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Urteil

2 K 1885/14

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2017:0123.2K1885.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung U. -Stadt, Flur 0, Flurstück 0000 (Anschrift: B1. X. Weg 00 in U. ). Es liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 00 „B2. G2. “, der diese Fläche als allgemeines Wohngebiet ausweist. Auf entsprechenden Antrag erteilte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 9. Dezember 2012 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und Abstellgebäude. B2. 21. März 2013 zeigte die Klägerin die Fertigstellung des Vorhabens an. Mit Schreiben vom 27. März 2013 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung zur Errichtung eines Balkons (Loggia) sowie zur Änderung des Abstellgebäudes. Das Abstellgebäude steht grenzständig zum Nachbargrundstück. In den im Baugenehmigungsverfahren eingereichten Planungsunterlagen ist eine Trennung des Gebäudes in Hausanschlussraum (HAR) (3,92 qm) und Raum für Gartengeräte (9,19 qm) vorgesehen. Diese Trennwand soll ausweislich der Nachtragsunterlagen entfallen. Die Bauausführung erfolgte bereits ohne trennende Innenwand. Der Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass das Abstellgebäude ohne Trennwand eine Grundfläche von 13,04 qm aufweise und demnach nicht den Vorgaben des § 4 der Feuerungsverordnung (FeuVO NRW) einhalte, wonach in Abstellräumen nach § 6 Abs. 11 BauO NRW, mit einer Grundfläche von nicht mehr als 7,5 qm nur Leitungen und Zähler für Energie und Wasser (Nr.1) und Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Nennleistung bis 28 kW und Wärmepumpen entsprechender Leistung zulässig seien. Eine entsprechende Umplanung (Einbau einer Innenwand) wurde angeregt. Der bearbeitende Architekt Dipl. Ing. F. N. führte in mehreren Schreiben an den Beklagten aus: Bei Ein-und Zweifamilienhäusern seien keine gesonderten Hausanschlussräume erforderlich, so dass vorliegend nach § 6 BauO NRW eine Änderung des Gebäudes vorgenommen (Abs. 15) und nach Abs. 11 das Gebäude zu Abstellzwecken genutzt werde. Die Vorschrift des § 4 der FeuVO NRW komme nicht zur Anwendung, da weder eine Feuerstätte noch eine Gasleitung eingebaut worden sei. Es seien lediglich die Leitungen für Wasser und Strom sowie deren Zähler in dem Abstellraum mit einer Grundfläche von mehr als 7,5 qm installiert worden. Zudem wandte sich der Architekt an das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen zur Klärung der Frage, inwieweit bei dem geplanten Vorhaben ein Verstoß gegen die FeuVO NRW vorliege. Das Ministerium nahm mit Schreiben vom 5. September 2013 wie folgt Stellung: Die Einschätzung des Beklagten sei nicht zu beanstanden. Die in dem beigefügten Grundriss enthaltene Bezeichnung „HAR/Abstellraum“ lege die Vermutung nahe, dass es sich nicht um einen reinen Abstellraum handele. Außerdem seien in diesem Raum Leitungen für Energie und Wasser sowie ein Warmwasserspeicher dargestellt. Diese Einrichtungen seien Teile einer haustechnischen Anlage, die der Beheizung oder der Warmwasserbereitung des Wohnhauses diene. Sie fielen damit in den Anwendungsbereich der FeuVO NRW, auch wenn sich der Wärmeerzeuger (eine Wärmepumpe) selbst außerhalb des Gebäudes befinde. Da der maßgebliche Raum die Größe von 7,5 qm überschreite, liege ein Verstoß gegen § 4 FeuVO NRW vor. Mit Schreiben vom 28. März 2014 stellte der Architekt den Antrag, die Abweichung von der Vorschrift des § 6 BauO NRW iVm § 4 FeuVO NRW zu genehmigen. Mit Bescheid vom 11. August 2014 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung ab. Das Vorhaben der Klägerin verstoße gegen § 6 BauO NRW iVm § 4 FeuVO NRW. Die Erteilung einer Abweichung von den Vorgaben der Vorschriften sei nicht möglich, da eine Atypik nicht zu erkennen sei. B2. 5. September 2014 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Der Abstellraum unterfalle nicht dem Anwendungsbereich des § 4 FeuVO NRW. Es handele sich um einen nach § 6 Abs. 11 BauO NRW zulässigerweise errichteten grenzständigen Abstellraum, nicht um einen Heizungsraum. Der Abstellraum enthalte keine Feuerstätte iSd FeuVO NRW. Betrieben werde auf rein elektrischem Wege eine an der Außenwand zum B3. X. Weg hin angebrachte Luftwärmepumpe. Im nordöstlichen Eckbereich des Abstellraumes befinde sich lediglich ein elektrischer Warmwasserboiler ohne irgendeinen Raumluftbedarf sowie eine Leitung zur Wärmepumpe. Die in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 FeuVO NRW einbezogenen Wärmepumpen sowie die erwähnten Leitungen und Zähler für Energie und Wasser setzten voraus, dass diese von einer „Feuerstätte“ ausgingen bzw. dass das von diesen ausgehende und daher nach der gesetzlichen Zweckverfolgung zu vermeidende Gefährdungspotential demjenigen von Feuerstätten im Sinne der FeuVO NRW entsprechen müssten. Dies wiederum aber erfordere deren Betrieb bzw. die Weiterleitung von Energie hieraus von solchen Wärmepumpen, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben würden; denn nur diese Regelungsobjekte unterfielen der FeuVO NRW. Eine rein elektrisch betriebene Wärmepumpe falle hierunter nicht. Die im freien aufgestellte Luftwärmepumpe mit einer Leistung von < 7,50 kW werde mit Strom betrieben und sei folglich ohne irgendeinen Bezug zu einer Feuerstätte iSd FeuVO NRW. In der Außeneinheit befänden sich der Verdampfer, der Kompressor, der Verflüssiger und das Expansionsventil. Ausschließlich diese vier Funktionen machten die „Wärmepumpe“ aus. Nur in dem außen stehenden Gerät werde die Hitze erzeugt. Boiler und Heizung gehörten zwar zum Heizsystem, nicht aber zur Wärmepumpe. Diese falle auch nicht in den Regelungsbereich der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO). Nach Punkt 24 der KÜO seien nur gasbetriebene oder „brennstoffbetriebene“ Wärmepumpen, die Flammenbildung bei der Verbrennung unter Abgabe von Wärme und Licht erzeugten, regelungsgegenständlich. Die Einschätzung werde auch durch das Schreiben des Ministeriums vom 15. Juni 2016 bestätigt. Danach würden an das Aufstellen von elektrisch betriebenen Wärmepumpen bis 17,2 kW Heizleistung in Wohngebäuden keine über die allgemein anerkannten Regeln der Technik (vgl. § 3 BauO NRW) hinausgehenden Anforderungen gestellt. Überdies sei die geforderte Einziehung einer F30 Wand völlig untauglich eine zusätzliche Sicherheit oder Schutzfunktion iSd FeuVO zu erfüllen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11. August 2014 zu verpflichten, ihr eine Nachtragsbaugenehmigung entsprechend der von ihr mit Schreiben vom 27. Juli 2013 beantragten Nachtragsbaugenehmigung zur Baugenehmigung vom 9. Oktober 2012 (Az: 837/2012) zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt ergänzend aus: Das Vorhaben sei nicht genehmigungsfähig. Vorliegend handele es sich um einen privilegierten Abstellraum iSd § 6 Abs. 11 BauO NRW. Dieser überschreite indes mit seiner Größe von 13,04 qm die in § 4 Abs. 1 Satz 2 FeuVO NRW genannte Grundfläche. Die elektrische Wärmepumpe werde vom Anwendungsbereich der FeuVO erfasst, wie auch die Norm des § 10 Abs. 2 Nr. 3 FeuVO NRW zeige. Dieses weite Verständnis folge auch aus der Begründung zum Entwurf der FeuVO NRW. Der Anwendungsbereich sei nicht erst dann eröffnet, wenn durch den Betrieb der Wärmepumpe etwas „verfeuert“ werde. Schließlich werde in allen Fällen Energie umgewandelt, sodass von einem weiten, technikoffenen Begriff der „Feuerstätte“ bzw. „Feuerung“ auszugehen sei. Nichts anderes gelte für die „Raumluftabhängigkeit“ der Wärmepumpe. Die Wärmepumpe der Klägerin befinde sich auch nicht außerhalb des Abstellraumes im freien Gelände. Der wesentliche Teil – Wärmepumpe mit Kompressor und Steuerung – sei in dem Gebäude untergebracht. Ferner sei in dem Abstellraum sowohl der Hauptanschluss für Strom als auch der Wasseranschluss verlegt. All diese Einrichtungen fielen aber unter § 4 Abs. 1 Satz 2 FeuVO NRW und seien nur in Räumen bis zu 7,5 qm Grundfläche zulässig. Zudem sei auch die Raumluftabhängigkeit der Wärmepumpe nicht Voraussetzung der Anwendbarkeit der FeuVO. Diese erwähne die Raumluftabhängigkeit nur im Zusammenhang mit Feuerstätten, nicht indes mit Wärmepumpen. Dem stehe auch die eingeholte Stellungnahme des Ministeriums vom 15. Juni 2016 nicht entgegen. Denn diese beziehe sich nur auf die allgemeine Anfrage zu den Anforderungen an Aufstellräume für Wärmepumpen in Wohngebäuden. Sie enthalte keine Aussage zu grenzständigen Abstellräumen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Gericht konnte nach § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Fall VwGO statthafte Klage ist zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 11. August 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Nachtragsbaugenehmigung zu der erteilten Baugenehmigung vom 9. Dezember 2012 (§ 113 Abs. 5 VwGO). Gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Denn die von der Klägerin begehrte nachträgliche Genehmigung eines Abstellraumes in ihrem Wohnhaus mit einer geänderten Größe von 13,04 qm widerspricht den Vorgaben der FeuVO NRW. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FeuVO NRW sind in Abstellräumen nach § 6 Abs. 11 BauO NRW, mit einer Grundfläche von nicht mehr als 7,5 qm, nur 1. Leitungen und Zähler für Energie und Wasser und 2. Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Nennleistung bis 28 kW und Wärmepumpen entsprechender Leistung zulässig. Vorliegend handelt es sich zwar bei dem grenzständigen Anbau der Klägerin, in dem sich der streitgegenständliche Abstellraum befindet, um ein Gebäude, das zu Abstellzwecken genutzt wird und damit gemäß § 6 Abs. 11 BauO NRW abstandsrechtlich privilegiert ist. Allerdings hält der Abstellraum bedingt durch die im Antragsänderungsverfahren nicht mehr vorgesehene räumliche Unterteilung zwischen einem Gartengeräteraum von 9,19 qm und einem HAR-Raum von 3,92 qm mit seiner nunmehrigen Größe von 13,04 qm nicht die in § 4 Abs. 1 Satz 2 FeuVO NRW vorgesehene max. Grundfläche von 7,5 qm ein. Die Überschreitung der in § 4 Abs. 1 Satz 2 FeuVO NRW vorgesehenen Grundfläche ist vorliegend auch entscheidungserheblich, weil der grenzständige Abstellraum nicht allein zu Abstellzwecken genutzt werden soll, sondern – entgegen der Auffassung der Klägerin - auch der Aufnahme von haustechnischen Anlagen dient, die dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 FeuVO NRW unterfallen. Ausweislich der Bauantragsunterlagen ist für die Beheizung des Wohngebäudes der Klägerin eine elektrische Luft-Wasser-Wärmepumpe vorgesehen. In der Grundrisszeichnung zum Änderungsantrag der Baugenehmigung vom 25. Juni 2013 ist eingezeichnet eine Rotex HPSU Wärmepumpe mit einem Outdoor Modul an der nördlichen Außenwand des Abstellgebäudes sowie einem Indoor-Modul nebst Wasserspeicher in dem betreffenden Abstellraum. Zudem ist angeführt die Kennzeichnung HAR. Mithin sollen diese dargestellten Anlagenteile der Beheizung sowie der Warmwasseraufbereitung des Wohnhauses dienen. Zwischenzeitlich in Betrieb genommenen wurde für das Wohngebäude der Klägerin eine elektrische Luft-Wasser-Wärmepumpe der Firma Buderus (Modell: WPLS-1 WPLS 7,5 E 1xHK SH290) mit einer Leistung von < 7,5 kW. Ausweislich der vorgelegten Lichtbilder von den Anlagenteilen der verwendeten Luft-Wasser-Wärmepumpe sowie der Planungsunterlagen der Firma Buderus für die Modelle Logatherm WPLS 7,5 /10/12 E/B, http://docplayer.org/4060023-Logatherm-wpls-7-5-10-12-e-b-planungsunterlage-ausgabe-2012-11.html, besteht auch dieses System aus einem Außenmodul (ODU) und einem Innenmodul (WPLS) sowie einem Pufferspeicher nebst Wasserspeicher. Es handelt sich mithin nicht – wie die Klägerin dargelegt - um eine kompakte Wärmepumpe an der Außenwand des Abstellraumes bestehend aus Verdampfer, Kompressor, Verflüssiger und Expansionsventil, wobei sich lediglich die nicht zum Wärmesystem gehörenden Teile (Boiler und Heizung) im Inneren des Gebäudes befinden. Vielmehr ist geplant und auch – wie den vor Ort gefertigten Lichtbildern entnommen werden kann - umgesetzt ein sog. Split-Wärmepumpensystem. Hierbei entzieht die Außeneinheit der angesaugten Luft die Wärme. Diese Wärme wird in einem Kältemittelkreis auf ein höheres Temperaturniveau gebracht und an das Heizwasser im WPLS-Modul, das sich im Hausinneren befindet, übertragen. Dieses wiederum überträgt die im Kältemittel enthaltene Wärme an das Heizsystem. In dem WPLS-Modul befindet sich eine integrierte Regelung, ein Wärmetauscher, eine Hocheffizienzpumpe, Manometer, Wartungshähne sowie eine Hydraulikverteilerplatte, die es ermöglicht, das WPLS-Modul in das Heizsystem zu integrieren (s. Buderus Planungsunterlagen, aaO, S. 2 ff, 14 f,18 f). Damit sind mit dem Kondensator und den entsprechenden Leitungen für das Wärmepumpsystem wesentliche Teile der Wärmepumpe m Inneren des Gebäudes untergebracht. Hinzu kommt, dass in dem Abstellgebäude zudem der Hauptanschluss für Strom sowie der Wasseranschluss verlegt sind. Damit befinden sich in dem Abstellraum Leitungen für Energie und Wasser, die der Beheizung bzw. Warmwasseraufbereitung des Wohngebäudes dienen, sowie auch wesentliche Anlagenteile der Luft-Wasser-Wärmepumpe, so dass der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 FeuVO NRW eröffnet ist. Die Auffassung der Klägerin, nur Wärmepumpen, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben würden, seien von § 4 Abs. 1 Satz 2 FeuVO NRW erfasst, nicht jedoch elektrische betriebene Wärmepumpen, findet in der Verordnung keine Stütze. Hier ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass der Wortlaut selbst keine Einschränkungen hinsichtlich der Betriebsart von Wärmepumpen enthält, die in den betreffenden Abstellräumen aufgestellt werden dürfen. Denn in Nr. 2 des § 4 Abs. 1 Satz 2 FeuVO NRW ist nur festgehalten, dass neben Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Nennleistung bis 28 kW auch Wärmepumpen mit entsprechender Leistung zulässig sind. Dass die Aufstellungsmodalitäten nur für mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betriebene Wärmepumpen gelten soll, ergibt sich aus dieser Formulierung gerade nicht. Hätte der Verordnungsgeber eine derartige Intention gehabt, so hätte es nahe gelegen, dieses nicht nur für die in der Norm erwähnten Feuerstätten, sondern auch für Wärmepumpen explizit anzuführen. Auch aus dem Gesamtkontext der FeuVO NRW ergibt sich keine einschränkende Auslegungsweise. Im Gegenteil lässt sich auf Grund der Regelung in § 10 Abs. 2 Nr. 3 FeuVO NRW, die sich auf Kompressionswärmepumpen mit elektrisch angetriebenen Verdichtern mit Antriebsleistungen von mehr als 50 kW bezieht, entnehmen, dass elektrisch betriebene Wärmepumpen nicht von dem Anwendungsbereich der FeuVO NRW ausgeschlossen sein sollten. Diese Auslegung wird bestätigt durch den Umstand, dass auch in § 1 FeuVO NRW, der die Einschränkung des Anwendungsbereiches der Feuerungsverordnung zum Gegenstand hat, eine solche Beschränkung nicht vorgenommen wurde. Es fehlt daher an Anhaltspunkten für die Auffassung der Klägerin, der Anwendungsbereich der FeuVO NRW sei erst dann eröffnet, wenn durch den Betrieb der Wärmepumpe etwas „verfeuert“ werde. Ferner ist entgegen der Annahme der Klägerin auch die Raumluftabhängigkeit der Wärmepumpe keine essentielle Voraussetzung für die Anwendbarkeit der FeuVO NRW ist. Denn insoweit enthält § 4 Abs. 1 Satz 2 FeuVO NRW keine Einschränkung für den Aufstellungsort von Wärmepumpen. Eine Definition der Raumluftunabhängigkeit von Feuerstätten hat der Verordnungsgeber in § 2 Abs. 2 FeuVO niedergelegt. Weitere Bestimmungen zur Raumluftabhängigkeit von Feuerstätten sind etwa in § 3 Abs. 2,4, 5, und 7 sowie in § 4 Abs. 1 FeuVO NRW zu finden. Für Wärmepumpen indes gibt es in der FeuVO keine diesbezüglichen Vorgaben. Dass die Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsverordnung) gemäß der in Nr. 24 der Anlage 4 zu § 7 enthaltenen Begriffsbestimmung nur auf solche Wärmepumpen anwendbar ist, die über verbrennungsmotorisch angetriebene Kompressoren oder Sorptionseinrichtungen verfügen, ist für die Frage des Geltungsbereiches der FeuVO NRW nicht von Belang. Schließlich ist die in § 4 Abs. 1 Satz 2 FeuVO NRW enthaltene Regelung, dass Leitungen und Zähler für Energie und Wasser sowie bestimmte Feuerstätten und Wärmepumpen in abstandsrechtlich privilegierten Abstellräumen zulässig sind, auch bezogen auf die angeführte maximale Grundfläche von 7,5 qm abschließend. Vgl. allg. dazu: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1. Dezember 2015 – 9 K 5964/13 -; OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2008 – 10 A 641/08 -; jeweils juris. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die Norm nicht dahingehend verstanden werden, dass diese nur einschränkende Vorgaben für Abstellräume mit einer Größe von nicht mehr als 7,5 qm enthält, hingegen dieses für Abstellgebäude mit mehr als 7,5 qm nicht gilt. Zwar könnte die Kommasetzung, durch die die Worte „mit einer Grundfläche von nicht mehr als 7,5 qm“ umschlossen sind, auf eine solche Auslegung hindeuten. Indes folgt aus dem Sinn und Zweck der Norm ein anderes Verständnis. Hier ist in den Blick zu nehmen, dass mit der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 FeuVO NRW nicht gerade nur für besonders kleine Abstellräume zusätzliche Anforderungen aus sicherheitsrelevanten Aspekten geschaffen werden sollten, sondern umgekehrt eine Begrenzung hinsichtlich der Größe für in den Abstandsfläche zulässige Abstellräume festgesetzt werden sollte für den Fall, dass dort Öl- und Gasfeuerungsanlagen sowie Wärmepumpen kleinerer Leistung aufgestellt werden bzw. Leitungen und Zähler für Energie und Wasser vorhanden sind. Dieses Verständnis folgt aus der Entstehungsgeschichte sowie der Intention des Regelungsgehaltes der Norm. Bis zum 31. Dezember 2006 enthielt § 6 Abs. 11 BauO NRW u.a. für Abstellräume im abstandsrelevanten Bereich eine Begrenzung der Grundfläche von 7,5 qm. Zudem war in Satz 4 des § 6 Abs. 11 BauO NRW die nunmehr in § 4 Abs. 1 Satz 2 FeuVO NRW enthaltene Regelung normiert, dass Leitungen und Zähler für Energie und Wasser, Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis zu 28 kW und Wärmepumpen entsprechender Leistungen zulässig sind. Der Landesgesetzgeber hat durch das 2. Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 (GV NRW S. 615) in § 6 Abs. 11 BauO NRW die Beschränkung der Grundfläche auf 7,5 qm für Abstellräume ersatzlos gestrichen, da diese Regelung zu vielen Problemen in der Anwendung geführt hatte (s. Landtags-Drucksache 14/2433 S. 16). Auf die Regelung, dass Leitungen und Zähler für Energie und Wasser, bestimmte Feuerstätten und Wärmepumpen in den Abstellräumen zulässig sind, wurde in Gänze verzichtet, Diese sollte in die Feuerungsverordnung NRW überführt (s. Landtags-Drucksache 14/2433 S. 17). Dieses geschah durch die Änderung der FeuVO NRW vom 11. März 2008, mit der die in § 6 Abs. 11 BauO NRW entfallenen Erleichterungen zu Leitungen und Zählern für Energie und Wasser, sowie Feuerstätten und Wärmepumpen in Gebäuden mit Abstellräumen und einer Grundfläche von mit nicht mehr als 7,5 qm in Satz 2 des § 4 Abs. 1 FeuVO NRW übernommen wurde. Der Begründung des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen zum Entwurf der Feuerungsverordnung NRW vom 15. Januar 2008 (s. Vorlage 14/1588) ist zu entnehmen, dass die Größe des zulässigen Abstellraumes, in dem eine Feuerstätte installiert werden darf, aus brandschutzrechtlichen Erwägungsgründen unverändert bleiben soll, auch wenn an der Grenze größere Gebäude möglich sind. Dieses zeigt, dass der Verordnungsgeber sich ganz bewusst für die Beibehaltung der vormals in der BauO NRW enthaltenen Größenordnung hinsichtlich dieser Abstellräume entschieden hat. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zulassung einer Abweichung von dem Verbot des § 4 Abs. 1 Satz 2 FeuVO NRW iVm § 6 Abs. 11 BauO NRW auf der Grund von § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, so dass die beantragte Nachtragsbaugenehmigung zu erteilen wäre. Nach dieser Vorschrift kann die Genehmigungsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Vorliegend ist keine Atypik hinsichtlich der Grundstücks- bzw. Bausituation vorhanden, die ein Abweichen wegen besondere Umstände rechtfertigen könnte. Im Gegenteil ist es für die Klägerin vertretbar, durch die Herstellung einer Trennwand eine baukonforme Situation herzustellen. Mithin hat der Beklagte zu Recht die Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung abgelehnt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.