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Urteil

5 K 1182/15

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2016:0429.5K1182.15.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids der Bundesfinanzdirektion West vom 11. April 2014 und ihres Widerspruchsbescheids vom 16. April 2015 verurteilt, an den Kläger ab dem 01. Januar 2014 eine Stellenzulage nach Nr. 9 Abs. 1 der Vorbemerkung zu den Besoldungsordnungen A und B der Anlage 1 zum Bundesbesoldungsgesetz in Höhe von 122,33 Euro monatlich zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids der Bundesfinanzdirektion West vom 11. April 2014 und ihres Widerspruchsbescheids vom 16. April 2015 verurteilt, an den Kläger ab dem 01. Januar 2014 eine Stellenzulage nach Nr. 9 Abs. 1 der Vorbemerkung zu den Besoldungsordnungen A und B der Anlage 1 zum Bundesbesoldungsgesetz in Höhe von 122,33 Euro monatlich zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Der Kläger steht im Dienst der Beklagten. Er ist seit dem 00.00.0000 bei dem Hauptzollamt N. im Sachgebiet „G. und T. “ (FKS) im Arbeitsgebiet „Prüfungen und Ermittlungen“ tätig. Seit dem 00.00.0000 ist er als Arbeitsbereichsleiter „Q. und F. “ im Außendienst eingesetzt, wobei seine wöchentliche Arbeitszeit seit dem 1. September 2006 37,5 Stunden umfasst. Im Rahmen seiner Tätigkeit führt er ein Reizstoffsprühgerät mit. An einem Lehrgang „Eigensicherung und Bewaffnung“ nahm er nicht erfolgreich teil. Seit dem 00.00.0000 erhält er keine sogenannte Polizeizulage mehr. Am 14. Mai 2010 erhob er Klage, mit der er die Weitergewährung der Polizeizulage über den 00.00.0000hinaus begehrte. Diese Klage wies das Verwaltungsgericht N. mit rechtskräftigem Urteil vom 13. September 2011 (Az.: 4 K 973/10) ab. Mit Schreiben vom 20. Januar 2014 beantragte der Kläger bei dem Hauptzollamt N. die Anweisung der Polizeizulage. Die Bundesfinanzdirektion West – Service-Center Köln – (Bundesfinanzdirektion West) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 11. April 2014 ab. Der Kläger werde zwar in einem so genannten typisierten Bereich eingesetzt, erfülle jedoch nicht die persönlichen Voraussetzungen zur Gewährung der Polizeizulage. Da er nicht erfolgreich an dem Lehrgang „Eigensicherung und Bewaffnung“ teilgenommen habe, erfülle er nicht die Voraussetzungen, um eine Schusswaffe zu führen und gegebenenfalls unmittelbaren Zwang anzuwenden. Es fehle an der Betrauung mit vollzugspolizeilichen Aufgaben. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 7. Mai 2014 Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 24. September 2014 damit begründete, dass die Polizeizulage eine Verwendungszulage sei, die unabhängig von persönlichen Voraussetzungen zu zahlen sei. Sie sei dann zu zahlen, wenn der Betroffene auf einem Dienstposten verwendet werde und nicht erst dann, wenn er die von der Verwaltung aufgezeigten Qualifikationen aufweise. Dies ergebe sich bereits aus der Entstehungsgeschichte. Nach dem Sinn und Zweck der Norm sollten diejenigen, die durch den Staat einer erhöhten Gefahr ausgesetzt seien, nicht nur durch die Waffentragebefugnis abgesichert sein, sondern darüber hinaus auch einen finanziellen Bonus erhalten. Dies ergebe sich aus dem Fürsorgegedanken, dem nicht angemessen Rechnung getragen werde, wenn die Gewährung der Zulage an eine formale Bedingung geknüpft werde. Er sei der gleichen Gefahrenlage ausgesetzt wie jemand, der eine Waffe trage. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2015 – laut handschriftlichem Vermerk am 27. April 2015 abgesandt – wies die Bundesfinanzdirektion West den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an: Sein Dienstposten gehöre zu dem von dem Bundesministerium der Finanzen festgelegten Bereich, in dem typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen würden; er sehe jedoch die Waffenträgereigenschaft vor. Die Befugnis, unmittelbaren Zwang – gegebenenfalls auch mit der Schusswaffe – anzuwenden, sei Bediensteten vorbehalten, die die persönlichen Voraussetzungen zum Führen einer Schusswaffe erfüllen würden, die Bereitschaft dazu und den Lehrgang „Eigensicherung und Bewaffnung“ erfolgreich absolviert hätten. Dem Kläger sei keine Zulage zu gewähren, da er mangels erfolgreicher Teilnahme an diesem Lehrgang die persönlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Er sei nicht mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut und nehme diese nicht tatsächlich wahr. Eine Verwendung in dem typisierenden Bereich und die grundsätzlich erteilte Befugnis zur Aufgabenerfüllung würden nicht die Anspruchsgrundlage erfüllen. Zudem befinde sich der Kläger nicht in der gleichen Gefahrenlage wie ein Waffenträger, da ein Träger eines Reizstoffsprühgerätes bei Durchsuchungen vor Ort in zweiter Reihe arbeite und erst im weiteren Verlauf nach dem ersten Zugriff durch einen Waffenträger an der Maßnahme teilnehme. Unabhängig davon sei der Grad der Gefährdung keine Voraussetzung für die Gewährung der Stellenzulage. Der Kläger hat am 18. Mai 2015 Klage erhoben. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und ergänzt im Wesentlichen, aus der Polizeizulagenverordnung ergebe sich, dass eine am Dienstposten orientierte Betrachtungsweise stattfinde. Den Mitarbeitern der Zollverwaltung in der Grenzabfertigung werde, unabhängig von persönlichen Voraussetzungen, die Zulage gewährt. Es komme folglich nur auf den typisierten Bereich an, in dem ein Mitarbeiter der Zollverwaltung tätig sei. Das von ihm mitgeführte Reizstoffsprühgerät falle ebenfalls unter den Waffenbegriff. Die Polizeizulage dürfe nicht zu einer Waffenzulage gemacht werden. Er nehme seit dem 1. Januar 2004 ständig an strafprozessualen Maßnahmen im Außendienst teil und sei auch im Rahmen der Q. den durch die Polizeizulage „auch abgegoltenen“ Gefahren ausgesetzt. Er sei insbesondere mit Ermittlungsverfahren betraut. Es stimme nicht, dass ihm in der zweiten Reihe keine Gefahr drohe, da die Gefährdungslage nur ansatzweise im Vorfeld zu ermitteln sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Bundesfinanzdirektion West vom 11. April 2014 und ihres Widerspruchsbescheids vom 16. April 2015 zu verurteilen, ihm ab dem 01. Januar 2014 die sogenannte Polizeizulage zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, es handle sich bei dem Erfordernis der Absolvierung des Lehrgangs „Eigensicherung und Bewaffnung“ nicht um eine formelle Bedingung, sondern um eine persönliche Voraussetzung, die für den jeweiligen Dienstposten zu erfüllen sei. Die Zulage sei keine Verwendungszulage, und auch bei den Mitarbeitern der Grenzabfertigung müssten die persönlichen Voraussetzungen vorliegen. Zudem sei keine gleiche Gefahrenlage wie bei einem Waffenträger gegeben, da der Träger eines Reizstoffsprühgerätes immer mindestens gemeinsam mit zwei Schusswaffenträgern, die zur vollzugspolizeilichen Aufgabenwahrnehmung befugt seien, Außendienst verrichte. An gefährlichen Einsätzen bei besonderen Gefahrenlagen werde ein Träger eines Reizstoffsprühgerätes nicht beteiligt. Zudem dürfe der Kläger das Reizstoffsprühgerät ohne erfolgreiche Absolvierung des Lehrgangs „Eigensicherung und Bewaffnung“ nur zu Notwehrzwecken einsetzen und nicht als Waffe zur Ausübung unmittelbaren Zwangs. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Bundesfinanzdirektion West vom 11. April 2014 und deren Widerspruchsbescheid vom 16. April 2015 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch aus § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) i. V. m. Nr. 9 der Vorbemerkung zu den Besoldungsordnungen A und B der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz (im Folgenden: Vorbemerkungen BBesO A/B) ab dem 1. Januar 2014. I. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG können für herausgehobene Funktionen Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Wann dies im Einzelnen der Fall ist, hat der Besoldungsgesetzgeber in den Anlagen zum Bundesbesoldungsgesetz, insbesondere in den Vorbemerkungen BBesO A/B, näher bestimmt und eingegrenzt. Die Stellenzulagen dürfen dabei nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden (§ 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG). Nr. 9 der Vorbemerkungen BBesO A/B enthält die Regelung einer Zulage für bestimmte Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben (sogenannte Polizeizulage). Nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift in der seit dem1. Januar 2014 maßgeblichen Fassung erhalten die Polizeivollzugsbeamten des Bundes, die Beamten des Steuerfahndungsdienstes, die Soldaten der Feldjägertruppe und die Beamten der Zollverwaltung, die in der Grenzabfertigung oder in einem Bereich verwendet werden, in dem gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden, oder die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sind, eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen. Diese Regelung knüpft die Zulagenberechtigung an unterschiedliche Maßstäbe. Für die Polizeivollzugsbeamten des Bundes, die Beamten des Steuerfahndungsdienstes und die Soldaten der Feldjägertruppe hat der Gesetzgeber die vollzugspolizeiliche Prägung ihrer Tätigkeit bereits in generalisierender Weise bejaht. Bei diesen Beamten- und Soldatengruppen reicht aus, dass sie in einem bestimmten Verwaltungszweig oder bei einer bestimmten organisatorischen Einrichtung verwendet werden. Es kommt daher nicht darauf an, ob der jeweilige Beamte tatsächlich mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut ist. Anknüpfungspunkt für die Polizeizulage ist hier ein generell-typisierender Funktionsbezug, der sich bereits aus der Zugehörigkeit zu einer im Zulagentatbestand aufgeführten Organisationseinheit ergibt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Beamte einen dort eingerichteten Dienstposten wahrnimmt. Der Gesetzgeber geht hier typisierend und pauschalierend davon aus, dass diese Dienstposten eine vollzugspolizeiliche Prägung aufweisen Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 2 C 54.11 -, juris, Rn. 14, m. w. N. zur Vorgängerregelung in Nr. 9 der Vorbemerkungen BBesO A/B. Der Zulagentatbestand für die Zollbeamten ist in drei Tatbestandsvarianten unterteilt. Beamte der Zollverwaltung, die in der Grenzabteilung (Var. 1) oder in einem Bereich verwendet werden, in dem gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden (Var. 2) oder die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sind (Var. 3), erhalten eine Stellenzulage. Die ersten beiden Tatbestandsvarianten unterliegen – wie bei den Polizeivollzugsbeamten des Bundes, den Beamten der Steuerfahndung sowie den Soldaten der Feldjägertruppe – dem sogenannten Bereichsprinzip, die letzte Tatbestandsvariante unterliegt dem Funktionalprinzip. Dem Bundesministerium der Finanzen als zuständige oberste Dienstbehörde wird mit der Geltung des Bereichsprinzips die Möglichkeit eröffnet, Bereiche zu bestimmen, für die ebenfalls eine vollzugspolizeiliche Prägung erforderlich ist. Das bisher ausschließlich für Zollbeamte geltende Funktionalprinzip wurde mit der Änderung der Nr. 9 der Vorbemerkungen BBesO A/B durch das Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2012 (BGBl. I 2012, 462) durch das Bereichsprinzip ergänzt (vgl. BT-Drucksachen 17/7142 vom 26. September 2011, S. 28 f.). Anknüpfungspunkt für die Zulage ist ein generelltypisierender Funktionsbezug, der sich aus der Zugehörigkeit zu einer aufgeführten Organisationseinheit ergibt. So auch VG Magdeburg, Urteil vom 19. November 2015 - 8 A 74/15 MD -, S. 5; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 12 A 223/15 -, juris, Rn. 26. Die Tätigkeit des Klägers erfüllt die Voraussetzung der Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 der Vorbemerkungen BBesO A/B. Er wird in seiner Verwendung als Arbeitsbereichsleiter im Arbeitsbereich „Q. und F. “ der FKS bei der Zollverwaltung in einem Bereich verwendet, in dem gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden (Var. 2). 1. Aus der Auslegung der Norm ergibt sich, dass es auch hier erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Beamte einen eingerichteten Dienstposten wahrnimmt. Ein individuell-konkreter Funktionsbezug durch das Erfordernis einer bestimmten Verwendung des Beamten ist nicht notwendig. A. A. Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 12 A 223/15 -, juris, Rn. 27 ff. a) Im Besoldungsrecht kommt dem Wortlaut der Bestimmung wegen § 2 Abs. 1 BBesG eine besondere Bedeutung zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 2 C 51.07 -, juris, Rn. 8, m. w. N. Der Wortlaut der Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 der Vorbemerkungen BBesO A/B verlangt eine Verwendung in Bereichen, in denen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden. Diese Formulierung deutet darauf hin, dass keine konkrete Befassung mit vollzugspolizeilichen Aufgaben erforderlich ist. Denn es wird keine bestimmte Verwendung verlangt, sondern eine Verwendung im Allgemeinen. Darauf deutet auch der Nebensatz hin, weil es sich bei den Bereichen nur um solche handeln muss, in denen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Aufgaben wahrgenommen werden. „Typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten“ bedeutet, dass es für diese Tätigkeiten kennzeichnend bzw. charakteristisch ist, dass sie vollzugspolizeilich geprägt sind, dies aber nicht ausnahmslos der Fall sein muss. Auch Zollbeamte, die in den Teilen des Bereiches tätig sind, die ausnahmsweise nicht vollzugspolizeilich geprägt sind, werden von der Regelung erfasst. b) Dies ergibt sich auch aus der Systematik der Regelung der Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 Vorbemerkungen BBesO A/B. Var. 2 setzt sich begrifflich von der Var. 3 ab. Erstere verlangt die „Verwendung“ in Bereichen, während Var. 3 voraussetzt, dass der Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben „betraut“ ist. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass das Betrautsein mit einer Aufgabe erfordert, dass der Beamte tatsächlich individuell-konkret vollzugspolizeiliche Befugnisse übertragen bekommen hat. Hierzu muss er hoheitliche Maßnahmen im Verhältnis zum Bürger treffen und erforderlichenfalls auch unmittelbaren Zwang bis hin zum Schusswaffengebrauch ausüben dürfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 2 C 54.11 -, juris, Rn. 15 f.; OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2011 - 1 A 2093/09 -, juris, Rn. 34 f., m. w. N. Der Begriff des Betrautseins findet sich in der Var. 2 nicht wieder. Vielmehr verdeutlicht sowohl die Trennung beider Varianten mit dem Ausdruck „oder“ als auch die unterschiedliche Wortwahl gerade, dass es sich hierbei um zwei voneinander unabhängige Tatbestandsvarianten handelt. Es wird gerade eine Unterscheidung zwischen dem in der Var. 3 enthaltenen Funktionalprinzip und der Regelung der Var. 2 normiert. Zudem bezieht sich die Voraussetzung der Verwendung nach der Konstruktion der Norm nicht allein auf die Beamten der Zollverwaltung, für die Bereiche durch das Bundesministerium der Finanzen bestimmt werden können, sondern ebenfalls auf die Beamten der Zollverwaltung der Grenzabfertigung. Für letztere Gruppe gilt ebenfalls das Bereichsprinzip, ohne dass für sie die Verwendung im konkreten Sinn verlangt wird. c) Sowohl Sinn und Zweck als auch die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigen dieses Normverständnis. Bis zum 21. März 2012 galt Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen BBesO A/B in der Fassung: „Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der Länder, die Beamten des Steuerfahndungsdienstes, die Soldaten der Feldjägertruppe und die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betrauten Beamten der Zollverwaltung erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen.“ Nach der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 26. September 2011 (BT-Drucksache 17/7142, S. 28 f.) soll die dem Bundesministerium der Finanzen eingeräumte Befugnis, typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Bereiche zu bestimmen, zu einer Verwaltungsvereinfachung führen. Hintergrund war laut der Gesetzesbegründung, dass das durch das Sechste Besoldungsgesetz vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) eingeführte und in der Folgezeit nicht auf andere Verwaltungsbereiche ausgedehnte, ausschließliche Funktionalprinzip in der Praxis zu Anwendungsschwierigkeiten geführt habe, da aus ihm das Erfordernis habe abgeleitet werden können, eine Vielzahl von Dienstposten, gegebenenfalls wiederholt, einer tätigkeitsbezogenen Einzelfallprüfung zu unterziehen. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass dieser Aufwand insbesondere für solche Bereiche als unverhältnismäßig erscheine, die typischerweise vollzugspolizeilich geprägt seien. Dem sollte die Neufassung Rechnung tragen, indem das im Übrigen weitergeltende Funktionalprinzip bereichsbezogen ergänzt wurde. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Neueinführung der Var. 2 der Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen BBesO A/B gerade bezweckte, dass die Zulagenberechtigung eines Zollbeamten in einem typisierten Bereich nur davon abhängen soll, ob der einzelne Beamte der erfassten Beamtengruppe zugehört und materiell Aufgaben dieses Bereichs erfüllt. Eine Auslegung dahingehend, dass trotz des geltenden Bereichsprinzip auch im Falle der Var. 2 eine konkrete Verwendung erforderlich ist, würde im Ergebnis zu einer Aufhebung der Unterscheidung zwischen der Var. 2 und der Var. 3 führen. Denn im Fall der Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 der Vorbemerkungen BBesO A/B wäre dann ebenfalls zu prüfen, ob der Zollbeamte tatsächlich im Sinne eines Betrautseins vollzugspolizeilich geprägte Aufgaben wahrnimmt. Dies widerspricht dem Willen des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber bezweckte gerade eine Änderung der bisherigen Rechtslage, was sich – neben dem bereits Dargestellten – auch daraus ergibt, dass er in der Gesetzesbegründung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften ausdrücklich darauf hinweist, dass die Änderung für die Beamten der Grenzabfertigung im Wesentlichen nur klarstellende Wirkung hat (BT-Drucksache 17/7142, S. 29). 2. Der Kläger wird ab dem 00.00.0000 in einem Bereich verwendet, in dem gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden. Dies hat die Vertreterin der Beklagten – auch – im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst angegeben. Der Kläger ist als Arbeitsbereichsleiter im Arbeitsbereich „Q. und F. “ der FKS bei der Zollverwaltung tätig. Dieses Sachgebiet ist gemäß Punkt 4.3.5.2.b. der Verwaltungsvorschrift zur Gewährung der Stellenzulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) – Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben, sog. Polizeizulage – für die Zollverwaltung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (VV-BMF-PolZul), in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 2013, ein Bereich, welcher von typisch vollzugspolizeilichen Tätigkeiten geprägt ist. Beamte dieses Sachgebietes haben nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der T. und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeiter-bekämpfungsgesetz – SchwarzArbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I 2004, 1842) zu prüfen, ob die sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Pflichten nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden oder wurden (Nr. 1), auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen Sozialleistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz zu Unrecht bezogen werden oder wurden (Nr. 2), die Angaben des Arbeitgebers, die für die Sozialleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erheblich sind, zutreffend bescheinigt wurden (Nr. 3), Ausländer nicht entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen beschäftigt werden oder wurden (Nr. 4 lit. a)), oder entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes mit entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden oder wurden (Nr. 4 lit. b)) und Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Mindestlohngesetzes, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des § 10 Abs. 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingehalten werden oder wurden (Nr. 5). Diese materiellen Aufgaben des Dienstpostens erfüllt der Kläger. Die Zulagengewährung ist für den Kläger nicht deshalb ausgeschlossen, weil er den Lehrgang „Eigensicherung und Bewaffnung“ nicht erfolgreich absolviert hat. Es kann dahinstehen, ob die VV-BMF-PolZul auch für die Beamte, die in Bereichen verwendet werden, in denen gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden, die Absolvierung des Lehrgangs vorsieht. Der genannte Erlass ist als innerdienstliche Verwaltungsvorschrift für das Gericht nicht bindend. Vgl. hierzu Bayerischer VGH, Urteil vom 3. März 2011 - 14 B 10/361 -, juris, Rn. 23; VG N. , Urteil vom 13. September 2011 - 4 K 2477/09 -, juris, Rn. 24. Nach dem Gesetzeswortlaut der Nr. 9 der Vorbemerkungen BBesO A/B ist die Zulagengewährung für die Beamten der Zollverwaltung, die unter das Bereichsprinzip fallen, nicht an weitere Voraussetzungen wie körperliche, gesundheitliche oder fachliche Eignung geknüpft. Über das Gesetz hinausgehende Voraussetzungen sind daher nicht zu berücksichtigen. Das Bundesministerium der Finanzen ist durch Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 der Vorbemerkungen BBesO A/B vom Gesetzgeber nur ermächtigt worden, Bereiche festzulegen, in denen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden. Eine darüber hinausgehende Ermächtigung hinsichtlich der Festlegung von Kriterien für eine Eignung des Beamten besteht gerade nicht. So auch VG Magdeburg, Urteil vom 19. November 2015 - 8 A 74/15 MD -, S. 7. II. Die Höhe der Zulage beträgt gemäß Anlage IX (zu den Anlagen I und III) - Amtszulagen, Stellenzulagen, andere Zulagen - für Beamte nach einer Dienstzeit von zwei Jahren 133,75 Euro. In Anbetracht der Teilzeitbeschäftigung des Klägers (37,5 von 41 Wochenstunden) ergibt sich hieraus ein Zulagenbetrag in Höhe von 122,33 Euro (133,75 Euro x 37,5/41) brutto. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Zollbeamter, der in einem Bereich verwendet wird, in dem gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden, eine Stellenzulage nach § 42 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Satz 1 BBesG i. V. m. Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 der Vorbemerkungen BBesO A/B erhält, grundsätzliche Bedeutung hat.