OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 K 1089/15.A

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2016:0315.9K1089.15A.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Das von den Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärte Verfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens. 1 G r ü n d e 2 Nachdem die Beteiligten – die Beklagte durch die an die Präsidenten der Verwaltungsgerichte, Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe vom 25. Februar 2016 – 414-7604/1.16 – gerichtete allgemeine Prozesserklärung wegen Verfahren nach dem Asylgesetz (dort Bl. 2 unten Aufzählungszeichen 2 zum Kostenantrag bei erledigten Klagen nach § 75 VwGO) das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, hat das Gericht dieses einzustellen. 3 Die nach Maßgabe des § 161 VwGO zu treffende Kostenentscheidung geht zu Lasten des Klägers aus. 4 Gemäß § 161 Abs. 3 VwGO fallen in den Fällen des § 75 VwGO, worum es sich hier bei der am 7. Mai 2015 erhobenen Untätigkeitsklage gehandelt hat, die Kosten des Verfahrens stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung – hier seines Asylfolgeantrags vom 1. Juli 2013 – vor Klageerhebung rechnen durfte. Diese Norm ist nur anwendbar, wenn der Kläger ‑ wie hier gegeben - die Untätigkeitsklage nach Ablauf der Frist des § 75 Satz 2 VwGO erhoben hat. 5 Der Kläger kann allerdings dann nicht mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen, wenn der oder die Beklagte einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung hatte und dem Kläger dieser Grund bekannt war oder ihm bekannt sein musste. 6 Hiervon ausgehend hat das Gericht bereits mehrfach in asylrechtlichen Streitsachen, die als Untätigkeitsklagen anhängig gemacht und die im Verlauf des Verfahrens wegen sodann ergangener Entscheidungen des Bundesamtes über das Asylgesuch übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt worden sind, 7 vgl. etwa Beschluss vom 21. September 2015 – 9 K 856/15.A -, juris und nrwe, 8 darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen eines zureichenden Grundes in asylrechtlichen Streitsachen zuvörderst spezialgesetzlich normierte Fristen bzw. die dort zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken in den Blick zu nehmen sind. Sind derart ableitbare Fristen bzw. dem Bundesamt jedenfalls generell nach der Normenlage eröffnete Entscheidungszeiträume auch im konkreten Einzelfall gewahrt, so ist für die nach § 161 Abs. 3 VwGO zu treffende Kostenentscheidung von einem zureichenden Grund für die Nichtbescheidung auszugehen. Das Gericht hat sodann in Auswertung insbesondere des Inhalts von Art. 31 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und die Aberkennung des internationalen Schutzes (RL 2013/32/EU) entschieden, dass ein Kläger insbesondere im Hinblick auf die auch in der Richtlinie allgemein angesprochene und die konkret in der Bundesrepublik Deutschland seit längerer Zeit bestehende besondere Belastungssituation des Bundesamtes i. S. v. § 161 Abs. 3 VwGO erst 15 Monate nach seiner Asylantragstellung mit dessen Bescheidung rechnen durfte. An dieser Beurteilung wird für Untätigkeitsklagen, die sich auf eine erstmalige Asylantragstellung bzw. auf ein erstmaliges Gesuch um Zuerkennung eines nachrangigen Schutzes (insb. nach §§ 3 oder 4 AsylG) beziehen, festgehalten. Sie bedarf jedoch in den Fällen, in denen nach Rücknahme oder – wie hier – nach unanfechtbar gewordener Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut ein Asylantrag (Folgeantrag) beim Bundesamt angebracht wird, der Modifizierung. In diesen Fällen ist nämlich ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Erst wenn diese Voraussetzungen vom Schutzsuchenden dargetan sind, schließt sich auf der nachfolgenden Stufe die eigentliche materielle Überprüfung des erneuten Schutzgesuchs durch das Bundesamt an. Dabei bestimmt insb. § 71 Abs. 3 AsylG, dass der Ausländer in dem Folgeantrag u. a. die Tatsachen und Beweismittel anzugeben hat, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen der § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ergibt. Eine persönliche Anhörung kann sich, wie auch hier am 4. Februar 2014 geschehen, anschließen. Schließlich ist es dem Ausländer durchaus eröffnet, auch noch im Nachgang zu seiner Anhörung zu dem Folgeantrag etwa Beweismittel oder sonst für relevant gehaltene Unterlagen vorzulegen, deren Einbeziehung in die zu treffende Entscheidung begehrt wird. Vor diesem verfahrensrechtlichen Hintergrund hält das Gericht es bei der hier zu treffenden Kostenentscheidung für geboten, zur Berechnung des Zeitraums, innerhalb dessen der einen Folgeantrag betreibende Ausländer mit einer Bescheidung noch nicht im Verständnis des § 161 Abs. 3 VwGO rechnen durfte, für den Beginn des Zeitlaufs auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem letztmalig im Verwaltungsverfahren vom Schutzsuchenden (oder seinem Verfahrensbevollmächtigten) Tatsachen oder Beweismittel eingebracht werden, die er als dort berücksichtigungsbedürftig betrachtet. 9 Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass der anwaltlich vertretene Kläger nach seiner informatorischen Anhörung vom 4. Februar 2014 und nach Übersetzung dort vorgelegter Unterlagen (etwa von Haftbefehlen aus seiner Heimat) zunächst unter dem 20. März 2014 auf die Notwendigkeit eines anwaltlichen Beratungsgesprächs hingewiesen hatte, das erst am 6. Mai 2014 stattfinden könne. Es solle anschließend noch anwaltlich ergänzend vorgetragen werden. Vorher solle nicht in der Sache entschieden werden. Auf die sodann unter dem 7. Mai 2014 ergänzend abgegebe anwaltliche Stellungnahme folgte im Nachgang unter dem 2. Juli 2014 die Übersendung weiterer zur Berücksichtigung bestimmter Dokumente. Die danach bis zur Erhebung der Untätigkeitsklage am 7. Mai 2015 verstrichene Zeit belief sich auf zehn Monate und blieb damit deutlich unter der Zeitspanne von fünfzehn Monaten, die im Verständnis von § 161 Abs. 3 VwGO bei der Erhebung von auf Erstgesuche bezogenen Untätigkeitsklagen zu gelten hat. Hinzutritt, dass das Bundesamt auf entsprechende Sachstandsanfragen den anwaltlich vertretenen Kläger auch in der Folgezeit nach der letzten ergänzenden Vorlage von Beweismitteln noch unter dem 21. Oktober 2014 und letztlich unter dem 24. März 2015 darauf hingewiesen hatte, dass eine Entscheidung über den Folgeantrag zur Zeit aus den im Einzelnen dargestellten Belastungsgründen bei einem gleichwohl bestehenden Bemühen nicht getroffen werden könne. 10 Bestand nach alledem ein zureichender und dem Kläger bekannter Grund für die verzögerte Entscheidung des Bundesamtes, richtet sich die Kostenentscheidung nach den allgemeinen Vorschriften, hier nach den in § 161 Abs. 2 angesprochenen und vom Gericht nach billigem Ermessen einzubeziehenden Kriterien. Insoweit entspricht es nach dem Rechtsgedanken des § 156 VwGO der Billigkeit, in den Fällen, in denen die Untätigkeitsklage mit Blick auf eine während des gerichtlichen Verfahrens ergehende positive Entscheidung (hier in Bezug auf den nunmehr - entsprechend dem gerichtlichen Hilfsbegehren – zuerkannten subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG) vom Kläger für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist, da er mit dieser behördlichen Entscheidung sein Begehren als hinreichend erfüllt ansieht, ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Soweit der Kläger das Verfahren darüber hinaus in vollem Umfang für in der Hauptsache erledigt erklärt hat, obwohl das Bundesamt seinem im gerichtlichen Hauptantrag verfolgtes Ziel, den Schutzstatus als Flüchtling nach § 3 AsylG zu erwirken, nicht entsprochen hat, stellt sich sein prozessuales Vorgehen in der Sache als eine verdeckte Klagerücknahme dar, was das Gericht bei seiner Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO gleichfalls zu berücksichtigen hat.