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Beschluss

9 L 1291/16

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2016:1117.9L1291.16.00
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Leitsätze

Zu der Anforderung an eine Zugangs- und Zulassungsordnung der Hochschule, wonach der aus dem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss folgenden Qualifikation bei der Auswahlentscheidung für die Zulassung zum Masterstudium ein „maßgeblicher Einfluss“ zukommen muss, § 4 Abs. 6 Hochschulzulassungsgesetz NRW, Art. 10 Abs. 1 S. 2 Staatsvertrag 2008.

Hier: In einem punktwertgesteuerten Auswahlverfahren unter den die Zugangsvoraussetzungen erfüllenden Bewerbern den „maßgeblichen Einfluss“ der aus dem Bachelorzeugnis folgenden Qualifikation daran zu messen, ob dem aus diesem Studienabschluss folgenden Punktwert lediglich ein „relatives“ Übergewicht im Vergleich zu den einzelnen sonstigen – mit Punkten versehenen – Auswahlkriterien zukommt, kommt nicht in Betracht (Abgrenzung zu OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Januar 2011 – 13 B 1649/10 -, vom 4. Juli 2012 – 13 B 597/12 – und zuletzt vom 14. Februar 2014 – 13 B 1424/13 -, sämtlich juris und nrwe).

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zum Wintersemester 2016/2017 im Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre (Major: Management, Minor: Marketing) zuzulassen, wenn er seine Einschreibung bei der Hochschule binnen einer Woche nach Rechtskraft dieses Beschlusses beantragt und dabei die Einschreibungsvoraussetzungen im Übrigen nachweist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu der Anforderung an eine Zugangs- und Zulassungsordnung der Hochschule, wonach der aus dem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss folgenden Qualifikation bei der Auswahlentscheidung für die Zulassung zum Masterstudium ein „maßgeblicher Einfluss“ zukommen muss, § 4 Abs. 6 Hochschulzulassungsgesetz NRW, Art. 10 Abs. 1 S. 2 Staatsvertrag 2008. Hier: In einem punktwertgesteuerten Auswahlverfahren unter den die Zugangsvoraussetzungen erfüllenden Bewerbern den „maßgeblichen Einfluss“ der aus dem Bachelorzeugnis folgenden Qualifikation daran zu messen, ob dem aus diesem Studienabschluss folgenden Punktwert lediglich ein „relatives“ Übergewicht im Vergleich zu den einzelnen sonstigen – mit Punkten versehenen – Auswahlkriterien zukommt, kommt nicht in Betracht (Abgrenzung zu OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Januar 2011 – 13 B 1649/10 -, vom 4. Juli 2012 – 13 B 597/12 – und zuletzt vom 14. Februar 2014 – 13 B 1424/13 -, sämtlich juris und nrwe). Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zum Wintersemester 2016/2017 im Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre (Major: Management, Minor: Marketing) zuzulassen, wenn er seine Einschreibung bei der Hochschule binnen einer Woche nach Rechtskraft dieses Beschlusses beantragt und dabei die Einschreibungsvoraussetzungen im Übrigen nachweist. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Der Antragsteller begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum - zulassungszahlenbegrenzten - Masterstudiengang der Betriebswirtschaftslehre (1. Fachsemester) an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2016/2017. Der Antragsteller, der im Sommersemester 2016 ein Studium im Bachelorstudiengang der Betriebswirtschaftslehre an der Fachhochschule Münster abgeschlossen hat, bewarb sich form- und fristgerecht bei der Antragsgegnerin zum WS 2016/2017 für einen Studienplatz im Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre. Dem Zulassungsantrag war u. a. eine Bescheinigung der Fachhochschule vom 16. Juni 2016 über die im Bachelorstudium bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen mit Angabe der Benotungen in den absolvierten Modulen und der hieraus folgenden Durchschnittsnote der Module (gut = 1,9) und der aller bisher erbrachten Leistungen einschließlich Bachelorarbeit und Kolloquium (ebenfalls gut = 1,9) beigefügt. Mit Bescheid vom 8. August 2016 lehnte die Antragsgegnerin die begehrte Zulassung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Auswahlkommission habe die Bewerbungsunterlagen gemäß der Zugangs- und Zulassungsordnung für diesen Masterstudiengang geprüft. Der Antrag werde (vorläufig) abgelehnt, da die Zahl der geeigneten Bewerber die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteige. Für den Antragsteller sei im Auswahlverfahren der Rangplatz 248,0 der Nachrückliste ermittelt worden. Der Antragsteller hat gegen den Ablehnungsbescheid am 25. August 2016 Klage erhoben (9 K 3418/16). Zugleich hat er um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. II. Der Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass sein Antrag auf Zulassung zum verfahrensbetroffenen Masterstudiengang an der WWU Münster zum WS 2016/2017 bislang nicht rechtmäßig beschieden worden ist (Anordnungsanspruch) und hieraus nach Lage des Falles die Notwendigkeit einer vorläufigen Sicherung seiner Rechte durch eine einstweilige Anordnung (Anordnungsgrund) besteht, §§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass sein auf den verfahrensbetroffenen Studienplatz bezogener Zulassungsantrag rechtsfehlerhaft abgelehnt worden ist, da die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte „Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 28. April 2016“ (im Folgenden: ZZO 2016) jedenfalls hinsichtlich der dortigen Bestimmungen über das Auswahlverfahren von Bewerbern/Bewerberinnen, welche die nach der ZZO 2016 bestimmten Zugangsvoraussetzungen zum Auswahlverfahren erfüllen, den hieran nach der gesetzlichen Ordnung zu stellenden Anforderungen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht entspricht. Hieraus folgt ein bislang nicht erfüllter Anspruch des Antragstellers auf die Einbeziehung in ein rechtmäßiges Auswahlverfahren, zu dessen Sicherung nach Lage des Falles der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Umfang geboten ist. 1. Die ZZO 2016, die mit Wirkung vom 28. April 2016 an die Stelle der Zugangs- und Zulassungsordnung vom 5. Mai 2014 (ZZO 2014) getreten ist, vgl. hierzu die - allerdings ausschließlich die Regelungen über die Zugangsvoraussetzungen betreffenden - rechtskräftig gewordenen Beschlüsse des Gerichts vom 22. September 2014 - 9 L 671/14 - und vom 7. Oktober 2014 - 9 L 686/14 -, jeweils juris und nrwe, und auf deren Inhalt verwiesen wird, regelt den Zugang und die Zulassung zu dem Masterstudiengang der Betriebswirtschaftslehre zweistufig im Wesentlichen wie folgt: a. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ZZO 2016 ist Voraussetzung für den Zugang zu dem bei Bewerberüberhang durchzuführenden Auswahlverfahren und damit zum Studium des Masterstudiengangs Betriebswirtschaftslehre u. a. die Absolvierung eines fachlich einschlägigen Studiums mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern, das mit einem Bachelor oder einem anderen berufsqualifizierenden Abschluss (Diplom, Staatsexamen etc.) mit einer Note von mindestens 2,59 abgeschlossen worden ist. Fachlich einschlägig ist dabei nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ZZO 2016 ein wissenschaftliches Studium an einer deutschen oder ausländischen Hochschule, das näher bestimmten - teilweise substituierbaren oder durch Nachweis der Zugehörigkeit zu den besten 10 v. H. des Abschlussjahrgangs des jeweiligen Studiengangs überwindbaren - Anforderungen, ausgedrückt in Mindest-Leistungspunkten aus dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre (min. 40 LP), des gewählten Schwerpunktes (min. 12 LP) und aus den Gebieten Volkswirtschaftslehre, Mathematik und/oder Statistik (insg. min. 30 LP), genügt. Der Nachweis der Zugangsanforderungen kann in den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Bewerbung noch kein Abschlusszeugnis vorliegt, durch ein vorläufiges Zeugnis mit Ausweisung einer zum Bewerbungszeitpunkt erreichten Durchschnittsnote unter Eingang von Noten entsprechend 140 ECTS-Kreditpunkten geführt werden. Dass die den Zugang zum Auswahlverfahren (= 1. Verfahrensstufe) betreffenden Regelungen der ZZO 2016 den hieran zu stellenden gesetzlichen Anforderungen genügen, hat das Gericht bereits mehrfach in Bezug auf die gleichgerichteten Vorgängerordnungen festgestellt. Hieran wird festgehalten. Vgl. etwa rk. Beschlüsse vom 11. Oktober 2011 - 9 L 503/11 - und vom 3. November 2011 - 9 L 417/11 - (zur ZZO 2011), juris und nrwe, m.w.N. Das gilt insbesondere hinsichtlich der aus § 49 Abs. 6 Satz 3 HG NRW folgenden Maßgaben. Danach kann die Prüfungsordnung bzw. eine - wie hier - von der Prüfungsordnung in Bezug genommene Zugangs- und Zulassungsordnung bestimmen, dass für den Zugang für einen Masterstudiengang ein vorangegangener „qualifizierter“ Abschluss nachzuweisen ist. Der Antragsteller hat die Erfüllung dieser Anforderungen der Zugangsstufe, wie unstreitig ist, form- und fristgerecht nachgewiesen. b. Für das sich - wie hier - bei einem Bewerberüberhang anschließende Auswahlverfahren (= 2. Verfahrensstufe der Vergabe von Masterstudienplätzen) werden nach § 5 ZZO 2016 und dem Inhalt der zugehörigen Anlage 1 folgende auswahlrelevante (rangbildende) Kriterien herangezogen und in Punktwerte transformiert (maximal 100 Punkte): 1. Note im Zeugnis des Bachelorstudiums bzw. des berufsqualifizierenden Abschlusses, die entsprechend den einschlägigen Vorkenntnissen aus diesem Studium (Betriebswirtschaftslehre/Volkswirtschaftslehre/ Mathematik/Statistik) gewichtet wird (max. 52 von 100 Punkten). Nach der Anlage 1 zur ZZO 2016 sind dabei bei einer Bachelornote von 1,0 52 Punkte und bei einer Bachelornote von 2,59 (= Mindestnote als Zugangserfordernis) 28,2 Punkte als Ausgangswert anzusetzen, wobei zwischen diesen Grenzen stückweise linear zu interpolieren ist. Ferner wird die über die konkrete Bachelornote erzielte Ausgangspunktzahl mit einem individuellen sog. ECTS-Multiplikator multipliziert, was nach der in der Anlage 1 ausgewiesenen Formel „ECTS-Multiplikator = 1 - max(b;v+q)“ je nach dem individuellen Umfang der BWL-Ausbildung im Erststudium einschl. Bachelorarbeit (bezieht sich auf den Parameter b = 0 bis b = 0,4), dem Umfang der VWL-Ausbildung (bezieht sich auf den Parameter v = 0 bis v = 0,2) und dem Umfang der Ausbildung in Mathematik und Statistik (bezieht sich auf den Parameter q = 0 bis q = 0,2) zu einer Reduzierung des Ausgangspunktwertes aus der Bachelornote auf bis zu 16,92 Punkte führen kann. 2. Fachliche Kompetenzen: einschlägige Vorkenntnisse und Erfahrungen für den im Masterstudiengang gewählten Schwerpunkt (z. B. Auslandsaufenthalte, Englischkenntnisse und Praxiserfahrung) mit maximal 33 von 100 Punkten. Die Anlage 1 spricht diesen Bereich an mit „Umfang und Qualität der Ausbildung im gewählten Schwerpunkt, im Lebenslauf dargestellte und nachgewiesene einschlägige Praxiserfahrung, nachgewiesene Englischkenntnisse, Auslandsaufenthalte (Studium, Semester, Praktika) etc.“ 3. persönliche Kompetenzen: weitere einschlägige Qualifikationen wie etwa besondere Auszeichnungen im Studium, Preise und das Motivationsschreiben mit max. 15 von 100 Punkten. Auf die hierauf in der Anlage 1 bezogenen Merkmale, angesprochen getrennt nach den Darstellungen im Lebenslauf und im Motivationsschreiben, wird verwiesen. Das in dieser Weise ausgeformte Bewertungssystem verletzt nach der Beurteilung des Gerichts mit hoher Wahrscheinlichkeit geltendes Recht, nämlich das aus § 4 Abs. 6 Satz 2 des geltenden Hochschulzulassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (HZG) folgende und sinngemäß geltende Gebot des Art. 10 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (im Folgenden: StV 2008), wonach unter Wegfall der Quoten gemäß Art. 10 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StV 2008 im allein verbleibenden Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH) „bei der Auswahlentscheidung dem Grad der Qualifikation ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden muss“. Zugleich wird durch § 4 Abs. 6 Satz 1 HZG bestimmt, dass bei dieser sinngemäßen Anwendung des Staatsvertrages an die Stelle des Grades der Qualifikation (dies ist im Erststudium regelmäßig die schulisch erworbene Hochschulzugangsberechtigung) für die Auswahl und Zulassung zu Masterstudiengängen das Prüfungszeugnis über den ersten berufsqualifizierenden Abschluss i.S.d. § 49 Abs. 7 HG NRW a. F. (nunmehr: 49 Abs. 6 HG NRW 2014) tritt. Das Bewertungssystem der ZZO 2016 der Antragsgegnerin stellt nicht sicher, dass der im Prüfungszeugnis über den erfolgreichen ersten - grundständigen - Studienabschluss (unter Einschluss der zugehörigen Dokumente, insbesondere des sog. Transcript of Records und ggf. des Diploma Supplement) dokumentierten Qualifikation des Bewerbers/der Bewerberin „der maßgebliche Einfluss“ bei der Auswahlentscheidung gegeben wird. Vordergründig könnte dies allerdings so erscheinen, da auf der Grundlage der insgesamt nach § 5 ZZO 2016 und der Anlage 1 maximal erreichbaren 100 Punkte maximal 52 Punkte auf den Bewertungsbereich 1 (Note im Zeugnis des Bachelorstudiums) entfallen und dieser Wert damit über dem Punktwert bzw. den Punktwerten liegt, der bzw. die in den weiteren Bewertungsbereichen 2 (fachliche Kompetenzen) und 3 (persönliche Kompetenzen) maximal erreichbar ist/sind (max. 33 und max. 15 = insgesamt max. 48). Dieser Eindruck wird auch durch die grafische Darstellung vermittelt, die in den Internetauftritt der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Antragsgegnerin unter https://www. wiwi.uni-muenster.de/fakultaet/de/studium/master/bwl/bewerbung zulassung eingestellt worden ist. Allerdings wird dabei nicht berücksichtigt, dass an der Auswahl in der 2. Stufe des Vergabeverfahrens ohnehin nur diejenigen Bewerber/Bewerberinnen teilnehmen, die die Zugangshürde einer Mindestnote von 2,59 des ersten Studienabschlusses überwunden haben. Damit verfügen alle an der 2. Verfahrensstufe teilnehmenden Bewerber/Bewerberinnen über einen „Sockel“ von jedenfalls 28,2 Rohpunkten, die damit für die Auswahlentscheidung unbedeutend sind. Auswahlrelevant sind dementsprechend zunächst lediglich (52,0 - 28,2 =) max. 23,8 Rohpunkte. Hinzutritt, dass diese Rohpunkte nach der zwingenden Anordnung in der ZZO 2016 weiter einer Gewichtung nach dem Umfang der Erstausbildung im Bachelorstudium in einzelnen Fachbereichen (BWL, VWL, Mathematik und Statistik) zu unterziehen sind. Je nach individuell nachgewiesenem Studieninhalt kann danach in Anwendung des sog. ECTS-Multiplikators der Rohpunktwert aus dem Bewertungsbereich 1 (Bachelornote) auf einen Wert von bis zu 16,92 absinken (28,2 x 0,6). Damit beträgt der aus der Bachelornote folgende Differenzierungsbereich der Teilnehmer am Auswahlverfahren nach Ansatz des ECTS-Multiplikators (52,0 - 16,92 =) maximal 35,08 Punkte. Zu der Maßgeblichkeit dieser Punktespanne nach Anwendung des ECTS-Multiplikators vgl. bereits Beschlüsse des Gerichts vom 13. November 2013 - 9 L 475/13 u.a. (zur ZZO WWU Münster BWL Master 2013), bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2014 - 13 B 1424/13 -, sämtlich juris und nrwe. Diese maximal das Bewerberfeld kennzeichnende Punktedifferenz des Bewertungsbereichs 1 (Bachelornote) mit 35,08 Punkten bleibt hinter der Punktzahl zurück, die maximal aus den weiteren Bewertungsbereichen 2 und 3 mit insgesamt (33 + 15 =) 48 Punkten erzielbar ist. Damit fehlt zur Überzeugung des Gerichts auf der Grundlage der im Eilverfahren vorzunehmenden Prüfung dem Bewertungsbereich 1, der den aus dem Prüfungszeugnis des ersten Hochschulabschlusses abzuleitenden „Grad der Qualifikation“ i. S. d. § 4 Abs. 6 HZG NRW i. V. m. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 StV 2008 widerspiegelt, aufgrund seiner strukturellen Ausbildung im Auswahlsystem der ZZO 2016 der „maßgebliche Einfluss bei der Auswahlentscheidung“. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Bewertungsspanne des Bewertungsbereichs 1 mit auswahlrelevant max. 35,08 Punkten höher liegt als die in den weiteren zwei Bewertungsbereichen 2 und 3 jeweils isoliert betrachtet maximalen Punktwerte von bis zu 33 Punkten bzw. bis zu 15 Punkten. Hierauf abzustellen scheidet nach der Beurteilung des Gerichts unter jedem in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkt aus. Allerdings hat das OVG NRW in bislang drei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschwerdeentscheidungen, Beschlüsse vom 26. Januar 2011 - 13 B 1649/10 -, vom 4. Juli 2012 - 13 B 597/12 - und zuletzt vom 14. Februar 2014 - 13 B 1424/13 -, sämtlich juris und nrwe, unter Hinweis auch auf einen den Hochschulen zukommenden Gestaltungsspielraum ausgeführt, der in Art. 10 Abs. 1 Satz 2 StV 2008 verwandte Rechtsbegriff des „maßgeblichen Einflusses“, der dem aus dem Bachelorabschluss folgenden Grad der Qualifikation bei der Auswahlentscheidung für ein Masterstudium zukommen muss, bedeute, dass diesem „unter mehreren bei der Entscheidung zu berücksichtigenden Auswahlkriterien das relativ stärkste Gewicht zukommen muss und sonstige einschlägige Qualifikationen im Rahmen der Auswahlentscheidung nur ein untergeordnetes Gewicht haben können“. Sollten diese Ausführungen dahin zu verstehen sein, dass damit der „maßgebliche Einfluss“ ausschließlich daran zu messen sei, dass dem aus dem Bachelorabschluss, repräsentiert durch das Bachelorzeugnis und die zugehörigen Dokumente, folgenden Maß der auswahlrelevanten Qualifikation für das erstrebte (konsekutive) Masterstudium lediglich das Übergewicht im Vergleich zu den einzelnen sonstigen Auswahlkriterien zukommen müsse, um dem zwingend formulierten Normerfordernis zu genügen, könnte das beschließende Gericht dem nicht beitreten. Das OVG NRW hat in seiner im summarischen Verfahren angenommenen Bedeutung des Rechtsbegriffs „maßgeblicher Einfluss“ als bloß relative Anforderung zunächst den Wortlaut des Art. 10 Abs. 1 Satz 2 StV 2008, der hier für die Auswahl zu einem Masterstudium sinngemäß anwendbar ist, in den Blick genommen. Es hat dazu in seinem Beschluss vom 26. Januar 2011 - 13 B 1649/10 -, a.a.O., ausgeführt, schon der Wortlaut lege es nahe, dass ein „maßgeblicher Einfluss“ des jeweiligen Auswahlkriteriums nicht gleichbedeutend mit einem alle anderen Kriterien überwiegenden Gewicht sein könne. Nach dem natürlichen Sprachverständnis bedeute „Maßgeblichkeit“ einen für das Ergebnis bedeutenden Einfluss, ohne jedoch das Ergebnis völlig zu determinieren und andere Einflussgrößen in ihrer Wirksamkeit auszuschalten. Auch wenn insoweit lediglich von einem „Naheliegen“ dieser Wortbedeutung gesprochen worden ist, ist dies für eine am Wortlaut orientierte Auslegung der Norm wenig ergiebig. „Maßgeblichkeit“ wird nämlich im allgemeinen Sprachgebrauch und auch im rechtlichen Zusammenhang üblicherweise als Synonym dafür verstanden, dass einem Merkmal eine ausschlaggebende, beherrschende, bestimmende, entscheidende, federführende, fundamentale, gewichtige, grundlegende, ins Gewicht fallende, zentrale, gravierende oder substanzielle Bedeutung zukommt. Vgl. statt Vieler: Duden (Online) http://www.duden.de/ rechtschreibung/maßgeblich. Bereits dies legt es nach Auffassung des Gerichts schon bei einer Wortlautinterpretation der Norm gerade nicht nahe, der Normgeber habe hiermit bei der Auswahl zu einem konsekutiv hierauf aufbauenden Masterstudium dem Ergebnis des Erststudiums (zumeist des Bachelorstudiums) eine bloß relative Bedeutung im Verhältnis zu den einzelnen sonst einbezogenen Auswahlkriterien in seinen Regelungswillen aufgenommen. Vgl. insoweit auch die vom BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2012 - 1 BvL 13/12 -, juris, aufgeworfenen Fragen zu dem Merkmal „maßgeblicher Einfluss“ in Art 10 Abs. 1 Satz 2 StV 2008. Die von OVG NRW a.a.O. weiter angesprochenen Ausführungen in der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zu § 2 Abs. 2 des Auswahlverfahrensgesetz NRW, LT- Drs. 13/6102, S. 9, die ebenfalls das Erfordernis des „maßgeblichen Einflusses“ ansprach, geben nach Auffassung des Gerichts gleichfalls keinen zwingenden oder auch nur gewichtigen Ansatz dafür her, die Länder hätten mit Art. 10 Abs. 1 Satz 2 StV 2008 den geforderten „maßgeblichen Einfluss“ ausschließlich relativ zu den jeweils anderen Kriterien im Einzelvergleich bestimmen und sicherstellen wollen. Zwar werden in der angeführten Einzelbegründung des Regierungsentwurfs der Landesregierung vom 28. Oktober 2004 mit Blick auf das 7. HRGÄndG erläuternd Regelungsbeispiele für hochschulrechtliche Satzungen zum AdH aufgeführt. Dabei sei es „auch denkbar“, dass der Notendurchschnitt der HZB in diesem Verfahren zu 40 v. H. berücksichtigt wird und 30 v. H. nach einem Testergebnis und 30 v. H. nach dem Ergebnis eines Auswahlgesprächs bewertet werden. Auch in diesem Fall werde der maßgebliche Einfluss der Durchschnittsnote des Schulabschlusses gewahrt, weil ihm auch dann das relativ stärkste Gewicht zukomme. Wie dieses in der Entwurfsbegründung angedachte Gewichtungssystem mit dem im Gesetzentwurf sonst mehrfach (S. 2 und S. 9 oben) hervorgehobenen Grundsatz zu vereinbaren war, dass bei der Anwendung „eines oder mehrerer anderer Kriterien neben der Durchschnittsnote letzterer in jedem Einzelfall ein erhebliches Gewicht bei der Auswahlentscheidung“ zukommen muss, kann dabei dahinstehen. Jedenfalls kann das Gericht aus diesen auf den Wortlaut und auf anderweitige Gesetzesmaterialien bezogenen Auslegungsansätzen weder ein eindeutiges noch ein auch nur naheliegendes Ergebnis dazu ableiten, wie das Normerfordernis des Art. 10 Abs. 1 Satz 2 StV 2008 im hier relevanten Anwendungsbereich bei der Vergabe von Masterstudienplätzen zu verstehen ist. Damit kann nach Auffassung des Gerichts entscheidend nur auf die Systematik des Art. 10 Abs. 1 StV 2008 und den damit nach Sinn und Zweck zum Ausdruck gebrachten Normgehalt abgestellt werden. Dabei ist einmal zu berücksichtigen, dass bei der sinngemäßen Anwendung dieser Norm das als zwingend formulierte Erfordernis des „maßgeblichen Einflusses“ (hier: der im Bachelorzeugnis zum Ausdruck kommenden Qualifikation im Verhältnis zu anderen den Bewerber/die Bewerberin kennzeichnenden Merkmalen) in seinem Satz 2 an einen Katalog von Bewertungsaspekten anschließt, der in dem vorausgehenden Satz 1 Nr. 3 eine bloß beispielshafte („insbesondere“) Ausprägung gefunden hat. Dort sind vier Merkmale („Maßstäbe“) aufgeführt worden, die neben den Grad der Qualifikation (aus der HZB bzw. hier aus dem Bachelorabschluss) treten können und die sogar einer Verbindung untereinander offenstehen (Satz 1 Nr. 3 Buchst. f). Wenn der Normgeber, die Länder in ihrer Gesamtheit als Vertragsschließende, die Vorstellung gehabt hätte, dem separat in einem eigenen Folgesatz hervorgehobenen Erfordernis des Abs. 1 Satz 2 sei eine nur relativ an jedes andere Einzelmerkmal angeschlossene Relevanz zuzuweisen, wäre hier eine andere - deutlich in diese Richtung gehende - Formulierung zu erwarten gewesen. Solches wäre gerade im grundrechtsrelevanten Bereich einer Auswahlentscheidung zu einem Studium auch ohne weiteres normierbar gewesen. Das gilt vor allem auch deshalb, weil die in Betracht kommenden anderweitigen Katalogbeispiele des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3, die unabhängig von ihrer Ableitung aus Tests, aus auf die Motivation bezogenen Auswahlgesprächen oder aus sonstigen Aspekten stets im weiteren Sinne individuell qualifikationsbezogen sein müssen, um überhaupt sachgerecht zu sein, gerade nicht abschließend benannt worden sind und sogar miteinander verbunden werden können. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass eine bloß relativ auf die einzelnen sonstigen Bewertungsmerkmale zu beziehende Bedeutung des Art. 10 Abs. 1 Satz 2 StV 2008 je nach der Zahl der von der Hochschule als bewertungsrelevant angesehenen Merkmale neben der Qualifikation aus dem Bachelorabschluss dazu führen würde, dass dem Qualifikationsbereich „Bachelorabschluss“ eine weitgehende Unterordnung unter die anderen Merkmale zukommen könnte. Für den Fall, dass die die Auswahlstufe regelnde Ordnung der Hochschule lediglich zwei qualifikationsrelevante Bereiche bestimmt, nämlich einmal den auf den Bachelorabschluss und desweiteren den auf „sonstige Qualifikationsbereiche“ bezogenen, müsste der Bachelorabschluss in seiner Gewichtung jedenfalls (gerundet) 51 v.H. des gesamten relevanten Wertungsbereichs ausmachen, um „einen maßgeblichen Einfluss bei der Auswahlentscheidung“ aufzuweisen. Vgl. den Tagungsbericht des Medizinischen Fakultätentages der Bundesrepublik Deutschland (MFT) und der Gesellschaft für Medizinische Ausbildung (GMA) vom 24.02. 2011, www.mft-online.de/.../ diskussionsprotokoll_mft_gma-tagungstudi-auswahl_2011-02-24_2.pdf, dort S. 24 ff. Bei drei Bewertungsbereichen fiele demgegenüber, betrachtete man einen bloß relativ auf die einzelnen sonstigen Merkmale bezogenen Bedeutungsgehalt des Art. 10 Abs. 1 Satz 2 StV als normiert, der notwendige Anteil aus dem Bachelorabschluss auf bis (gerundet) 34 v.H., um maßgeblichen Einfluss zu haben. Bei vier Bereichen läge diese Grenze bei gerundet nur 26 v.H. Diese Reihung ließe sich fortsetzen, da der Merkmalkatalog des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StV 2008 wie bereits ausgeführt nur beispielhaft ist. Er eröffnet ein weites Spektrum an denkbaren fachlich relevanten persönlichen Merkmalen, die jeweils nach einer Zugangs- und Auswahlordnung für die Beurteilung herangezogen werden könnten, ob es der Bewerber/die Bewerberin für einen konsekutiven Masterstudiengang prognostisch erwarten lässt, den dort zu erfüllenden - auch wissenschaftlich - hohen Ansprüchen dieses konsekutiv angelegten Masterstudiengangs in besonderer Weise, d. h. über die ohnehin vorausgesetzte Zugangsqualifikation hinaus, zu genügen und damit in der Auswahl für einen zulassungszahlenbegrenzten Masterstudiengang einen Vorrang vor anderen zu erhalten. Die in der jeweiligen Ordnung von der Hochschule auszuformende Zahl von bewertungsrelevanten Bereichen unterliegt dabei ganz wesentlich einer redaktionellen Ausgestaltungsbreite, ob nämlich eher umfassende Bewertungsbereiche mit einer auch hohen Zahl an Einzelkriterien als Binnendifferenzierung normiert werden oder ob diese Einzelkriterien jeweils als formal separate Bewertungsbereiche ausgeformt werden. Die in den vergangenen Jahren auf den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre der Antraggegnerin erlassenen Ordnungen belegen dies deutlich. So waren in der ZZO BWL 2011 und der ZZO 2012 insgesamt vier Bewertungsbereiche normiert worden, wovon einer sich auf die im Abiturzeugnis zum Ausdruck gebrachte Vorqualifikation bezog. Die ZZO 2013 bestimmte bei Wegfall einer Relevanz der HZB insgesamt drei Bewertungsbereiche, nämlich neben dem Bereich der gewichteten Bachelornote die Bereiche „sonstige Qualifikation“ und „Motivation“. Die ZZO 2014, die der hier verfahrensbetroffenen Ordnung vorausging, bestimmte wiederum vier Bewertungsbereiche. Die ZZO 2016 regelt nunmehr nach Neuzuordnung einzelner als relevant angesehener Kompetenzen und sonstiger Merkmale wieder drei Bewertungsbereiche. Auf welchen inhaltlichen - und nicht bloß redaktionellen - Erwägungen diese Neustrukturierung der für die Auswahl zum Masterstudium bewertungsrelevanten Merkmale beruht, ist nicht erkennbar. Auch dies bestärkt das Gericht in der Beurteilung, dass mit der als zwingend ausgestalteten Forderung des Staatsvertrages nach der Sicherstellung des „maßgeblichen Einflusses“ des vorausgegangenen Abschlusses eine nicht nur relativ an die jeweiligen sonstigen Bewertungsmerkmale angeknüpfte Bedeutung sichergestellt werden sollte. Ein auf eine zwingende Normierung bezogenes Auslegungsergebnis, dass bei einer weitgehend in das redaktionelle Belieben der Hochschule gestellten Ausgestaltung der Zugangs- und Zulassungsordnung zu einem gravierenden Bedeutungsverlust der Regelung führen würde, kann nicht zutreffend sein. Im Bereich des Zugangs zu einem konsekutiven Masterstudiengang gilt solches umso mehr, als dort nach den Grundstrukturen des Bologna-Prozesses, wie sie etwa in den ländergemeinsamen Strukturvorgaben gem. § 9 Abs. 2 HRG zum Ausdruck gebracht worden sind, dem vorausgegangenen Bachelorabschluss die grundlegende Bedeutung beigemessen worden ist. Eine Verletzung der Hochschulautonomie sieht das Gericht dabei nicht, da auch bei dem vom Gericht für geboten gehaltenen Normverständnis ein weiter Bereich verbleibt, der von der Hochschule anknüpfend an das individuelle Qualifikationsbild des Bewerbers/der Bewerberin fruchtbar gemacht werden kann. Ist nach alledem die in der verfahrensbetroffenen Ordnung bestimmte Auswahlregelung für die Zulassung zum Masterstudiengang mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen Verletzung der aus Art. 10 Abs. 1 Satz 2 StV 2008 folgenden Anforderung fehlerhaft, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob die Rügen des Antragstellers, die sich auf die Sachgerechtigkeit der Bestimmungen zu dem ECTS-Muliplikator beziehen, zutreffen. Schließlich braucht das Gericht auch nicht der Frage nachzugehen, welche Rechtsfolge es hat, dass sich die Antragsgegnerin trotz entsprechender Anforderung durch das Gericht bislang nicht in der Lage gesehen hat, die dem Antragsteller individuell durch die betreffende Beurteilergruppe der Zulassungskommission (§ 4 ZZO 2016) zugewiesenen Punktwerte in den einzelnen Bewertungsbereichen nachvollziehbar zu erläutern. Die auszugsweise überreichte Excel-Tabelle mit den dort ersichtlichen Werten für die Bereiche „Fach_Int-Punkte“ und „Personen-Punkte“, aus der mit den Punkten aus dem bewerteten Bachelorabschluss der jeweilige Rangplatz folgt, lässt eine Einzelfallprüfung nicht zu. Dass die jeweiligen Werte der wie vorgetragen weit über 2000 Bewerber nach den Erläuterungen der Antragsgegnerin von den Beurteilungsgruppen unmittelbar in diese Tabelle eingetragen und hierüber keine sonstigen Aufzeichnungen gefertigt werden, dürfte trotz der dargestellten Rahmenbedingungen der Obliegenheit der Antragsgegnerin, bei entsprechenden Angriffen die einzelnen auf den konkreten Antragsteller bezogenen Bewertungen gerichtlich prüfbar zu erläutern, kaum genügen. Bei der damit gegebenen Sach- und Rechtslage hält das Gericht an seiner den Beteiligten bekannten Spruchpraxis, vgl. etwa Beschluss vom 13. November 2013 - 9 L 475/13 -, hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2011 - 13 B 1649/10 -, s. auch VG Stuttgart, Urteil vom 10. September 2013 - 13 K 2959/12 -, http:// lrbw.juris.de, fest, im Rahmen seiner Befugnis zur Anordnung rechtswahrender und rechtssichernder einstweiliger Anordnungen die Antragsgegnerin zu einer vorläufigen Zulassung des Antragstellers zu verpflichten. Dass in dem betroffenen Masterstudiengang infolge dieser vorläufigen Zulassung ein ordnungsgemäßer Studienbetrieb nicht mehr möglich wäre, hat die Antragsgegnerin nicht geltend gemacht. Die tatsächliche Einschreibungszahl zum WS 2016/2017 ist dem Gericht zwar nicht bekannt, wobei davon auszugehen ist, dass die in der ZulassungszahlenVO für den Masterstudiengang bestimmte Zulassungszahl ausgeschöpft worden ist. Für eine zu besorgende Beeinträchtigung des Studienbetriebes im Masterstudiengang der Betriebswirtschaftslehre besteht jedoch, selbst wenn man eine bereits gegebene Überbuchung annehmen wollte, gleichwohl kein Anhaltspunkt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der ständigen Handhabung in Verfahren der vorliegenden Art.