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Urteil

2 K 749/15

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2016:1124.2K749.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung X. Flur 00, Flurstücke 00 und 00 (An der L. 0 - 0 in X. ), das mit einem zur Straße gelegenen Wohnhaus bebaut ist. In diesem wohnen seine Eltern – die Kläger in den Verfahren 2 K 748/15 und 2 K 750/15 –, die Inhaber eines Nießbrauchrechts an diesem Grundstück sind. Der rückwärtige Bereich des Grundstücks (Flurstück 00) ist unbebaut und grenzt im südlichen und östlichen Teil an das im Eigentum der Beklagten stehende Flurstück 000, das Teil des Stadtparks von X. nördlich der Ems ist und auf dem sich das Naturdenkmal „F. im T. “ befindet. Der Grenzverlauf der Grundstücke zueinander war Gegenstand eines zivilgerichtlichen Verfahrens. Mit Urteil vom 10. September 2013 (04 O 202/13) stellte das Landgericht Münster fest, dass der aus dem Liegenschaftskataster ersichtliche Grenzverlauf zwischen den Flurstücken 00 und 000 der wahren Eigentumslage entspricht und verpflichtete die Eltern des Klägers, die flächige Gartennutzung zu beseitigen und abzuräumen sowie die Käfige zur Hühnerhaltung auf dem Flurstück 000 zu beseitigen. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 teilte die Beklagte dem Kläger als Nachbarn der städtischen Parzelle mit, dass sie die Wiederherstellung fester Grenzzeichen zwischen den Grundstücken beabsichtige und schlug vier Termine hierfür vor. Der Kläger antwortete, dass er im Gegensatz zu seinen Eltern über kein Verfügungsrecht an dem Grundstück verfüge. Im Übrigen halte er es wegen des laufenden zivilgerichtlichen Verfahrens nicht für sinnvoll, eine Vermessung vorzunehmen und forderte weitere Informationen von der Beklagten. Die Beklagte entgegnete am 7. November 2013, dass sich der geltend gemachte Anspruch aus § 919 BGB ergebe und sich gegen den Eigentümer richte. Ferner forderte sie den Kläger unter Fristsetzung zu einer konkreten Benennung eines anderen Vermessungsingenieures auf. Mit weiterem Schreiben vom 18. November 2013 teilte der Kläger mit, vor der Auswahl eines Vermessungsingenieurs weitere Informationen der Beklagten zum Hintergrund der Vermessung und zur Auswahl des Vermessungsingenieurs zu benötigen. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 eine weitere Konkretisierung der Vermessungstätigkeiten ab, verwies auf § 919 BGB und forderte erneut dazu auf, Terminvorschläge bzw. einen Vermessungsingenieur zu benennen. Mit Urteil vom 5. Juni 2014 wies das Oberlandesgericht Hamm (I-5 U 207/13) die Berufung des Klägers und seiner Eltern gegen das Urteil des Landgerichts Münster zurück. Nachdem die Beklagte den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Dr. E. am 16. September 2014 mit der Vermessung des Grundstücks beauftragt hatte, teilte dieser dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers sowie dem Kläger selbst am 21. November 2014 mit, dass die zivilrechtliche Auseinandersetzung um den Grenzverlauf mit Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Juni 2014 abgeschlossen sei und die rechtmäßige Grenze nunmehr am 3. Dezember 2014 in die Örtlichkeit übertragen werden solle. Zusätzlich wies er darauf hin, dass das Ergebnis der Vermessung in einem gesonderten Termin bekannt gegeben werde. Der Kläger teilte dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur daraufhin am 27. November 2014 mit, dass er ihn nicht beauftragt habe und den Termin für hinfällig erachte. Eine Betretung des Grundstücks werde ausgeschlossen. Dies wiederholten seine Eltern mit Schreiben vom 16. Dezember 2014. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur wandte sich am 22. Dezember 2014 an die Bezirksregierung Münster und bat um eine fachaufsichtliche Stellungnahme in der Angelegenheit. Diese führte am 10. Februar 2015 aus, dass dem beauftragten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ein Betretungsrecht nach § 6 des Vermessungs- und Katastergesetzes NRW (VermKatG NRW) zustehe, das von der zuständigen Ordnungsbehörde im Wege einer Duldungsverfügung durchgesetzt werden könne. Am 3. März 2015 forderte die Beklagte den Kläger sodann auf, zu dulden, dass von ihr beauftragte Personen des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Dr. E. sein Grundstück betreten und drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € an. Zur Begründung verwies sie auf das Betretungsrecht aus § 6 Abs. 1 VermKatG NRW, das dem beauftragten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zuletzt mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 verweigert worden sei. Gleichzeitig setzte die Beklagte den Kläger von einem neuen Termin in Kenntnis. Die Beklagte erlies am selben Tag inhaltsgleiche Duldungsverfügungen gegenüber den Eltern des Klägers, die Gegenstand der Verfahren 2 K 748/15 und 2 K 750/15 sind. Der Kläger hat am 31. März 2015 Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor: Die Duldungsverfügung sei nicht rechtmäßig, weil die Beklagte nicht zuständig sei. Es gehe um eine privatrechtliche Grenzfeststellung, so dass § 6 VermKatG NRW nicht einschlägig sei. Mit der Duldungsverfügung bezwecke die Beklagte zudem die Vermeidung eines ordnungsgemäßen Grenzfeststellungsverfahrens. Dabei seien seine Mitwirkungsrechte eingeschränkt worden. Im Übrigen seien bereits bei der Vermessung des Grundstücks im Jahr 1956 Fehler gemacht worden, die sich auf die heutigen Eigentumsverhältnisse der Grundstücke auswirkten. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 3. März 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt ergänzend vor: Die Streitigkeit über den Grenzverlauf der Grundstücke des Klägers und der Beklagten sei rechtskräftig entschieden worden. Da der festgestellte Grenzverlauf in der Örtlichkeit nicht sichtbar sei, solle dieser nunmehr dauerhaft kenntlich gemacht werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig, namentlich stellt das Urteil weder eine Überraschungsentscheidung dar noch wird das rechtliche Gehör des Klägers verletzt. Das Gericht war nicht gehalten, dem Kläger eine Schriftsatznachlassfrist einzuräumen. Denn die Ablehnung einer in der mündlichen Verhandlung beantragten Schriftsatzfrist verletzt nur dann den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des anderen Beteiligten nicht eingehen kann, weil es ihm nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist (§ 173 VwGO i. V. m. § 283 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich nicht vor. Der Kläger selbst hat seinen Antrag auch allein mit Rechtsausführungen begründet, die Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung waren. Ferner drängt sich dem Gericht nicht auf, dass die vom Kläger begehrte Akteneinsicht in weitere Verwaltungsvorgänge der Beklagten für das vorliegende Verfahren erforderlich ist. Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten zu der streitgegenständlichen Duldungsverfügung sind beigezogen worden und der Kläger hat in diese auch Akteneinsicht genommen. Der Klage fehlt auch nicht das Rechtsschutzinteresse. Da der in dem Bescheid genannte Termin zur Vermessung – wie sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut („setze ich … in Kenntnis“) ergibt – nicht zum verfügenden Teil des Bescheids zählt, ist eine Erledigung durch Zeitablauf nicht eingetreten. Vgl. nur VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 11 L 805/10 -, juris. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der an den Kläger gerichtete Bescheid vom 3. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Duldungsverfügung beruht auf § 6 Abs. 1 Satz 1 VermKatG NRW. Danach sind Personen, die mit örtlichen Arbeiten zur Durchführung dieses Gesetzes beauftragt sind, berechtigt bei der Erfüllung ihres Auftrags Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten und zu befahren, um die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der durch die Beklagte beauftragte Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Dr. E. ist berechtigt, das Grundstück des Klägers zu betreten, um die Grenze zwischen den Flurstücken 00 und 000 wiederherzustellen. Mit seiner ausdrücklichen Weigerung hat der Kläger sich dem gesetzlichen Betretungsrecht wiedersetzt. Die Duldungsverfügung vom 3. März 2015 dient der Durchsetzung des privatrechtlichen Abmarkungsanspruchs der Beklagten als Grundstückseigentümerin des Flurstücks 748 (§ 919 Abs. 1 BGB). Da sich die Art der Abmarkung und das Verfahren dabei nach § 919 Abs. 2 BGB nach den Landesgesetzten bestimmen, war vorliegend das Vermessungs- und Katastergesetz NRW mit seinem öffentlich-rechtlichen Verfahren entgegen der Auffassung des Klägers einschlägig. Hierzu zählt die Wiederherstellung fester Grenzzeichen, die vorliegend von der Beklagten beabsichtigt ist. Die Beklagte war für die Durchsetzung dieser gesetzlichen Befugnis auch zuständig. Sie ist von dem für die Vermessung zuständigen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (vgl. § 2 Abs. 2 VermKatG NRW) als sachlich und örtlich zuständige Ordnungsbehörde eingeschaltet worden. Da sich das zu vermessende Grundstück auf dem Gemeindegebiet der Beklagten befindet, folgt ihre Zuständigkeit aus § 5 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG). Vgl. hierzu Mattiseck/Seidel, Vermessungs- und Katastergesetz NRW, 3. Auflage 2015, § 6 S. 58 f. Der Kläger ist in der gebotenen Form aufgefordert worden, das Grundstück vermessen zu lassen. Die Beklagte hat dem Kläger bereits im Oktober 2013 mitgeteilt, dass sie die Wiederherstellung fester Grenzzeichen beabsichtige und sich dabei auf § 919 BGB berufen. Auch auf mehrfache Aufforderung seitens der Beklagten hat der Kläger keinen alternativen Termin oder einen anderen Vermessungsingenieur benannt. Nach Beendigung des zivilgerichtlichen Verfahrens um den Grenzverlauf der Grundstücke hat die Beklagte daraufhin den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Dr. E. am 16. September 2014 mit der Grenzwiederherstellung beauftragt. Dieser hat den Kläger im November und Dezember 2014 über die Beauftragung in Kenntnis gesetzt, ihn über den weiteren Ablauf der Vermessung informiert und einen Termin festgesetzt. Da der Kläger ein Betretungsrecht seines Grundstücks mit Schreiben vom 27. November 2014 verweigert hat, hat er hiermit gegen die Verpflichtung aus § 6 Abs. 1 VermKatG NRW verstoßen. Der Einwand des Klägers, ihm seien von der Beklagten nicht sämtliche Informationen zur Verfügung gestellt worden, verfängt vor diesem Hintergrund nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu den Fragen des Klägers – etwa zur Zusammenarbeit mit anderen Vermessern – weitere Stellungnahmen hätte abgeben müssen. Der Kläger selbst hat im Verfahren weder substantiiert vorgetragen, welche Anhaltspunkte gegen eine Beauftragung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Dr. E. bestehen, noch eigene Gegenvorschläge unterbreitet. Entgegen der Ansicht des Klägers wird auch sein Mitwirkungsrecht gewahrt. Wie der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur in seinem Schreiben an den Kläger vom 4. Dezember 2014 mitgeteilt hat, steht vorliegend allein die Grenzermittlung als technischer Vorgang der Sachverhaltsermittlung in Rede. Hierzu ist das Betreten des Grundstücks für die Kenntlichmachung in der Örtlichkeit erforderlich. Das Ergebnis dieser Grenzuntersuchung und Abmarkung und damit die Grenzfeststellung wird den Beteiligten erst in einem zweiten Schritt in einem dann anzuberaumenden Grenztermin bekannt gegeben. Dies entspricht dem in §§ 19 und 21 VermKatG NRW vorgesehenen Verfahren, wobei § 21 VermKatG NRW die Mitwirkung der Beteiligten bei der Grenzfeststellung regelt. Vgl. zum Verfahren Mattiseck/Seidel, Vermessungs- und Katastergesetz NRW, 3. Auflage 2015, § 19, 21 S. 101 ff., 116 ff. Die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nichtbeachtung in Höhe von 1.000 Euro ist ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW. Nach § 55 Abs. 1 VwVG kann ein Verwaltungsakt, der auf die Duldung einer Handlung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Das Zwangsmittel – hier das Zwangsgeld nach § 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 VwVG NRW – war nach § 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW schriftlich anzudrohen. Die Androhung konnte nach § 63 Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW mit der Duldungsverfügung verbunden werden. Eine Frist musste nicht bestimmt werden (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2 2. HS VwVG NRW). Das angedrohte Zwangsgeld hält sich auch in dem von § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW gesetzten Rahmen und ist verhältnismäßig im Sinne von § 58 Abs. 1 VwVG NRW. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.