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Beschluss

9 L 1000/16

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2016:1017.9L1000.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Durch einstweilige Anordnung wird vorläufig bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren festgestellt, dass die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Mitte, Altstadt/Bahnhofsviertel, an den Sonntagen 4.12.2016, 10.12.2017, 9.12.2018 und 8.12.2019 (jeweils 2. Advent) nicht auf Grund der „Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Münster über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Mitte, Altstadt/Bahnhofsviertel“ vom 13.05.2016 (Amtsblatt Münster 59. Jahrg./ Nr. 10 vom 20.05.2016, S. 92) in dem dort ausgewiesenen Geltungsbereich geöffnet sein dürfen. 2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Beschlusstenor zu 1. binnen drei Tagen nach Rechtskraft dieses Beschlusses ortsüblich bekannt zu machen und desweiteren dem Handelsverband O- Münster, X Straße 316c, 48163 Münster, binnen derselben Frist schriftlich zur Kenntnis zu bringen. 3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag der Antragstellerin, gerichtet auf eine einstweilige Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO mit dem in der Antragsschrift umschriebenen Inhalt, hat, soweit er den Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens bildet, Erfolg. 3 Er ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. 4 Vgl. zuletzt: Beschluss des Gerichts vom 27. September 2016 - 9 L 1187/16 -, nrwe und juris. 5 Der Antrag ist auch begründet. Die gerichtliche Prüfung im Eilverfahren, die nach ihrem Prüfungsmaßstab weitgreifend dem angenähert ist, der in einem Eilrechtsschutzgesuch gemäß § 47 Abs. 6 VwGO stattzufinden hat, führt zu dem Ergebnis, dass - bei Anlegung dieses besonders strengen Beurteilungsrahmens - die für die begehrte einstweilige Anordnung sprechenden Gründe so schwer wiegen, dass ihr Erlass unabweisbar erscheint. Dies folgt unter Berücksichtigung sämtlicher betroffener Belange oder Rechte daraus, dass ein von der Antragstellerin einzuleitendes und auf die Feststellung der Fehlerhaftigkeit der hier betroffenen Verordnung zu richtendes Hauptsachegesuch bereits nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes möglichen Überprüfung als mit ganz hoher, wenn nicht sogar sich aufdrängender Wahrscheinlichkeit begründet erscheint. 6 Das Gericht hat zuletzt mit rechtskräftig gewordenem Beschluss gleichen Rubrums vom 27. September 2016 - 9 L 1187/16 - in Fortführung der zuvor ergangenen und den Beteiligten ebenfalls bekannten Entscheidungen des OVG NRW und des Gerichts dargestellt, welche Anforderungen nach den Regelungen des LÖG NRW für eine Freigabe von Verkaufsstellen an Sonntagen im Hinblick auf die Wahrung des verfassungsrechtlich geschützten Mindestniveaus des Sonn- und Feiertagsschutzes durch eine Verordnung der örtlichen Ordnungsbehörde zu stellen sind. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. 7 Das Gericht hat in jenem Beschluss, betreffend die Gestattung einer sonntägliche Ladenöffnung in dem auch hier betroffenen Altstadtbereich einschließlich des Bahnhofsviertels aus Anlass des Herbstsendes, festgestellt, dass die Antragsgegnerin dem nach dem Gesetz bestehenden Erfordernis nicht Rechnung getragen hat, sich abschätzend - prognostisch - Gewissheit zu verschaffen, ob die für die sonntägliche Ladenöffnung Anlass gebende Veranstaltung in ihrer Wirkung auf das zu erwartende Besucheraufkommen in dem fraglichen Bereich prägend sein wird und ob damit die an dem Sonntag zugleich mögliche Ladenöffnung nach dem hierdurch ausgelösten Besucheraufkommen nur als ein bloß im Hintergrund stehender Annex erscheinen würde. Eine solche Abschätzung hat die Antragsgegnerin in Bezug auf den “Sendsonntag“ unstreitig nicht durchgeführt. 8 Gleiches gilt unstreitig für die hier zur Entscheidung stehenden sonntäglichen Ladenöffnungsmöglichkeiten im Altstadt- und Bahnhofsbereich aus Anlass der Weihnachtsmärkte 2016 bis 2019. Auch hier ist eine abschätzend - prognostische - Beurteilung der durch die Weihnachtsmärkte einerseits und der durch die Ladenöffnung andererseits ausgelösten Publikumsströme durch den Rat der Antragsgegnerin nicht erfolgt. 9 Das Gericht hat aufgrund dieser Ausgangssituation in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG NRW in Erwägung zu ziehen, ob das Fehlen der nach dem Gesetz erforderlichen Prognose durch den Verordnungsgeber hinsichtlich der jeweils ausgelösten Besucherströme, auf der die rechtliche Beurteilung aufbaut, ob die Anlass gebende Veranstaltung oder die Ladenöffnung für den betreffenden Sonntag prägend sein wird, gegebenenfalls deshalb für den Geltungsanspruch der streitbetroffenen ordnungsbehördlichen Verordnung unschädlich sein könnte, weil das Ergebnis einer solchen Prognose möglicherweise mit dem Inhalt auf der Hand liegt, dass die Weihnachtsmarktveranstaltung im Hinblick auf das zu erwartende Publikumsaufkommen im Altstadt-/Bahnhofsbereich der schwerpunktmäßige Auslöser des Publikumsauskommens an diesem Adventsonntag ist und dementsprechend das durch die sonntäglichen Einkaufsmöglichkeiten ausgelöste Publikumsaufkommen quantitativ nur nachrangig erscheint. 10 Das Gericht hat eine solche Offensichtlichkeit weder aus den von der Antragsgegnerin angeführten noch aus den sonst offen zutage liegenden Umständen entnehmen können. Namentlich hat sich die Antragsgegnerin trotz entsprechend durch das Gericht eingeräumter Gelegenheit jeglicher belastbarer und über bloß plakative Behauptungen hinausgehender Angaben dazu enthalten, wie viele Besucher an jenem Sonntag die Kerngeschäftslage von Münster allein oder jedenfalls schwerpunktmäßig wegen der dortigen - bekanntermaßen hoch attraktiven - Einkaufsmöglichkeiten voraussichtlich aufsuchen werden. 11 Der Vortrag der Antragsgegnerin beschränkt sich - auch in der Gesamtschau - darauf zu betonen, dass die für einen Zeitraum von jeweils rund einem Monat (für das Jahr 2016 vom 21. November bis 23. Dezember) stattfindenden Weihnachtsmärkte in der Altstadt von Münster (Standorte: Rathausinnenhof, Aegidii, Lamberti, Giebelhüüskensmarkt und Kiepenkerl mit insgesamt rund 300 Ständen auf einer Gesamtveranstaltungsfläche von etwa 2500 qm) geschätzt je Gesamtveranstaltung bis zu 1,5 Millionen Gäste aus ganz Deutschland, aber auch aus den Niederlanden und selbst aus Großbritannien anziehen werden. Für die Sonntage sei geschätzt von etwa 40.000 (an anderer Stelle: angeblich konservativ geschätzt mehr als 70.000) Besuchern der Weihnachtsmärkte auszugehen. Über 1.000 Busse steuerten regelmäßig in der Adventszeit Münster mit seinen Geschäften und Weihnachtsmärkten an. Dabei sei offensichtlich, dass die Menschen auch von weither gerade wegen dieser in Aufmachung und Stimmung arteigenen Weihnachtsmärkte, die nach anderweitigen Einschätzungen zu den schönsten in Deutschland zählten, dorthin kämen und nicht, um hier auch noch an einem Sonntag einkaufen zu können. Über diese durchweg allgemeinen Aussagen hinausgehende (intern oder extern gewonnene) auf empirischen Feststellungen beruhende belastbare Erkenntnisse oder Quellen hat die Antragsgegnerin, auch nachdem das Gericht hierzu unter dem 18. August 2016 und zuletzt unter dem 4. Oktober 2016 Gelegenheit gegeben hatte, nichts vorgelegt. Insbesondere ist auch weiterhin seitens der Antragsgegnerin nichts Wesentliches und über bloß pauschale Behauptungen Hinausgehendes zu der Frage beigebracht worden, wie sich selbst bei Unterstellung der angeführten Zahlen der erwarteten Weihnachtsmarktbesucher als nach der Größenordnung zutreffend das Besucheraufkommen darstellt, das den Innenstadtbereich von Münster an diesem zweiten Adventssonntag allein oder ganz maßgeblich aus Einkaufsgründen aufsucht. Nur mit hierauf bezogenen Erkenntnissen ließe sich beurteilen, ob die Weihnachtsmärkte oder die eröffneten Einkaufsmöglichkeiten an diesem Sonntag die offenkundige „Hauptsache“ für das Publikum darstellen. Die Antragstellerin hat hierzu im Verlauf des Verfahrens und zuletzt - überwiegend zusammenfassend und unter Beischluss zahlreicher Unterlagen - mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2016 nicht nur die Zahlenangaben der Antragsgegnerin, soweit solche erfolgt sind, in Zweifel gezogen, sondern auch durchaus detailliert und mit nachvollziehbaren Gründen ihre den Annahmen der Antragsgegnerin entgegenstehende Sicht dargetan. So hat etwa der Hinweis der Antragstellerin auf die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Passanten-Frequenzzählung 2015, die gerade auch Aussagen zu den 1A-Lagen in der Innenstadt an einem Samstag im Mai 2015 enthält, Gewicht. Dass die dort gefundenen Ergebnisse für einen Samstag in der Vorweihnachtszeit - ohne Berücksichtigung von Weihnachtsmarktinteressierten - eher die untere Grenze des Publikumsaufkommens markieren dürften, ist nicht fernliegend. Dahingehende - allerdings auch insoweit von der Antragsgegnerin nicht abgeleitete - Feststellungen ließen gegebenenfalls Schlüsse auf ein zu erwartendes weihnachtsmarktunabhängiges Publikumsaufkommen an einem verkaufsoffenen Sonntag im Advent zu. Auch die von der Antragstellerin bereits mit der Antragstellung eingeführte Presseberichterstattung zu den Gegebenheiten, die im Dezember 2015 an dem dortigen verkaufsoffenen Sonntag mit Weihnachtsmarkt festzustellen waren, ist markant. Schließlich darf nicht verkannt werden, dass für die Weihnachtsmärkte und den verkaufsoffenen Sonntag aus diesem Anlass nach den von der Antragsgegnerin selbst eingeführten Übersichten zu den im Jahre 2015 ergriffenen Kommunikationsmaßnahmen in vielfältigster Weise parallel gerichtete Marketingaktivitäten durchgeführt worden sind. Ohnehin schreibt die Antragsgegnerin dem Einzelhandel gerade in der Altstadt nach den Ausführungen in ihren Einzelhandels - und Zentrenkonzepten - unter Einordnung als oberzentralen Versorgungs- und Einkaufsbereich - eine augenfällig zutreffende Magnetwirkung mit einer gewollten überregionalen Wahrnehmbarkeit zu. Dort befinden sich nach dem fortgeschriebenen Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2016 der Antragsgegnerin etwa 616 Einzelhandelsbetriebe mit einer Gesamtverkaufsfläche von rd. 178.000 qm. All dies schließt es nach Auffassung des Gerichts bereits aus, ein offensichtliches Übergewicht der zu erwartenden Publikumsströme in der Innenstadt, ursächlich ausgelöst durch die Weihnachtsmärkte, annehmen zu können. Selbst eine etwaige Gleichgewichtigkeit ist nicht offensichtlich. 12 Die Anordnung unter Ziffer 2 dieses Beschlusses sichert die effektive Umsetzung der gerichtlichen Entscheidung. 13 Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.