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Beschluss

9 L 1100/16

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2016:0808.9L1100.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Durch einstweilige Anordnung wird vorläufig bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren festgestellt, dass die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup, am Sonntag, dem 27.11.2016, nicht auf Grund der „Ordnungsbehördlichen Verordnung der Antragsgegnerin über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup, am 27.11.2016 (1. Advent)“ vom 13.05.2016 (Amtsblatt Münster 59. Jahrg./ Nr. 10 vom 20.05.2016, S. 94) in den dort ausgewiesenen Standortbereichen geöffnet sein dürfen. 2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Beschlusstenor zu 1. binnen drei Tagen nach Rechtskraft dieses Beschlusses ortsüblich bekannt zu machen und desweiteren dem X Hiltrup e. V., 48165 Münster-Hiltrup, binnen derselben Frist schriftlich den Beschlusstenor zu 1. bekannt zu geben. 3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag der Antragstellerin, soweit er nach Trennung den Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens bildet, hat Erfolg. 3 1. Der Antrag, gerichtet auf eine einstweilige Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO mit dem in der Antragsschrift umschriebenen Inhalt, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Gericht verweist insoweit auf seine hierauf bezogenen Ausführungen in seinem Beschluss gleichen Rubrums vom 27. Juli 2016 – 9 L 1099/16 – (nicht rk.), an denen festgehalten wird und die hier ebenfalls gelten. 4 Von einer Beiladung von Unternehmen, die möglicherweise oder auch naheliegend von der durch die beanstandete Verordnung gestatteten sonntäglichen Öffnung ihrer Verkaufsstellen Gebrauch machen könnten, sieht das Gericht weiterhin aus den ebenfalls im Beschluss vom 27. Juli 2016, a.a.O., angeführten Gründen ab. 5 2. Der Antrag ist begründet. Die gerichtliche Prüfung im Eilverfahren, die nach ihrem Prüfungsmaßstab weitgreifend dem angenähert ist, der in einem Eilrechtsschutzgesuch gemäß § 47 Abs. 6 VwGO stattzufinden hat, führt zu dem Ergebnis, dass - bei Anlegung dieses besonders strengen Beurteilungsrahmens - die für die begehrte einstweilige Anordnung sprechenden Gründe so schwer wiegen, dass der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung unabweisbar erscheint. Dies folgt unter Berücksichtigung sämtlicher betroffener Belange oder Rechte daraus, dass ein von der Antragstellerin einzuleitendes und auf die Feststellung der Fehlerhaftigkeit der hier betroffenen Verordnung zu richtendes Hauptsachegesuch bereits nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes möglichen gerichtlichen Überprüfung als mit ganz hoher, wenn nicht sogar sich aufdrängender Wahrscheinlichkeit erfolgreich erscheint. 6 Nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. § 6 Abs. 4 LÖG NRW ermächtigt die zuständige örtliche Ordnungsbehörde u. a. dazu, die Tage nach Absatz 1 durch Verordnungen freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Innerhalb einer Gemeinde dürfen nach Absatz 1 insgesamt nicht mehr als elf Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden. 7 Das OVG NRW hat - auf der Basis der bereits umfänglich thematisch einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung - hinsichtlich der Gültigkeitsvoraussetzungen für eine Verordnung nach § 6 Abs. 1 und 4 LÖG NRW Folgendes hervorgehoben: 8 „Diese Bestimmung hat, wie die bundesrechtliche Vorgängerregelung des § 14 LadSchG, den Anlassbezug für die Sonn- und Feiertagsöffnung ausdrücklich deshalb aufgegriffen, um dem verfassungsrechtlich verbürgten Sonn- und Feiertagsschutz und den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichtes in seinem Urteil vom 1.12.2009 – 1 BvR 2857 u. a. – (BVerfGE 125, 39) Rechnung zu tragen. 9 Vgl. Gesetzentwurf zur Änderung des Ladenöffnungsgesetzes, LT-Drs. 16/1572, S. 15, sowie der mehrheitlich beschlossene Änderungsantrag, LT-Drs. 16/2704. 10 Zur Wahrung des verfassungsrechtlich geschützten Mindestniveaus des Sonn- und Feiertagsschutzes haben Sonn- und Feiertage regelhaft erkennbar Tage der Arbeitsruhe zu sein. Eine Ladenöffnung ist wegen der durch sie ausgelösten, für jedermann wahrnehmbaren Geschäftigkeit, die typischerweise den Werktagen zugeordnet wird, geeignet, den Charakter des Tages in besonderer Weise werktäglich zu prägen. Je weitreichender die Freigabe der Verkaufsstellenöffnung in räumlicher Hinsicht sowie in Bezug auf die einbezogenen Handelssparten und Warengruppen ist, umso höher muss angesichts der stärkeren werktäglichen Prägung des Tages das Gewicht der für die Ladenöffnung angeführten Sachgründe sein. Als ein solcher Sachgrund zählen weder das bloß wirtschaftliche Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber noch das alltägliche Erwerbsinteresse („Shopping-Interesse“) potenzieller Kunden. Eine auf Sachgründe von lediglich eingeschränktem Gewicht gestützte sonntägliche Öffnung von Verkaufsstellen mit uneingeschränktem Warenangebot ist nur dann ausnahmsweise hinnehmbar, wenn sie von geringer prägender Wirkung für den öffentlichen Charakter des Tages ist. 11 Vgl. BVerfG, Urteil vom 1.12.2009 – 1 BvR 2857 u. a. –, BVerfGE 125, 39 = juris, Rn. 150 ff., 157 f.; BVerwG, Urteil vom 11.11.2015 – 8 CN 2.14 –, GewArch 2016, 154 = juris, Rn. 22. 12 Zu dem in § 14 LadSchlG vorausgesetzten Anlassbezug hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine einschränkende Auslegung erforderlich ist, um dem verfassungsrechtlich geforderten Regel-Ausnahme-Verhältnis zu entsprechen. Die auch von § 6 Abs. 1 LÖG NRW geforderte Tatbestandsvoraussetzung „aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen“ ist danach mit Blick auf das Erfordernis einer allenfalls geringen prägenden Wirkung der Ladenöffnung so zu verstehen, dass die öffentliche Wirkung der traditionell auch an Sonn- und Feiertagen stattfindenden Märkte, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen muss. Die Ladenöffnung entfaltet dann eine geringe prägende Wirkung, wenn sie nach den gesamten Umständen als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheint. Das kann in der Regel nur dann angenommen werden, wenn die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes begrenzt wird, weil nur insoweit ihr Bezug zum Marktgeschehen erkennbar bleibt. Je größer die Ausstrahlungswirkung des Marktes wegen seines Umfangs oder seiner besonderen Attraktivität ist, desto weiter reicht der räumliche Bereich, in dem die Verkaufsstellenöffnung noch in Verbindung zum Marktgeschehen gebracht wird. Darüber hinaus bleibt die werktägliche Prägung der Ladenöffnung nur dann im Hintergrund, wenn nach der anzustellenden Prognose der Besucherstrom, den der Markt für sich genommen auslöste, die Zahl der Besucher überstiege, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kämen. Zur Abschätzung der jeweiligen Besucherströme kann beispielsweise auf Befragungen zurückgegriffen werden. Findet ein Markt erstmals statt, wird die Prognose notwendig pauschaler ausfallen müssen. Insoweit könnten unter anderem Erfahrungswerte der Ladeninhaber zu den an Werktagen üblichen Besucherzahlen Anhaltspunkte geben.“ 13 Das beschließende Gericht folgt (weiterhin) diesen Grundsätzen und gelangt dabei auf der Basis des derzeitigen Sach- und Streitstandes unter Einschluss des Ergebnisses eigener ergänzender Ermittlungen in allgemein zugänglichen Quellen und der ohnehin gegebenen gerichtlichen Kenntnis der betreffenden Örtlichkeiten zu dem Ergebnis, dass die streitbetroffene Verordnung mit ganz hoher Wahrscheinlichkeit diesen Anforderungen nicht gerecht wird und sie deshalb in einem Hauptsacheverfahren keinen Bestand haben wird. 14 Der Rat der Antragsgegnerin hat nach allen dem Gericht vorgelegten Vorgängen und Unterlagen im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung keine rechtskonforme Prognose oder Abschätzung dazu angestellt, ob die auch für den 27. November 2016 (1. Advent) vorgesehene Veranstaltung „11. Hiltruper Lichterfest“, anlässlich derer eine sonntägliche Ladenöffnung ermöglicht wird, hinsichtlich ihrer Attraktivität und damit hinsichtlich des zu erwartenden Besucheraufkommens maßgeblich prägend sein wird, ob also diese Veranstaltung und nicht die an diesem Tage gestattete zeitweise Ladenöffnung den hauptsächlichen Grund für den Aufenthalt von Besuchern dort bieten würde. 15 Nach dem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festzustellenden Sachstand, der bezogen auf die Veranstaltung und das hierauf bezogene Normsetzungsverfahren als im Wesentlichen vollständig erscheint, lässt sich nicht feststellen, ob der Rat der Antragsgegnerin bei seiner Beschlussfassung über die hier zu prüfende Verordnung überhaupt in eine Abschätzung dazu eingetreten ist, welches Besucheraufkommen anlässlich der Veranstaltung am 1. Advent 2016 prognostisch zu erwarten ist. Erst recht lässt sich keine rechtskonforme Abschätzung des Rates dazu feststellen, ob die Veranstaltung an dem Adventssonntag voraussichtlich ein Besucheraufkommen aus sich heraus generieren wird, welches ein durch die sonntägliche Ladenöffnung ausgelöstes Besucheraufkommen prognostisch übersteigen würde, die Veranstaltung selbst also das Besucherinteresse hauptsächlich prägt und die Ladenöffnung demgegenüber einen bloßen Annexcharakter hätte. Die dem Gericht vorgelegten Verwaltungs- und Ratsvorgänge, von deren Vollständigkeit auszugehen ist, enthalten bezogen auf die nach dem Gesetz vorzunehmende Abschätzung sowie deren etwaigen Gegenstand und Inhalt keinerlei Angaben, Feststellungen oder auch nur Hinweise. Die Beschlussvorlage V/0255/2016 spricht das vorbezeichnete Abschätzungserfordernis nicht an. Sie enthält vielmehr unter zusammenfassender Wiedergabe des Ergebnisses der zuvor durchgeführten Anhörung der betroffenen Stellen und Organisationen allein Ausführungen zu den aus der Sicht der Verwaltung geltenden gesetzlichen Voraussetzungen nach § 6 LÖG NRW, ohne allerdings das höchstrichterlich hervorgehobene Abschätzungserfordernis zu erwähnen. 16 Soweit in der Ratsvorlage V/0255/2016 ausgeführt worden ist, die in der auf früheren Ratsbeschlüssen beruhende „Leitlinie zur Genehmigungspraxis bei der Freigabe von Verkaufssonntagen nach dem Ladenschlussgesetz aufgeführten Eckpunkte werden eingehalten“, dürfte dies ebenfalls schwerlich geeignet sein, eine vom Rat der Antragsgegnerin bezogen auf die hier zu betrachtenden Gegebenheiten vorgenommene Abschätzung - mit welcher inhaltlichen Zielrichtung auch immer - aufzuzeigen. Der in Bezug genommene Ratsbeschluss vom 21. September 2005, dessen Beschlussvorlage V/0691/2005 auf Anforderung des Gerichts vorgelegt worden ist, enthält unter II. „Rechtliche Rahmenbedingungen“ bezogen auf das damals geltende Ladenschlussgesetz folgende Ausführungen: „ ….Nach der einschlägigen Rechtsprechung müssen die jeweiligen Veranstaltungen allerdings einen hohen auswärtigen Besucherstrom anziehen, der es erwarten lässt, dass die Angebote der geöffneten Verkaufsstellen in einem auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten relevanten Maße in Anspruch genommen werden. Dies bedeutet, dass nicht jedes Straßenfest oder jeder Markt gleichzeitig Grundlage für eine Sonntagsöffnung sein kann, vielmehr muss der Veranstalter glaubhaft den hohen zu erwartenden Besucherstrom begründen.“ Dass hiermit das dem Rat obliegende Abschätzungserfordernis entsprechend dem geltenden Recht überhaupt angesprochen worden ist, ist fernliegend. Jedenfalls würde damit das nach dem LÖG NRW einzuhaltende Abschätzungsprogramm verfehlt, wenn sich dieses an der Inanspruchnahme der geöffneten Verkaufsstellen durch einen anzunehmenden Besucherstrom und dem dadurch generierten wirtschaftlichen Ertrag ausrichten würde. 17 Die gleichfalls in der genannten Ratsvorlage angesprochenen Ausweisungen in dem „Einzelhandelskonzept Münster – Leitlinien der räumlichen Entwicklung“ verhalten sich zu der Frage nach einer abschätzenden Prognose der hier in Rede stehenden Art ebenfalls nicht. Schließlich lässt sich auch aus den Ausführungen der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren kein greifbarer Anhaltspunkt dafür entnehmen, der Rat der Antragsgegnerin habe bei seiner Beschlussfassung eine Abschätzung dazu vorgenommen, was die Besucher zum Aufsuchen der Örtlichkeit an diesem Adventssonntag veranlassen könnte. Sie beschränkt sich vielmehr auf die pauschale Behauptung, die Stadtteilfeste in Hiltrup erfreuten sich großer Beliebtheit und seien der eigentliche Magnet für die hohen Besucherzahlen, weshalb auch hier Einkäufe nicht den eigentlichen Anlass für das Kommen, sondern nur eine willkommene Abrundung des Ausflugs zu den Festen seien. Die Vorbereitenden seien davon überzeugt, dass auf der Basis ihrer Traditionsveranstaltung Lichterfest tausende Menschen nach Hiltrup kämen und in einem besonderen Flair die adventliche Stimmung aufsaugen würden. 18 Das Gericht kann im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dahinstehen lassen, ob – ggf. je nach Fallgestaltung - das Fehlen einer dokumentierten Abschätzung durch den Rat in Bezug auf das zu erwartende Publikumsaufkommen an dem hier zur Ladenöffnung bestimmten Sonntag und/oder in Bezug auf die jeweiligen Motive der Besucher zum Aufsuchen der Ortslage dazu führen kann, dass die streitbetroffenen Verordnung als schon im Normsetzungsvorgang fehlerhaft erscheint. 19 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2015 – 8 CN 2.14 - sowie BayVGH, Urteil vom 18. Mai 2016 – 22 N 15.1526 -, jeweils juris. 20 Für das vorliegende Eilverfahren entscheidungstragend ist jedenfalls, dass das Gericht nach Lage des Falles und insbesondere bei Fehlen jeglicher konkreter und nachvollziehbarer inhaltlicher Anknüpfungspunkte nicht in der Lage ist, eine auch nur summarische Überprüfung dazu vorzunehmen, ob die in der betreffenden Verordnung ermöglichte sonntägliche Ladenöffnung materiell das Ergebnis einer vom Rat der Antragsgegnerin rechtskonform vorgenommenen Prognose ist. Dies geht zulasten der Antragsgegnerin. Das BVerwG a.a.O. hat hierzu klargestellt, dass das Gericht keine eigene Prognose vornehmen darf, es vielmehr darauf beschränkt ist zu prüfen, ob die bei Erlass der Rechtsverordnung über die Freigabe der Ladenöffnung vorgenommene und nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegende Prognose schlüssig und - gemessen an den bei der Gesetzesanwendung auch zu beachtenden verfassungsrechtlichen Maßstäben - vertretbar ist. 21 Es ist bereits nicht ersichtlich, auf welche inhaltliche Ausgestaltung der Veranstaltung „11. Hiltruper Lichterfest“ am 27. November 2016 der Rat der Antragsgegnerin bei seiner Beschlussfassung am 11. Mai 2016 abschätzend abgehoben haben könnte. 22 Der X Hiltrup e. V. hat in seinem unter dem 22. Januar 2016 datierten und bei der Antragsgegnerin am 29. Januar 2016 eingegangenen Antrag, für den Sonntag, 27. November 2016, im Rahmen des 11. Hiltruper Lichterfestes eine fünfstündige Ladenöffnung zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr zu ermöglichen, Folgendes ausgeführt: 23 „Hiltrup ist ein attraktiver Stadtteil Münsters, der sich nicht nur als Wohnstandort großer Beliebtheit erfreut, sondern auch ein beliebter Einkaufsstandort, nicht nur für die Hiltruper Bürger und Bürgerinnen, ist. Die Kaufleute wie auch die sonstigen Gewerbetreibenden in Hiltrup sind sehr bemüht durch ein attraktives Angebot die Beliebtheit des Stadtteils zu erhalten und weiter auszubauen. Auch die Events in Zusammenhang mit verkaufsoffenen Sonntagen erfreuen sich großer Beliebtheit weit über die eigenen Stadtgrenzen hinaus. Die verkaufsoffenen Sonntage haben jeweils ein Motto, das sich als „roter Faden“ bewährt hat und dazu beiträgt, dass …das jeweilige Event als Stadtteilfest und nicht als Aneinanderreihung verschiedener Einzelveranstaltungen diverser Akteure wahrgenommen wird. … 24 Am 28.11.2015 hat zum 10. mal das Hiltruper Lichterfest statt gefunden. Dabei wurde es zum 3 mal durch den Landlust Winterzauber des Landwirtschaftsverlages und zum 2 mal durch den Hiltruper Kulturbahnhof begleitet. Die Zusammenarbeit hat sofort Früchte getragen und ist zu einem sehr erfolgreichen Fest mit stark überregionalem Zulauf vom Niederrhein bis Ostwestfalen und zur holländischen Grenze geworden. Das Zusammenführen dieser Veranstaltungen ergab in der Wahrnehmung aller Hiltruper Bürger und auswärtigen Besucher eine besondere Attraktivität für den Stadtteil Hiltrup. Unter diesem Aspekt ist in diesem Jahr ebenfalls ein gemeinsamer Termin für diese Veranstaltung am 26. + 27.11.2016 geplant. Da die Hiltruper Einkaufsvielfalt über die Maße hinaus durch ihre vielen inhabergeführten Geschäfte lebt, ist es wichtig, diese in ihrer Arbeit und in ihrem Bestreben für Hiltrup, mit einem verkaufsoffenen Sonntag zu unterstützen. …Gerade für auswärtige Besucher ist die Kombination der Einkaufsmöglichkeit mit dem besonderen Flair eines Stadtteilfestes eine besondere Attraktion.“ 25 Das so bezeichnete Veranstaltungskonzept konnte der Rat der Antragsgegnerin im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung nicht zugrunde legen. Das „Team Landlust Winterzauber“ hatte nämlich bereits mit einer am 8. Februar 2016 erstellten und offenbar am 19. Februar 2016 in das Internet eingestellten Mitteilung (xxx) darauf hingewiesen, dass diese von ihm in den letzten drei Jahren durchgeführte Weihnachtsmarkt-Veranstaltung nunmehr nicht mehr fortgeführt wird. Es spricht vieles dafür, dass dem Rat der Antragsgegnerin bzw. jedenfalls einzelnen Ratsmitgliedern der Wegfall der Veranstaltung „Landlust Winterzauber“ auch bekannt war. So hatte die CDU-Ratsfraktion in einer unter dem 12. Mai 2016 datierten Mitteilung „Neuigkeiten“ ihres Ratsherrn für Hiltrup-Mitte (xxx) die Entscheidung des Rates vom 11. Mai 2016 zu einem verkaufsoffenen Sonntag am Lichterfest 2016 gerade deshalb als ganz wichtig hervorgehoben, nachdem der Winterzauber-Weihnachtsmarkt durch den Landwirtschaftsverlag eingestellt worden sei. 26 Davon, dass diese nunmehr weggefallene, in den drei Vorjahren den Samstag und den Sonntag umfassende Veranstaltung „Landlust Winterzauber“ für eine Abschätzung des Publikumsinteresses für das Jahr 2016 unerheblich wäre, kann ersichtlich – auch unter Anerkennung eines gewissen prognostischen Beurteilungsfreiraums der Antragsgegnerin - nicht ausgegangen werden. Jene Veranstaltung hatte nämlich in den Vorjahren über das jeweilige gesamte Advent-Wochenende mit ihren eigenen Veranstaltungsinhalten ein ganz erhebliches Besucheraufkommen ausgelöst. Das Team „Winterzauber Landlust“ hat hierzu in der genannten Verlautbarung von Februar 2016 von über 20.000 Besuchern gesprochen. Die Presseberichterstattung zu der Veranstaltung am 28. und 29. November 2015 (etwa xxx, xxx, xxxl) bestätigt die gerade von dieser Veranstaltung ausgehende Attraktivität. In der auf das Jahr 2014 bezogenen Presseberichterstattung (etwa xxx, xxx) ist ebenfalls darauf hingewiesen worden, dass für das Jahr 2014 „eine große Chance für Hiltrup vertan worden sei“, weil „gerade der Winterzauber sehr viele Besucher von auswärts anlocke“. „Wenn mehrere 1000 Besucher am Wochenende zum Landlust Winterzauber kämen, seien die Kaufleute zumindest am Sonntag dazu verdonnert, tatenlos zuzuschauen“, nachdem für dieses Jahr eine sonntägliche Ladenöffnung abgelehnt worden sei. Bezogen auf das Jahr 2013 ist in der örtlichen Presse (xxx) auf folgende Äußerungen verwiesen worden: „Viele werden kommen, die ansonsten vielleicht nicht den Weg nach Hiltrup finden würden.“ 27 Auch sonst kann das Gericht nicht feststellen, dass die Gestattung einer Ladenöffnung an dem 1. Advent 2016 nach Wegfall der Veranstaltung „Landlust Winterzauber“ den hieran zu stellenden materiellen Anforderungen an eine rechtskonforme Prognoseentscheidung jedenfalls im Ergebnis genügen würde. Die Antragsgegnerin hat gegenüber dem Gericht bestätigt, dass bis zum Jahre 2014 einschließlich das Hiltruper Lichterfest nur an Samstagen mit eigenen Veranstaltungen und Aktionen präsent war. Die Überprüfung einer auf den Sonntag bezogenen prognostischen Ableitung des Besucherinteresses gerade für diese Veranstaltung, die der Rat nicht vorgenommen hat, ist dem Gericht damit auch nicht möglich. Sonstige tragfähige Erkenntnisquellen hierzu sind nicht ersichtlich. 28 Soweit die Antragsgegnerin nunmehr im gerichtlichen Verfahren ergänzend auf Nachfrage des Gerichts ausgeführt hat, welche Veranstaltungsinhalte nach dem aktuellen Stand vom X Hiltrup e. V. und dem Kulturbahnhof geplant seien, woran deren Überzeugung geknüpft sei, dass auf der Basis der Traditionsveranstaltung Lichterfest mit einem neuen und erweiterten Konzept tausende von Besuchern nach Hiltrup kommen würden, der zwischenzeitliche Wechsel der vorbereitenden Personen oder Institutionen deshalb belanglos sei, da der Rat auch in der Hoffnung auf noch rechtzeitige Vorbereitungen anderer Akteure die anlassbezogenen Freigaben habe beschließen können, geht dies schon in rechtlicher Hinsicht fehl. Die in eine Entscheidung nach § 6 LÖG NRW einzubeziehende Abschätzung des Publikumsinteresses und seiner maßgeblichen Auslöser kann nur auf der Grundlage des Inhalts und Gepräges dieser Veranstaltung getroffen werden, wie sich diese im Entscheidungszeitpunkt des hierzu berufenen Rates darstellen. Die Gestattung einer Sonntagsöffnung für einen bloßen „Veranstaltungsmantel“, der nach den Vorstellungen und Möglichkeiten des Veranstalters erst zu einem späteren Zeitpunkt mit seinen wesentlichen Inhalten gefüllt werden solle, ist dem geltenden Recht fremd. Im Übrigen würde eine solche Sicht auch den bereits vom Rat früher formulierten Leitlinien widersprechen, die als Maßstab der Entscheidung des Rates das Veranstaltungskonzept des Veranstalters mit dem davon ausgelösten Besucherstrom anführen. 29 Erweist sich die streitbetroffenen Verordnung schon aus den vorbezeichneten Gründen als mit ganz hoher Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft, kommt es nicht einmal mehr darauf an, dass auch ihr räumlicher Geltungsbereich, jedenfalls soweit er die drei Bereiche außerhalb von Hiltrup-Mitte erfasst, die in die Verordnung im Anschluss an die Darstellungen des Einzelhandelskonzepts Münster mit Typ „C“ und „D“ einbezogen worden sind, mangels einer dort festzustellenden Mitprägung durch das Lichterfest fehlerhaft ist. Das Gericht verweist insoweit auf seine Beurteilungen in seinem Beschluss vom 27. Juli 2016 – 9 L 1099/16 -, die in gleicher Weise für das hier in Rede stehende Lichterfest zutreffen. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 31 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 VwGO, wobei das Gericht mit dem OVG NRW wegen der einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommenden Wirkung der erstrebten Entscheidung von einer Reduzierung des Auffangstreitwertes absieht.