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Beschluss

9 L 1302/16

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2016:1222.9L1302.16.00
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Leitsätze

Studienplatzkapazität der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) im Bachelorstudiengang Psychologie zum Wintersemester 2016/2017

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Studienplatzkapazität der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) im Bachelorstudiengang Psychologie zum Wintersemester 2016/2017 Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Psychologie (Bachelor) an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) als Studienanfänger/in nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2016/2017 außerhalb, gegebenenfalls hilfsweise innerhalb, der normativ festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2016/2017 (ZZahlenVO) vom 20. Juni 2016 (GV. NRW. 2016, 490 ff.) die Zahl der von der WWU Münster zum WS 2016/2017 für den Bachelorstudiengang Psychologie aufzunehmenden Studienanfänger/innen auf 137 (und die Zulassungszahl für den Masterstudiengang Psychologie auf 120) festgesetzt, die insoweit in der Folgezeit unverändert geblieben ist (vgl. Änderungsverordnung vom 18. November 2016, GV. NRW. 2016, 1010 ff.). Nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 11. November 2016 im Verfahren 9 L 1302/16) sind im 1. Fachsemester des Bachelorstudiengangs Psychologie zum WS 2016/2017 tatsächlich 164 (Stand 31. Oktober 2016) Studienanfänger/innen eingeschrieben. Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus unter dem 12. Dezember 2016 im Verfahren 9 L 1251/16 die Zahl der Einschreibungen im ersten Fachsemester des Masterstudiengangs mitgeteilt, die 122 (Stand 09. Dezember 2016) beträgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts zum Leitverfahren 9 L 1302/16 vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen. II. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des Antragstellers/der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Bachelorstudiengang Psychologie zum WS 2016/2017 über die Zahl der tatsächlich vergebenen 164 Studienanfängerplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz für Studienanfänger/innen zur Verfügung steht, der ‑ gegebenenfalls nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - unter seiner/ihrer Beteiligung vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2016/2017 und damit für das WS 2016/2017 ist für Studiengänge, deren Plätze - wie hier - nicht in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, die Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010 ‑ KapVO NRW 2010) vom 10. Januar 2011 (GV. NRW. 2011, 84 ff.). Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den auf der Ermächtigung des § 6 Hochschulzulassungsgesetz beruhenden Bestimmungen der KapVO NRW 2010 die jährliche Aufnahmekapazität (§ 3) zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird, soweit nicht - wie für den hier betroffenen Studiengang - ein Jahresbetrieb mit Zulassungen von Studienanfängern nur zum Wintersemester erfolgt. Die jährliche Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit (§ 4) zugeordneten Studiengangs ergibt sich nach § 3 aus dem nach § 5 festgestellten bereinigten Lehrangebot je Jahr, dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote eines Studienganges (§ 7). Das Lehrangebot wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der hier zum 01. März 2016 (§ 2 Abs. 1) erhobenen und gegebenenfalls nach § 2 Abs. 2 und 3 überprüften Daten. Die nach den vorstehend genannten Bestimmungen ermittelte Zulassungszahl kann nach § 8 reduziert oder soll nach § 9 erhöht werden. 1. Lehrangebot: Die Antragsgegnerin (Bericht vom 16. September 2016 an das Ministerium) hat auf der Lehrangebotsseite zugrundegelegt, dass der Lehreinheit Psychologie der WWU Münster zum letzten Berechnungsstichtag 15. September 2016 für das Studienjahr 2016/2017 insgesamt 51,95 Personalstellen zur Verfügung stehen. Diese Stellen des wissenschaftlichen Personals sind folgenden Stellengruppen mit einem Regellehrdeputat (Regellehrverpflichtung in Semesterwochenstunden; Deputatstunden - DS -) zugeordnet worden: Stellengruppe Deputat je Stelle in DS Anzahl der Stellen   = Stand 2015/2016 Summe DS   = Stand 2015/2016 W3 Universitätsprofessor 9 8 7 72  63 W2Universitätsprofessor 9 8 9  72  81 W 1 Juniorprofessor 4 2 2 8 8 A 15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben 9 4 3 36 27 A 15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben 5 1 1 5 5 A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit 7 4 4 28 28 A 13 Akademischer Rat auf Zeit 4 11 11 44 44 TV-LWiss. Angestellter (befristet) 4 6 6 24 24 TV-LWiss. Angestellter (unbefristet) 8 5 6 40 48 TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben 12 2,95 3 35,40 36 Summe 51,95 52 364,40 364 Zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung 11,80 12 Summe in DS 376,20 376 Die Kammer geht auf der Grundlage der von Amts wegen vorgenommenen Prüfung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen der Antragsgegnerin davon aus, dass mit der Zahl von 51,95 Stellen und des zusätzlichen Lehrangebots von 11,80 DS – dazu siehe unten – das der Lehreinheit Psychologie der WWU Münster für das Studienjahr 2016/2017 kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehende Lehrpersonal und daraus resultierende Lehrdeputat beanstandungsfrei erfasst ist. Kapazitätsrechtlich beachtliche Veränderungen im Verhältnis zum vorherigen Berechnungszeitraum 2015/2016 haben sich lediglich bei folgenden Stellengruppen ergeben: Zum einen ist ein 0,05 Stellenanteil für eine „Lehrkraft für besondere Aufgaben TV-L“ weggefallen (zeitlich befristete Zuweisung im Rahmen des Hochschulpakts 2020). Die Antragsgegnerin hat hierzu ausgeführt, dass die Anzahl der für das Studienjahr 2016/2017 zugewiesenen Lehrkräfte für besondere Aufgaben im Rahmen des Hochschulpakts III von 1,50 um 0,05 auf 1,45 reduziert worden ist. Diese Reduzierung unterliegt nach summarischer Prüfung keiner Beanstandung. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass es im Vergleich zum vorhergehenden Studienjahr 2015/2016 in der Lehreinheit Psychologie einen Stellentausch gab, insofern als eine Stelle „Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben“ mit einem zugeordneten Deputat i. H. v. 9 SWS der Lehreinheit neu zugewiesen worden und im Gegenzug eine Stelle eines „wissenschaftlichen unbefristeten Angestellten TV-L“ mit einem zugeordneten Lehrdeputat i. H. v. 8 DS weggefallen sei. Diese Stellenveränderung, die sich im Ergebnis kapazitätsgünstig auswirkt, ist ebenfalls beanstandungsfrei. Schließlich gab es im Vergleich zum vorausgegangen Studienjahr eine Höherstufung einer W2-Professur auf eine W3-Professur, die kapazitätsneutral ist und gegen die es in rechtlicher Hinsicht ebenfalls nichts zu erinnern gibt. Dass eine darüber hinausgehende Erhöhung der Personalstellenzahl oder des den Personalstellen zugeordneten Lehrdeputats in der Lehreinheit Psychologie in Betracht kommt, kann nach dem Abgleich mit der vorgelegten Stellenplanübersicht nicht festgestellt werden. Die Kammer hat den Ansatz von jeweils 4 DS als Regeldeputat für die Stellen der befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten ebenso in ständiger Rechtsprechung gebilligt wie eine Lehrleistungsverpflichtung von jeweils 8 DS auf der Grundlage des geltenden Tarifrechts für die Wissenschaftlichen Angestellten in unbefristeten Arbeitsverhältnissen. Die Antragsgegnerin hat ferner ausdrücklich die Frage verneint, ob in der Lehreinheit als befristet eingestufte Wissenschaftliche Angestellte tätig sind, deren Befristung zum Berechnungsstichtag durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in Wegfall geraten ist. An der Richtigkeit dieser Erklärung zu zweifeln, besteht kein Anlass. Anders, als einzelne Antragsteller/Antragstellerinnen meinen, ist im Ergebnis für die 2,95 Stellen der Stellengruppe „Lehrkräfte für besondere Aufgaben TV-L“ auch ein Deputat i. H. v. 16 DS, der Obergrenze der Bandbreite der Lehrverpflichtung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 16, Abs. 4 Satz 4 LVV, angesetzt worden, indem das Lehrangebot in der Zeile „Zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung“ um (2,95 x 4 =) 11,80 DS erhöht wurde. Das (unbereinigte) Lehrdeputat von 376,20 DS ist wie in den Vorjahren um 3 DS beanstandungsfrei individuell wegen der von einer Lehrkraft des Instituts für Psychologie (Prof. Dr. C. ) wahrgenommenen Leitungsfunktion in der Psychotherapie-Ambulanz gekürzt worden, § 5 Abs. 2 LVV. Ferner hat die Antragsgegnerin 72 DS wegen des „Lehrangebots Bildungswissenschaften“ in Abzug gebracht. Dem liegt zu Grunde, dass - wie dem Gericht aus den vorausgegangenen Berechnungszeiträumen bekannt ist – unter anderem die Lehreinheit Psychologie der im wesentlichen virtuellen Lehreinheit Bildungswissenschaften Lehrleistung zur Verfügung stellt, das hier durch das „Institut für Psychologie in Bildung und Erziehung“, das seine Lehrleistung komplett in die Lehreinheit Bildungswissenschaften einbringt, erbracht wird. Die Kammer hat in der Vergangenheit diese Reduzierung des Lehrangebots, das im Ergebnis über die Lehreinheit Bildungswissenschaften den Lehramtsstudiengängen zugutekommt und das in der Höhe unverändert geblieben ist, gebilligt. Vgl. Beschlüsse vom 21. Dezember 2011 - 9 Nc 204/11 u.a. - bestätigt durch das OVG NRW mit Beschlüssen vom 13. März 2012 - 13 B 26 und 55/12 ‑, und zuletzt vom 11. Dezember 2015 – 9 L 1135/15 - u.a., alle juris und NRWE. Daran hält die Kammer fest. Unter Ansatz der oben angeführten beiden Abzüge vermindert sich das unbereinigte Lehrdeputat in Höhe von 376,20 DS auf (376,20 - 3 - 72 =) 301,20 DS. Eine Erhöhung des Lehrangebots gemäß § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010 aufgrund zu berücksichtigender Lehrauftragsstunden scheidet aus, weil im maßgeblichen Zeitraum (Sommersemester 2015 und Wintersemester 2015/2016) ebenso wie im vorausgegangenen Berechnungszeitraum keine Lehraufträge vergeben worden waren. Das Lehrangebot ist weiterhin gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2010 um die Dienstleistungen zu vermindern, welche die Lehreinheit Psychologie für die nicht zugeordneten Bachelor- und Masterstudiengänge Erziehungswissenschaft der Lehreinheit Pädagogik, für den Bachelorstudiengang „Human Movement in Sports and Exercise“ sowie für die Bachelor- und Masterstudiengänge Mathematik erbringt. Eine Veränderung der maßgeblichen Einsatzwerte der der Lehreinheit Psychologie nicht zugeordneten Studiengänge hat sich im Vergleich zum vorhergehenden Studienjahr lediglich insoweit ergeben, als sich der Curricularfremdanteil des Bachelorstudiengangs Erziehungswissenschaft von 0,02 auf 0,01 reduziert hat. Dieser Umstand wirkt sich im Rahmen der vorliegenden Kapazitätsberechnung der Lehreinheit Psychologie kapazitätsgünstig aus. Die sonstigen der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs hier zugrundegelegten Einsatzwerte (Curricularanteile) hat die Kammer in der Vergangenheit nicht beanstandet. Sie führen multipliziert mit den Studienanfängerzahlen des Vorjahres bzw. den jeweiligen Zulassungszahlen (§ 5 Abs. 4 S. 3 KapVO NRW 2010) in der oben genannten Reihenfolge der Studiengänge zu Dienstleistungsexporten von 0,83 DS, 1,16 DS, 0,45 DS, 0,94 DS und 0,47 DS, die die Kammer in diesem Berechnungszeitraum zu Grunde legt. Dass der Ansatz eines Dienstleistungsexports auch für die nicht zugeordneten Bachelor- und Masterstudiengänge Mathematik keiner Beanstandung unterliegt, hat das Gericht bereits im Vorjahr vgl. VG Münster, Beschluss vom 11. Dezember 2015 – 9 L 1135/15 -, juris und NRWE, dargelegt. Hieran wird festgehalten. Danach führen die oben mitgeteilten, auf die nicht zugeordneten Studiengänge entfallenden Dienstleistungsexporte zu einem bedenkenfreien Abzug von (0,83 DS + 1,16 DS + 0,45 DS + 0,94 DS + 0,47 DS =) 3,85 DS. Es errechnet sich damit ein bereinigtes Lehrangebot der Lehreinheit je Semester (Sb) in Höhe von (301,20 – 3,85 =) 297,35 DS, woraus ein bereinigtes Lehrangebot für das Studienjahr 2016/2017 von (2 x Sb =) 594,70 DS folgt. 2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität Diesem bereinigten jährlichen Lehrangebot stellt das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit der Antragsgegnerin und dem Ministerium (Be-rechnung vom 15. September 2016) auf der Lehrnachfrageseite einen aus einem Curricularwert (CW) von 3,21 abgeleiteten Curriculareigenanteil (CAp) i. H. v. 3,19 gegenüber, der von der Lehreinheit Psychologie für den Bachelorstudiengang Psychologie erbracht wird (ein Curricularfremdanteil - CAq - von jeweils 0,01 entfällt auf die Lehreinheiten Biologie und Pädagogik). Die den Kapazitätsunterlagen von der Antragsgegnerin beigefügte Berechnung des Curricularwertes des Bachelorstudienganges vom 28. Juli 2014 kommt zu einem Wert von 3,2083, gerundet 3,21, und zu einem Eigenanteil von 3,1861, gerundet 3,19. Der Curricularwert, der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KapVO NRW 2010 den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, bestimmt, hält sich innerhalb der in Anlage 1 zu dieser Vorschrift angeführten Bandbreite von 2,2 – 3,4 für den Bachelorstudiengang Psychologie. Für den ebenfalls der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Masterstudiengang Psychologie hat die Antragsgegnerin einen Curricularwert von 1,70 ohne Curricularfremdanteile angesetzt, so dass dieser Wert zugleich den Curriculareigenanteil darstellt. Die den Kapazitätsunterlagen von der Antragsgegnerin beigefügte Berechnung des Curricularwertes des Masterstudiengangs vom 22. September 2014 kommt demgegenüber zu einem Wert von 2,0333. Im Hinblick auf die Bandbreitenregelung in der Anlage 1 zur KapVO NRW 2010, wonach eine CW-Bandbreite für den Masterstudiengang Psychologie von 1,10 bis 1,70 gilt, hat die Antragsgegnerin den errechneten CW auf 1,70 „gekappt“. Vor dem Hintergrund, dass sich danach die Curricularwerte sowohl des Bachelor- als auch des Masterstudiengangs Psychologie im Rahmen der in der Anlage 1 zur KapVO NRW 2010 bestimmten Bandbreiten halten, vgl. dazu, dass die in § 6 KapVO NRW 2010 angesprochenen Curricularwertbandbreiten mit höherrangigem Recht vereinbar sein dürften, etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2012 – 13 B 26/12 -, juris und NRWE, und verbindliche normative Vorgaben für die bei den einzelnen Lehrveranstaltungsarten anzusetzenden Anrechnungsfaktoren und Gruppengrößen nach gegenwärtiger Rechtslage nicht (mehr) existieren, dürfte gegen die von der Antragsgegnerin errechneten Curricularwerte für den Bachelor- und Masterstudiengang Psychologie bzw. gegen die im Rahmen der Berechnung verwendeten Einsatzwerte im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren nichts zu erinnern sein. Einer weitergehenden Aufklärung bedarf es im vorliegenden Eilverfahren nicht. Vgl. insoweit auch VG Münster, Beschluss vom 11. Dezember 2015 – 9 L 1135/15 -, juris und NRWE (Kapazitätsberechnung Psychologie WS 2015/2016). Die Antragsgegnerin hat zur Ermittlung der Studienanfängerplatzzahl für die beiden der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge Psychologie Bachelor und Master so genannte Anteilquoten, § 7 KapVO NRW 2010, errechnet. Für den Bachelorstudiengang hat sie eine vorjährige Bewerberzahl von Studienanfängern in Höhe von 7.544 und für den Masterstudiengang eine Bewerberzahl von 7.280 angesetzt, die in der Summe 14.824 Studienbewerber ergeben. Die Antragsgegnerin hat hierzu erläuternd ausgeführt, dass für den Masterstudiengang Psychologie eine Bewerberzahl (und damit die Anteilquote) gesetzt worden sei, um die Vorgaben des Masterprogramms des Landes NRW zu erfüllen sowie die vom Fach Psychologie (Master) gewünschte Zulassungszahl von 120 Studienplätzen zu erreichen. Vor dem Hintergrund, dass für den Zugang zu einer Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) PsychThG eine bestandene Abschlussprüfung in einem konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengang Psychologie an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule erforderlich ist, vgl. etwa VGH Hessen, Urteil vom 04. Februar 2016 – 7 A 983/15 -, juris, und unter den Studierenden der Psychologie eine hohe Nachfrage nach einer Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten besteht, unterliegt die abweichende Festsetzung der Anteilquoten (§ 7 Satz 3 KapVO NRW 2010) keiner Beanstandung. Das nach § 7 Satz 3 KapVO NRW 2010 erforderliche Einvernehmen des MIWF ist bereits dadurch hergestellt, dass dieses die von der Antragsgegnerin in ihrem Kapazitätsbericht vorgeschlagene abweichende Festsetzung der Anteilquoten seiner Kapazitätsermittlung ebenfalls zugrunde gelegt und darauf aufbauend die maßgebliche Zulassungszahlenverordnung erlassen hat. Vgl. insoweit auch VG Münster, Beschluss vom 11. Dezember 2015 – 9 L 1135/15 -, juris und NRWE (Kapazitätsberechnung Psychologie WS 2015/2016). Die genannten Bewerberzahlen in das Verhältnis zueinander gesetzt, folgt daraus für den Bachelorstudiengang Psychologie ein Anteil von 50,90 %, für den Masterstudiengang Psychologie ein solcher in Höhe von 49,10 %. Nach § 6 Abs. 3 KapVO NRW 2010 wird der gewichtete Curriculareigenanteil durch Multiplikation des Curriculareigenanteils mit der nach § 7 KapVO NRW 2010 festgestellten Anteilquote ermittelt. Unter Berücksichtigung eines Eigenanteils von 3,19 für den Bachelorstudiengang und 1,70 für den Masterstudiengang errechnet sich ein gewichteter Curriculareigenanteil von (3,19 x 0,509) + (1,70 x 0,491) = 1,624+ 0,835 = 2,459, gerundet 2,46. Ausgehend von dem bereinigten Jahreslehrangebot in Höhe von 594,70 DS und dividiert mit dem gewichteten Curriculareigenanteil ermittelt sich ein Studienplatzangebot der Lehreinheit in Höhe von (594,70 : 2,46 =) 241,75 Studienplätzen. Entsprechend der oben ermittelten Anteilquoten errechnen sich danach für den Bachelor -Studiengang (241,75 x 0,509 =) 123,05, mithin gerundet 123 Studienanfängerplätze, und für den Master studiengang (241,75 x 0,491 =) 118,70, gerundet 119 Studienanfängerplätze. Dem Vortrag einzelner Antragsteller/Antragstellerinnen, wonach die auf dem Hochschulpakt III beruhenden Stellen der dortigen Zielbeschreibung entsprechend nur dem Bachelorstudiengang zu Gute kommen sollen, folgt die Kammer nicht, da dem geltenden Kapazitätsrecht eine Zuordnung des Lehrpersonals zu einem bestimmten Studiengang einer Lehreinheit fremd ist. Vielmehr ist für die Berechnung des Lehrangebots das Lehrpersonal den Lehreinheiten zuzuordnen, § 5 Abs. 1 Satz 1 KapVO NRW 2010. Auch kommt es im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, ob mit den der Lehreinheit Psychologie auf der Grundlage des Hochschulpaktes III zugewiesenen Stellen rechnerisch gerade die im Hochschulpakt angeführten Zielgrößen erreicht werden, da der Hochschulpakt subjektive Rechte der Studienbewerber auf Schaffung weiterer Studienplätze nicht begründet. Die ermittelte jährliche Aufnahmekapazität ist zu überprüfen. Sie soll nach § 9 KapVO NRW 2010 erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern erheblich größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Auf der Grundlage des nicht zu beanstandenden und auf der amtlichen Statistik beruhenden so genannten Hamburger Modells, vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2013 - 13 C 88/13 -, juris und NRWE, hat die Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang einen Schwundausgleichsfaktor von 0,90 angesetzt und diesen im gerichtlichen Verfahren durch ein entsprechendes Tabellenwerk belegt. Dass die Antragsgegnerin insofern, wie einzelne Antragsteller/Antragstellerinnen meinen, gehalten gewesen wäre, im Rahmen der Schwundberechnung teilweise abweichende Studienanfängerzahlen zugrunde zu legen, trifft nicht zu. Ein Schwundausgleich in Form eines bestimmten Faktors ist, wie in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts und des OVG NRW geklärt ist, ein Vorgang zahlenförmiger Prognose für Abgänge und Zugänge von Studierenden im Verlauf der vorgeschriebenen Ausbildungssemester (Fachsemester) eines Studiums. Ebenso wie es nicht nur eine absolut richtige Ausbildungskapazität einer Hochschule gibt, existiert auch nicht nur ein absolut richtiger Schwundausgleichsfaktor. Damit kann die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die Ermittlung des zahlenförmigen Schwundprognosemaßstabes eingehen, nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich sein. Wegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung können im Übrigen gewisse Unsicherheitselemente nicht ausgeschlossen werden. Vgl. etwa VG Münster, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 9 Nc 204/11 – (Kapazitätsberechnung Psychologie WS 2011/2012); OVG NRW, Beschluss vom 04. November 2013 – 13 A 455/13 -, jeweils juris und NRWE. Vor diesem Hintergrund war die Antragsgegnerin im Rahmen der Schwundberechnung nicht gehalten, abweichende Studienanfängerzahlen, die sich in den vergangenen Wintersemestern (lediglich) jeweils an bestimmten Daten gezeigt hatten, zugrunde zu legen; vielmehr war die Antragsgegnerin auch befugt, der Schwundberechnung die Studienanfängerzahlen zu einem von ihr für zutreffend gehaltenen Datum innerhalb des jeweiligen Wintersemesters zugrunde zu legen. Dass die Zahl der eingeschriebenen Studierenden im Laufe eines Semesters gewissen Schwankungen unterliegt, liegt in der Natur der Sache. Im Wege des Schwundausgleichs führt dessen Anwendung zu einer Erhöhung auf (123 : 0,90 =) 136,66, gerundet 137 Studienanfängerplätze im Bachelorstudiengang Psychologie für das Studienjahr 2016/2017. Für den Masterstudiengang hat die Antragsgegnerin aus ihren amtlichen Statistiken einen Schwund ermittelt, der zu einem Schwundausgleichsfaktor von 0,99 führt, so dass sich eine Studienanfängerzahl von gerundet (119 : 0,99 =) 120,20, gerundet 120 ergibt. Zur Rundung des Berechnungsergebnisses vor der Schwundberechnung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 13 C 104/92 -. Der hiernach ermittelten Zahl von 137 Studienplätzen im ersten Fachsemester im Bachelorstudiengang Psychologie stehen 164 kapazitätsdeckende Einschreibungen gegenüber. Im Masterstudiengang wiederum stehen den ermittelten 120 Studienanfängerplätzen 122 kapazitätsdeckende Einschreibungen gegenüber. Anlass, an den entsprechenden Angaben der Antragsgegnerin zu zweifeln, besteht nicht. Anders als einzelne Antragsteller/Antragstellerinnen meinen, bestehen entsprechend der dem Gericht seit Jahren bekannten Handhabung der Antragsgegnerin weder Anhaltspunkte dafür, dass in den Belegungslisten des 1. Fachsemesters Studierende erfasst sind, für die wiederholte Beurlaubungen ausgesprochen sind, noch Anhaltspunkte dafür, dass in den Belegungslisten des 1. Fachsemesters Studierende erfasst sind, die Anträge auf Höherstufung gestellt haben. Vor diesem Hintergrund war es auch nicht angezeigt, entsprechende Belegungslisten bei der Antragsgegnerin anzufordern. Soweit einzelne Antragsteller/Antragstellerinnen zu den mitgeteilten Ist-Zahlen und damit zu dem Hintergrund der damit gegebenen Überschreitung der Soll-Zahlen vorgetragen haben, die Antragsgegnerin hätte einen niedrigeren Überbuchungsfaktor als den hier gewählten von 2,6 ansetzen müssen, da – was zutrifft - die Zahl der Universitäten im Bundesgebiet, die sich an dem sog. Dialogorientierten Serviceverfahren (DoSV) im Bachelorstudiengang Psychologie beteiligen, im Vergleich zu den vorherigen Studienjahren angestiegen sei, so führt dieser Vortrag nicht dazu, dass der von der Antragsgegnerin bestimmte Überbuchungsfaktor nach Prüfung im vorliegenden Eilverfahren rechtlichen Bedenken unterliegt bzw. Anlass gibt, von der kapazitätsverzehrenden Wirkung auch der auf einer Überbuchung beruhenden Einschreibungen abzurücken. Zwar mag es zutreffen, dass die Einbeziehung eines Studiengangs einer Hochschule in das DoSV darauf abzielt, Mehrfachzulassungen an anderen Hochschulen und damit spätere Exmatrikulationen an nicht im Vordergrund des Interesses stehenden Hochschulen zu vermeiden. Die Antragsgegnerin hat jedoch durch ihr Überbuchungsverhalten nicht etwa zu erkennen gegeben, dass sie die normierte Zulassungszahl als variable Größe ansehe und in der Lage sei, auch deutlich mehr Studienanfänger zu diesem WS aufzunehmen. Ihr Vorgehen zielte vielmehr ausschließlich darauf ab, die festgesetzte Kapazität effektiv und möglichst ohne zeitaufwändiges Nachrückverfahren auszubringen. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2014 – 13 B 1119/14 -, juris. Freie Plätze für Studienanfänger im Bachelorstudiengang Psychologie sind daher nicht festzustellen. Auch kommt deshalb, soweit dies geltend gemacht worden ist, eine vorläufige Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität nicht in Betracht. Darauf, ob der Antragsteller/ die Antragstellerin den auf den Anordnungsgrund bzw. den Anordnungsanspruch im Übrigen bezogenen und mit der Eingangsverfügung mitgeteilten Anforderungen des Gerichts hinreichend Rechnung getragen hat, kommt es danach nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Sie entspricht der ständigen Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.