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Urteil

5 K 397/16

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2017:0222.5K397.16.00
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Leitsätze

kieferorthopädische Behandlung; Separieren eines Zahnes bei Eingliederung eines Bandes

Ziff. 2030 GOZ kann für das Separieren eines Zahnes bei der Eingliederung eines Bandes im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung abgerechnet werden

Tenor

Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N.       vom 16. Januar 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung N.       vom 18. Januar 2016 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 13,46 Euro zu gewähren und verurteilt, aus diesem Betrag Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Februar 2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 100 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: kieferorthopädische Behandlung; Separieren eines Zahnes bei Eingliederung eines Bandes Ziff. 2030 GOZ kann für das Separieren eines Zahnes bei der Eingliederung eines Bandes im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung abgerechnet werden Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N. vom 16. Januar 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung N. vom 18. Januar 2016 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 13,46 Euro zu gewähren und verurteilt, aus diesem Betrag Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Februar 2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 100 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Beamter im Dienste des beklagten Landes. Er beantragte Beihilfe zu den Aufwendungen für die in der Zeit von Oktober 2014 bis Dezember 2014 durchgeführte kieferorthopädische Behandlung seiner am 01. September 2003 geborenen Tochter T. M. . Dazu legte er die Rechnung des behandelnden Zahnarztes, Kieferorthopäde Dr. X. N1. , vom 29. Dezember 2014 vor. Darin wurden kieferorthopädische Leistungen in Höhe von insgesamt 1.508, 18 Euro abgerechnet. Mit Beihilfebescheid vom 16. Januar 2015 lehnte die Beihilfestelle (Bezirksregierung N. ) die Gewährung von Beihilfe für folgende – hier streitgegenständlichen – Leistungen (teilweise) ab: GOZ-Nr. Leistungsbeschreibung Faktor Anz. Betrag 2030 Besondere Maßnahmen 2,3 2 16,82 2197 Adhäsive Befestigung 1,8 12 163,67 6150 Ungeteilten Bogen eingliedern 3,5 2 196,85 6150 Ungeteilten Bogen eingliedern 3,5 1 98,42 GO Ä 2702 Entfernung Stützapparatur/Voll 1,8 2 62,95 6150 Ungeteilten Bogen eingliedern 3,5 1 98,42 Palatinalbogen 1 29,87 Für die Eingliederung der 3 Bögen lehnte die Beihilfestelle Leistungen nur ab, soweit die Rechnung den 2,3-fachen Gebührensatz überschritt. Gegen die Ablehnung der weiteren Gewährung von Beihilfe legte der Kläger mit Schreiben vom 25. Januar 2015 Widerspruch ein, den die Bezirksregierung N. durch Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2016 zurückwies. Dagegen hat der Kläger am 17. Februar 2016 Klage erhoben. Im Laufe des Klageverfahrens hat der Beklagte erklärt, dass der Kläger hinsichtlich der beantragten Beihilfe zu den unter Ziffer 2197 GOZ neben Ziffer 6100 GOZ abgerechneten Leistungen (adhäsive Befestigung der Klebebrackets) und der Materialkosten für den Palatinalbogen klaglos gestellt werde. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit daher insofern in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass das unter Ziffer 2030 GOZ in Rechnung gestellte Separieren von Zähnen nicht nur bei der Präparation von Kavitäten, sondern auch im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung abgerechnet werden könne. Im Zuge der Novellierung der Gebührenordnung für Zahnärzte sei es lediglich versäumt worden, das Separieren vor der Eingliederung von Bändern ausdrücklich aufzuführen. Nach dem Kommentar der Bundeszahnärztekammer zu Ziffer 6150 GOZ sei die Entfernung eines ungeteilten Bogens unter der Ziffer 2702 GOÄ beschrieben. Die Überschreitung des Schwellenwertes für die Eingliederung der Bögen ergebe sich daraus, dass es sich im konkreten Fall um individuell gefertigte Bögen gehandelt habe, die durch Biegungen (1. bis 3. Ordnung) nur für diese Patientin bestimmt gewesen seien. Er beantragt (schriftsätzlich), den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung vom 16. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung N. vom 18. Januar 2016 zu verpflichten, ihm über die im Laufe des Klageverfahrens gewährten Leistungen hinaus eine weitere Beihilfe in Höhe von 142,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist weiterhin der Ansicht, dass Ziffer 2030 nicht abrechenbar sei, da laut Leistungsbeschreibung die Leistung nur im Zusammenhang mit einer Füllungstherapie oder einer Zahnpräparation berechnet werden könne. Sie könne nicht im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung zum Tragen kommen. Dies sei auch im Runderlass des Finanzministeriums vom 16. November 2012 ausdrücklich klargestellt worden. Die Entfernung eines Bogens sei – so der Runderlass – lediglich analog Ziffer 6130 abrechenbar. Das Überschreiten der Schwellenwerte rechtfertige sich nur für Besonderheiten, die in der Person des Patienten liegen (patientenbezogene Bemessungskriterien). Besondere Verfahrenstechniken seien zur Rechtfertigung einer Schwellenwertüberschreitung nicht geeignet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen. Im Übrigen ist die Klage, über die das Gericht nach entsprechendem Verzicht durch die Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den Aufwendungen aus der Rechnung vom 29. Dezember 2014 in Höhe von insgesamt 13,46 Euro. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Im Übrigen sind die Bescheide rechtmäßig. Gem. § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (BVO) sind in den dort genannten Fällen die notwendigen Aufwendungen im angemessenen Umfang beihilfefähig. Die Angemessenheit der entstandenen Aufwendungen beurteilt sich bei zahnärztlichen Leistungen grundsätzlich nach den Bestimmungen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ (hier GOZ 2012)), da zahnärztliche Hilfe in aller Regel nur nach Maßgabe dieser Gebührenordnung zu erlangen ist. Damit setzt die Beihilfefähigkeit voraus, dass der Zahnarzt die Rechnungsbeträge bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung zu Recht in Rechnung gestellt hat, dass es sich also im Sinne des § 3 Abs. 1 BVO um notwendige Aufwendungen in angemessenem Umfang handelt. Der Begriff der notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang ist gerichtlich voll überprüfbar. Davon ausgehend kann der Kläger von dem Beklagten die Zahlung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 13,46 Euro verlangen. Hinsichtlich der einzelnen in Streit stehenden Positionen geht das Gericht von folgenden Überlegungen aus: 1. Ziffer 2030 GOZ Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der in den Rechnungen vom 29. Dezember 2014 unter Ziffer 2030 abgerechneten Aufwendungen für das Separieren der Zähne 16 und 26. Die Gebühr ist in Ansatz gebracht worden im Zusammenhang mit der Eingliederung eines Bandes hinsichtlich der Zähne 16 und 26. Allerdings ist im Runderlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2012 zu Ziffer 2030 GOZ ausgeführt, dass diese im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung nicht zum Tragen kommen könne. Sie könne nur im Zusammenhang mit einer Füllungstherapie oder einer Zahnpräparation berechnet werden. Bei dem Runderlass handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift, die für das Gericht keine bindende Wirkung entfaltet. Das Gericht hat vielmehr selbst die Rechtsfrage zu entscheiden, in welcher Weise die GOZ zutreffender Weise auszulegen ist. Ziffer 2030 regelt die Abrechnung von besonderen Maßnahmen beim Präparieren und von besonderen Maßnahmen beim Füllen von Kavitäten. Als Beispiel für besondere Maßnahmen wird in der Leistungsbeschreibung das Separieren angeführt. Das Separieren von Zähnen kann notwendig sein im Rahmen der Vorbereitung einer konservierenden Behandlung, aber auch im Rahmen der Vorbereitung einer kieferorthopädischen Behandlung. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Regelungen im Abschnitt „kieferorthopädische Leistungen“ nicht vor vornherein eine abschließende Abrechnungsregelung für Maßnahmen im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung darstellen, sondern auch Leistungen abgerechnet werden können, die in anderen Abschnitten der GOZ geregelt sind. Entscheidend ist, ob die jeweilige Leistung eine selbständige Leistung darstellt, denn nach § 4 Abs. 2 GOZ können nur selbständige Leistungen abgerechnet werden. Dadurch sollen Doppelberechnungen von Teilleistungen verhindert werden. Bei der besonderen Maßnahme der Präparation durch Separieren eines Zahns handelt es sich um eine selbständige zahnärztliche Leistung. Das Gericht geht davon aus, dass sie nicht in der Leistung „Eingliederung eines Bandes“ nach Ziffer 6120 GOZ als Teilleistung enthalten ist. Dies wäre dann der Fall, wenn zum Einsetzen des Bandes das Separieren des jeweiligen Zahnes erforderlich wäre, das Separieren also methodisch notwendiger Bestandteil der Eingliederung des Bandes und dementsprechend auch in der Leistungsbewertung zu Ziffer 6120 berücksichtigt worden wäre. Aus der Kommentierung von Leipold/Raff/Wissing, GOZ ist nicht ersichtlich, dass das Separieren methodisch notwendiger Bestandteil ist. Laut Einschätzung der kieferorthopädischen Fachgesellschaft ist das Separieren in all denjenigen Fällen, in denen nicht ein natürlich lückiger Zahnstand gegeben ist, nötig. Aus dem Lehrbuch „Festsitzende kieferorthopädische Apparaturen, Grundlage und klinische Anwendungen“, Seite 44 ( https://books.goggle.de/books?id=JVIKUN- yykC+pg=PA44+lpg=PA44+d) ergibt sich, dass es bei der Eingliederung eines Bandes darauf ankommt, wie eng die Kontaktpunkte zwischen den Zähnen sind. Wenn die Kontakte sehr eng sind, sollte das Band nicht mit Kraft durch die Kontaktpunkte gedrückt werden. Vielmehr sollte in solchen Fällen vor der Bebänderung separiert werden. Auch diese Ausführungen lassen darauf schließen, dass vor der Eingliederung eines Bandes eine Separation zwar sicherlich häufig erforderlich ist, jedoch besteht zwischen den Gebührenziffern 2030 und 6120 kein zwingender Zusammenhang. Es spricht zudem nichts dafür, dass die Bewertung der Leistungsbeschreibung von Ziffer 2030 (65 Punkte) in der Leistungsbewertung für die Eingliederung eines Bandes (230 Punkte) mitberücksichtigt worden ist. Die Eingliederung des Bandes ohne Separationsleistung wäre dann nur mit 165 Punkten (=230-65 Punkte) bewertet. Dagegen spricht jedoch der Vergleich mit der Bewertung zur Eingliederung eines Teilbogens. Diese Leistung ist mit 210 Punkten bewertet. Teilbögen werden in der Regel in den Brackets fixiert. Die Frage der Separation stellt sich in diesem Zusammenhang nicht. Wäre das Separieren bei der Bebänderung mitbewertet worden, würde dies bedeuten, dass das ausschließliche Eingliedern des Bandes (Vorauswahl am Modell, Vorbeschleifen des Bandes, Einprobe, Anpassung, Trockenlegung, Zementieren und Überschussentfernung) deutlich geringer bewertet wäre als das Eingliedern des Teilbogens. Davon ist nach der Leistungsbeschreibung dieser beiden Gebührenziffern jedoch nicht auszugehen. Dass schon die reine Eingliederung eines Bandes (ohne Separieren) mit einer höheren Punktzahl bewertet bzw. zu bewerten ist als die Eingliederung eines Teilbogens, belegen auch die Abrechnungsbestimmungen der gesetzlichen Krankenkassen. Dort ist die Eingliederung eines Bandes mit 42 Punkten und die Eingliederung eines Teilbogens mit 25 Punkten bewertet. Die Präparation (also auch das Separieren) wird – ausdrücklich auch im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlung – gesondert abgerechnet und ist mit 10 Punkten bewertet. Im Ergebnis wie hier VG Köln, Urteil vom 13. Dezember 2013 – 19 K 4610/12 -, juris Rz. 32; Leipold/Raff/Wissing Kommentar zur GOZ, S.7.1-130; vgl. zu Ziffer 203 GOZ1988 auch VG Kassel, Urteil vom 15. Januar 2001 – 7 E 430/96 – juris Rz. 19f. sowie Kommentar der BZÄK zu GOZ Nr. 6100, S. 216. Würde Ziffer 2030 GOZ entgegen der hier vertretenen Auffassung so ausgelegt, dass ausdrücklich nur die Präparation eines Zahnes im Zusammenhang mit der Behandlung von Kavitäten geregelt ist, würde sich die Abrechnungsfähigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Ziffer 2030 GOZ ergeben. 2. Ziffer 2702 GOÄ analog Der Beklagte hat für die Ausgliederung von Teilbögen Leistungen nach Ziffer 6130 GOZ gewährt. Die Gewährung weiterer Beihilfe hat er jedoch zu Recht abgelehnt. Die Abrechnung nach Ziffer 2702 GOÄ analog ist nicht gerechtfertigt. Es ist schon nicht nachvollziehbar, weshalb die Ausgliederung eines Bogens, der hier nur mit dem Faktor 1,8 (62,95 Euro) berechnet wurde, nach Art und Umfang vergleichbar sein soll mit der Eingliederung eines Bogens (64,68 Euro bei Faktor 2,3). Auch für einen zahnmedizinischen Laien drängt sich auf, dass die Entfernung eines Bogens mit einem geringeren Aufwand verbunden ist als die Eingliederung eines Bogens. Dies bestätigt auch die Empfehlung der Zahnärztekammer Nordrhein, die für das Entfernen von Bögen die Abrechnung nach der Gebührenziffer 2290 GOZ für angemessen hält (vgl. www.zahnärztekammernordrhein.de sowie Amtsgericht Pankow/Weißensee, Urteil vom 10. Januar 2014 . 6 C 46/13 – juris). Ungeachtet dessen setzt die Abrechnung der Entfernung von Bögen voraus, dass es sich dabei – wie oben bereits ausgeführt - um eine selbständige zahnärztliche Leistung handelt. Das ist bei der Ausgliederung eines (Teil-) Bogens nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall. Das Gericht sieht die Ausgliederung als unselbständigen Teil der unter Ziffer 6030 – 6050 abgerechneten Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers an. Nach der Leistungsbeschreibung umfassen die Ziffern 6030 bis 6080 alle im Behandlungsplan festgelegten Maßnahmen innerhalb eines Zeitraums von bis zu vier Jahren, unabhängig von der angewandten Behandlungsmethode oder den verwendeten Therapiegeräten. Sie honorieren damit die intellektuelle Leistung des Zahnarztes, die geplanten Zahnbewegungen zielgerichtet durchzuführen und zu steuern und den Behandlungsfortschritt zu überwachen. Bei jeder Kontrolle des Behandlungserfolgs prüft der Zahnarzt, ob die zu erwartende Veränderung der Zahn- oder Kieferstellung eingetreten ist und wie dann therapeutisch weiter zu verfahren ist. Ebenfalls vom Leistungsumfang erfasst ist die Konzeption der Retentionsmaßnahme am Ende der aktiven Behandlung. So Leibold/Raff/Wissing, Kommentar GOZ-KFO-Ziffer 1, Blatt 9. Damit erfassen die Ziffern 6030 bis 6080 alle Zielleistungen, die speziell zur kieferorthopädischen Behandlung i. e. S. (nicht solche selbständigen Leistungen, die in den anderen Abschnitten als selbständige Leistungen geregelt sind, und die nicht methodisch notwendiger Bestandteil einer kieferorthopädischen Behandlung sind, wie Funktionsanalyse oder adhäsive Befestigung, Separieren u. ä.) gehören. Ausgehend davon, dass dies unabhängig von der konkret angewandten Behandlungsmethode gilt, gehört die Ausgliederung eines eingegliederten Bogens am Ende der aktiven Behandlung zum Leistungsumfang der Behandlung. Die Ausgliederung eines eingegliederten (Teil-) Bogens ist ein methodisch notwendiger Leistungsbestandteil, ohne den die Umstellung des Kiefers nicht abgeschlossen werden kann. Er ist daher durch die Ziffern 6030 bis 6080 GOZ abgegolten. In dieser Auslegung sieht sich das Gericht bestätigt durch die Ziffern 6100ff GOZ, in denen Leistungen beschrieben werden, die gesondert abrechenbar sind. Dort sind ausdrücklich spezielle kieferorthopädische Leistungen beschrieben, die als selbständige Leistungen neben Ziffer 6030 bis 6080 GOZ abrechenbar sind. So ist z. B. auch geregelt, dass die Entfernung von Brackets und die Entfernung eines Bandes gesondert abrechenbar sind. Es fällt ins Auge, dass die Eingliederung von Bögen ebenfalls gesondert ausgewiesen ist, nicht jedoch ihre Entfernung. Insofern stimmt die GOZ 2012 mit der GOZ 1988 überein. Schon im zeitlichen Geltungsbereich der GOZ 1988 war die Abrechnung für die Ausgliederung von Teilbögen nicht abrechenbar. Eine analoge Abrechnung dürfte nach der damaligen Regelung des § 6 Abs. 1 GOZ 1988 ausgeschlossen gewesen sein, weil sie voraussetzte, dass es sich um eine nach Inkrafttreten der GOZ entwickelte Leistung handelte, was bei der Ausgliederung von Teilbögen offensichtlich nicht der Fall war. Das Gericht verkennt nicht, dass der Verordnungsgeber die Voraussetzungen für die entsprechende Anwendung erweitert hat und entgegen der früheren Rechtslage nicht mehr davon ausgeht, dass die GOZ grundsätzlich zu allen Leistungen eine abschließende Regelung enthält. Dennoch hat der Verordnungsgeber durchaus neue Regelungen in die GOZ aufgenommen, um die Rechtslage zur Abrechnungsfähigkeit einzelner Leistungen zu verbessern und klarzustellen (vgl. z. B. professionelle Zahnreinigung, adhäsive Befestigung, Glattflächenversiegelung bei Fissuren, Herstellung von Provisorien). Auch wenn in der neuen GOZ nicht für jede Leistung, die früher nicht abrechenbar war, neue Abrechnungsziffern geschaffen wurden, hätte es sich jedoch geradezu aufgedrängt, wenn der Verordnungsgeber die bisher eindeutige Rechtslage hinsichtlich der mit Sicherheit nicht selten durchzuführenden Ausgliederung von Bögen hätte verändern wollen. Vgl. im Ergebnis auch VG Saarland, Urteil vom 5. April 2016 – 6 K 2038/13 – juris Rz. 24 f. sowie VG Stuttgart, Urteil vom 2. September 2013 – 3 K 1809/13 – juris. 3. Schwellenwertüberschreitungen bei der Eingliederung von ungeteilten Bögen 2014 am 9. Oktober 2014, 3. November 2014 und 15. Dezember Nach § 5 Abs. 1 S. 1 GOZ 2012 bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühr für eine zahnärztliche Leistung nach dem 1-fachen bis 3,5-fachen des im Gebührenverzeichnis festgelegten Gebührensatzes. Nach § 5 Abs. 2 GOZ sind innerhalb des Gebührenrahmens die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen (Satz 1), wobei Bemessungskriterien, die bereits bei der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, außer Betracht zu bleiben haben (Satz 2). Der 2,3-fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes (also des sogenannten Schwellenwertes bis zum Höchstwert des 3,5-fachen Satzes) ist nur zulässig und damit beihilferechtlich anzuerkennen, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 S. 1 GOZ angegebenen Bemessungskriterien (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände der Ausführung) dies rechtfertigen. Nach ständiger Rechtsprechung, von der abzuweichen auch die ab 1. Januar 2012 in Kraft getretene GOZ keine Veranlassung gibt, setzt die zulässige Überschreitung des Schwellenwertes voraus, dass Besonderheiten gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten und abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle aufgetreten sind. Das Überschreiten des Schwellenwertes stellt eine Ausnahme dar. Dem widerspricht es, wenn schon eine von einem Zahnarzt allgemein oder häufig angewandte Verfahrensweise bei der Ausführung einer zahnärztlichen Leistung als eine das Überschreiten eines Schwellenwertes rechtfertigende Besonderheit angesehen würde. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Januar 2014 – 26 K 2479/13 – juris Rz. 23 ff.. Sowie VG Hannover, Urteil vom 14. Mai 2014 – 13 A 8004/13 – juris. Zum Leistungsinhalt von Ziffer 6150 GOZ gehört das Anpassen, Einprobieren, Einsetzen und Eingliedern je Bogen; die Leistungen beinhalten auch die Material- und Laborkosten für Standardmaterial. Der behandelnde Zahnarzt hat die Steigerungsgebühr damit begründet, individualisierte Bögen mit mutiplen Einzelbiegungen verwendet zu haben. Es kann offen bleiben, ob es sich bei den verwendeten Bögen überhaupt um Standardmaterial handelte. Aus der Erklärung des Zahnarztes ergibt sich allenfalls die Verwendung eines besonderen (aufwändigen) Verfahrens. Es ist zwar ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Verwendung individuell gefertigter Bögen einen besonderen Aufwand erfordert. Es dürfte jedoch im Rahmen kieferorthopädischer Behandlungen keine Seltenheit sein, dass individuell gefertigte Bögen eingesetzt werden. Unabhängig davon rechtfertigt allein die aufwändigere Verfahrenstechnik nach den vorstehenden Ausführungen die Schwellenwertüberschreitung jedenfalls nicht; erforderlich ist vielmehr, dass diese auf Grund besonderer Erschwernisse, die in der Person des Patienten bzw. in seiner Erkrankung liegen, angewandt wurde. Derartige Umstände, die die Anwendung der vorgenannten besonderen Verfahrenstechnik erforderten, sind jedoch – trotz wiederholter Nachfrage des Gerichts – nicht dargelegt worden. Vgl. auch VG München, Urteil vom 23. Mai 2013 – M 17 K 12.59 Rz. 37 – Der Zinsanspruch beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, 187 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 161 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.