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Urteil

5 K 283/16.A

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2016:1201.5K283.16A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 geborene Kläger zu 1. und die am 00.00.0000 geborene Klägerin zu 2., seine Ehefrau, sind albanische Staatsangehörige und reisten nach eigenen Angaben am 00.00.0000 auf dem Landweg nach Deutschland ein. Am 00.00.0000 stellten sie Asylanträge. Mit Bescheiden der Bezirksregierung Arnsberg vom 00.00.0000 wurden sie der Stadt Münster zugewiesen. Im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 00.00.0000 gab der Kläger zu 1. im Wesentlichen an, am 21. Januar 2011 habe es einen großen Protest vor dem Hauptministerium in Tirana gegeben. Bei diesem Protest seien vier Menschen erschossen worden. Sein Onkel T. D. sei an diesem Tag im Dienst gewesen. Im Nachhinein habe man ihn dafür beschuldigt, dass er für diese vier Toten verantwortlich sei. Im Februar 2011 sei sein Onkel verhaftet worden und habe 20 Tage im Gefängnis gesessen. Nachdem er freigelassen worden sei, habe man angefangen, sie zu bedrohen und zu belästigen. Nach diesem Datum hätten sie angefangen, sich zu schützen; sie hätten vor dem Haus Wache gehalten. Sie seien morgens früh im Versteckten zur Arbeit gegangen. Im September 2011 sei sein Onkel wieder verhaftet worden und habe zehn Tage im Gefängnis gesessen. Die Belästigungen und Bedrohungen seien schlimmer geworden. Durch die Familien der Angehörigen der Opfer sowie durch die Medien sei ausgesprochen worden, dass sie auf Gerechtigkeit warteten. Das schwierige Leben sei weiter gegangen, sie seien zuhause gefangen gewesen. Sie seien im Versteckten zur Arbeit gegangen und gezwungen gewesen, sich zu bewaffnen und zu schützen. Im Jahr 2013 sei die Tochter seines Onkels, seine Cousine, nachdem sie von der Arbeit nach Hause gekommen sei, auf der Straße bedroht worden. Man habe ihr gesagt, dass man sie alle töten werde. Im Februar 2013 habe sich sein Onkel entschlossen, das Land zu verlassen. Nachdem sein Onkel ausgereist sei, hätten die Bedrohungen und Belästigungen angefangen, schlimmer zu werden. Sie hätten auch nicht mehr frei bzw. regelmäßig zur Arbeit gehen können. Sie hätten ihre Arbeitsstellen riskiert. Im April 2014 sei ein Nachbar zu ihnen gekommen und habe seinem Vater erzählt, dass einige Leute zu ihm gekommen seien. Sie hätten nach der Familie von ihm gefragt, ob die Männer aus dem Haus gingen und ihnen klargemacht, dass diese Familie ihnen einiges schuldig sei. Im Mai 2014 in der Nähe eines Marktes hätten Männer in zwei Autos seinen Vater auf dem Rückweg von der Arbeit angehalten, zu ihm gesagt, er sei der Bruder von T. , er solle herkommen, sie hätten einiges mit ihm zu erledigen. Der Vater habe die Flucht ergriffen, sei durch den Markt abgehauen und in den Bus gestiegen. Sein Vater sei nach Hause gekommen, und sie hätten beschlossen, ihren Wohnort zu wechseln. Sie hätten sich dann im Juni 2014 eine Wohnung in der Nähe der Polizei angeeignet, diese sei für sie sicherer gewesen sei. Sie hätten sich daraufhin auch an das Komitee gewandt und eine Antwort erhalten, an deren Inhalt er sich nicht genau erinnern könne. Aber es habe auf alle Fälle darin gestanden, dass sie in Albanien nicht mehr sicher seien und dass die Familien der Opfer keine Versöhnung wollten. Unabhängig davon, dass das Komitee diese Antwort gegeben habe, seien sie voller Hoffnung gewesen, dass sich die Lage beruhige und sie wieder ihr Leben führen könnten. Am 25. September 2014 sei ihre Mutter krank geworden. Sie leide unter Bluthochdruck und Herzleiden, weil die Situation sie einfach mitgenommen habe. Gegen 21.00 Uhr abends sei seine Schwester raus gegangen, um Medikamente für sie zu holen. Auf der Straße sei sie von einem Mann mit einer Maske in einem roten Wagen ohne Kennzeichen mit einer Waffe bedroht worden, der folgendes zu ihr gesagt habe: „Wo sind deine Brüder; denkt nicht nur, weil T. weg ist, dass sich die Sache damit erledigt hat.“ Seine Schwester sei nach ihrem Heimkommen schockiert und kaum ansprechbar gewesen. Sie habe ihnen erzählte, dass die Männer zu ihr gesagt hätten: „Nur weil T. weg ist, werden wir euch trotzdem alle töten.“ Als Rest der Familie, der noch zuhause gewesen sei, hätten sie beschlossen, das Land zu verlassen, weil sie dort nicht mehr sicher gewesen seien. Sie seien nicht bei der Polizei gewesen, um Hilfe zu bekommen, weil man Angst habe, dass es jemand mitbekomme, dass es jemand gemeldet habe. Er habe nicht gewusst, wen er melden solle. Es seien vier Familien, mehr wisse er einfach nicht. Falls man jemanden anzeigen solle bzw. könne, müsse man ja einen Namen erwähnen, wer einen bedrohe. In die Nähe der Polizeiwache sei er gezogen, weil in Albanien, generell überall im Land, auf offener Straße Bankmanager getötet würden und es in der Nähe der Polizei etwas sicherer sei. Egal ob man Politiker oder Angestellter oder ganz normaler Mensch sei, werde man erpresst, ermordet, als wäre es nichts. Auf die Frage, ob er persönlich unmittelbar bedroht worden sei, antwortete der Kläger zu 1., wenn sie ihn persönlich getroffen hätten, dann wäre er heute nicht hier. Sie hätten in Albanien selbst Wache gehalten. Sie hätten sich deshalb etwas sicherer gefühlt; sicher seien sie trotzdem nicht gewesen. Sie seien ständig bedroht worden. Ihn persönlich habe niemand bedroht. Mit der Polizei oder anderen staatlichen Einrichtungen habe er kein Problem gehabt. Die Klägerin zu 2. führte aus, sie habe am 21. Januar 2011 die Proteste im Fernsehen gesehen. Zu dieser Zeit habe sie noch mit ihrer Familie in Italien gelebt. Am 1. Juli 2014 hätten sie und der Kläger zu 1. geheiratet. Sie sei mit ihm zusammengezogen, um mit ihm und seiner Familie zu leben. Als sie gemerkt habe, dass die Männer der Familie niemals heraus gegangen seien, und dass sie nachts Wache gehalten hätten, habe sie gefragt, was da los sei. Dann habe der Kläger zu 1. angefangen, ihr die Geschichte vom 21. Januar 2011 zu erzählen. Am 25. September 2014 sei die Schwester ihres Mannes bedroht worden. Sie sei nicht belästigt worden, sie hätten sie nicht bedroht. Das Bundesamt lehnte den Antrag der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung mit am 25. Januar 2016 als Einschreiben zur Post gegebenem Bescheid vom 7. Januar 2016 als offensichtlich unbegründet ab, lehnte den Antrag auf subsidiären Schutz ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen, drohte den Klägern unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche die Abschiebung nach Albanien an, ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG an und befristete dieses auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die dem Bescheid beigefügte Begründung verwiesen. Die Kläger haben zusammen mit Frau T1. D. und dem minderjährigen Kind K. C. am 3. Februar 2016 Klage erhoben. Betreffend Frau T1. D. und K. C. hat das Gericht das Verfahren mit Beschluss vom 5. Februar 2016 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 5 K 297/16 fortgeführt. Die Kläger tragen vor, die Verfolgung ihrer Familie resultiere aus der früheren Tätigkeit des Onkels des Klägers zu 1., des Herrn T. D. , im Dienste der albanischen Sicherheitskräfte. Am 21. Januar 2011 sei es während einer Demonstration vor dem Amtssitz des Ministerpräsidenten in Tirana mit ca. 20.000 Teilnehmern zu Zusammenstößen gekommen. Vier Demonstranten seien gestorben. Insbesondere der Onkel des Klägers zu 1., in leitender Funktion Leibwächter des damaligen Ministerpräsidenten, sei für den Tod der Demonstranten verantwortlich gemacht worden. Der Onkel sei eine Woche nach den Ereignissen des 21. Januar 2011 zunächst noch ob seines Einsatzes mit seiner Familie offiziell von dem seinerzeitigen Premierminister Berisha empfangen worden. Zugleich habe aber das Kesseltreiben gegen den Onkel bereits begonnen. Als der Onkel im September 2011 erneut verhaftet worden sei - die Haft sei in Form von Hausarrest während eines stationären Krankenhausaufenthalts vollzogen worden - sei es nur noch der Onkel gewesen, der inhaftiert worden sei, seine Kollegen hingegen nicht mehr. Zu diesem Zeltpunkt habe sich das öffentliche Interesse bereits auf den Onkel konzentriert. Daran habe der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Onkel eingestellt habe, nichts geändert, denn abgesehen davon, dass über entlastende Momente in den Medien praktisch nicht berichtet worden sei, sei die Einstellung weniger als Beleg der Entlastung denn eher der Vertuschung betrachtet worden. Der Onkel sei auch in der Folgezeit im Fokus des Medieninteresses geblieben. So sei am 20. September 2012 in der Zeitung „Panorama“ ein genaues Protokoll der Aussage des Onkels vor Gericht abgedruckt worden, unter Nennung des vollen Namens und mit dessen Foto. Das öffentliche Interesse an dem Vorgang und dem Onkel sei bis heute nicht erlahmt. Ganz im Gegenteil: Im Zusammenhang mit dem zweiten Jahrestag des Ereignisses am 21. Januar 2013 und dem Ausgang des Revisionsverfahrens gegen zwei Angeklagte, das zur Enttäuschung der Angehörigen der Opfer zu einer erheblichen Strafmilderung geführt habe, habe die Berichterstattung in den Medien das Thema wieder aufgegriffen. In zwei Fernsehsendungen aus dem Monat Januar 2013 seien Angehörige von Opfern des 21. Januar 2011 zu Wort gekommen. Diese Angehörigen hätten im Fernsehen unverhohlen Blutrache angedroht und u. a. Formulierungen wie „Blut werde mit Blut abgewaschen werden“ verwendet. Der Bruder eines Opfers habe angekündigt, man werde die Sache auf eigene Weise weiter verfolgen. Diese Drohungen hätten sich gegen den Onkel und dessen gesamte Familie gerichtet. Wegen der drohenden Blutrache habe der Onkel mit Frau und Kindern erfolgreich Schutz in Deutschland gesucht. Vom Verwaltungsgericht Düsseldorf seien Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuerkannt worden. Durch die Flucht des Onkels habe sich die Rachegefahr auf die verbliebenen Familienangehörigen, u. a. die Kläger, verlagert. Die treibende Kraft der seinerzeitigen Proteste, die Sozialistische Partei Albaniens, sei 2013 als Siegerin aus den Parlamentswahlen hervorgegangen und stelle seit dem 10. September 2013 den Ministerpräsidenten. Der Staat, den nunmehr diejenigen regierten, aus deren Reihen die Toten des 21. Januar 2011 stammten und die Vergeltung versprochen hätten, sei hinsichtlich des Personenkreises der (ehemaligen) Gardisten und deren Familienangehöriger nicht schutzwillig, gegen Blutrache aber auch gar nicht schutzfähig. Es gebe keine staatlichen Schutzmöglichkeiten. Es bestünden Gefahren für Leib und Leben für die Familie in Albanien, vor denen ihnen niemand Schutz bieten werde. Die Angehörigen der seinerzeit Getöteten hätten nach den für sie unbefriedigend verlaufenen Ermittlungsverfahren Rache gegen Familienangehörige der Gardisten angekündigt, im Jahr 2013 sogar öffentlich im Fernsehen. Die Blutrache sei bekanntermaßen ein erhebliches Problem in Albanien. Heute sei es so, dass - je nach Quelle - wieder bis zu 15.000 albanische Familien in Blutrache-Konflikte verstrickt seien. Dabei würden die regulierenden Bestimmungen des Kanun aber meist nicht eingehalten, so dass auch Kinder und Frauen bedroht würden. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe weise in einer Länderanalyse vom 13. Februar 2013 zwar darauf hin, dass Blutrache unter Strafe gestellt worden sei; diese Regelung werde aber nicht genügend angewandt, da das albanische Strafjustizsystem große Mängel aufweise und Korruption allgegenwärtig sei. Außerdem widerstrebe es vielen Polizisten, sich bei Familienfehden einzumischen, da sie Konsequenzen für sich selbst und ihre Familien befürchteten. Aufgrund fehlenden Vertrauens und ernüchternder Erfahrungen mit Ordnungshütern scheine es in Albanien für breite Bevölkerungsschichten weiterhin legitim, Konflikte zur Wiederherstellung von Ehre außerhalb des regulären Justizsystems auszutragen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Januar 2016 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in ihrer Person vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 12. Februar 2016 - 5 L 151/16.A - hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten 5 K 297/16 und 5 L 151/16.A, der Gerichtsakte des VG Düsseldorf 7 K 7382/13.A und des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Januar 2016 ist rechtmäßig. I. Die Kläger haben im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigte (1.), auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (2.) und auf Feststellung, dass Abschiebungsverbote vorliegen (3.), vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig (4.), vgl. § 113 Abs. 1 VwGO. 1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigte. Für den Anspruch auf Asyl gilt dies bereits deswegen, weil die Kläger auf dem Landweg und damit über einen sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist sind (§ 26a AsylG). a) Im Übrigen folgt dies aus Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29a Abs. 2 AsylG i. V. m. der Anlage II zum Asylgesetz in der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG hier maßgeblichen Fassung. Die Republik Albanien ist durch den am 24. Oktober 2015 in Kraft getretenen Art. 1 Nr. 35 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 über die Änderung des Asylverfahrensgesetzes (BGBl. I 2015, S. 1722) als sicherer Herkunftsstaat eingestuft worden. Nach Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG wird vermutet, dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird. Nach § 29a Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. b) Die danach bestehende gesetzliche Vermutung einer fehlenden politischen Verfolgung in Albanien wird im Fall der Kläger nicht ausgeräumt. Zur Ausräumung der Vermutung, dass ein Asylsuchender aus einem sicheren Herkunftsstaat nicht politisch verfolgt wird, ist nur ein Vorbringen zugelassen, das die Furcht vor politischer Verfolgung auf ein individuelles Verfolgungsschicksal des Antragstellers gründet. Dabei kann er seine Furcht vor politischer Verfolgung auch dann auf ein persönliches Verfolgungsschicksal stützen, wenn dieses seine Wurzel in allgemeinen Verhältnissen hat. Die Vermutung ist erst ausgeräumt, wenn der Asylbewerber die Umstände seiner politischen Verfolgung schlüssig und substantiiert vorträgt. Dieser Vortrag muss vor dem Hintergrund der Feststellung des Gesetzgebers, dass in dem jeweiligen Staat im Allgemeinen keine politische Verfolgung stattfindet, der Erkenntnisse der Behörden und Gerichte zu den allgemeinen Verhältnisse des Staates und der Glaubwürdigkeit des Antragstellers glaubhaft sein. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1507/93 und 1508/93 -, BVerfGE 84, 115 = juris, Rn. 97 f. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Kläger nicht. Sie haben keine Tatsachen oder Beweismittel angegeben, die die Annahme begründen, dass ihnen abweichend von der allgemeinen Lage in Albanien politische Verfolgung droht. Ein schlüssiger, substantiierter und glaubhafter Vortrag zu individuell drohender Verfolgung im Sinne von §§ 3 ff. AsylG, § 60 Abs. 1 AufenthG fehlt ersichtlich. Nach diesen allein in Betracht kommenden Vorschriften hat der Ausländer einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der begründete Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmtem sozialen Gruppe und damit Furcht um die Integrität seines Lebens oder seiner Freiheit hat. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 - 9 A 2564/10.A -, juris, Rn. 37. Eine solche Verfolgungssituation ist nicht gegeben. Im Rahmen der Verfolgungsmerkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG wäre hier allenfalls eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Betracht zu ziehen. Die von den Klägern behauptete Bedrohung von ihnen und ihrer Familie durch nichtstaatliche Akteure (die Angehörigen der Opfer vom 21. Januar 2011) begründet jedoch nicht eine solche Verfolgung. „Familie“ ist keine soziale Gruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Januar 2006 - 1 LB 22/05 -, juris, Rn. 36 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 - 6 K 8197/14.A -, juris, Rn. 25 ff., und Beschlüsse vom 9. Dezember 2015 - 17 L 3459/15.A -, juris, Rn. 11 ff., und 15. März 2016 - 17 L 316/16.A -, juris, Rn. 9 ff. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn a) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird; als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Zwar teilt eine Familie durch die alle Mitglieder verbindende Verwandtschaft ein unveränderbares Merkmal. Allerdings wird eine Familie in der Gesellschaft in der Regel nicht als von der übrigen Gesellschaft deutlich abgrenzbare Gruppe mit eigener („Gruppen“)Identität im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG wahrgenommen. Die Kläger werden - nach ihrem Vortrag - von den Angehörigen der Opfer des 21. Januar 2011 als Angehörige der Familie des Täters bedroht; nur von diesen, nicht auch von (irgendwelchen) anderen Bürgerinnen und Bürgern in Albanien werden sie in diesem Sinne „unterscheidend“ wahrgenommen. Die Unterscheidung, die auf Grund der behaupteten Blutracheproblematik getroffen wird, entsteht somit erst durch die Verfolgungshandlung. 2. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 4 AsylG. Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Abs. 1 AsylG bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG hat ein Ausländer stichhaltige Gründe für diese Bedrohung vorzubringen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Nach § 3c Nr. 3 AsylG kann die Verfolgung ausgehen von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den § 3c Nr. 1 und 2 AsylG genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 AsylG tritt an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz. Es kann offen bleiben, ob die von den Klägern vorgetragenen Umstände der Bedrohung tatsächlich vorliegen. Denn es steht nicht erwiesenermaßen fest, dass die albanischen Sicherheitsbehörden nicht willens oder in der Lage sind, den Klägern Schutz vor einem ernsthaften Schaden durch nichtstaatliche Akteure zu gewähren. Die Kläger sind auf den innerstaatlichen Schutz vor Blutrache in Albanien durch dortige Behörden – insbesondere durch die albanische Polizei – zu verweisen. Blutrache ist Teil des Kanun, dem jahrhundertealten Gewohnheitsrecht der albanischen Gemeinschaft. Der Kanun wurde im 15. Jahrhundert von Lekë Dukagjini kodifiziert und in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts von Shtjefen Gjeçov aktualisiert. Trotz dieser Kodifizierung handelt es sich weitgehend um mündlich überliefertes Gewohnheitsrecht, dessen Inhalt von Region zu Region und mit der Zeit unterschiedlich ausfallen kann. Der Kanun sieht vor, dass ein Mord durch die Tötung eines männlichen Familienmitglieds des Täters bestraft wird. Das staatliche Strafsystem konnte aus traditioneller Sicht nicht den durch eine Tötung entstandenen Ehrverlust ausgleichen. Eine Gefängnisstrafe schob die Rache nur auf, bis die bestrafte Person das Gefängnis verlassen hatte. Es ist nicht erlaubt, ein Familienmitglied in seinem Haus oder in seiner Wohnung zu töten. Frauen oder Kinder dürfen in der Regel ebenfalls nicht getötet werden. Daher ziehen sich männliche Mitglieder einer Täterfamilie nach einem Mord sofort in die Selbstisolierung zurück und verlassen ihr Heim nicht. Eine Unterbrechung der Blutrache ist nur durch einen in der Regel zeitlich begrenzten Waffenstillstand möglich. Die Blutrache endet erst, sobald das vergossene Blut gerächt ist oder sobald die Opferfamilie der Täterfamilie vergibt. Dies geschieht meist nach langwieriger Konfliktmediation und wird durch eine Versöhnungszeremonie formalisiert. Verschiedene Akteure definieren Blutrache in unterschiedlicher Weise. Nach traditionellem Verständnis geht es der Opferfamilie bei Blutrache darum, nach einem Mord durch die Tötung eines Mitglieds der Täterfamilie das vergossene Blut zu rächen und die Ehre der eigenen Familie wiederherzustellen. In einer weniger strengen Interpretation stellt jede Tötung aus Rache zwischen zwei Familien einen Fall von Blutrache dar, ohne Verweis auf das Rächen von vergossenem Blut und die Wiederherstellung der Ehre, die sich aus dem Kanun ergeben. In einer noch weiteren Auslegung kann sogar ein Rachemord ohne familiäre Dimension, beispielsweise ein Rachemord zwischen rivalisierenden Gangs, als Blutrache klassifiziert werden. Die weiteste Definition würde jede Tötung als Blutrache einordnen, da sie zu einem späteren Zeitpunkt die Opferfamilie dazu bringen könnte, sich an der Täterfamilie zu rächen. Eine ähnlich weite Definition versteht auch solche Konflikte zwischen Familien als Blutrache, bei denen es bisher zu keiner Tötung, sondern zu Körperverletzung oder zu einem heftigen Streit kam. In Albanien war die Zahl der Fälle von Blutrache während der 40-jährigen sozialistischen Herrschaft von Enver Hoxha stark zurückgegangen. Nach dem Fall des kommunistischen Regimes im Jahr 1990 entbrannten Blutfehden aufgrund eines fehlenden funktionierenden Rechtssystems hingegen erneut. Wie viele Personen in Albanien jährlich Blutfehden zum Opfer fallen, ist umstritten. Gemäß Email-Auskunft vom Juni 2016 einer Mitarbeiterin der Operazione Colomba, des Friedenskorps der internationalen katholischen Associazione Comunità Papa Giovanni XXIII, stützt sich das Phänomen der Blutfehde in Albanien auf einen soziopolitischen Kontext, zu dem Korruption, ein niedriges Bildungsniveau, starke interne und externe Migration und ein niedriger wirtschaftlicher Entwicklungsstand gehören. Es handle sich um ein transversales Phänomen, das an verschiedenen Orten in ganz Albanien und aufgrund der Migration von involvierten Personen auch außerhalb des Landes vorkommt. Ein Artikel der Agentur Reuters vom Dezember 2013 gibt dagegen an, Blutfehden seien fast ausschließlich auf den Norden Albaniens beschränkt. Ein Artikel im Mediterranean Journal of Social Sciences verweist auf die Verbreitung von Blutfehden hauptsächlich in Nord- und Zentralalbanien. Ein Mitarbeiter der Ombudsstelle Albaniens gab in einer Email-Auskunft vom 30. Juni 2016 an, dass Blutfehden hauptsächlich in ländlichen Gebieten verbreitet sind. Laut Angaben eines Mitarbeiters des Albanian Helsinki Committee vom Juli 2016 sind Blutfehden heutzutage jedoch auch in städtischen Gebieten verbreitet, obwohl das Phänomen einen ländlichen Ursprung hat. Laut Aussagen vom 30. Juni 2016 eines Mitarbeiters der Ombudsstelle Albaniens haben Verbrechen im Zusammenhang mit Blutfehden in den vergangenen Jahren abgenommen. Es gab jedoch gemäß US-DOS auch im Jahr 2015 Mordfälle aufgrund von Blutfehden und Blutrache. Auch laut Angaben eines Mitarbeiters des Albanian Helsinki Committee stellt das Phänomen der Blutrache in Albanien noch immer ein Problem dar. Es gebe aber keine offizielle veröffentlichte Statistik zur Anzahl betroffener Personen. Auch sei es schwierig, Fälle von Ermordungen wegen Blutrache von anderen Morden zu unterscheiden, da Blutfehden oft mit anderen Verbrechen wie Drogen- oder Menschenschmuggel in Verbindung stehen. Laut den in einem Bericht von IRB Canada zitierten Quellen gab es in den Jahren 2011 bis 2013 mehr als zwanzig Morde im Zusammenhang mit Blutfehden. Außerdem seien im Jahr 2014 laut Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) allein in der Region Shkoder 196 Familien in aktive Blutfehden verwickelt gewesen, während 36 Personen aus 14 Familien aufgrund von Blutfehden in Isolation gelebt hätten. Ein Artikel des Spiegel vom Juni 2014 zitiert Schätzungen von albanischen Nichtregierungsorganisationen, gemäß denen im Jahr 2014 in ganz Albanien 1500 junge Männer wegen Blutfehden in Isolation gelebt hätten. Traditionsgemäß waren Frauen und Kinder von Blutfehden ausgeschlossen. In der heutigen Zeit können jedoch auch sie Blutfehden zum Opfer fallen. So sind gemäß einer Mitarbeiterin der Operazione Colomba Personen jeglichen Alters und beider Geschlechter in der Vergangenheit betroffen gewesen und auch heute noch betroffen. Hunderte von Kindern in Albanien sehen sich aufgrund von Blutfehden gezwungen, zu Hause zu bleiben und auf den Schulbesuch sowie das soziale und kulturelle Leben zu verzichten. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Blutrache, 13. Juli 2016, S. 2 ff.; vergleichbar die Darstellung durch das Auswärtige Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Mai 2016), S. 10 f.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Albanien, Oktober 2015, S. 34. Eine im Frühjahr 2014 von der Staatsanwaltschaft Shkoder unternommene Untersuchung im besonders betroffenen Norden des Landes kontaktierte ca. 200 von Blutrache betroffene Familien. Davon lebten lediglich 21 „eingeschlossen“. Diese Familien gaben auf Befragung übereinstimmend an, niemand habe sie bedroht oder gezwungen, eingeschlossen zu leben. Sie täten dies vielmehr aus freiem Willen aus Tradition und Respekt vor den Familien der Opfer sowie aus einer unbestimmten Angst, die jedoch nicht aus einer konkreten Bedrohung herrühre. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Mai 2016), S. 11. Der Staat lehnt die Blutrache ab, bekämpft sie und kann Schutz vor ihr gewähren, aufgrund seiner begrenzten Kapazitäten und der langsamen und korruptionsanfälligen Justiz jedoch nur mit eingeschränktem Erfolg. Es gibt einige Nichtregierungsorganisationen, die sich um die Schlichtung von Blutrachefehden bemühen, aber auch einige, die daraus ein Geschäft entwickeln (Verkauf von Blutrachebescheinigungen, die dann Asyl ermöglichen sollen). Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Mai 2016), S. 11; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Albanien, Oktober 2015, S. 34; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt vom 30. Mai 2014, S. 2. Seit dem politischen Umbruch in den Jahren 1991 und 1992 ist die Republik Albanien eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem. Das demokratische System krankt jedoch an Defiziten, die auf historische, politische und kulturelle Faktoren zurückzuführen sind. Das politische Leben ist stark polarisiert; Clanstrukturen dominieren die Parteien. Parteipolitische Zugehörigkeit bzw. Abhängigkeiten wirken weit in das gesellschaftliche Leben hinein. Die großen Fortschritte, die Albanien in allen Bereichen erzielt hat, wurden durch die Verleihung des EU-Kandidatenstatus im Juni 2014 gewürdigt. Die Bekämpfung von Korruption und organisiertem Verbrechen und die Justizreform gehören zu den fünf Schlüsselbedingungen für den Prozess der EU-Annäherung. Die Regierung ist entschlossen, glaubwürdige Fortschritte zu erzielen. Im Dezember 2015 wurde zudem ein „Dekriminalisierungsgesetz“ verabschiedet, das die systematische Überprüfung von Parlamentariern auf eine kriminelle Vergangenheit vorsieht. Auf dessen Basis wurden bereits Ermittlungen gegen mehrere Parlamentarier und Mandatsträger der lokalen und staatlichen Ebene eingeleitet. Die Verfassungsänderungen zur Justizreform sollen noch vor der Sommerpause vom Parlament verabschiedet werden. Falls dies gelingt und erste Umsetzungsschritte erfolgen, beabsichtigt die Europäische Kommission im nächsten Jahresbericht (vormals Fortschrittsbericht) die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen zu empfehlen. Derzeit ist noch immer eine Kultur der Straflosigkeit und fehlender Implementierung von Regelwerken festzustellen, obgleich Verbesserungen deutlich sind. Nepotismus ist aufgrund der clanbasierten Gesellschaftsstrukturen und der geringen Größe des Landes allgegenwärtig. Grundsätzlich leiden staatliche Stellen unter einem Mangel an finanziellen und personellen Ressourcen. Administrative Kapazitäten sind gering ausgeprägt, aber verbessern sich allmählich. Dank personeller Umbesetzungen, Umstrukturierung und Lohnerhöhungen hat sich der Ruf der Polizei verbessert. Die albanische Staatspolizei ist stark hierarchisch ausgerichtet und unterliegt einer ausgeprägten politischen Steuerung. In Folge werden polizeiliche Aktivitäten oft von der jeweiligen politischen Interessenlage beeinflusst. Die Regierung unternimmt große Anstrengungen, die Professionalisierung der Polizei voranzutreiben. Neben verstärkten Controllingmaßmahmen, Lehrgängen zur Berufsethik, Verbesserung der Besoldung und drastischen Maßnahmen im Falle des Verstoßes gegen Dienstvorschriften bemüht man sich um eine Verbesserung des Bildes der Polizei in der Öffentlichkeit, die noch vor wenigen Jahren als äußerst korruptionsanfällig galt. Auch wenn sich das Bild der Polizei in der Bevölkerung durchaus zum Positiven entwickelt, steht Minderheitenschutz, z. B. für Roma oder Migranten, noch nicht im Fokus. Die Staatspolizei ist in 4 Abteilungen unterteilt, darunter: Generaldirektion zur Bekämpfung der Schweren und Organisierten Kriminalität (Kriminalpolizei), Generaldirektion Migration und Grenze (Grenzpolizei) und Generaldirektion Öffentliche Sicherheit (uniformierte Polizei). Daneben wurde am 1. Januar 2015 eine Direktion zur Bekämpfung des Terrorismus eingerichtet. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Mai 2016), S. 5. Das albanische Parlament verabschiedete bereits im Mai 2005 ein Gesetz zur Einrichtung eines Koordinierungsrates, der unter dem Vorsitz des Präsidenten eine nationale Strategie gegen Blutrache ausarbeiten und die Tätigkeiten der Regierungsbehörden koordinieren sollte. Erst in Zusammenhang mit der Kandidatur für die EU-Mitgliedschaft (2009) verstärkten sich die Bestrebungen des albanischen Staates, die Anwendung des traditionellen Gewohnheitsrechts zu verringern und Fälle von Blutrache zu bekämpfen. Alarmiert durch steigende Asylbewerberzahlen in Europa seit 2011 kam es zu weiteren Aktivitäten. Seitens des Ombudsmanns wurden zahlreiche Anstrengungen unternommen, staatliche Institutionen und die Öffentlichkeit zu sensibilisieren. Auf sein Bestreben wurde eine Task-Force für die Verfolgung und Untersuchung von Fällen eingerichtet, in denen die Behörden nicht ausreichend eingegriffen hatten. In der Stadt Puka wurde z. B. ein Blutrachefall untersucht, bei dem es wegen der Nachlässigkeit von Polizeibeamten zur Tötung von zwei Personen gekommen war. In Shkoder wurde eine Versammlung unter Beteiligung von Vertretern der zentralen und lokalen staatlichen Verwaltung, NGOs, Religionsgemeinschaften, Medien, etc. organisiert. Im Dezember 2013 fand unter der Schirmherrschaft des Ombudsmanns eine nationale Konferenz statt. 2012 gab die albanische Polizei die Einrichtung einer Datenbank bekannt, aber diese soll (laut einer Pressemeldung vom November 2013) bis dato noch nicht funktionsfähig sein. Auf Anweisung der Bezirksstaatsanwaltschaft von Shkoder werden nun sämtliche Fälle und Personen, die in der Region in Blutrachefälle verwickelt sind, aufgelistet und untersucht. 2012 wurde das Strafgesetz geändert. Es sieht für Blutrachemorde mittlerweile härtere Strafen als für andere Morde vor. Bereits 2001 wurde das Strafgesetz um den Tatbestand „Blutrache“ erweitert. 2008 und 2012 wurde das albanische Strafgesetz weiter angepasst. Heute wird vorsätzliche Tötung im Kontext von Rache oder Blutfehde mit nicht weniger als dreißig Jahren oder lebenslänglicher Haft geahndet. Die Androhung von oder die Anstiftung zur Androhung (incitement) von Blutrache, welche zur Isolation der betroffenen Familien führt, wird mit bis zu drei Jahren Haft bestraft. Zusätzlich zu den Gesetzesänderungen wurden weitere Maßnahmen von der albanischen Regierung ergriffen, um den Opfern zu helfen. So unterstützt sie Versöhnungsbestrebungen mit finanziellen Mitteln und versucht, aufgrund von Familienfehden isolierte Kinder mit Schulbüchern und Hauslehrern zu versorgen. In Shkoder und zwei weiteren stark betroffenen Regionen unterstützt UNICEF die lokalen Bildungsdepartemente bei der Umsetzung von Programmen zur Förderung von Heimunterricht. Die staatlichen Behörden sind in der Regel bemüht, gegen Blutrache vorzugehen. Grundsätzlich leiden staatliche Stellen in Albanien aber unter einem Mangel an finanziellen und personellen Ressourcen. Administrative Kapazitäten sind gering ausgeprägt. Viele Institutionen, insbesondere Gerichte und Polizei, gelten als käuflich. Rechtsstaatliches Handeln und Schutz der Menschenwürde sind in den Köpfen einer Polizeiführung, die noch unter Enver Hoxha ihre ersten Erfahrungen sammelte, noch nicht zum Maßstab des Handelns geworden. Auch gibt es immer wieder Fälle, in denen sich die Behörden weigern, betroffenen Familien Schutz zu gewähren. Noch widerstrebt es manchen Polizisten, sich bei Familienfehden einzumischen, da sie Konsequenzen für sich selbst und ihre Familien befürchten. Demzufolge kann der albanische Staat nur mit eingeschränktem Erfolg Schutz vor Blutrache gewähren. Hinzukommt, dass es in Albanien aufgrund fehlenden Vertrauens und ernüchternder Erfahrungen mit Ordnungshütern für breite Bevölkerungsschichten weiterhin legitim ist, Konflikte außerhalb des regulären Justizsystems auszutragen. Aufgrund der Schwäche der Institutionen des albanischen Staates werden viele Rechtsverstöße entweder gar nicht oder nicht in ausreichendem Maße verfolgt, insbesondere wenn sie von Personen mit Einfluss begangen werden. Viele Albaner meiden Gerichte, weil Urteile oft zugunsten desjenigen mit mehr Geld oder Kontakten ausfallen. Zeugen können eingeschüchtert oder bedroht, Rachesuchende durch eine Anzeige erst recht provoziert werden. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Albanien, Blutrache, April 2014, S. 18 f. Schutzmaßnahmen für von Blutrache gefährdete Personen können aber eingeleitet werden, wenn die lokalen Polizeistrukturen von einer Bedrohung in Kenntnis gesetzt worden sind und/oder eine Strafanzeige erstattet wird. Es wird geprüft, ob ein Fall von Blutrache im Sinne von Art. 83a („Blutrachebedrohung“) des albanischen Strafgesetzbuchs vorliegt. Wenn dies der Fall ist, ist es den polizeilichen Strukturen gemäß Polizeigesetz möglich, entsprechende Maßnahmen zur Vorbeugung von Straftaten zu ergreifen. Art. 83a bewehrt mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu einer Million Lek, wer einen anderen durch Rache- oder Blutrachedrohung dazu zwingt, sich einzugrenzen oder das eigene Haus nicht zu verlassen. In dem Generaldirektorat der Staatspolizei ist die „Sonderabteilung zur Risiko-Auswertung und -analyse“ dafür zuständig. Diese Abteilung leitet konkrete Schutzmaßnahmen (Bewachung u. s. w.) ein. In dieser Sonderabteilung werden auch Schutzmaßnahmen im Bereich des Zeugenschutzes durchgeführt. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Köln vom 2. Dezember 2015, S. 2. Soweit vereinzelt darauf verwiesen wird, die Tatsache, dass in Blutfehden verwickelte Familien isoliert leben würden, beweise, dass effektiver Schutz durch den Staat fehle oder ungenügend sei, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Blutrache, 13. Juli 2016, S. 7, folgt die Kammer dem nicht, solange ebenfalls festzustellen ist, dass entweder in der Bevölkerung Albaniens schlicht das Vertrauen in die staatlichen Sicherheitsorgane fehlt und diese deshalb nicht einmal über das Bestehen von Blutfehden informiert werden oder es an gründlichen Informationen zu den Programmen und Organisationen im Bereich der Prävention von Blutfehden und der Versöhnung von verfeindeten Parteien fehlt, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Blutrache, 13. Juli 2016, S. 7 f., sodass etwaige Betroffene keine Kenntnis von den staatlichen Schutzmaßnahmen haben und aus diesem Grunde Sicherheitsbehörden nicht einschalten. Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass ein etwaiges Schutzersuchen der Kläger bei den albanischen Strafverfolgungsbehörden – einschließlich der albanischen Polizei – im Falle ihrer Rückkehr nach Albanien von vornherein aussichtslos wäre. Mit derselben Bewertung: OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 11 A 334/14.A –, juris, Rn. 8; SaarlOVG, Beschluss vom 18. Dezember 2015 – 2 A 128/15 –, juris, Rn. 12; BayVGH, Beschluss vom 3. März 2016 - 10 ZB 14.844 -, juris, Rn. 20; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 7. Dezember 2015 – 17 L 3873/15.A –, juris, Rn. 2, und vom 15. März 2016 - 17 L 316/16.A -, juris, Rn. 17 ff.; VG Osnabrück, Urteil vom 31. August 2015 – 5 A 94/15 –, juris; VG Aachen, Urteil vom 16. Oktober 2014 – 1 K 1201/14.A –, juris; VG München, Beschluss vom 2. August 2016 - M 15 S 16.31763 -, juris, Rn. 16 f.; VG Schwerin, Urteil vom 29. März 2016 - 5 A 2716/15 As SN -, juris, Rn. 19 ff.; a. A. VG Bremen, Urteil vom 11. August 2016 - 5 K 1170/16 -, juris, Rn. 22; VG Braunschweig, Urteil vom 21. April 2016 - 6 A 53/15 -, juris. Soweit die Kläger befürchten, bei örtlichen Polizeibehörden hätten sie keinen Schutz erhalten oder zu erwarten, ist dies nicht weiterführend. Die Kläger haben über einen Zeitraum von Ende 2011 bis zu ihrer Ausreise im Oktober 2014 trotz der gegen sie ausgesprochenen Bedrohungen staatliche Stellen überhaupt nicht hierüber in Kenntnis gesetzt, sodass in ihrem konkreten Fall keine Umstände, wie z. B. die Verweigerung des erbetenen Schutzes vorliegen, die Anlass für ein Abweichen von der allgemeinen Erkenntnislage geben würde. Überdies hätten sich die Kläger jedenfalls an andere oder höherrangige Polizeidienststellen, an den Ombudsmann oder an Nichtregierungsorganisationen wenden können, mit derselben Bewertung VG Berlin, Beschluss vom 21. Oktober 2015 – 33 L 300.15 A –, juris, Rn. 16; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Januar 2016 - 17 L 3976/15.A , juris, Rn. 2; VG Schwerin, Urteil vom 29. März 2016 - 5 A 2716/15 As SN -, juris, Rn. 26, und können dies erst recht nach ihrer Rückkehr nach Albanien tun. Dass es für sie unmöglich gewesen sein könnte, bei entsprechenden Stellen um Schutz nachzusuchen, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, zumal die Kläger nach ihrem eigenen Vortrag ihren Wohnsitz sogar unmittelbar neben eine Polizeiwache verlegt hatten. Dies wird ihnen auch nach der Rückkehr nach Albanien möglich sein. 3. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist (Abs. 5) oder wenn in dem abschiebungsrelevanten Zielstaat für den Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (Abs. 7 Satz 1). a) Umstände dafür, dass die Abschiebung gegen Artikel der EMRK verstoßen würde, werden weder von den Klägern vorgetragen noch sind solche ersichtlich. b) Auch besteht keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Für die Annahme einer konkreten Gefahr im Sinne dieser Vorschrift genügt nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die geschützten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist insoweit der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Zudem ergibt sich aus dem Element der Konkretheit der Gefahr für „diesen“ Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer auf den Einzelfall bezogenen, individuell bestimmten und erheblichen, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretenden Gefährdungssituation. Schließlich muss es sich um Gefahren handeln, die dem Ausländer landesweit drohen, denen er sich also nicht durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, juris, Rn. 250 f. m. w. N. aa) Zwar kann eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, wenn dem Ausländer im Abschiebezielstaat erhebliche Gesundheitsgefahren drohen. Dies ist der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des betreffenden Ausländers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Ankunft im Abschiebezielstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, weil die notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation dort wegen des ge-ringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar oder dem betroffenen Ausländer aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2005 - 8 A 59/04.A -, juris, Rn. 41 ff. m. w. N. Hierfür liegen Anhaltspunkte jedoch nicht vor. bb) Auch die gegebenenfalls schlechte wirtschaftliche Situation im Falle einer Rückkehr nach Albanien begründet keine Annahme eines Abschiebungsverbots. Es handelt sich um eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, da das Problem der allgemeinen wirtschaftlichen Lage in Albanien entspringt. Allgemeine Gefahren sind grundsätzlich nur im Rahmen von Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. cc) Anhaltspunkte für die Annahme einer extremen Gefahrenlage für die Kläger aufgrund der behaupteten schlechten wirtschaftlichen Situation bei einer Rückkehr nach Albanien, die eine verfassungskonforme Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Einzelfall erfordert und damit Abschiebungsschutz aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG begründen könnte, sind nicht erkennbar. Dies wäre nur der Fall, wenn die Kläger bei einer Rückkehr aufgrund der Lebensbedingungen in Albanien, insbesondere wegen der dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und der zusammenhängenden Versorgunglage, mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären. Maßgeblich sind dabei die Umstände des Einzelfalles, wobei die drohende Gefahr nach Art, Ausmaß und Intensität von solchem Gewicht sein muss, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für die Kläger die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise Opfer der extremen Gefahrenlage zu werden. Eine Abschiebung in den Heimatstaat muss verfassungsrechtlich unzumutbar erscheinen. Die Gefahr muss sich alsbald nach der Rückkehr realisieren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, juris, Rn. 252 f. m. w. N. Eine derartige Gefahrenlage ist für die Kläger nicht zu befürchten. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der albanische Staat gewährt Bedürftigen Sozialhilfe durch sozialen Pflegedienst oder Geldbeträge, die zumindest zur Deckung des Nahrungsmittelbedarfs ausreichen. Grundnahrungsmittel, in erster Linie Brot, werden subventioniert. Eine Vielzahl von lokalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen engagiert sich im sozialen Bereich. Insbesondere im ländlichen Bereich kommt der Großfamilie nach wie vor die Rolle zu, Familienmitglieder in Notlagen aufzufangen, insbesondere was die Deckung von Grundbedürfnissen anbetrifft. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 16. August 2016 (Stand: Mai 2016), S. 13. dd) Das Gericht weist abschließend klarstellend darauf hin, dass der Vortrag der Kläger, das Verwaltungsgericht Düsseldorf habe dem Onkel des Klägers zu 1. ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG zuerkannt, nicht zutreffend ist. Ausweislich des Protokolls der dortigen mündlichen Verhandlung in dem Verfahren 7 K 7382/13.A haben die dortigen Kläger (die Familie des Onkels des Klägers zu 1.) die Klage zurückgenommen, nachdem sich der Vertreter der Beklagten verpflichtet hat, den Klägern den nationalen subsidiären Schutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzuerkennen. 4. Die Abschiebungsandrohung rechtfertigt sich aus § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG. II. Die sinngemäß gegen die Einreise- und Aufenthaltsentscheidungen gerichtete Klage hat keinen Erfolg. 1. Die gegen die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die Regelung in Nr. 6 des angefochtenen Bescheids ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen vor. Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Das Bundesamt war sich ausweislich der Erwägungen im angefochtenen Bescheid dessen bewusst, dass eine Ermessensentscheidung zu treffen war. Die in die Entscheidung eingestellten Erwägungen sind ermessensgerecht. Insbesondere hat das Bundesamt schutzwürdige Belange der Kläger nicht unberücksichtigt gelassen; die Kläger haben solche weder geltend gemacht noch sind in ihrer Person solche Umstände erkennbar. Auch die Befristungsentscheidung von zehn Monaten ist nicht zu beanstanden. Sie beruht auf § 11 Abs. 7 Satz 4 AufenthG, wonach das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit seiner Anordnung zu befristen ist. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten (Satz 5). Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten (Satz 6). Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Das Bundesamt war sich ausweislich der Erwägungen im angefochtenen Bescheid dessen bewusst, dass eine Ermessensentscheidung zu treffen war. Die in die Entscheidung eingestellten Erwägungen sind ermessensgerecht. Insbesondere hat das Bundesamt schutzwürdige Belange der Kläger nicht unberücksichtigt gelassen; die Kläger haben solche weder geltend gemacht noch sind in ihrer Person solche Umstände erkennbar. 2. Die gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG gerichtete Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO, gerichtet auf die Setzung einer kürzeren Frist, zulässig, aber unbegründet. Die Regelung in Nr. 7 des streitgegenständlichen Bescheids ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wonach das Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen ist, liegen vor. Über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden (Abs. 3 Satz 1). Ein entsprechender Anspruch der Kläger ist durch die ermessensfehlerfreie Entscheidung des Bundesamts untergegangen. Das Bundesamt war sich ausweislich der Erwägungen im angefochtenen Bescheid dessen bewusst, dass eine Ermessensentscheidung zu treffen war. Die in die Entscheidung eingestellten Erwägungen sind ermessensgerecht. Insbesondere hat das Bundesamt schutzwürdige Belange der Kläger nicht unberücksichtigt gelassen; die Kläger haben solche weder geltend gemacht noch sind in ihrer Person solche Umstände erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß §§ 83b, 83c AsylG werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.