Beschluss
9 L 166/16
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2016:0415.9L166.16.00
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Leitsätze
Der Wideruf einer Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit kann auch auf eine vorangegangene strafrechtliche Verurteilung des Betreibers wegen langdauernder und häufiger Beschäftigung von "Schwarzarbeitern" in der Gaststätte gestützt werden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Wideruf einer Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit kann auch auf eine vorangegangene strafrechtliche Verurteilung des Betreibers wegen langdauernder und häufiger Beschäftigung von "Schwarzarbeitern" in der Gaststätte gestützt werden. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e A. Der – sinngemäße – Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 9 K 313/16 gegen die Anordnungen in Ziff. I und II der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. Januar 2016 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der darin enthaltenen Zwangsmittelandrohung (Ziff. IV) anzuordnen, ist gem. § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des auf § 15 Abs. 2 Gaststättengesetz (GastG) gestützten Widerrufs der Gaststättenerlaubnis ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat in ihrer auf die Vollziehungsanordnung bezogenen Begründung dargestellt, aus welchen Gründen sie die Anordnung der sofortigen Vollziehung für geboten hält. Den formellen Begründungsanforderungen ist damit Genüge getan. Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO, bei der das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung trifft, bedarf es einer Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen. Dies richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Stellt sich im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung heraus, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, so überwiegt das private Aussetzungsinteresse. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt dagegen regelmäßig, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich oder mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und darüber hinaus ein besonderes Vollziehungsinteresse besteht. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so sind die Interessen der Beteiligten unabhängig von der Rechtmäßigkeitsfrage gegeneinander abzuwägen. Nach diesen Grundsätzen überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse, da der Widerruf der Gaststättenerlaubnis nach Prüfung in diesem Verfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und ein besonderes Vollzugsinteresse besteht. 1. Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf der dem Antragsteller am 00.00.0000 erteilten Gaststättenerlaubnis zum Betrieb einer Imbisswirtschaft mit Sitzgelegenheiten/ Pizzeria und Gartenwirtschaft, Q. .--straße 3-5 in 59227 B. ist § 15 Abs. 2 GastG. Danach ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Unzuverlässig ist nach ständiger Rechtsprechung ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß zu betreiben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 8 C 6/14 -, juris. Dabei genügt es, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, der Gewerbetreibende werde seinen Betrieb künftig ordnungswidrig führen; hierfür reichen beachtliche Zweifel aus. Eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist nicht erforderlich. Vgl. VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 07. April 1989 – 14 S 272/89 -, GewArch 1990, 253. Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedenfalls nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung erfüllt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe der angegriffenen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin Bezug genommen. Das Gericht teilt die Beurteilung der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller nicht die Gewähr dafür bietet, dass er seine Gaststätte in Zukunft insbesondere in Einklang mit den von jedem Arbeitgeber zu beachtenden öffentlichen Pflichten betreibt. Auch das Gericht leitete diese Beurteilung aus den Umständen ab, die zu der strafrechtlichen Verurteilung des Antragstellers geführt haben. Bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten des Gastwirtes gilt, dass Grundlage für die Bewertung, ob der Gastwirt die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, nicht die Tatsache der Bestrafung an sich ist, sondern der zugrundeliegende Lebenssachverhalt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1997 – 1 B 34/97 -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2010 – 4 B 1182/09 -, juris, Rn. 22. Aus dem im – rechtskräftig gewordenen - Strafurteil des Amtsgerichts B. vom 29. Oktober 2015 - Az. 45 Js 1024/13 - festgestellten Lebenssachverhalt ergibt sich, dass der Antragsteller in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 namentlich nicht benannte Aushilfskräfte in seinem Lokal angestellt hat, diese jedoch jedenfalls in 38 Fällen nicht bei der Sozialversicherung angemeldet hat. Entsprechend sind keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden. Aufgrund des so vorenthaltenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteils entstand der Techniker Krankenkasse nach den Feststellungen des Strafgerichts ein Schaden in geschätzter Höhe von 24.537,79 Euro. Darüber hinaus wurde den Aushilfskräften nicht der tarifliche Mindestlohn nach dem Entgelttarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewebe gezahlt. Aus diesen tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil, die die Antragsgegnerin ohne weitere Überprüfung oder eigene Nachforschung im Bezug auf den Lebenssachverhalt ihrer Beurteilung zugrunde legen durfte, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1997 – 1 B 34/97 -, juris, Rn. 10, ergibt sich hinreichend die gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers. Er hat jedenfalls 38 einzelne Rechtsverstöße eingeräumt. Zwar wurden diese Taten in einem Strafverfahren verhandelt und durch eine Gesamtstrafe abgeurteilt, sie stehen jedoch in Tatmehrheit zueinander. Diese Rechtsverstöße erstrecken sich über einen erheblichen Zeitraum von über drei Jahren, wobei die letzten eingeräumten Verstöße bis Februar 2014 reichen und demnach noch nicht lange zurückliegen. Auch betreffen die Verstöße nicht etwa nur einen einzelnen Arbeitnehmer, bei dem die Sozialversicherungsbeiträge aufgrund entsprechender Nichtanmeldung bei den Sozialversicherungsträgern nicht abgeführt wurden, sondern eine Vielzahl von Arbeitnehmern. Dieser Sachverhalt macht auch zur Überzeugung des Gerichts deutlich, dass es sich nicht um punktuelle Verstöße handelt, sondern diese jedenfalls drei Jahre lang tragendes Strukturelement der gewerblichen Tätigkeit des Antragstellers gewesen sind. Die Beschäftigung von Schwarzarbeitern war ein Teil seines Geschäftsmodells, bei dem er seine wirtschaftlichen Interessen über die Interessen der Arbeitnehmer und der Allgemeinheit gestellt hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Anmeldung der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung eine Kardinalpflicht eines jeden Arbeitgebers ist und es sich gerade auch beim Gaststättengewerbe um ein Feld gewerblicher Tätigkeit handelt, das für die Beschäftigung von Schwarzarbeitern besonders anfällig ist. Die langdauernde Nichtbefolgung dieser Pflicht kennzeichnet die Einstellung des Antragstellers im Umgang mit öffentlich-rechtlichen Pflichten und Sozialversicherungsabgaben insgesamt. Das aufgezeigte Fehlverhalten des Antragstellers bildet eine hinreichende Basis für eine negative Zuverlässigkeitsprognose, und zwar auch im Zeitpunkt des Einschreitens durch die Antragsgegnerin. Jedenfalls für die nähere Zukunft kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller weiterhin entsprechend den festgestellten massiven Pflichtverletzungen gegen die Rechtsordnung verstößt und seinen öffentlich-rechtlichen Pflichten nicht nachkommt. Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe eine zweite Chance verdient, so ist dies nicht ergiebig. Einen solchen Gedanken kennt das Ordnungsrecht nicht, hier steht die Gefahrenabwehr im Vordergrund. Erweist sich der Antragsteller in Zukunft als zuverlässig, steht es ihm unbenommen, dann erneut eine Gaststättenerlaubnis zu beantragen. Der Vortrag des Antragstellers, er bemühe sich um eine Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge, führt hier ebenfalls nicht zu einer dem Antragsteller günstigen Beurteilung. Eine Schadenswiedergutmachung in Form einer Nachversicherung der seinerzeit im Betrieb des Antragstellers beschäftigt gewesenen Arbeitnehmer ist zur Zeit schon nicht möglich, da der Antragsteller die Namen der betreffenden Personen nicht bekannt gegeben hat. Strebt der Antragsteller tatsächlich eine komplette Wiedergutmachung des durch sein Fehlverhalten verursachten Schadens an, so wäre es seine Aufgabe, den Sozialversicherungsträgern die entsprechenden Namen mitzuteilen. Zwar besteht auch die Möglichkeit, zugunsten der Solidargemeinschaft Nachzahlungen zu tätigen – möglicherweise sind insoweit auch bereits entsprechende Forderungen an den Antragsteller gerichtet worden -, diese kommen jedoch nicht unmittelbar seinen damaligen Arbeitnehmern zugute. Schließlich geht auch der Hinweis des Antragstellers, er zahle regelmäßig seine Gewerbesteuern, ins Leere. Dies ist nicht streitig und die Antragsgegnerin hat ihre Unzuverlässigkeitsprognose auch nicht auf diesen Punkt gestützt. Ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung ergibt sich aus der nach der Gesamtbetrachtung durchaus realen Gefahr, dass der Antragsteller ähnlich gelagerte Taten bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache wiederholen könnte. Das Gericht sieht die sofortige Vollziehung als geboten an, um (potenzielle) Arbeitnehmer und die Allgemeinheit vor entsprechende Gefahren zu schützen. 2. Auf dieser Basis ist die Anordnung zur Betriebseinstellung in Ziff. II der Ordnungsverfügung, die auf § 15 Abs. 2 Gewerbeordnung i.V.m. §§ 2, 31 GastG beruht, beanstandungsfrei. Die Zwangsmittelandrohung in Ziff. IV der Ordnungsverfügung und die darin enthaltene Frist sind gerechtfertigt und lassen Rechtsfehler nicht erkennen. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der ständigen Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Verfahren der vorliegenden Art.