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Urteil

5 K 132/16

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2016:0511.5K132.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist Landwirt und hält in seinem Bestand am Standort S. , X. und T. , Betrieb X1. , Rinder. Seit dem Jahr 2009 sind folgende Zahlen an Reagenten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BHV1-VO ermittelt worden: • 01.06.2009; 781 Tiere insgesamt, davon 341 Reagenten (≙ 43,66% aller Tiere) • 01.01.2010: 724 Tiere insgesamt, davon 248 Reagenten (≙ 34,25% aller Tiere) • 01,01,2011; 813 Tiere insgesamt, davon 277 Reagenten (≙ 34,07% aller Tiere) •.01.01.2012: 587 Tiere insgesamt, davon 296 Reagenten (≙ 50,43% aller Tiere) • 01.01.2013: 457 Tiere insgesamt, davon 114 Reagenten (≙ 24,95% alter Tiere) • 01.01.2014: 473 Tiere insgesamt, davon 306 Reagenten (≙ 64,69% aller Tiere) • 01.01.2015: 558 Tiere insgesamt, davon 242 Reagenten (≙ 43,37% aller Tiere) • 05.01.2016: 225 Reagenten Am 28. August 2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer BHV1-Merzungsbeihilfe 2014/2015. Mit Bescheid vom 28. September 2015 lehnte die Landwirtschaftskammer den Antrag des Klägers ab. Den Widerspruch des Klägers wies die Landwirtschaftskammer mit Bescheid vom 18. Dezember 2015 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Tierseuchenkasse gewähre auf der Grundlage des § 7 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AG TierSG TierNebG NRW) und des § 2a Abs. 1 Ziff. 2 der Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung Beihilfen für die Ausmerzung von Tieren im Rahmen staatlicher Bekämpfungs- und Nachsorgeprogramme und Sanierungsleitlinien. Auf die Gewährung einer solchen Beihilfe bestehe kein Rechtsanspruch. Die Tierseuchenkasse entscheide nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Die Beihilfenbewilligung richte sich lediglich nach Art. 3 Grundgesetz - Gleichbehandlungsgrundsatz - in Verbindung mit der Verwaltungspraxis, diese ausgestaltet durch die in der Verpflichtungserklärung aufgeführten Voraussetzungen für die Beihilfengewährung. Ziffer 1 dieser Voraussetzungen sehe die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben der BHV1-VO vor. Gemäß § 2a Abs. 1 S. 1 der BHV1-VO habe der Tierhalter, soweit sein Bestand nicht bereits ein BHV1-freier Rinderbestand im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 sei, alle über neun Monate alten Zucht- und Nutzrinder oder, sofern der Bestand zu mindestens dreißig Prozent aus Kühen bestehe, alle über neun Monate alten weiblichen Rinder sowie die zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder im Abstand von längstens zwölf Monaten nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde in einer von ihr bestimmten Untersuchungseinrichtung, sofern die Rinder des Bestandes nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden seien, blut- oder milchserologisch auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion, sofern die Rinder des Bestandes mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Abs. 1 geimpft worden seien, blutserologisch auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion, untersuchen zu lassen. Der Abstand zwischen den hiernach durchzuführenden Bestandsuntersuchungen in den Jahren 2013 und 2014 überschreite den Zeitraum von längstens zwölf Monaten deutlich. Ausnahmen von der Untersuchungspflicht nach § 2a Abs. 1 S. 1 BHV1-VO und somit auch von der Dauer des Untersuchungsintervalls könne die zuständige Behörde allenfalls in Beständen, in denen alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und unmittelbar zur Schlachtung abgegeben würden, zulassen (§ 2a Abs. 1 S. 2 BHV1-VO). Würden die Tiere wie im klägerischen Betrieb zumindest zeitweise auf der Weide gehalten, scheide eine solche Ausnahme hingegen aus. Ausnahmen von den für die Gewährung einer Merzungsbeihilfe einzuhaltenden Voraussetzungen seien nicht vorgesehen. Weiterhin sei es irrelevant, ob dem Kläger bei der Nichteinhaltung der o. g. Voraussetzungen ein Verschulden vorzuwerfen sei. Unbeachtlich sei auch, ob die sonstigen Anforderungen der BHV1-VO eingehalten worden seien. Bereits die Nichterfüllung einer der in der BHV1-VO genannten Anforderungen könne zur Versagung der Gewährung einer Merzungsbeihilfe führen. Ausnahmen von der Versagung bei Nichtvorliegen sämtlicher Voraussetzungen kämen allenfalls in Betracht, wenn der mit der Vorschrift verfolgte Zweck auch bei Einhaltung der Anforderungen nicht hätte erfüllt werden können. Zweck der Pflicht zur Untersuchung der Rinder, die maximal im Abstand von zwölf Monaten durchzuführen sei, sei die Erlangung eines flächendeckenden BHV1-Freiheitsstatus. Ein solcher könne nur dann erlangt werden, wenn möglichst zeitnah durch Merzung infizierter Tiere auf eine Neuinfektion reagiert werden könne. Würden die nach § 2a Abs. 1 BHV1-VO erforderlichen Untersuchungen nicht innerhalb des dort vorgegebenen Intervalls durchgeführt, bestehe das Risiko, dass ein infiziertes Tier weitere Tiere anstecke, die ihrerseits zu einer Verbreitung des Virus beitrügen. Dem könne nur durch zeitnahe Merzung der betroffenen Tiere begegnet werden. Würden die Untersuchungen nach § 2a Abs. 1 BHV1-VO allerdings nicht in regelmäßigen Abständen von höchstens zwölf Monaten durchgeführt, erhöhe sich die Wahrscheinlichkeit einer Ausbreitung des Virus in dem Betrieb. Mit Ordnungsverfügung vom 5. Januar 2016 gab der Kreis Borken dem Kläger u. a. auf, bis spätestens zum 20. Februar 2016 alle am Standort S. , X. 15 und T. 19, Betrieb X1. , gehaltenen Reagenten aus dem Bestand zu entfernen. Den hiergegen gerichteten Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs lehnte das erkennende Gericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 15. Februar 2016 - 5 L 88/16 - ab. Der Kläger hat am 19. Januar 2016 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die Beihilfe sei ihm aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung zu gewähren. Die Verweigerung der Beihilfe sei damit begründet worden, dass das Intervall zur Blutuntersuchung von 12 Monaten um 6 Monate überschritten worden sei. Seitens der Beklagten sei anderen Landwirten jedoch, bei denen es ebenfalls zu einer Überschreitung der Blutuntersuchungsintervalle gekommen sei, die begehrte Beihilfe gewährt worden. So sei ihm bekannt, dass dem landwirtschaftlichen Betrieb der I. G. GbR, T1. 25, 48734 S. Anfang 2015 die Merzungsbeihilfe für alle positiven Tiere gewährt worden sei, obwohl nach einer Blutuntersuchung vom 17. Januar 2013 erst am 22. Juli 2014 eine weitere Blutuntersuchung erfolgt sei. Die Blutuntersuchungen seien hier in einem Zeitraum von mehr als 18 Monaten durchgeführt worden, ohne dass dies zu einem Verlust des Beihilferechts geführt habe. Der Kläger weist des Weiteren darauf hin, dass in diesem Betrieb zwischen April 2011 und Mai 2012 ein BHV1-Einbruch zu verzeichnen gewesen sei; trotzdem sei seinerzeit nicht gemerzt worden. Anfang 2015 seien in diesem Betrieb alle positiven Tiere gemerzt worden; es sei eine Beihilfe gewährt worden. Auch in dem Betrieb des K. X1. , T. 19, 48734 S. seien Überschreitungen der Blutuntersuchungstermine zu verzeichnen. Auch hier seien in den Jahren 2009 und 2010 BHV1-Einbrüche zu verzeichnen. Es sei trotzdem keine Merzung erfolgt. Blutuntersuchungen hätten am 22. März 2010, sodann am 5. Mai 2011 und danach erst wieder am 10. Juli 2012 stattgefunden. Zwischen der ersten und zweiten der genannten Blutuntersuchungen hätten 13,5 Monate und zwischen der zweiten und dritten Untersuchung 14 Monate gelegen. Im Betrieb X1. seien seit mindestens 2009 durchgehend Reagenten im Bestand, ohne dass Tiere gemerzt worden seien. In seinem Betrieb hingegen seien ständig Merzungen durchgeführt worden, was auch im Einzelnen gegenüber der Beklagten dokumentiert worden sei. Dies sei eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, die durch sachliche Gründe nicht getragen werde. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2015 zu verpflichten, ihm die beantragte BHV1-Merzungsbeihilfe 2014/2015 zu gewähren; hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2015 zu verpflichten, seinen Antrag auf Gewährung von BHV1-Merzungsbeihilfe 2014/2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass die Gewährung der BHV1-Merzungsbeihilfe allein unter Berufung auf den Gesichtspunkt der Ungleichbehandlung ausscheide. Es entspreche der herrschenden Rechtsprechung, dass im Hinblick auf die von Art. 20 Abs. 3 GG angeordnete Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht in Verbindung mit dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG kein Anspruch des Bürgers auf ein ebenso rechtswidriges Verhalten der Behörde ihm gegenüber und damit auf eine „Gleichbehandlung im Unrecht" folge. Andernfalls könnte die Verwaltung die Gesetze weitgehend außer Kraft setzen, indem sie sich selbst davon abweichende Regeln setze, an die sie dann gebunden wäre. MangeIs Vorliegens der Voraussetzungen der Ziffer 1 der Verpflichtungserklärung des Klägers i. V. m. den Vorgaben der BHV1-VO sei der Antrag des Klägers auf Gewährung einer BHV1-Merzungsbehilife abzulehnen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte 5 L 88/16 und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung (§§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 3 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung der begehrten Beihilfe (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) und auch keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Bewilligung der begehrten Beihilfe (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage liegen schon tatbestandlich nicht vor. Nach § 7 Nr. 2 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AG TierSG TierNebG NRW) kann die Tierseuchenkasse Beihilfen gewähren für die Ausmerzung seuchenkranker, einer Seuche verdächtiger oder der Ansteckung verdächtiger Tiere. Nach § 2a Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung NRW werden Beihilfen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt für die Ausmerzung von Tieren im Rahmen staatlicher Bekämpfungs- und Nachsorgeprogramme und Sanierungsleitlinien bis zu 80 % des gemeinen Wertes. In Wahrnehmung dieser Kompetenz hat die Beklagte auf der Verwaltungsratssitzung am 12. März 2014 u. a. festgelegt, dass Voraussetzung für den Erhalt einer Beihilfe zur Reagentenmerzung u. a. der Abschluss der Reagentenmerzung bis zum 31. Dezember 2015 ist. Auf dieser Grundlage ist die Beklagte gemäß Art. 3 Abs. 1 GG zur Gleichbehandlung aller Antragsteller verpflichtet. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen allerdings nicht. Der Kläger selbst hat sich in seiner schriftlichen Verpflichtungserklärung vom 17. August 2015 dazu verpflichtet, zum 31. Dezember 2015 die Merzung aller BHV1-Reagenten in seinem Bereich abzuschließen und mindestens eine Untersuchung zur Erlangung des BHV1-freien Status erfolgen zu lassen. Er hat überdies angegeben, dass ihm bekannt sei, dass die Merzung des letzten Reagenten so frühzeitig erfolgt sein müsse, damit mindestens eine Untersuchung zur Erlangung des BHV1-freien Status spätestens zum 31. Dezember 2015 abgeschlossen sei. Gleichwohl ist der Rinderbestand des Klägers auch nach dem 31. Dezember 2015 nicht BHV1-frei, wie sich aus der vom Kreis Borken in dem Verfahren 5 L 88/16 vorgelegten Auskunft vom 5. Januar 2016 aus dem Bestandsregister aus der HI-Tier-Datenbank ergibt; auf die entsprechenden Feststellungen im rechtskräftigen Beschluss der Kammer vom 15. Februar 2015 - 5 L 88/16 -, welcher der Kläger in tatsächlicher Hinsicht zu keinem Zeitpunkt entgegen getreten ist, wird Bezug genommen. Auf die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob andere Landwirte Beihilfen erhalten hätten, obwohl auch sie die Untersuchungsintervalle nicht eingehalten hätten, kommt es hiernach ebenso wenig an wie auf die Stichhaltigkeit der von der Beklagten geäußerten Rechtsauffassung, der Kläger könne keine Gleichbehandlung im Unrecht verlangen; denn jedenfalls hat der Kläger nichts dafür aufgezeigt, dass andere Landwirte eine Merzungsbeihilfe auch dann erhalten haben, obwohl die Merzung der dort vorhandenen BHV1-Reagenten über den 31. Dezember 2015 hinaus noch nicht abgeschlossen worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.