Urteil
9 K 1985/15
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die zuständige Aufsichtsbehörde kann nach § 22 Abs. 3 ArbSchG Maßnahmen anordnen, damit Anforderungen des Anhangs zur ArbStättV umgesetzt werden, auch ohne konkrete Gefahr im Einzelfall.
• Türen von Notausgängen müssen nach Nr. 2.3 Abs. 2 Satz 2 Anhang ArbStättV nach außen öffnen; dies gilt auch für bereits bestandkräftig genehmigte Arbeitsstätten nach Inkrafttreten der Vorschrift.
• Eine Anordnung zur Herstellung eines verordnungskonformen Zustands kann sofortvollziehbar sein und bei Nichtbefolgung zur Untersagung der Beschäftigung führen; eine Zwangsgeldandrohung für positives Tun erfordert jedoch nach VwVG NRW die Bestimmung einer Frist.
Entscheidungsgründe
Aufschlagrichtung von Notausgangstüren: Anordnung nach ArbStättV zulässig, Zwangsgeldandrohung ohne Frist rechtswidrig • Die zuständige Aufsichtsbehörde kann nach § 22 Abs. 3 ArbSchG Maßnahmen anordnen, damit Anforderungen des Anhangs zur ArbStättV umgesetzt werden, auch ohne konkrete Gefahr im Einzelfall. • Türen von Notausgängen müssen nach Nr. 2.3 Abs. 2 Satz 2 Anhang ArbStättV nach außen öffnen; dies gilt auch für bereits bestandkräftig genehmigte Arbeitsstätten nach Inkrafttreten der Vorschrift. • Eine Anordnung zur Herstellung eines verordnungskonformen Zustands kann sofortvollziehbar sein und bei Nichtbefolgung zur Untersagung der Beschäftigung führen; eine Zwangsgeldandrohung für positives Tun erfordert jedoch nach VwVG NRW die Bestimmung einer Frist. Die Klägerin ist Eigentümerin und Betreiberin eines umgebauten Bürogebäudes; im 4. Obergeschoss arbeiten regelmäßig etwa 15 Personen. Die Nachtragsgenehmigung von 2000 sah vor, dass eine dortige Notausgangstür nach innen aufschlägt; die ArbStättV 2004 verlangt dagegen, dass Türen von Notausgängen nach außen öffnen. Die zuständige Behörde stellte 2015 fest, dass die streitige Tür nach innen aufschlägt, und erließ eine Ordnungsverfügung mit Anordnung der Herstellung eines verordnungskonformen Zustands (Türaufschlag nach außen), einem Beschäftigungsverbot bis zur Umsetzung sowie Zwangsgeldandrohungen (5.000 € und 10.000 €) und Kostenfestsetzung. Die Klägerin klagte gegen die Verfügung, änderte später vorsorglich die Türaufschlagrichtung und focht insbesondere die Zwangsgeldandrohungen und das Beschäftigungsverbot an. • Ermächtigungsgrundlage: Die Anordnung in Ziffer 1 stützt sich auf § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ArbSchG; die ArbStättV (Anhang Nr. 2.3 Abs. 2 Satz 2) enthält zwingende Vorgaben, dass Notausgangstüren nach außen öffnen müssen. • Tatbestandsvoraussetzungen: Die Klägerin verletzte eine aus der ArbStättV folgende Arbeitgeberpflicht; die Norm ist seit 25.08.2004 anwendbar, Bestandsschutz kommt nicht entgegen. • Bestimmtheit: Die Anordnung war hinreichend bestimmt; aus Tenor, Begründung und vorausgegangenem Schriftwechsel ergab sich, welche konkrete Tür betroffen war. • Ermessen und Begründung: Die Behörde hat ihr Ermessen ausgeübt; die Begründung genügte angesichts des Standardcharakters des Falls gerade noch den Anforderungen. • Verhältnismäßigkeit: Es bestanden keine milderen, gleich wirksamen Mittel; organisatorische Maßnahmen (Unterweisungen) sind nachrangig gegenüber baulichen Anforderungen nach ArbStättV. • Gefahr im Verzug/Fristsetzung: Die Behörde durfte die Maßnahme ohne Frist anordnen, weil die nach innen öffnende Tür im Unglücksfall jederzeit zu einer unmittelbar konkreten Gefahr für Leben und Gesundheit führen kann; daher war die sofortige Vollziehung gerechtfertigt. • Ziffer 2 (Beschäftigungsverbot): Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 Satz 3 ArbSchG lagen vor, weil die Anordnung in Ziffer 1 als sofortvollziehbar erklärt und nicht ausgeführt war; daher war das Beschäftigungsverbot verhältnismäßig. • Zwangsgeldrecht: Die Androhung eines Zwangsgeldes zur Erzwingung eines positiven Tuns (Umbau der Tür) erfordert nach § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW die Bestimmung einer angemessenen Frist; das Fehlen einer solchen Frist macht die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 rechtswidrig. • Kostenentscheidung: Die Kostenfestsetzung war nach den einschlägigen Tarifstellen rechtmäßig. Die Klage war überwiegend unbegründet; die Ordnungsverfügung ist im Wesentlichen rechtmäßig und aufrechtzuerhalten. Ziffer 4 (Zwangsgeldandrohung in Höhe von 5.000 € für die Erzwingung des positiven Tuns) ist rechtswidrig und wird aufgehoben, weil keine angemessene Frist bestimmt wurde. Die übrigen Anordnungen, insbesondere die Verpflichtung, die Notausgangstür so zu ändern, dass sie nach außen aufschlägt, sowie das vorübergehende Beschäftigungsverbot bis zur Herstellung eines verordnungskonformen Zustands sind rechtmäßig; die Behörde durfte nach § 22 ArbSchG handeln, ihr Ermessen ausüben und die sofortige Vollziehung anordnen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.