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Urteil

3 K 1496/15

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2016:1209.3K1496.15.00
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Tenor

Der den Hauptzug der Straße „B.  H.          “ betreffende Bescheid der Beklagten vom 8. 6. 2015 wird aufgehoben, soweit darin ein Betrag von mehr als 92.487,17 Euro festgesetzt worden ist.

Der die Stichstraße III „B.  H.          “ betreffende Bescheid der Beklagten vom 8. 6. 2015 wird aufgehoben, soweit darin ein Betrag von mehr als 51.853,29 Euro festgesetzt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Der den Hauptzug der Straße „B. H. “ betreffende Bescheid der Beklagten vom 8. 6. 2015 wird aufgehoben, soweit darin ein Betrag von mehr als 92.487,17 Euro festgesetzt worden ist. Der die Stichstraße III „B. H. “ betreffende Bescheid der Beklagten vom 8. 6. 2015 wird aufgehoben, soweit darin ein Betrag von mehr als 51.853,29 Euro festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks B. H. 00, 00 a, Gemarkung N. , Flur 000, Flurstück 00. Das Grundstück ist bebaut mit einer Schulungs- und Tagungsstätte der Klägerin, bestehend aus einer Schulungseinrichtung mit Wohntrakt. Es hat eine Fläche von 32.105 m². Im Jahr 1959 wurde von der Beklagten der Durchführungsplan Nr. 44 aufgestellt. Darin wird ein Teil des heutigen Wohngebiets als „WR I“-Gebiet festgesetzt. Für das Grundstück der Klägerin findet sich keine Festsetzung. Die Straße „B. H. “ wurde in den 50er Jahren des 20. Jhdts. erstmalig hergestellt; eine umfassende Sanierung, die in den 70er Jahren geplant war, erfolgte nicht. Seit dem Jahr 2003 plante die Beklagte den verbesserten Ausbau der Straße „B. H. “ von der I.-----straße bis zur Verwaltungsschule inklusive der auf diesem Teilstück abzweigenden drei Stichstraßen. Das Bauprogramm umfasste zunächst sämtliche Straßen und die Beklagte beabsichtigte eine gemeinsame Abrechnung. Zum Zeitpunkt des Beschlusses des Bauprogramms vom 11. 2. 2011 durch die Bezirksvertretung N. -West B. 10. 3. 2011 hatte die Beklagte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zur Anlagenbildung inzwischen – auch nach außen – deutlich gemacht, dass sie den Hauptzug der Straße „B. H. “ (von der I.-----straße bis zur Verwaltungsschule) und die drei davon abzweigenden Stichstraßen jeweils als eigenständige Anlagen ausbauen und abrechnen wolle. In dem eingeholten Baugrundgutachten zum Kanal- und Straßenbau der S. Baustoffprüfstelle vom 14. 7. 2008 wurde festgestellt, dass die Fahrbahn der Straße „B. H. “ einen Asphaltoberbau von 3,5 cm bis 26,5 cm aufwies. Die Gesamtstärke des frostsicheren Straßenaufbaus liege bei 23 bis 80 cm. Dies nahm die Beklagte zum Anlass, die Fahrbahn unter Beachtung der Vorgaben der Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen von 2001 (RStO 01) mit einem Gesamtaufbau von 50 cm (3 cm Deckschicht, 8 cm Asphalttragschicht und 39 cm Schottertragschicht; an den überfahrbaren Seitenstreifen 8 cm Betonsteinpflaster, 4 cm Brechsand und 38 cm Schottertragschicht) verbessert herzustellen. B. Hauptzug der Straße „B. H. “ wurden außerdem erstmals ein Gehweg mit einem frostsicheren Aufbau von 40 cm und Parkbuchten angelegt und der Grünstreifen erneuert, indem die Flächen vergrößert und sieben neue Bäume gepflanzt wurden. Bei der Straßenbeleuchtung wurden fünf alte Leuchten ersetzt, eine Leuchte wurde versetzt. Die Abstände zwischen den Leuchten wurden verringert. An der Stichstraße III erneuerte die Beklagte zusätzlich zur Fahrbahn auch die Grünstreifen und pflanzte vier neue Bäume. Die bisher vorhandenen provisorischen Holzmasten der Straßenbeleuchtung wurden durch sechs neue Leuchten ersetzt. Die Arbeiten an der Straße wurden B. 26. 11. 2012, an der Beleuchtungseinrichtung B. 19. 12. 2012 beendet. Die Abnahme fand B. 19. 12. 2012 statt. Mit Bescheiden vom 8. 6. 2015 zog die Beklagte die Klägerin zu Straßenbaubeiträgen in Höhe von 184.974,33 Euro für den Hauptzug der Straße „B. H. “ und in Höhe von 103.706,58 Euro für die Stichstraße III heran. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, in Bezug auf die Stichstraße III betrage der Anliegeranteil an den Gesamtaufwendungen 80 %, da es sich bei der Stichstraße III um eine Anliegerstraße handele. Bei dem Hauptzug der Straße „B. H. “ handele es sich um eine Haupterschließungsstraße, so dass der Anliegeranteil je nach Teileinrichtung zwischen 60% und 80% betrage. Die Straßen seien erneuert und verbessert worden. Das Baugrundgutachten habe ergeben, dass die Straßen vor dem Ausbau altersbedingt abgängig und damit erneuerungsbedürftig gewesen seien und der vorhandene Straßenaufbau nicht den heute anerkannten Regeln der Technik entspreche. Die Straße sei nunmehr erstmalig standardgerecht hergestellt worden. In der Stichstraße III sei die provisorische Beleuchtung mit Holzmasten durch Stahlmasten ersetzt und ein neues Beleuchtungskabel verlegt worden. Bei der Berechnung des Beitrags sei angesichts des großen Grundstücks eine Tiefenbegrenzung von 50 Metern berücksichtigt worden; der Nutzungsfaktor 1,3 für eine tatsächlich vorhandene zweigeschossige Bebauung sei verdoppelt worden. B. 8. 7. 2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, der Bescheid sei schon inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, da er an die „Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung“ gerichtet sei. Diese habe bereits seit dem 1. 7. 1969 den Namen „Bundesanstalt für Arbeit“ getragen und sei mit Inkrafttreten der Hartz I-III-Gesetze eine bundesunmittelbare Körperschaft mit dem Namen „Bundesagentur für Arbeit“. Außerdem sei die Festsetzungsverjährung eingetreten, da angesichts der Absicht, die Beitragsbescheide im Jahr 2011 zu versenden, die Baumaßnahme schon im Jahr 2010 abgeschlossen gewesen sei. Jedenfalls sei der Ansatz des Artzuschlags rechtswidrig. Das Grundstück, für das kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan existiere, werde weder gewerblich noch industriell genutzt. Der Begriff „gewerblich“ sei bauplanungsrechtlich dahingehend auszulegen, dass er vom Umfang her die gewerbliche Nutzung umfasse, für die Kern-, Gewerbe- und Industriegebiete vorgesehen sind. Die Schulungseinrichtung zähle aber nicht zu den baugebietsverträglichen Nutzungen eines Gewerbe- oder Industriegebiets. Weder sei ein Sondergebiet festgesetzt noch gebe es ein faktisches Sondergebiet für den unbeplanten Bereich. Aus der Darstellung „Gemeinbedarfsfläche/Schule“ im Flächennutzungsplan, der ohnehin für die rechtliche Beurteilung eines Innenbereichsvorhabens keine Bedeutung habe, könne nicht auf ein faktisches Sondergebiet „Schule“ geschlossen werden. Das Gebiet sei vielmehr als faktisches allgemeines Wohngebiet anzusehen, in dem die Bildungseinrichtung als Anlage für Verwaltungen ausnahmsweise zulässig sei. Eine Analogie zu einem Hochschulgebiet verbiete sich, da analoge Rechtsanwendungen im Abgabenrecht zu Ungunsten des Abgabepflichtigen unzulässig seien. Die Klägerin beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 8. 6. 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründung der angefochtenen Bescheide und trägt weiter vor, die hinreichende Bestimmbarkeit des Adressaten reiche aus. Aufgrund der Grundstücksbezogenheit bestehe kein Zweifel an der Identität der Klägerin als Adressatin des Bescheids, da eine Verwechselung ausgeschlossen und von der Klägerin auch nicht angenommen worden sei. Die Verjährung sei noch nicht eingetreten, da die endgültige Herstellung der Baumaßnahme B. 26. 11. 2012 erfolgt sei. Im Jahr 2010 habe es nur Vergleichskalkulationen zur Bürgerinformation gegeben. Der Artzuschlag sei gerechtfertigt. Die Anwendung des § 4 Abs. 8 der Satzung sei schon ausgeschlossen, weil die Flurstücke im Bereich des Bebauungsplans Nr. 44 lägen. Nur für das Grundstück der Klägerin gebe es im Bebauungsplan keine Festsetzungen. Ausschlaggebend sei, dass im Flächennutzungsplan die Zweckbestimmung „Schule“ enthalten sei und das Grundstück daher einem Hochschulgebiet im Sinne der Satzung gleichzusetzen sei. § 4 Abs. 4 Satz 3 der Satzung sei so zu verstehen, dass nicht nur Grundstücke in den dort genannten Gebieten, sondern alle Grundstücke in sonstigen Sondergebieten zu einer Verdoppelung des Nutzungsfaktors führten. Dazu gehöre auch die „Schule“, die eine zulässige Sondergebietsfestsetzung sei. Selbst wenn dies aber nicht der Fall sein sollte, läge das Grundstück der Klägerin in anders beplanten Gebieten, die überwiegend gewerblich genutzt würden. Die gewerbliche Nutzung sei unabhängig von den Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten zu beurteilen. Tragendes Kriterium sei der im Gegensatz zu einem Privatgrundstück verstärkte Ziel- und Quellverkehr, der auch bei der Bildungs- und Tagungsstätte der Klägerin auftrete. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Die Beitragsbescheide der Beklagten vom 8. 6. 2015 sind nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten; im Übrigen sind sie rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG NRW i. V. m. § 119 Abs. 1 AO. Er lässt insbesondere den nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG NRW i. V. m. § 122 Abs. 1 Satz 1 AO richtigen Adressaten hinreichend deutlich erkennen. Dabei schadet eine falsche Bezeichnung oder fehlerhafte Schreibweise des Namens grundsätzlich nicht, solange der Adressat durch Auslegung ermittelt werden kann und die übrigen Angaben zur Person eine Verwechselung ausschließen und der Adressat auch keine Verwechselung annehmen konnte. Vgl. Seer in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, Stand: November 2016, § 119 AO, Tz. 4 f. Die Klägerin als richtige Adressatin konnte hier ohne weiteres durch Auslegung ermittelt werden. Die Beklagte hat irrtümlich mit der „Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung“ einen früheren Namen der Klägerin in anderer Rechtsform verwendet. Die Klägerin ist aber als Körperschaft aus dieser Anstalt hervorgegangen und hat ansonsten nur ihre Bezeichnung geändert. Der geforderte Beitrag ist hingegen grundstücksbezogen, so dass sich anhand der Eigentümerstellung ohne weiteres nachvollziehen lässt, dass die Klägerin als Rechtsnachfolgerin auch Adressat des Bescheids sein sollte. Sowohl wegen der Grundstücksbezogenheit als auch wegen der Rechtsstellung der Klägerin als einmalig in Deutschland existierender bundesunmittelbarer Behörde der Arbeitsverwaltung ist eine Verwechselung mit einem anderen Adressaten ausgeschlossen und konnte von der Klägerin auch nicht angenommen werden. Sie hat selbst auch nicht substantiiert vorgetragen, inwiefern sie selbst von einer Verwechselung ausgegangen ist. Die Beklagte hat die Klägerin dem Grunde nach zu Recht auf der Grundlage des § 8 KAG NRW i. V. m. der Satzung der Stadt N. für die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für Straßenbaumaßnahmen der Stadt N. (Straßenbaubeitragssatzung – SBS) zu Straßenbaubeiträgen für ihr Grundstück in N. , B. H. 00, 00 a, Flur 000, Flurstück 00, herangezogen. Nach § 1 SBS erhebt die Beklagte Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze. Die Maßnahme betrifft die Verbesserung der Fahrbahn, des Gehwegs, der Parkstreifen, der Grünstreifen und der Straßenbeleuchtung des Hauptzugs der Straße „B. H. “, ferner die Verbesserung der Fahrbahn und der Straßenbeleuchtung der Stichstraße III „B. H. “. Die Bildung der Anlage ist rechtmäßig. Die Beitragssatzung der Beklagten verwendet in § 1 SBS den weiten Anlagenbegriff, so dass sich die konkrete Begrenzung der Anlage aus dem Bauprogramm ergibt. Dieses sah zunächst die Begrenzung der Anlage auf den Hauptzug der Straße „B. H. “ von der I.-----straße bis kurz hinter die Abzweigung der Stichstraße III zur Verwaltungsschule inklusive der drei auf diesem Teilstück abzweigenden Stichstraßen vor. Im Laufe der Planung und schließlich bei Beschluss des Bauprogramms vom 11. 2. 2011 durch die Bezirksvertretung N. -West B. 10. 3. 2011 hatte die Beklagte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zur Anlagenbildung – auch nach außen – deutlich gemacht, dass sie den Hauptzug der Straße „B. H. “ (von der I.-----straße bis zur Verwaltungsschule) und die drei davon abzweigenden Stichstraßen jeweils als eigenständige Anlagen ausbauen und abrechnen wolle. Damit hat sie das Bauprogramm entsprechend geändert, so dass nunmehr für die Stichstraßen I, II und III eigenständige Bauprogramme vorliegen. Die Maßgeblichkeit des Bauprogramms für die Abgrenzung der Anlage unterliegt jedoch gewissen rechtlichen Schranken. Die Gemeinde muss berücksichtigen, dass die Abrechnung des Abschnitts einer Anlage nach § 8 Abs. 5 KAG NRW nur möglich ist, wenn der Abschnitt selbständig in Anspruch genommen werden kann. Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 KAG NRW, 8. Aufl., 2013, Rdn. 45. Weiter ist erforderlich, dass der Anlage hinsichtlich ihrer Erschließungsfunktion ein Abrechnungsgebiet zugeordnet ist, das hinsichtlich des Kreises der erschlossenen Grundstücke genau und überzeugend abgegrenzt werden kann, und dass die Anlage so begrenzt wird, dass alle Grundstücke erfasst werden, denen durch die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Da der wirtschaftliche Vorteil ein Erschließungsvorteil ist, muss die Anlage so begrenzt werden, dass ihr erkennbar eine Erschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke zukommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. 2. 2009 – 15 B 210/09 –, juris, Rdn. 5 m. w. N.; Urteile vom 29. 1. 2002 – 15 A 5569/99 –, juris, Rdn. 5, und 25. 1. 2005 – 15 A 548/03 –, juris, Rdn. 32. Gemessen daran hat die Beklagte die Anlage richtig gebildet. Der Hauptzug der Straße „B. H. “ setzt sich – von der I.-----straße her kommend – nicht an der Verwaltungsschule abzweigend dorthin fort. Vielmehr ist nach dem äußeren Erscheinungsbild augenscheinlich, dass nach der Planung der Beklagten der Hauptzug der Straße „B. H. “ eine durchgehende geradlinige Verbindung von N1. in Richtung B1. darstellen soll und in Verlängerung der I.-----straße auch nach der Verwaltungsschule geradlinig weiterverläuft. Die abzweigenden Straßen sind offensichtlich kein Bestandteil des Hauptzugs. Die Straße „B. H. “ setzt sich nach Westen weiter mit nach Süden abzweigenden Stichstraßen fort, was den Gesamteindruck verstärkt. Eine Planung dahingehend, dass eine als Verbindung zwischen den Stadtteilen angelegte Straße in einer Sackgasse enden sollte, wäre hingegen nicht nachvollziehbar. Das östliche Ende ist die Kreuzung mit der I.-----straße , das westliche Ende ist die Einfahrt, die zur Verwaltungsschule führt. Dafür sprechen das äußere Erscheinungsbild, das sich erst mit der Einfahrt zur Verwaltungsschule ändert, sowie rechtliche Gründe. Ab der Einfahrt zur Verwaltungsschule geht die Anbaustraße in eine Außenbereichsstrecke über. Es ist ferner rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in ihrem Bauprogramm die Stichstraßen I, II und III als gegenüber dem Hauptzug eigenständige Anlagen ausgewiesen und abgerechnet hat. Ob ein Straßenzug selbständige Straße oder unselbständiges Anhängsel eines Straßenhauptzugs ist, bemisst sich nach dem Gesamteindruck, der sich nach den tatsächlichen Verhältnissen einem unbefangenen Beobachter darbietet, vor allem unter Berücksichtigung von Länge und Breite des Abzweigs, der Beschaffenheit seines Ausbaus, der Zahl der durch ihn erschlossenen Grundstücke sowie des damit verbundenen Maßes der Abhängigkeit vom Hauptzug. OVG NRW, Urteile vom 26. 1. 2016 – 15 A 1006/14 –, juris, Rdn. 39, und 25. 7. 2006 – 15 A 2316/04 –, juris, Rdn. 22; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. 2. 2009 – 15 B 210/09 –, juris, Rdn. 5. Gemessen daran sind die drei Stichwege selbständig. Sie vermitteln schon durch ihre Länge den Eindruck einer selbständigen Anlage, auch wenn sie Sackgassen sind. Dabei sind die Grundsätze, die für das Erschließungsbeitragsrecht entwickelt worden sind, auf das Ausbaubeitragsrecht im Wesentlichen übertragbar. Die Stichstraßen weisen eine für eine selbständige Anlage üblicherweise ausreichende Länge auf. Sie sind jeweils länger als ¼ des 520 m langen Hauptzugs und auch jeweils länger als 100 Meter. Die Stichstraße I ist 112,5 m lang, die Stichstraße II 120 m und die Stichstraße III 274 m. Zudem knickt die Stichstraße III rechtwinklig ab und das Ende der Stichstraße II ist wegen der B. Ende anschließenden privaten Erschließungsanlage nicht ohne weiteres einsehbar. Der Hauptzug einerseits und die Stichwege I und II andererseits bieten einen völlig anderen Ausbaustandard und damit nicht denselben wirtschaftlichen Vorteil. Während in den Stichwegen I, II und III eine Asphaltierung der Fahrbahn vorgesehen ist und in der Stichstraße I teilweise ein überfahrbarer Seitenstreifen von 40 bis 70 cm, sowie im vorderen Teil eine befahrbare Fläche, die sowohl als Fahrbahn als auch als Stellfläche genutzt werden kann, erhält der Hauptzug einen Grünstreifen B. nördlichen Rand sowie an der Südseite einen Parkstreifen und einen Seitenstreifen, die von Begleitgrün und Grünflächen durchsetzt sind. Zudem besitzen die Stichstraßen durch die Zahl der durch sie neu erschlossenen Grundstücke eine eigenständige Erschließungsfunktion, obwohl sie als Sackgassen in hohem Maße vom Hauptzug abhängig sind. Vom wie vorstehend definierten Hauptzug werden 19 Grundstücke, von den Stichstraßen I und II jeweils 12 und von der Stichstraße III sogar 24 Grundstücke neu erschlossen. Trotz der Abhängigkeit wird somit eine ausreichende Zahl von Grundstücken, denen ein wirtschaftlicher Vorteil zugutekommt, durch die Stichstraßen neu erschlossen. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 1. 6. 2012 – 15 A 2650/11 –, juris, Rdn. 2. Handelt es sich nunmehr um vier selbständige Anlagen, ist ferner nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Bildung einer Erschließungseinheit abgelehnt hat. Gemäß § 2 Abs. 5 SBS kann der Rat mehrere zusammenhängende Anlagen zu einer Abrechnungseinheit zusammenfassen, wenn sich die Maßnahme auf mehrere solcher zusammenhängenden Anlagen erstreckt. Dieses Ermessen hat die Beklagte unter besonderer Berücksichtigung der Besonderheiten des Straßenbaubeitragsrechts in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Sie hat zu Recht angeführt, dass eine gemeinsame Abrechnung unterschiedlicher Straßentypen nicht sachgerecht wäre. Während im Erschließungsbeitragsrecht mit der gemeinsamen Aufwandsermittlung und Abrechnung das Ziel einer Beitragsnivellierung angestrebt wird, wird dieses Ziel im Straßenbaubeitragsrecht bereits weitgehend durch eine unterschiedliche Festsetzung des Gemeindeanteils erreicht. Aus dieser Besonderheit des Straßenbaubeitragsrechts ergibt sich zugleich, dass in diesem Rechtsgebiet nur solche Straßen zusammengefasst werden dürfen, die dem gleichen Straßentypus mit gleichen Anteilssätzen angehören. Ansonsten würde die vom Ortsgesetzgeber angeordnete Aufwandsverteilung nach den unterschiedlichen Vorteilen unterlaufen. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 28. 9. 2006 – 6 B 04.1215 –, juris, Rdn. 35; Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, 54. Ergänzungslieferung, März 2016, § 8 KAG, Rdn. 120. Im vorliegenden Fall kommt die Bildung einer Abrechnungseinheit nicht in Betracht, da die vier Anlagen zwei unterschiedlichen Straßentypen angehören, für die nach der Beitragssatzung der Beklagten unterschiedliche Anteilssätze vorgesehen sind. Während die Stichstraßen I, II und III als Anliegerstraßen einzustufen sind (Anliegeranteil für alle Teileinrichtungen 80%), stellt der Hauptzug der Straße „B. H. “ eine Haupterschließungsstraße dar, für die nach der Satzung der Beklagten für die einzelnen Teileinrichtungen unterschiedliche Anliegeranteile zwischen 60% und 80% vorgesehen sind. Die vorgenommenen Baumaßnahmen sind beitragsfähig. Es handelt sich dabei nach § 8 Abs. 2 S. 1 KAG NRW i. V. m. den §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 c), d) und g) SBS beim Hauptzug um eine beitragsfähige Verbesserung der Fahrbahn, des Gehwegs, der Parkflächen, Grünflächen und der Straßenbeleuchtung und in Bezug auf die Stichstraße III um eine Verbesserung der Fahrbahn und der Beleuchtungseinrichtung. Die Beitragserhebung für die Verbesserung setzt voraus, dass die Straßenbaumaßnahme auf einen gegenüber dem ursprünglichen Zustand verkehrstechnisch besseren Ausbau gerichtet ist. Entscheidend ist, dass dadurch eine verbesserte verkehrstechnische Funktion der Anlage bewirkt wird. Das ist der Fall, wenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung, hinsichtlich der funktionalen Aufteilung oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. 7. 2010 – 15 A 1189/10 –, juris, Rdn. 13, und 15. 9. 2006 –15 A 2682/06 –, juris, Rdn. 3. Auf die Frage der Erneuerungsbedürftigkeit kommt es hingegen bei dem Merkmal der Verbesserung nicht an. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte hinsichtlich der Fahrbahnen sowohl des Hauptzugs als auch der Stichstraße III durch die Baumaßnahme eine verbesserte verkehrstechnische Funktion der Anlage dadurch bewirkt, dass sie die Art der Befestigung vorteilhaft verändert hat. Der ursprüngliche Zustand bestand darin, dass die Fahrbahn einen Asphaltoberbau von 3,5 cm bis 26,5 cm aufwies. Die Gesamtstärke des frostsicheren Straßenaufbaus lag bei 23 bis 80 cm. Dieser Zustand reichte nach dem Baugrundgutachten vom 14. 7. 2008 unter Beachtung der Vorgaben der Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen von 2001 (RStO 01) nicht durchgehend für einen frostsicheren Oberbau aus. Die Beklagte hat diesen Zustand durch Einbau eines stärkeren Oberbaus verbessert. Der erstmalige – hinreichende – Einbau einer Frostschutzschicht stellt eine beitragsfähige Verbesserung dar, weil hierdurch eine höhere Belastbarkeit, eine geringere Frostanfälligkeit und infolgedessen eine geringere Reparaturbedürftigkeit erreicht wird, was dem Verkehrsablauf zugutekommt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. 7. 2012 – 15 A 2910/11 –, juris, Rdn. 13, und 23. 7. 2010 – 15 A 1189/10 –, juris, Rdn. 18; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl., Rdn. 148 m. w. N. Das gilt unabhängig davon, ob trotz Fehlens einer Frostschutzschicht im Altzustand bisher Frostschäden aufgetreten sind oder nicht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. 7. 2012 – 15 A 2910/11 –, juris, Rdn. 13, und 4. 8. 2004 – 15 A 2957/04 –, juris, Rdn. 4. Die neu eingebaute Schottertragschicht stellte das erste Mal eine hinreichende Frostschutzschicht dar. Der Einbau hat nicht nur zu einer Erhöhung der Tragfähigkeit geführt, sondern erstmals einen frostsicheren Oberbau geliefert, der mit einer durchgehenden Stärke von 50 cm (3 cm Deckschicht, 8 cm Asphalttragschicht und 39 cm Schottertragschicht, an den überfahrbaren Seitenstreifen 8 cm Betonsteinpflaster, 4 cm Brechsand und 38 cm Schottertragschicht) deutlich dicker war als die frühere Schicht und entsprechend den Empfehlungen im Baugrundgutachten vom 14. 7. 2008 erstmals den Angaben in den zum Ausbauzeitpunkt geltenden Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen von 2001 entsprach. Die erstmalige Anlage der Parkbuchten und damit die Schaffung zusätzlicher Parkflächen stellt ebenso eine Verbesserung der ganzen Anlage dar. Die erstmalige Anlage von Parkmöglichkeiten macht die Trennung des fließenden vom ruhenden Verkehr leichter und sicherer. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. 7. 2011 – 15 A 398/11 –, juris, Rdn. 24, und 18. 11. 2004 – 15 A 4051/04 –, juris, Rdn. 12. Auch die erstmalige Anlage eines niveaugleichen Gehwegs ist als Verbesserung anzusehen. Durch den neuen Gehweg findet nunmehr eine funktionale Trennung der Verkehrsarten statt, die zu einem sichereren Verkehrsablauf führt. Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl., Rdn. 133 m. w. N. Auch der Grünstreifen wurde verbessert, indem er erstmals erkennbar als Grünstreifen ausgebaut wurde und sieben neue Bäume gepflanzt wurden. Die erstmalige Anlegung eines Grünstreifens mit gärtnerischer Gestaltung stellt eine Verbesserung der Straße als Ganzes dar, wenn er die Funktion eines Trennstreifens i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 b) StrWG NRW hat. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl., Rdn. 143. Das ist hier der Fall, weil der Grünstreifen die Fahrbahn von der Lärmschutzwand zur Bahnlinie hin abtrennt. Hinsichtlich der Straßenbeleuchtung liegt sowohl beim Hauptzug der Straße „B. H. “ als auch bei der Stichstraße III eine beitragsfähige Verbesserung vor. Eine verkehrstechnische Verbesserung der Straßenbeleuchtung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vor, wenn eine bessere Ausleuchtung der Straße erreicht wird. Das kann durch eine Vermehrung der Zahl der Leuchten oder eine Erhöhung der Leuchtkraft der einzelnen Leuchten erfolgen. OVG NRW, Urteil vom 28. 8. 2001 – 15 A 465/99 –, juris, Rdn. 31; OVG NRW, Beschluss vom 8. 6. 2005 – 15 B 874/05 –, juris, Rdn. 7; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl., Rdn. 157 f. Eine solche bessere Ausleuchtung lässt sich hier feststellen. Fünf alte Leuchten wurden B. Hauptzug ersetzt, eine Leuchte wurde versetzt. Die Abstände zwischen den Leuchten wurden verringert, so dass eine bessere Ausleuchtung gewährleistet ist. An der Stichstraße III ersetzte die Beklagte die bisher vorhandenen provisorischen Holzmasten der Straßenbeleuchtung durch sechs neue Leuchten. Die Klägerin erhält durch die Verbesserung auch einen wirtschaftlichen Vorteil nach § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG NRW. Der wirtschaftliche Vorteil der Grundstückseigentümer liegt in der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage verbesserten Erschließungssituation der Grundstücke, der eine bessere Grundstücksnutzung erlaubt und damit deren Gebrauchswert erhöht. Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 KAG NRW, 8. Aufl., 2013, Rdn. 194. Das Grundstück der Klägerin wird sowohl von dem Hauptzug der Straße „B. H. “ als auch von der Stichstraße III erschlossen. Ob ein Grundstück von der Anlage erschlossen wird, richtet sich grundsätzlich nach den zum Erschließungsbeitragsrecht entwickelten Kriterien. Es muss daher, um eine Erschließung annehmen zu können, grundsätzlich rechtlich und tatsächlich möglich sein, mit Privat- und Versorgungsfahrzeugen an die Grundstücksgrenze heranzufahren und von dort aus das Grundstück unbeschadet eines dazwischenliegenden Gehweges, Radweges oder Seitenstreifens zu betreten. Die Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage muss nur noch vom Willen des Grundstückseigentümers abhängen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. 12. 2007 – 15 B 1837/07 –, juris, Rdn. 39. Das ist hier der Fall. Vom Hauptzug der Straße „B. H. “ besteht sogar eine Zufahrtsmöglichkeit, von der Stichstraße III zumindest die Möglichkeit, an das Grundstück heranzufahren und es von dort aus zu betreten. Die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands der Höhe nach ist nicht zu beanstanden und auch von der Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Die allgemeine Beitragshöhe wurde von der Beklagten ordnungsgemäß bestimmt. Die Beklagte hat die richtigen Anteile der Beitragspflichtigen B. beitragspflichtigen Aufwand gem. § 3 Abs. 1 i. V. m. Nr. 1 und 2 der Anlage zur Beitragssatzung angenommen. Bei der in Rede stehenden Stichstraße III handelt es sich um eine Anliegerstraße, bei dem Hauptzug der Straße „B. H. “ hingegen um eine Haupterschließungsstraße. Das Abrechnungsgebiet ist mit der Anzahl der heranzuziehenden Grundstücke ebenfalls fehlerfrei gebildet worden. Auch die der Klägerin gewährte Tiefenbegrenzung ist angesichts des übergroßen Grundstücks nicht zu beanstanden. Die Beitragsschuld unterliegt nicht der Festsetzungsverjährung des § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG NRW i. V. m. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO. Die vierjährige Festsetzungsfrist war bei Erlass der Bescheide B. 8. 6. 2015 noch nicht abgelaufen. Die Festsetzungsfrist beginnt gemäß § 170 Abs. 1 AO grundsätzlich mit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Abgabenschuld entstanden ist. Maßgeblich ist insoweit gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW die endgültige Herstellung der Anlage oder Einrichtung, mithin die Abnahme der letzten Arbeiten an der Gesamtanlage in Verwirklichung des Bauprogramms. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. 4. 2008 – 15 A 1809/05 –, juris, Rdn. 39; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 KAG NRW, 8. Aufl., 2013, Rdn. 680. Die Beklagte hat durch das Abnahmeprotokoll nachgewiesen, dass die Arbeiten zur Verwirklichung des Bauprogramms B. 26. 11. 2012 beendet wurden und die Abnahme B. 19. 12. 2012 stattgefunden hat. Hiergegen hat die Klägerin nichts Substantielles eingewendet. Die Festsetzungsfrist läuft damit bis zum Ablauf des Jahres 2016 und ist noch nicht verstrichen. Die Berechnung der konkreten Beitragshöhe für das Grundstück der Klägerin ist allerdings nicht rechtmäßig erfolgt. Die Beklagte hat zwar die Klägerin zu Recht zum vollen Beitrag veranlagt, obwohl ihr Grundstück nicht nur vom Hauptzug der Straße „B. H. “, sondern zusätzlich auch noch von der Stichstraße III erschlossen wird. Die durch den Ausbau der Straße bewirkten Gebrauchsvorteile steigern den Gebrauchswert des nicht ausschließlich an diese Straße grenzenden Grundstücks und gewähren somit einen wirtschaftlichen Vorteil, der die Beitragserhebung rechtfertigt. Die doppelte Erschließung führt zu doppelter Vorteilsgewährung bei einem Eckgrundstück, so dass für eine Eckgrundstücksermäßigung, die ohnehin im Ermessen des Satzungsgebers stehen würde, vorliegend kein Raum bleibt. Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl., 2013, Rdn. 595 m. w. N. Die Beklagte hat aber zu Unrecht einen Artzuschlag gemäß § 4 Abs. 4 SBS erhoben und den – richtig angenommenen – Nutzungsfaktor 1,3 für zweigeschossige Bebauung (vgl. § 4 Abs. 1 b) SBS) verdoppelt. In diesem Umfang sind beide Beitragsbescheide rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 SBS liegen nicht vor. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 SBS werden die in § 4 Abs. 1 SBS aufgeführten Nutzungsfaktoren in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten verdoppelt. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 SBS gilt dies auch, wenn die Gebiete nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt, aber aufgrund der vorhandenen Bebauung und sonstigen Nutzung als Kerngebiete, Gewerbegebiete oder Industriegebiete mit einer nach § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2 oder § 9 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzung zu beurteilen sind. Das Grundstück der Klägerin liegt weder in einem festgesetzten noch in einem faktischen Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet. Es liegt im Geltungsbereich des Durchführungsplans Nr. 44 aus dem Jahr 1959, der gemäß § 173 Abs. 3 BBauG 1960 die Funktion eines Bebauungsplans wahrnimmt, in seinen bindenden Festsetzungen als solcher fortgilt und als solcher unter Geltung des Bundesbaugesetzes noch Änderungen erfahren hat. In diesem Plan ist weder ein Kern- noch ein Gewerbe- oder Industriegebiet festgesetzt. Auch ein solches faktisches Gebiet kann nicht angenommen werden. Nach den Erläuterungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung betrifft die einzige im Durchführungsplan enthaltene Festsetzung eines reinen Wohngebiets (WR) nur zwei einzelne Grundstücke. In Gestalt des übrigen, nicht festgesetzten Gebiets liegt kein Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet vor. Ausgehend von den örtlichen Gegebenheiten kann das Gericht nicht davon ausgehen, dass das Grundstück der Klägerin mit seiner Bebauung sich so stark von der übrigen Bebauung im Geltungsbereich des Durchführungsplans abhebt, dass es von ihr getrennt zu betrachten und als eigenständiges Gebiet mit möglicherweise prägendem Charakter einzustufen ist. Die Verwaltungsschule ist unmittelbar mit der übrigen Bebauung der Stichstraße III verbunden. Die Stichstraße III weist in ihrer Breite und Anlage auch keine Merkmale auf, die zu einer Trennung des westlichen Anbaus der Stichstraße III vom übrigen Wohngebiet führen könnte. Fehlt es an einem eigenständigen Gebiet für das Grundstück der Klägerin, ist für die Beurteilung, ob ein faktisches Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet vorliegt, auf das gesamte von dem Durchführungsplan Nr. 44 umfasste Gebiet – mit Ausnahme der als WR-Gebiet festgesetzten Grundstücke – abzustellen. In diesem Gebiet dominieren eindeutig Wohnhäuser. Die Verwaltungsschule kann – bezogen auf den gesamten Geltungsbereich des Durchführungsplans – trotz ihrer massiven Bauweise keine prägende Wirkung für das Gebiet übernehmen. Vielmehr wäre sie ausnahmsweise noch als Anlage für Verwaltung oder als Beherbergungsbetrieb in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Die Verdoppelung des Nutzungsfaktors ist auch nicht nach § 4 Abs. 4 Satz 3 SBS gerechtfertigt. Gemäß dieser Vorschrift gelten § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 SBS entsprechend für Ladengebiete, Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, Hochschulgebiete, Klinikgebiete (§ 11 Abs. 2 BauNVO) und ebenfalls entsprechend bei Grundstücken, die in anders geplanten Gebieten liegen, aber überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden. Das Grundstück der Klägerin liegt nicht in einem festgesetzten oder faktischen Sondergebiet, das explizit in der Vorschrift genannt ist. Eine Festsetzung als allein in Frage kommendes Hochschulgebiet ist für dieses Grundstück nicht erfolgt. Die von der Beklagten behauptete Festsetzung eines Sondergebiets „Schule“ kann einen Artzuschlag nach § 4 Abs. 4 Satz 3 1. Fall i. V. m. Satz 1 SBS nicht auslösen. Die Aufzählung in § 4 Abs. 4 Satz 3 SBS ist, da sie nicht durch „insbesondere“ oder eine ähnliche Formulierung eingeleitet wird, nach dem eindeutigen Wortlaut abschließend und kann nicht auf andere nach § 11 Abs. 2 BauNVO zulässige Sondergebiete erweitert werden. Der Klammerzusatz gibt nur einen Hinweis auf die Regelung der genannten Sondergebiete in der Baunutzungsverordnung, kann die genannten Gebiete, die nicht vollständig der Aufzählung in § 11 Abs. 2 BauNVO entsprechen, aber nicht erweitern, denn dies wäre zu unbestimmt. Das gebietet der Grundsatz der Normenklarheit. Die hinreichende Klarheit und Bestimmtheit einer Abgabennorm erfordert die genaue Bestimmung, unter welchen Voraussetzungen eine Abgabenpflicht in welcher Höhe besteht. Eine erweiternde Auslegung über den Wortlaut hinaus oder eine Analogie zu Ungunsten des Abgabenpflichtigen sind unzulässig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. 3. 1996 – 8 C 29.94 –, juris, Rdn. 18; OVG NRW, Urteil vom 5. 3. 2012 – 9 A 178/11 –, juris, Rdn. 37. Die Darstellung einer Gemeinbedarfsfläche/Schule im Flächennutzungsplan reicht ohnehin für eine Festsetzung als Sondergebiet „Schule“ nicht aus. Sie ist für die nach der Baunutzungsverordnung maßgebliche Festsetzung der Baugebiete (§ 1 Abs. 3 BauNVO) irrelevant, solange die Festsetzung nicht in den Bebauungsplan übernommen worden ist. Gemäß § 1 Abs. 2 und 3 BauNVO kann eine Darstellung als Sonder gebiet (§§ 10, 11 BauNVO) und die damit verbundene Festsetzung nur im Bebauungsplan vorgenommen werden. Das Grundstück der Klägerin liegt auch nicht in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 3 Satz 2 SBS in einem faktischen Hochschulgebiet. Was im Einzelfall vor Ort als Hochschule zu qualifizieren ist, ist unter Zuhilfenahme der landesrechtlichen Vorschriften über die Hochschulen auszulegen. Die interne Fortbildungsstätte der Klägerin stellt keine Hochschule dar, die nach § 72 Abs. 1 HG NRW als staatliche Hochschule anerkannt ist oder anerkannt werden könnte. Sie weist nicht die nach § 72 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 HG NRW erforderliche Anzahl von mindestens drei Studiengängen auf und bietet keine Studienabschlüsse und berufseröffnenden Prüfungen (vgl. § 72 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 HG NRW) an. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung noch einmal klargestellt, dass in der Fortbildungsstätte ausschließlich Lehr- und Fortbildungsveranstaltungen für Mitarbeiter und Führungskräfte der Bundesagentur stattfinden. Die Vermutungen der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dort würden bestimmt auch berufsabschließende Laufbahnprüfungen stattfinden, sind rein spekulativ, völlig ohne Substanz und entbehren jeglicher Grundlage. Interne Prüfungen für Beförderungen oder Laufbahnwechsel, wie sie die Vertreterin der Beklagten zu meinen scheint, sind – soweit sie überhaupt in dieser Form existieren – gerade keine berufseröffnenden Abschlüsse, die an einer Hochschule erworben werden. Die normative Gleichstellung der internen Fortbildungsstätte mit einer Hochschule verbietet sich wiederum wegen des Analogieverbots. Eine entsprechende Anwendung von § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 SBS bei Grundstücken, die die in anders geplanten Gebieten liegen, aber überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden, kommt schließlich ebenso wenig in Betracht. Die Erhebung dieses grundstücksbezogenen Artzuschlags ist nicht zulässig, weil das Grundstück der Kläger nicht überwiegend gewerblich oder industriell genutzt wird. Der Begriff „Gewerbe“ in der hier vorliegenden Straßenbaubeitragssatzung ist weder rein gewerberechtlich noch erweiternd unter Berücksichtigung von § 131 Abs. 3 BauGB auszulegen. Vielmehr ist er aus bauplanungsrechtlichen Gründen einschränkend auszulegen. Schon nach dem gewerberechtlichen Gewerbebegriff ist das Grundstück der Klägerin nicht überwiegend gewerblich genutzt. Gewerbe ist danach ein selbständiges, erlaubtes, auf Gewinnerzielung gerichtetes und fortgesetztes Handeln mit Ausnahme der Urproduktion, der freien Berufe und der Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. 2. 2013 – 8 C 8.12 –, juris, Rdn. 12. Die Klägerin betreibt ihre Fortbildungsstätte nicht mit Gewinnerzielungsabsicht. Vielmehr werden darin interne Schulungen für die eigenen Mitarbeiter veranstaltet. Eine Vermietung an andere Institutionen erfolgt ebenso wenig wie eine Anwerbung externer Teilnehmer, von denen Teilnahmebeiträge erhoben werden könnten. Erforderlich ist aber sogar eine weiter einschränkende Auslegung. Die Beitragssatzung differenziert für den Artzuschlag nach folgenden Kriterien: In ausgewiesenen Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sollen unabhängig von der tatsächlichen Grundstücksnutzung alle Grundstücke mit einem Artzuschlag belegt werden, in anders beplanten oder unbeplanten Gebieten nur bei tatsächlicher überwiegender gewerblicher oder industrieller Nutzung. § 4 Abs. 3 Satz 3 SBS ordnet für den grundstücksbezogenen Artzuschlag ausdrücklich eine entsprechende Anwendung des gebietsbezogenen Artzuschlags für Kern-, Gewerbe- und Industriegebiete an. Aus dieser Systematik ergibt sich, dass der Begriff "gewerblich" bauplanungsrechtlich überlagert ist. Der in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten unterschiedslos angeordnete Artzuschlag erklärt sich daraus, dass bauplanungsrechtlich diese Gebiete in weitem Umfange für eine gewerbliche Grundstücksnutzung vorgesehen sind (§ 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, § 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Andere Gebiete sind entweder überhaupt nicht oder nur in einem nichtgewerbliche Nutzung nicht wesentlich störenden Umfang für eine gewerbliche Grundstücksnutzung vorgesehen. Wenn die Satzung für den Artzuschlag bei anders beplanten oder unbeplanten Gebieten auf eine tatsächliche gewerbliche Nutzung abstellt, spricht der Zusammenhang mit der Artzuschlagsregelung für Kern-, Gewerbe- und Industriegebiete dafür, dass der Begriff "gewerblich" dahin auszulegen ist, dass er vom Umfang her die gewerbliche Nutzung umfasst, für die Kern-, Gewerbe- und Industriegebiete vorgesehen sind. So für eine ähnliche Satzung, die denselben systematischen Zusammenhang aufweist: OVG NRW, Beschluss vom 25. 2. 2000 – 15 A 3495/96 –, juris, Rdn. 5 ff. Für diese baugebietsbezogene Auslegung des Gewerbebegriffs spricht weiter, dass neben tatsächlicher gewerblicher Nutzung auch tatsächliche industrielle Nutzung zu einem Artzuschlag führen soll. Wäre der Begriff "gewerblich" rein gewerberechtlich zu verstehen, hätte das alternative Tatbestandsmerkmal „industriell" keinen eigenständigen Anwendungsbereich, denn industrielle Grundstücksnutzung ist immer auch gewerbliche im Sinne der Gewerbeordnung. OVG NRW, Beschluss vom 25. 2. 2000 – 15 A 3495/96 –, juris, Rdn. 8. Auf dieser Auslegungsgrundlage ist die hier in Rede stehende Nutzung des Grundstücks als Fortbildungsstätte nicht als gewerblich einzustufen. Der Gewerbebegriff des Bauplanungsrechts lehnt sich zwar an den dargestellten Begriff der Gewerbeordnung an. Vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. Aufl., § 2, Rdn. 24; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblattsammlung (Stand: Februar 1999), § 2 BauNVO, Rdn. 53. Jedoch kommt es für die Zulässigkeit einer bestimmten Nutzung in einem Baugebiet nicht allein darauf an, dass sie unter den so gefassten Gewerbebegriff fällt, sondern darauf, ob sie im Einklang mit der von der Baunutzungsverordnung vorausgesetzten typischen Funktion des Baugebiets steht und nicht anderen Baugebieten ausdrücklich oder nach ihrer allgemeinen Zweckbestimmung zugewiesen ist. Vgl.BVerwG, Urteil vom 29. 4. 1992 – 4 C 43.89 –, juris, Rdn. 17 ff. Eine Nutzung als Schule oder Fortbildungsstätte mit Wohntrakt zählt regelmäßig nicht zu den baugebietsverträglichen Nutzungen eines Gewerbe- oder Industriegebiets. Sie zählt zwar auch nicht zu den den anderen Baugebieten ausdrücklich zugewiesenen Nutzungen, ist aber in einem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet – wie hier – als Anlage für Verwaltungen bzw. wegen des prägenden Wohntrakts für die Teilnehmer als Beherbergungsbetrieb auch gebietsverträglich. Diese Auslegung der Satzungsregelung ist jedenfalls für das Straßenbaubeitragsrecht vorzunehmen. Die Beiträge sind gemäß § 8 Abs. 6 KAG NRW nach den Vorteilen zu bemessen, wobei Gruppen von Beitragspflichtigen mit annähernd gleichen Vorteilen zusammengefasst werden dürfen. Der wirtschaftliche Vorteil besteht darin, dass dem Grundstück durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage Gebrauchsvorteile gewährt werden, die seinen Gebrauchswert steigern. Die vorliegende Straßenbaubeitragssatzung ist hingegen nicht allein – wie die Beklagte wohl meint – an der Vorgabe des § 131 Abs. 3 BauGB zu messen. § 131 Abs. 3 BauGB erfordert eine stärkere Belastung der Grundstücke, die wegen eines gegenüber Wohngrundstücken erhöhten Besucher- bzw. Kundenverkehrs erfahrungsgemäß eine intensivere Inanspruchnahme der Anbaustraße auslösen. So BVerwG, Urteil vom 11. 12. 1987 – 8 C 85.86 –, juris, Rdn. 32; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., 2012, § 18, Rdn. 59. Nach einer B. Differenzierungsgebot orientierten Auslegung sollen danach auch mit einem öffentlichen Verwaltungs-, einem Gerichts-, einem Post-, einem Krankenhaus- oder einem Schulgebäude bebaute Grundstücke mit einem Artzuschlag zu belegen sein. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., 2012, § 18, Rdn. 60. Es bestehen schon Zweifel, ob die Nutzung als Fortbildungsstätte mit Wohntrakt gegenüber der reinen Wohnnutzung einen Ziel- und Quellverkehr beachtlichen Umfangs und durch den regelmäßigen Besucherverkehr eine ins Gewicht fallende intensivere Inanspruchnahme der Straße hervorruft. Der Ziel- und Quellverkehr wird angesichts der Übernachtungsmöglichkeiten nur auf bestimmte Zeiten beschränkt sein und nicht regelmäßig stattfinden, sondern nur an Werktagen und dann im Regelfall nur zu Beginn und zum Ende einer Veranstaltung. Darüber hinaus gilt die beschriebene Auslegung zum einen nach dem Wortlaut des § 131 Abs. 3 BauGB nur für eine Erschließung von Gebieten nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes. Das Grundstück der Klägerin wurde aber durch den Hauptzug der Straße „B. H. “ und die Stichstraße III bereits in den 50er Jahren des 20. Jhdts. und damit bereits vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahr 1960 erschlossen. Zum anderen gilt die Vorgabe des § 131 Abs. 3 BauGB und die an diesem Differenzierungsgebot orientierte Auslegung durch die Rechtsprechung und Literatur nur für das Erschließungsbeitragsrecht. Im Straßenbaubeitragsrecht rechtfertigt sich ein Artzuschlag nicht allein aus der Unterschiedlichkeit im Umfang der zu erwartenden Inanspruchnahme, sondern ganz maßgeblich auch aus der durch die Maßnahme bewirkten Förderung der Nutzung gerade eines Gewerbegrundstücks, die in der grundsätzlichen Möglichkeit besteht, aus gewerblicher Nutzung eine höhere Rendite zu erzielen. Der höhere Gebrauchswert eines Gewerbegrundstücks gegenüber Wohngrundstücken rechtfertigt es daher, den dem Grundstück durch die Ausbaumaßnahme gewährten wirtschaftlichen Vorteil höher zu bewerten. Eine solche Zielsetzung erfordert die vorgenommene einschränkende Auslegung des Begriffs „überwiegend gewerblich oder industriell genutzt“. OVG NRW, Beschluss vom 25. 2. 2000 – 15 A 3495/96 –, juris, Rdn. 22. Für die Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen steht dem Satzungsgeber ein weites Ermessen zu, das nur auf die Einhaltung der Grenzen des sachlich Vertretbaren überprüft werden kann. Die Regelung des § 4 Abs. 4 SBS, die nach der hier vorgenommenen Auslegung für die hier in Rede stehende Nutzung als Fortbildungsstätte keinen Artzuschlag vorsieht, bewegt sich im Rahmen des so abgesteckten satzungsgeberischen Ermessens, weil sie sachlich vertretbar ist. Eine Nutzung als Tagungs- und Fortbildungsstätte jedenfalls der vorliegenden Art, die nur auf interne Schulungen begrenzt ist und einen Wohntrakt für Übernachtungen einschließt, unterscheidet sich angesichts der behördeninternen Nutzung grundsätzlich von freier unternehmerischer Betätigung B. Markt, wie es für das Gewerbe typisch ist. Wegen des anderen Gebrauchswerts eines so genutzten Grundstücks gegenüber einem Grundstück mit klassischer gewerblicher Nutzung ist es B. Maßstab des § 8 KAG NRW unbedenklich, im Rahmen des satzungsgeberischen Ermessens die wirtschaftlichen Vorteile aus der Ausbaumaßnahme nicht anders als bei Wohngrundstücken zu bewerten und auf einen Artzuschlag zu verzichten. Für eine Krankenhausnutzung vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 25. 2. 2000 – 15 A 3495/96 –, juris, Rdn. 30. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.