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Beschluss

8 L 1390/16.A

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2016:1223.8L1390.16A.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 1390/16.A gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 25. August 2016 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 1390/16.A gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 25. August 2016 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. G r ü n d e Der Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz hat Erfolg. Die Abschiebungsanordnung ist nicht offensichtlich rechtmäßig. Es ist – zumindest – offen, ob die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 AsylG vorliegen. Die allgemeine Folgenabwägung hat zu Gunsten des Antragstellers auszufallen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 21. April 2016 - 2 BvR 273/16 -, www.bverfg.de = juris, je Rn. 14). Soll ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt gem. § 34a Abs. 1 AsylG die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Diese Voraussetzungen sind nicht offensichtlich gegeben. Derzeit ist - zumindest - zweifelhaft, ob die Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien durchgeführt werden kann. Die Überstellung des Antragstellers ist unmöglich, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Antragsteller in Bulgarien systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (Art. 3 EMRK) mit sich bringt (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 VO [EU] Nr. 604/2013 - sog. Dublin-III VO -; vgl. auch EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 -, NVwZ 2012, 417 = juris, Rn. 78 ff.). Eine Behandlung ist unmenschlich im Sinne von Art. 4 EU-GRrdRCh/Art. 3 EMRK, wenn sie absichtlich erfolgt und entweder tatsächliche körperliche Verletzungen oder schwere körperliche und psychische Leiden verursacht. Eine Behandlung ist hingegen als erniedrigend anzusehen, wenn sie eine Person demütigt oder herabwürdigt und dadurch fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeigt oder diese herabmindert, oder wenn sie Angst, Furcht oder Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen oder psychischen Widerstand der Person zu brechen (zu Art. 3 EMRK EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 ‑ 30696/09 -, InfAuslR 2011, 271 = NVwZ 2011, 413, Rn. 220). Bei Anwendung dieser Vorgaben sind bei der hier allein möglichen summarischen Prüfung maßgebliche Gründe für die Annahme - jedenfalls - nicht auszuschließen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien für sog. „Dublin-Rückkehrer“ systemische Schwachstellen aufweisen. Die in Bulgarien für sog. „Dublin-Rückkehrer“ wie den Antragsteller nach den nationalen Vorschriften durchgeführten Verfahren könnten gegen Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 2 Buchstabe g, Art. 17 und Art. 18 Abs. 1 Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) verstoßen. Nach Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Art. 18 Abs. 1 Buchstaben a und b der Verordnung unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Art. 18 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher , dass der Antragsteller berechtigt ist, (1.) zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder (2.) einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne des Art. 2 Buchstabe q, 40 ff. Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. Nach Art. 2 Buchstabe g, Art. 17 und Art. 18 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie ist der Mitgliedstaat verpflichtet, während des Verfahrens, in dem über einen Antrag auf internationalen Schutz entschieden wird, für eine Unterkunft der Asylbewerber zu sorgen. Diese Voraussetzungen könnten in Bulgarien für solche sog. „Dublin-Rückkehrer“ wie den Antragsteller nicht wirksam gewährleistet sein (ebenso VG Minden, Urteil vom 21. September 2016 - 3 K 2346/15.A -, juris, = www.nrwe.de). Es besteht derzeit Grund für die Annahme, dass dem Personenkreis der sog. „Dublin-Rückkehrer“ wie dem Antragsteller nicht wirksam die Möglichkeit eröffnet wird, bei Ankunft auf dem Flughafen oder hinreichend zeitnah nach der Einreise einen Antrag nach Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO zu stellen. Die bulgarische Verordnung über die Zuständigkeit und Koordination zwischen den im Rahmen der Antragstellung gemäß der Dublin-Verordnung und der Eurodac-Verordnung tätig werdenden staatlichen Behörden (im Folgenden: Zuständigkeits- und Koordinations-VO) dürfte Verfahrensvorschriften enthalten, die die Ausübung der durch die Dublin-III-VO und durch die Aufnahmerichtlinie verliehenen Rechte, insbesondere des Rechts aus Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO, übermäßig erschweren, wenn sie nicht sogar die Rechtsausübung für viele „Dublin-Rückkehrer“ praktisch unmöglich machen Zwar ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der Mitgliedstaaten und damit der Republik Bulgariens, zu den Verfahrensmodalitäten die nationalen Vorschriften zu erlassen und anzuwenden. Auch wenn Erlass und Anwendung der Verfahrensvorschriften in der Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten liegen, müssen diese jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Unionsrecht beachten. In diesem Rahmen dürfen die Mitgliedstaaten (u. a.) die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht übermäßig erschweren oder gar praktisch unmöglich machen (Effektivitätsgrundsatz; vgl. dazu z. B. EuGH, Urteil vom 20. Oktober 2016 - C-429/15 -, http://curia.europa.eu, Rn. 29 = juris, Rn. 29; Urteil vom 8. Mai 2014 - C-604/12 ‑, a. a. O., je Rn. 41). Der Antragsteller kann bei seiner Ankunft in Sofia keinen Asylantrag stellen. Nach den Erkenntnissen der Kammer (AA, Auskunft vom 27. Januar 2016 an das VG Aachen; UNHCR, Auskunft vom 29. Januar 2016 an das VG Aachen; Frau J. , Stellungnahme vom 30. Juni 2016 an das VG Aachen) ist die für die Entgegennahme von asylrechtlichen Anträgen allein zuständige bulgarischen SAR bei der Einreise der sog. „Dublin-Rückkehrer“ über den Flughafen Sofia nicht erreichbar. Sog. „Dublin-Rückkehrer“ sind in Sofia nicht von der SAR in Empfang zu nehmen, bei der ein Asylantrag zu stellen ist; die SAR hat bei der Ankunft auch nicht sonst präsent zu sein. Nach den Erkenntnissen werden sog. „Dublin-Rückkehrer“ auch tatsächlich nicht in Sofia von der SAR in Empfang genommen; die SAR ist auch tatsächlich nicht präsent. Der Dublin-Rückkehrer ist (allein) von der Grenzpolizei in Empfang zu nehmen (Art. 17 Abs. 1 der Zuständigkeits- und Koordinations-VO). Die SAR informiert im Vorfeld der Einreise die Grenzpolizei über die anstehende Ankunft der „Dublin-Rückkehrer“ und über diejenige der sechs im Land verteilten territorialen Untergliederungen der SAR, bei der der Rückkehrer (zu einer Registrierung und Antragstellung) vorstellig werden muss (Art. 8 Zuständigkeits- und Koordinations-VO). Eine Registrierung des sog. „Dublin-Rückkehrers“ ist in diesem Verfahrensstadium nicht vorgesehen. Nach den Erkenntnissen der Kammer dürfte auch nicht gewährleistet sein, dass der Antragsteller zeitnah einen Asylantrag stellen kann. Die Grenzpolizei hat dem Rückkehrer bei seiner Ankunft eine schriftliche und allein in bulgarischer Sprache verfasste „Polizeianordnung“ zu übergeben, mit der er aufgefordert wird, sich in dem konkret bezeichneten Registrierungs- und Aufnahmelager der SAR im Land zu melden (Art. 17 Abs. 2 Zuständigkeits- und Koordinations-VO). Zugleich hat die Grenzpolizei dem „Dublin-Rückkehrer“ seine Begleitpapiere abzunehmen, um sie der SAR zu übersenden (Art 17 Abs. 2 Zuständigkeits- und Koordinations-VO). Eine Überstellung des sog. „Dublin-Rückkehrers“ an die SAR - und damit ein Transport - in eines der im Land verteilten Registrierungs- und Aufnahmelager hat nach den bulgarischen Rechtsvorschriften regelmäßig nicht zu erfolgen; die Grenzpolizei hat einen „Dublin-Rückkehrer“ an die SAR (nur) zu überstellen, wenn er eine gefährdete Person ist (Art. 17 Abs. 4 Zuständigkeits- und Koordinations-VO). Es besteht Grund für die Annahme, dass der sog. „Dublin-Rückkehrer“, der im Regelfall der bulgarischen Sprache nicht mächtig und oft mittelos sein wird, von bulgarischen Dienststellen im Regelfall auch tatsächlich keine Unterstützung erhält, um das Registrierungs- und Aufnahmelager der SAR erreichen zu können. UNHCR hat zwar erklärt, dass ein Rückkehrer höchstwahrscheinlich/sehr wahrscheinlich („most likely“) in das für ihn bestimmte Registrierungs- und Aufnahmelager befördert werde, wenn er internationalen Schutz begehre (UNHCR, a. a. O.; vgl. auch AIDA, Country Report: Bulgaria, Oktober 2015, S. 29). Auch sollen sog. „Dublin-Rückkehrer“ nach Art. 67h des bulgarischen Asyl- und Flüchtlingsgesetzes an die bulgarische Asylbehörde (State Agency for Refugees - SAR -) zu überstellen sein (J. , a. a. O., S. 1; vgl. dagegen aber den Wortlaut des Gesetzes bei J. , a. a. O., S. 2). Dem steht aber die bisherige Angabe der Frau J. entgegen, dass sog. „Dublin-Rückkehrer“ keine staatliche Unterstützung bei der Kontaktaufnahme mit der SAR erhalten (J. , a. a. O., S. 3) und damit in Übereinstimmung mit Art. 17 Abs. 4 der Zuständigkeits- und Koordinations-VO auch keine Unterstützung erhalten, das in der „Polizeianordnung“ in bulgarischer Sprache benannte Registrierungslager der SAR zu erreichen. Damit begründet die Erkenntnislage die jedenfalls für die hier zu treffende Entscheidung hinreichende Möglichkeit, dass ein sog. „Dublin-Rückkehrer“ infolge staatlicher Organisationsentscheidungen den Flughafen Sofia mit einem Papierdokument ihm unbekannten Inhalts verlässt, ohne zu wissen, wie er sich weiter zu verhalten hat. Dann ist von Bulgarien nicht sicher gestellt, dass ein „Dublin-Rückkehrer“ hinreichend wirksam in die Lage versetzt wird, einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, oder zu beantragen, dass die Prüfung seines früheren Antrags abgeschlossen wird. Dass ein Asylbewerber, dem eine Flucht aus dem arabischen Raum über die sog. Balkanroute nach Deutschland gelungen war und in Deutschland um Rechtsschutz gegen eine ablehnende Entscheidung des Bundesamts nachsucht, auch die in Bulgarien bestehenden praktischen Probleme beim Erhalt einer Registrierungskarte überwinden kann, steht nicht entgegen (anders VG Aachen Urteil vom 23. November 2016 - 8 K 1929/15.A -, juris, Rn. 68 = www.nrwe.de). Der Maßstab einer Unmöglichkeit ist nicht allein entscheidend. Neben den Verfahrensregeln (vgl. dazu oben) darf auch das tatsächlich durchgeführte Verwaltungsverfahren die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht nur nicht praktisch unmöglich machen; das tatsächlich durchgeführte Verwaltungsverfahren darf sie „schon“ nicht übermäßig erschweren (vgl. oben zum Effektivitätsgrundsatz). Der systemische Mangel bringt eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (Art. 3 EMRK) mit sich. Infolge einer Unmöglichkeit oder beachtlichen Erschwernis, das Registrierungs- und Aufnahmelager der SAR zu erreichen, droht dem sog. „Dublin-Rückkehr“ nicht nur die Unmöglichkeit, hinreichend zeitnah einen Asylantrag zu stellen, sondern auch längere Obdachlosigkeit. Eine Versorgung des sog. „Dublin-Rückkehrers“ mit einer Unterkunft erfolgt nicht durch die Grenzpolizei. Die Unterbringung eines sog. „Dublin-Rückkehrers“ hat vielmehr auf der Grundlage des Art. 51 Abs. 2 des Asyl- und Flüchtlingsgesetzes erst durch das Registrierungslager der SAR und damit erst nach Erreichen des Aufnahme- und Registrierungslagers und Registrierung als Asylbewerber zu erfolgen. Zudem haben gemäß Art. 29 Abs. 8 des bulgarischen Asyl- und Flüchtlingsgesetzes Asylsuchende, deren Asylverfahren unterbrochen/ausgesetzt wurde, keinen Anspruch auf Unterkunft, Lebensmittel oder sonstige Versorgung. Eine infolge staatlicher Organisationsentscheidung eintretende Obdachlosigkeit begründet eine unmenschliche und entwürdigende Behandlung (vgl. dazu VG Münster, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 8 K 436/15.A -, www.nrwe.de, Rn. 43 ff. = juris). Die Obdachlosigkeit ist nicht allein auf einen vorübergehenden Zeitraum von etwa 14 Tagen beschränkt. Das Asylanträge abwehrende Verwaltungshandeln kann erfolgreich sein. Der von Frau J. (a. a. O. S. 3) beschriebene Praxisablauf kann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bewirken, dass der sog. „Dublin-Rückkehrer“ schon keine Kenntnis davon hat, sich in einem Registrierungs- und Aufnahmelager melden zu können, um ein Asylbegehren zu stellen und während eines Asylverfahrens, wenn es denn überhaupt eingeleitet wird, eine Unterkunft zu erhalten. Art. 16a Abs. 2 GG steht der Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK nicht entgegen (vgl. dazu VG Münster, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 8 K 436/15.A -, www.nrwe.de, Rn. 70 ff. = juris). Ob der Antrag daneben aus anderen Gründen Erfolg haben muss - die Kapazitäten der Aufnahmelager sollen nach Medienberichten wieder überlastet sein -, bedarf für die hier allein zu treffende Entscheidung keiner weiteren Untersuchung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Beschluss ist unanfechtbar.