wohnhaus der Klägerin eine Firsthöhe von 11,89 m auf. Das Hinterhaus der Beigeladen besteht aus einem Erd- und Obergeschoss sowie einem Dachgeschoss. Am 13. Juli 2012 beantragte die Beigeladene die 1. Nachtragsbaugenehmigung für eine Nutzungsänderung des F. -Ladens im Erdgeschoss des Vorderhauses zu einer Tagespflege von älteren Mitmenschen, die die Beklagte am 1. August 2012 erteilte. Ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur stellte am 8. Mai 2013 an der südwestlich gelegenen höchsten Stelle des Bauvorhabens der Beigeladenen eine tatsächliche Höhe von 13,67 m fest. Die Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit, dass eine Höhenüberschreitung von 43 cm bestehe. Es sei beabsichtigt, diese Höhenüberschreitung im Rahmen einer Nachtragsbaugenehmigung zu genehmigen. Am 16. Juli 2013 wies die Klägerin darauf hin, dass die Beigeladene an dem Bauvorhaben Fassadenplatten ohne bauaufsichtliche Zulassung verwende. Die Beigeladene beantragte am 12. August 2013 eine 2. Nachtragsbaugenehmigung u. a. für die Gebäudeerhöhung auf eine Firsthöhe von 56,75 müNN. Am 15. Oktober 2013 fand ein Ortstermin auf dem Baugrundstück statt, bei dem die Beteiligten vereinbarten, die grenzständigen Gebäudeabschlusswände mit A1-Dämmung nachzubessern und dies im Rahmen eines Nachtrags genehmigen zu lassen. Mit Bescheid vom 16. April 2014 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die 2. Nachtragsbaugenehmigung für die Errichtung einer Dachgaube im Dachgeschoss des Hinterhauses, 4 Carports, die Umgestaltung der Tagespflegeeinrichtung im Erdgeschoss des Vorderhauses sowie die Gebäudeerhöhung des Vorderhauses im südlichen Bereich auf eine Firsthöhe von 56,75 müNN. Hiergegen hat die Klägerin am 21. Mai 2014 Klage erhoben. Am 27. August 2014 beantragte die Beigeladene zudem eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Carports mit fünf Stellplätzen im westlichen Teil des Grundstücks, das an das G1. 612 der L1. St. N1. H. angrenzt. Die Beklagte erteilte dementsprechend am 19. September 2014 die Baugenehmigung und übersandte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 5. November 2014 eine Abschrift. Am 17. November 2014 hat die Klägerin diese Baugenehmigung in ihre anhängige Klage einbezogen. Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend: Das Vorhaben der Beigeladenen weise zahlreiche objektive Rechtsverstöße auf. Das Bauvorhaben sei dreigeschossig, zudem sei die anrechenbare Fläche in den einzelnen Geschossen falsch ermittelt worden. Die im Bebauungsplan vorgesehenen Werte der Geschossflächenzahl und der Grundflächenzahl des Vorhabens würden deutlich überschritten. Auch die Vereinigungsbaulast und der Lageplan seien fehlerhaft. Das Bauvorhaben verstoße zudem gegen nachbarschützende Vorschriften: Es bestehe gegenüber dem südlich gelegenen Gebäude N.------straße 58 eine erdrückende Wirkung. Dies folge aus dem hohen Pultdach und der das Satteldach des Nachbarhauses deutlich überragenden südlichen Außenwand. Eine Erhöhung der Brandwände durch die 2. Nachtragsbaugenehmigung verstärke diesen Effekt. Zudem könne eine erdrückende Wirkung bei einer beträchtlichen Überschreitung der zulässigen Geschossflächenzahl, die hier gegeben sei, vorliegen. Dem stehe nicht die Bestandskraft der Ursprungsbaugenehmigung entgegen, weil die Nachtragsgenehmigung unter neuen Gesichtspunkten zu prüfen sei. Das Vorhaben verstoße desweiteren gegen brandschutztechnische Vorschriften. Wegen der vorgesehenen Unterbringung einer Tagespflege im Erdgeschoss des Vorhabens handele es sich um einen Sonderbau, für den ein Brandschutzkonzept erforderlich sei. Ein solches Brandschutzkonzept, das in der Nachtragsbaugenehmigung hätte fortgeschrieben werden müssen, sei nicht erstellt worden. Zudem seien die Vorschriften über Brandwände nicht eingehalten. Bei dem Vorhabengebäude als Gebäude mittlerer Höhe seien die Außenwände an der Nord- und Südseite als Gebäudeabschlusswände mit einer durchgehenden Brandwand bis 0,30 m über Dach zu führen. Die Brandwand gehe vorliegend aber nicht einmal bis unmittelbar unter die Dachhaut, sondern nur bis unterhalb der eingezeichneten „Holzpfette“. Dies gelte sowohl für den nördlichen als auch den südlichen Abschluss des Pultdaches. Die Brandwand enthalte darüber hinaus zum Grundstück der Klägerin Öffnungen. Die Baugenehmigung vom 16. September 2014 verstoße gegen § 6 Abs. 11 BauO NRW. Die Carports des Vorhabens weisen an der nördlichen, westlichen und südlichen Grenze insgesamt eine Länge von über 33 m auf. Die westlich gelegene Grünfläche sei entgegen der Ansicht der Beklagten auch zu berücksichtigen, weil die Fläche als private Grünfläche im Bebauungsplan ausgewiesen sei und eine Widmung nicht vorliege. Die Klägerin beantragt, die der Beigeladenen von der Beklagten erteilte Nachtragsbaugenehmigung vom 16. April 2014 sowie die Baugenehmigung vom 19. September 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor: Die 2. Nachtragsbaugenehmigung sei rechtmäßig. Eine objektive Rechtskontrolle werde bei nachbarlichen Rechtsbehelfen nicht vorgenommen. Das Vorhaben weise auch keine erdrückende Wirkung auf. Die durch die Nachtragsbaugenehmigung neu genehmigte Höhe des Vorhabengebäudes liege nur um 22 cm höher als die ursprünglich mit der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 19. September 2011 genehmigte Höhe. Es liege auch kein Verstoß gegen brandschutztechnische Vorschriften vor. Auf die Hinweise der Klägerin während der Bauphase sei die Dämmung ausgetauscht worden. Die Vorschriften zur Erstellung eines Brandschutzkonzeptes seien im Übrigen nicht drittschützend. Zudem sei im Rahmen der Ursprungsgenehmigung für den F. -Laden ein Brandschutzkonzept erstellt worden, so dass brandschutzrechtliche Belange bereits berücksichtigt worden seien. Ein etwaiger weiterer Verstoß gegen § 33 BauO NRW könne wegen der Bestandskraft der Ursprungsbaugenehmigung nicht mehr geltend gemacht werden. Die Gegenstände der 2. Nachtragsbaugenehmigung hätten keinen grundlegenden Einfluss auf die in der Ursprungsgenehmigung geprüften brandschutzrechtlichen Anforderungen. Im Übrigen seien die Anforderungen an die Gebäudeabschlusswand erfüllt. Der Brandsachverständige habe im Rahmen seiner Stellungnahme vom 25. März 2014 bestätigt, dass die Gebäudeabschlusswände jeweils bis unter die Dachhaut des Gebäudes geführt worden seien. Auch die Baugenehmigung bezüglich des Carports verstoße nicht gegen Nachbarrechte. Die Längenberechnung der Klägerin im Sinne von § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW sei fehlerhaft, weil öffentliche Grünflächen nicht als Nachbargrenzen zu berücksichtigen seien und es sich bei dem G1. 612 um eine solche Grünfläche handele. Der angrenzende ehemalige Friedhof sei faktisch als öffentliche Grünfläche gewidmet, weil er von jedermann genutzt werden dürfe und solle. Im Übrigen könne nach der Rechtsprechung nicht jede abstandsrechtliche Verletzung dem jeweiligen Eigentümer ein Abwehrrecht vermitteln. Die Beigeladene hat sich nicht eingelassen und keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Sie ist berechtigt, Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums im eigenen Namen im Wege von Abwehrrechten gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück geltend zu machen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. November 2013 - 7 A 2341/11 -, juris, Rn. 43 ff. Die Klage hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Die der Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 19. September 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in nachbarschützenden Abwehrrechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (I.). Die 2. Nachtragsbaugenehmigung vom 16. April 2014 verletzt die Klägerin hingegen nicht in nachbarschützenden Vorschriften (II.). I. Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung –wie der vom 19. September 2014 –, die gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW nur versagt werden darf, wenn das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, hat ein Nachbar nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass der Nachbar durch die Genehmigung zugleich in seinen Rechten verletzt ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14/87 -, BVerwGE 82, 343 = BauR 1989, 710 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 93. Die vorliegend angegriffene Baugenehmigung zur Errichtung eines Carports verstößt gegen § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift darf die Gesamtlänge der Bebauung nach Satz 1 (Gebäude mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m, die als Garage, Gewächshaus oder zu Abstellzwecken genutzt werden) je Nachbargrenze 9 m und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 15 m nicht überschreiten. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die durch die Baugenehmigung vom 19. September 2014 zusammen mit der 2. Nachtragsbaugenehmigung vom 16. April 2014 genehmigten Carports im rückwärtigen Bereich des Grundstücks der Beigeladenen überschreiten mit einer Gesamtlänge von 33,08 m zu allen Nachbargrenzen die vorgesehene Maximallänge von 15 m. Dabei sind an der südlichen Grundstücksgrenze (Carport WE 2) 6,19 m, an der nördlichen Grenze (Carport WE 1) 6,19 m und an der westlichen Grenze (Carports WE 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8) 20,70 m zu berücksichtigen, vgl. den Lageplan zur Baugenehmigung vom 19. September 2014. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Bebauung mit den Carports an der Nachbargrenze zum G1. 612 mit einzubeziehen. Bei dem G1. 612 unmittelbar westlich des Grundstücks der Beigeladenen handelt es sich nicht um eine öffentliche Grünfläche im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW, auf der die Abstandsflächen bis zu deren Mitte liegen dürften. Zwar wird, soweit ein Baugrundstück an eine öffentliche Verkehrsfläche, eine öffentliche Grünfläche oder eine öffentliche Wasserfläche angrenzt, die Länge einer Außenwand eines auf dem Baugrundstück dort grenzständigen Gebäudes nicht auf die zulässige Nachbargrenzbebauung von 15 m angerechnet. Sinn und Zweck der Regelung ist nämlich, dass diese öffentlichen Flächen einer Bebauung auf Dauer entzogen sind und diese daher zur Aufnahme der Abstandsflächen angrenzender Gebäude geeignet sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2003 - 7 A 4101/01 -, juris, Rn. 36 ff. Bei dem westlich gelegenen G1. 612 handelt es sich jedoch nicht um eine solche öffentliche Grünfläche. Öffentliche Grünflächen erlangen nicht unmittelbar durch die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB im Bebauungsplan die entsprechende Eigenschaft. Es bedarf darüber hinaus einer Überführung dieser Flächen in das Eigentum der Gemeinde bzw. der öffentlichen Hand, damit die o. g. Zweckbestimmung dauerhaft gesichert ist. Bei Grünflächen im Privateigentum kann von einer derartigen dauernden Sicherung gegen eine Bebauung hingegen nicht ausgegangen werden. Vgl. Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, Kommentar zur BauO NRW, 12. Aufl. 2011, § 6 Rn. 172, 175; Kamp/Schmickler, in: Schönenbroicher/Kamp, Kommentar zur BauO NRW, 2012, § 6 Rn. 143 ff. An die Feststellung der Öffentlichkeit einer Grünfläche müssen dabei mindestens dieselben Anforderungen gestellt werden wie an die Feststellung der Widmung von öffentlichen Wegen. Eine solche Widmung liegt indes nicht schon dann vor, wenn eine Gemeinde ein in ihrem Eigentum stehendes Grundstück als Grünanlage gestaltet und der Öffentlichkeit die Nutzung erlaubt. OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2005 - 7 B 680/05 -, n. v., S. 12. Das an das Baugrundstück der Beigeladenen angrenzende G1. 612 ist im Bebauungsplan Nr. 2.5 „N2. -Josef Hospital“ 1. Änderung als „private Grünfläche“ festgesetzt worden. Es steht im Eigentum der Kirchengemeinde St. N1. in H. und damit offensichtlich nicht im Eigentum der öffentlichen Hand. Dass die Wege innerhalb der Grünfläche auf dem G1. 612 im Eigentum der Beklagten stehen, bedeutet nicht, dass die im Bebauungsplan festgesetzte Grünfläche zu einer öffentlich-rechtlichen Sache wird. Auch der Umstand, dass die Grünfläche zumindest tatsächlich der öffentlichen Nutzung zugänglich ist, weil diese von jedermann genutzt werden dürfe und könne, begründet keine öffentliche Sache. Ein straßenrechtlicher Widmungsakt wird weder behauptet noch ist ein solcher ersichtlich. Ein entsprechender Widmungsakt kann in der bloßen Duldung offensichtlich nicht gesehen werden. Damit ist der von der Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW vorgesehene Zweck einer dauerhaften Sicherung nicht gewährleistet. Auf diesen Verstoß kann sich die Klägerin auch berufen, weil nach ständiger Rechtsprechung § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW allen betroffenen Nachbarn – auch den nicht direkt betroffenen – ein Abwehrrecht gewährt, wenn durch die Grenzbebauung insgesamt 15 m überschritten werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2009 - 7 B 369/09 - juris, Rn. 14 ff. m. w. N. II. Unabhängig davon, ob die 2. Nachtragsbaugenehmigung vom 16. April 2014 objektiv rechtswidrig ist, verletzt sie die Klägerin jedenfalls nicht in nachbarschützenden Abwehrrechten, so dass die Klage insoweit keinen Erfolg hat. Die Klage richtet sich gegen die 2. Nachtragsbaugenehmigung vom 16. April 2014, bei der es sich um eine unselbstständige Nachtragsbaugenehmigung handelt. Sie modifiziert lediglich die der Beigeladenen erteilte ursprüngliche Baugenehmigung vom 19. September 2011 in Gestalt der 1. Nachtragsbaugenehmigung vom 1. August 2012, ohne das Gesamtvorhaben in seinen Grundzügen wesentlich zu verändern. Der regelnde Inhalt der 2. Nachtragsbaugenehmigung ist nämlich die Errichtung einer Dachgaube im Dachgeschoss des Hinterhauses sowie von vier Carports und die Umgestaltung der Tagespflegeeinrichtung im Erdgeschoss des Vorderhauses sowie die Gebäudeerhöhung des Vorderhauses im südlichen Bereich auf eine Firsthöhe von 56,75 müNN. Hierbei handelt es sich gegenüber der Ursprungsbaugenehmigung, die die Errichtung des gesamten Wohn- und Geschäftshauses zum Gegenstand hatte, um geringfügige, punktuelle Modifikationen in den genannten Bereichen, die die Identität des Gesamtvorhabens an sich nicht in Frage stellen. Etwas Abweichendes ist auch von der Klägerin nicht geltend gemacht worden. Hiervon ausgehend ist die gerichtliche Kontrolle im vorliegenden Verfahren darauf beschränkt, diese 2. Nachtragsbaugenehmigung auf die mögliche Verletzung von zumindest auch der Klägerin schützenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu untersuchen. Die Ursprungsbaugenehmigung sowie die 1. Nachtragsbaugenehmigung zum Vorhaben hingegen haben Bestandskraft erlangt, weil sie von der Klägerin nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfrist angegriffen worden sind. Vgl. zu alldem Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Stand Juli 2015, Band II, § 75 Rn. 306 ff. m. w. N. Die Klägerin wird durch die 2. Nachtragsbaugenehmigung nicht in nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts verletzt. Die von der Klägerin geltend gemachten vermeintlichen objektiven Rechtsverstöße wie die Überschreitung der Geschossflächenzahl bzw. der Grundflächenzahl des Vorhabens der Beigeladen begründen nach der unter Ziffer I. erwähnten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen einer baurechtlichen Nachbarklage keinen Rechtsanspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung, weil diesen Festsetzungen keine nachbarschützende Wirkung zukommt. Die Nachbarn im Plangebiet werden durch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nicht in gleicher Weise zu einer „Schicksalsgemeinschaft“ verbunden, wie dies das Bundesverwaltungsgericht für die die Art der baulichen Nutzung betreffenden Festsetzungen angenommen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1995 - 4 B 52.95 -, juris. Ob solche objektiven Festsetzungen darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt letztlich allein vom Willen der Gemeinde als Planungsträgerin ab. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215/95 -, juris. Für eine derartige Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung des Bebauungsplanes ist vorliegend weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dem Vorhaben der Beigeladenen kommt auch keine unter Verstoß des Rücksichtnahmegebotes erdrückende Wirkung zu. Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen – derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 7 B 1416/13 ‑, juris m. w. N. Von einer solchen Wirkung kann angesichts der Lage des Grundstücks der Klägerin – nördlich des Vorhabengrundstücks – ersichtlich keine Rede sein, weil das Vorderhaus der Beigeladenen und das Grundstück der Klägerin in diesem Bereich eine ähnliche Höhe aufweisen. Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise abweichende Beurteilung bei einer etwaigen beträchtlichen Überschreitung der zulässigen Geschosse oder der Geschossflächenzahl bestehen gegenüber der Klägerin ebenfalls nicht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass entsprechend der obigen Ausführungen die Ursprungsbaugenehmigung bestandskräftig ist und die angegriffene 2. Nachtragsbaugenehmigung lediglich eine Erhöhung der südlichen Außenwand um 22 cm zum Gegenstand hat. Die Frage der Zulässigkeit des Vorhabens im nördlichen, zur Klägerin zugewandten, Bereich ist nicht Gegenstand dieser 2. Nachtragsbaugenehmigung. Auch stellt sich die Frage der Zulässigkeit des Vorhabens an sich durch die 2. Nachtragsgenehmigung nicht insgesamt neu. Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauordnungsrechts liegt ebenfalls nicht vor. Ein Verstoß folgt nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, es fehle an einem Brandschutzkonzept in Bezug auf die im Erdgeschoss des Bauvorhabens der Beigeladenen befindliche Tagespflege von älteren Mitmenschen. Zwar handelt es sich bei der genehmigten Tagespflege um einen Sonderbau im Sinne von § 54 Abs. 3 BauO NRW i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 10 BauO NRW (Tageseinrichtungen für alte Menschen). Diesbezüglich sieht § 9 BauPrüfVO ein Brandschutzkonzept als eine zielorientierte Gesamtbewertung des baulichen und abwehrenden Brandschutzes mit näher bezeichneten Inhalten vor. Ein solches Brandschutzkonzept liegt nicht vor. Die grün gestempelte brandschutzrechtliche Stellungnahme des E. .-Ing. G3. vom 25. März 2014 (2. Nachtragbaugenehmigung) verhält sich allein zu den Gebäudeabschlusswänden und der Dämmung und das im Rahmen der Ursprungsbaugenehmigung vorgelegte Brandschutzkonzept zum Bauantrag vom 28. Juni 2010 trifft ebenfalls keine Aussage über den Sonderbau. Unabhängig davon, dass die Tagespflege bereits mit der bestandskräftigen 1. Nachtragsbaugenehmigung genehmigt worden ist und damit nicht Gegenstand der vorliegenden gerichtlichen Kontrolle ist, kann die Klägerin jedenfalls eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte nicht geltend machen. Die Pflicht zur Erstellung eines Brandschutzkonzeptes bei einem derartigen Sonderbau (vgl. § 54 Abs. 2 Nr. 19 i. V. m. § 58 Abs. 3 BauO NRW) vermittelt keinen unmittelbaren Drittschutz, der auch der Klägerin dient. Das Brandschutzkonzept ist für die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung maßgebend. Es dient als Grundlage für die in regelmäßigen Abständen von der Bauaufsichtsbehörde durchzuführenden wiederkehrenden Prüfungen. Vgl. Wenzel, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 69 Rn. 58; Hartmann, in: in: Schönenbroicher/Kamp, Kommentar zur BauO NRW, 2012, § 69 Rn. 14. Ein Verstoß gegen die Vorlage eines Brandschutzkonzeptes hat Auswirkungen im Rahmen des bauaufsichtlichen Überwachungsvollzugs. Vorliegend dient es der Gefahrenabwehr und -bekämpfung der im Erdgeschoss des genehmigten Bauvorhabens untergebrachten Menschen in der Tagespflegeeinrichtung. Öffentlich-rechtliche Vorschriften über den Brandschutz sind aber nur insoweit nachbarschützend, als sie darauf abzielen, das Übergreifen von Bränden auf Nachbargrundstücke oder deren sonstige brandbedingte Beeinträchtigung zu verhindern. Ein Brandschutzkonzept kann aber nicht generell Brände verhindern, sondern soll insbesondere eine schnelle Beseitigung (unvermittelt) entstandener Brände sicherstellen. Abgesehen davon ist weder ersichtlich noch wird von der Klägerin substantiiert behauptet, dass das hier fehlende Brandschutzkonzept auch grundstücksübergreifend ihrem Schutz dienen soll. Vgl. hierzu VG Augsburg, Urteil vom 3. Juli 2013 - Au 4 K 13.193 -, juris m. w. N. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin liegt auch ein Verstoß gegen die Vorschriften über Brandwände nach § 33 BauO NRW nicht vor. Zwar sind die Außenwände des Bauvorhabens der Beigeladenen sowohl zur Nord- als auch zur Südseite Gebäudeabschlusswände im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW, die als Brandwände (vgl. § 29 Abs. 1 Zeile 5 Spalte 4 BauO NRW) ausgestaltet werden müssen. Nach § 33 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW ist die Brandwand bei Gebäuden mittlerer Höhe durchgehend entweder 0,30 m über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden Stahlbetonplatte in der Feuerwiderstandsklasse F 90 abzuschließen. Bei dem Vorderhaus der Beigeladenen handelt es sich auch um ein Gebäude mittlerer Höhe (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW). Da die Brandwand im Norden zur Klägerin aber nicht Gegenstand der 2. Nachtragsbaugenehmigung ist und die Ursprungsbaugenehmigung Bestandskraft erlangt hat, kann die Klägerin sich im vorliegenden Verfahren nicht auf einen etwaigen Verstoß in diesem Bereich berufen. Ausweislich der grün gestempelten Genehmigungsunterlagen zur 2. Nachtragsbaugenehmigung (hier Schnitt Gebäudeteil N.------straße ) bezieht sich das „Detail Pultdach“ Gebäudeabschlusswand allein auf die südlich gelegene Gebäudeabschlusswand (vgl. Bl. 186, 193 Beiakte 1). Dieser Umstand erklärt sich auch dadurch, dass die 2. Nachtragsbaugenehmigung allein die Erhöhung der südlichen Außenwand betrifft. Die nördliche Wand hingegen ist bereits im Rahmen der Ursprungsbaugenehmigung genehmigt worden. In Bezug auf das Vorbringen der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung, die nördliche Brandwand sei nicht mit der vorgesehenen A1-Dämmung errichtet worden, ist anzumerken, dass dieser Einwand nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, in dem allein die Rechtmäßigkeit der 2. Nachtragsbaugenehmigung überprüft wird, ist. Sofern ein Bauvorhaben nicht den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anforderungen entsprechen sollte, ist es den Nachbarn unbenommen, bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten zu stellen. Schließlich verstößt die 2. Nachtragsbaugenehmigung auch nicht gegen § 31 Abs. 4 BauO NRW, wonach Öffnungen in Gebäudeabschlusswänden nicht zulässig sind. Unabhängig davon, dass solche Öffnungen gerade nicht Gegenstand der 2. Nachtragsbaugenehmigung sind, ist für die Kammer schon nicht erkennbar, dass das Bauvorhaben in der nördlichen Brandwand derartige Öffnungen in Form von Schlitzen aufweist. Dies ist seitens der Klägerin auch nicht substantiiert dargelegt worden. Zuletzt folgt die Rechtswidrigkeit der 2. Nachtragbaugenehmigung nicht aus einem Abstandsflächenverstoß in Bezug auf die hiermit genehmigten Carports. Die unter Ziffer I. festgestellte Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung vom 19. September 2014 betrifft nicht die 2. Nachtragbaugenehmigung, weil die mit der 2. Nachtragbaugenehmigung genehmigten Carports (WE 2, 3, und 5, vgl. den Lageplan zur 2. Nachtragbaugenehmigung) separat betrachtet nicht § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW verletzen. Die Gesamtlänge der Nachbarbebauung macht hierbei lediglich 14,61 m aus, wobei im Westen 8,42 m und im Süden 6,19 m anzusetzen sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei berücksichtigt das Gericht, dass die Baugenehmigung vom 19. September 2014 gegenüber der 2. Nachtragsbaugenehmigung den untergeordneten Teil ausmacht. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. B e s c h l u s s : Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG, Nr. 7 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003 (BauR 2003, 1883) auf 10.000 Euro festgesetzt, weil mit der Klage zwei Baugenehmigungen angegriffen worden sind.