Urteil
5 K 1019/14
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2017:0228.5K1019.14.00
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Tenor
Das Verfahren gegen den früheren Beklagten (Kreis C. ) ist beendet.
Die Klage gegen das Land Nordrhein Westfalen als Beklagten wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren gegen den früheren Beklagten (Kreis C. ) ist beendet. Die Klage gegen das Land Nordrhein Westfalen als Beklagten wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Zwischen den Beteiligten ist ein beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch streitig, der auf Erstattung von Fahrtkosten und Zahlung einer Entschädigung in Geld oder Zeitausgleich für Fahrzeiten gerichtet ist, die dadurch entstanden sind, dass die beim beklagten Land beschäftigte Klägerin zur Dienstverrichtung beim Kreis C1. von N. nach C1. gefahren ist, ohne wirksam zum Kreis C1. übergeleitet worden zu sein. Im vorliegenden Verfahren ist streitgegenständlich der Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 28. bzw. 31. März 2012. Der zugrundeliegende Sachverhalt ist insoweit identisch mit dem Tatbestand des zwischen den Beteiligten beim hiesigen Gericht unter dem Az. 4 K 3020/12 geführten Rechtsstreits: Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 wurden durch das Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen die nordrhein-westfälischen Versorgungsämter aufgelöst und ihre Aufgaben auf die Kreise und kreisfreien Städte, die beiden Landschaftsverbände und die Bezirksregierungen übertragen. Die Klägerin wurde auf den Kreis C1. übergeleitet und ist dort als Kreisamtfrau beschäftigt worden. Nach den unanfechtbaren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2011 – 2 C 50.10 u. a. -, juris, sind die in den Versorgungsämtern tätig gewesenen Beamten des beklagten Landes nicht mit Wirkung zum 1. Januar 2008 auf andere Dienstherrn übergegangen, sondern Beamte des Landes geblieben. Die Klägerin legte gegen ihre gesetzliche Überleitung auf den Kreis C1. keine Rechtsbehelfe ein. Mit Bescheid vom 18. November 2011 übernahm der Kreis C1. die Klägerin. Mit Bescheid vom 29. März 2012 hob der Kreis seinen Bescheid vom 18. November 2011 auf und verfügte erneut die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis beim Kreis C1. . Zur Begründung führte der Kreis unter anderem aus, die Aufhebung des Bescheides vom 18. November 2011 und die erneute Übernahme erfolge, um eine landesweite Gleichbehandlung auch in zeitlicher Hinsicht gegenüber der Klägerin zu gewährleisten. Gegen die – jeweils mit Rechtsmittelbelehrung - versehenen Bescheide des L. C2. legte die Klägerin keine Rechtsbehelfe ein. Mit Schreiben an das beklagte Land vom 31. Januar 2012 beantragte die Klägerin die Zahlung von Schadensersatz in Form von Fahrtkosten und Überstundenvergütung für die Zeit bis zum 18. November 2011. Zur Begründung führte sie aus: Ihr seien Fahrtkosten entstanden und sie habe Überstunden aufgewandt, die durch die vom L1. C2. für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 bewilligte „freiwillige Trennungsentschädigung“ nicht in vollem Umfang abgedeckt seien. Bei einer täglichen Fahrzeit von 110 Minuten für die Fahrt nach C2. und zurück nach N1. seien Mehrarbeitsstunden angefallen, die durch Dienstbefreiung oder Mehrarbeitsvergütung auszugleichen seien. Das beklagte Land lehnte den Antrag mit Schreiben vom 18. Mai 2012 ab und führte aus, sämtliche Fahrtkosten und Mehrarbeitszeiten seien durch die vom L1. C2. gezahlte „Trennungsentschädigung“ abgegolten. Das Schreiben war nicht als Bescheid bezeichnet und enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Die von der Klägerin am 14. November 2012 dagegen erhobene Klage wies die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Münster mit der Begründung zurück, dass für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 sämtlichen über die gezahlte Trennungsentschädigung hinausgehenden Ansprüchen der Klägerin der auch im öffentlichen Recht anwendbare Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehe. Die Klägerin habe durch ihr Verhalten einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Sie habe zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass sie mit ihrer Überleitung auf den L2. C3. und der von ihm gezahlten Fahrtkostenentschädigung nicht einverstanden gewesen sei. Der gegen das Urteil der 4. Kammer beim OVG NRW gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde durch Beschluss vom 17. März 2015 zurückgewiesen (6 A 1200/14). Wegen der von der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 28. bzw. 31. März 2012 begehrten (Weiter-) Gewährung der bis zum 31. Dezember 2010 gezahlten Trennungsentschädigung wurde das Verfahren abgetrennt. Insofern wird der Rechtstreit in der 5. Kammer fortgeführt. Wegen der in diesem Verfahren noch streitgegenständlichen Ansprüche hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 5. Juni 2014 zunächst die Auffassung vertreten, dass der L2. C3. richtiger Anspruchsgegner sei. Infolge dessen wurde die Klage dem L2. C3. zugestellt und die Klägerin gebeten, ihr Klagebegehren und ihren genauen Antrag klarzustellen. Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2015 hat die Klägervertreterin beantragt, das beklagte Land unter Abänderung des Bescheides vom 18. Mai 2012 zu verpflichten, ihr für die Zeit nach dem 1. Januar 2011 Fahrtkostenerstattung und Überstundenvergütung unter dem Gesichtspunkt der Beseitigung der Folgen des rechtswidrigen Einsatzes der Klägerin beim L2. C3. zu gewähren. Auch in der Folgezeit hat die Klägervertreterin wiederholt, dass sich die Klage nicht gegen den L2. C3. richten solle, sondern weiterhin gegen das beklagte Land. Zur Begründung ihres Begehrens beruft die Klägerin sich im Wesentlichen auf die Entscheidungen des OVG NRW vom 22. Juni 2016 (Az. 1 A 67/14 und 1 A 68/14), in denen Beamten, die nach Auflösung der Versorgungsämter bei anderen Dienstherren beschäftigt waren, ein beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch zugesprochen wurde, weil der Dienstherr seine Pflicht verletzt habe, durch Abordnung der Beamten eine Rechtsgrundlage für die Wahrnehmung der Aufgaben beim neuen Dienstherrn zu schaffen. Das beklagte Land sei daher verpflichtet, den Schaden in Gestalt von erhöhten Fahrtkosten, Zeit- und Verpflegungsaufwand auszugleichen. Sie habe ihren Schadensersatzanspruch auch nicht dadurch verwirkt, dass sie gegen ihr Ausscheiden aus dem Landesdienst und die Übernahme durch den L2. C3. keine Rechtsmittel eingelegt habe. Sie habe lediglich mit Rücksicht auf das Treueverhältnis keinen Rechtsstreit gegenüber ihrem Dienstherrn in die Wege geleitet. Sie habe sich mit einer schriftlichen Eingabe vom 20. September 2007 an das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW gegen den damaligen Zuordnungsplan gewandt. Diese Eingabe habe sie zwar später aufgrund des Zuordnungsplanes vom 14. November 2007 wieder zurückgenommen. Gleichwohl habe nicht davon ausgegangen werden können, sie werde ihre Schadenersatzansprüche nicht gesondert geltend machen. Im Übrigen wären die Fahrtkosten auch dann entstanden, wenn sie sich gerichtlich gegen die Überleitung gewehrt hätte. Sie beantragt schriftsätzlich, 1. das beklagte Land zu verpflichten, ihr Fahrtkostenerstattung in Höhe von 0,30 Euro pro Kilometer, hilfsweise Fahrtkostenerstattung und Verpflegungszuschuss entsprechend einer Trennungsentschädigung über den Zeitraum des 31. Dezember 2010 hinaus bis zum 31. März 2012 zu gewähren; 2. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr eine Entschädigung in Geld oder in Natura für den Aufwand zu leisten, den sie durch Fahrzeiten auf dem Weg hin zu dem Einsatzort des L3. C3. in C3. und zurück an Arbeitstagen im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 28. März 2012 aufwenden musste. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen unter Hinweis auf die Entscheidung des OVG NRW vom 22. Juni 2016 – 1 A 69/14 – geltend gemacht, der Schadensersatzanspruch der Klägerin sei verwirkt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Akte des Verfahrens 4 K 3020/12 und die diesem Verfahren zugehörigen Beiakten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig (1) aber nicht begründet (2). Der Klägerin stehen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht zu. 1. Die gegen das beklagte Land gerichtete Klage ist zulässig. Die Klägerin verfolgt mit dem von ihr gestellten Antrag einen beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch auf Ersatz des ihr durch die rechtswidrig und schuldhaft unterbliebene Abordnung zum L2. C3. entstandenen Schadens in Gestalt erhöhter Fahrtkosten, Verpflegungsaufwands und erhöhter Fahrzeiten. Der Beklagte hat den von der Klägerin mit Schreiben vom 31. Januar 2012 geltend gemachten Anspruch durch Schreiben vom 18. Mai 2012 abgelehnt. Für dieses Schreiben ist nicht die Form eines Bescheides gewählt worden. Das Schreiben ist weder als Bescheid bezeichnet worden noch enthält es die dafür typische Rechtsmittelbelehrung. Es stellt vielmehr die einfache Ablehnung des von der Klägerin geltend gemachten beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs dar. Die Umstellung der ursprünglich als Verpflichtungsklage erhobenen Klage auf eine Leistungsklage war daher sachdienlich (§ 91 VwGO). Für den nunmehr gestellten Antrag ist die allgemeine Leistungsklage statthaft. Die Zulässigkeit der Klage scheitert nicht daran, dass die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 5. Juni 2014 gegen den L4. C4. und alsdann mit Schriftsatz vom 19. Januar 2015 gegen das Land gerichtet hat. Das Auswechseln des Beklagten ist wie eine Klageänderung (§ 91 VwGO) zu behandeln. Das beklagte Land hat sich rügelos auf die Klageänderung eingelassen und das Gericht hält sie ungeachtet dessen für sachdienlich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1993 -7 B 158/92 – juris Rz. 5 m.w.N. Der Zulässigkeit dieser Leistungsklage steht auch nicht entgegen, dass ein Vorverfahren nicht durchgeführt wurde. Das Vorverfahren war hier entbehrlich, weil ein Vorverfahren nach § 126 BRRG, § 104 LBG NRW a. F. (heute § 103 LBG NRW) für den vorliegend geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht vorgesehen war. Die Klägerin verfolgt mit der Klage nicht unmittelbar die Zahlung einer Trennungsentschädigung, sondern sie begehrt Schadensersatz dafür, dass sie infolge der rechtswidrig unterbliebenen Abordnung keine Trennungsentschädigung erhalten hat. Abgesehen davon wäre das Vorverfahren auch deshalb entbehrlich, weil der Dienstherr sich bereits vorprozessual endgültig auf die Auffassung festgelegt hat, der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch stehe ihr nicht zu. So OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2016 – 1 A 67/14 – juris Rz. 25. Unter diesen Umständen ist die Leistungsklage auch nicht insofern unzulässig, als die Klägerin erstmals im Klageverfahren Schadensersatz auch für den Zeitraum vom 19. November 2011 bis zum 28. bzw. 31. März 2012 beansprucht. Zum einen hat das Bundesverwaltungsgericht schon mit Urteil vom 28. Juni 2001 (2 C 48.00) ausgeführt, dass es zur Zulässigkeit einer Leistungsklage nicht notwendig in jedem Fall eines vorherigen Antrags beim Dienstherrn bedürfe. Zum anderen kann der Klägerin vorliegend nicht entgegengehalten werden, ihr fehle das Rechtsschutzinteresse, weil der Dienstherr zuvor in keiner Weise mit ihrem diesbezüglichen Anliegen befasst worden sei. Der Dienstherr hat den geltend gemachten Schadensersatzanspruch durch sein Schreiben vom 18. Mai 2012 mit der grundsätzlichen Begründung abgelehnt, dass eine Rechtsgrundlage dafür nicht bestehe. Die Klägerin habe gegen ihre Zuordnung zum L4. C4. nicht geklagt. Das Bundesverwaltungsgericht habe keine Aussage dazu getroffen, dass die Zuordnung im Einzelfall nicht hätte erfolgen dürfen. Zudem sei eine über den vom L4. C4. gewählten Auslagenersatz hinausgehende Fahrtkostenerstattung auch im Landesdienst nicht zulässig gewesen. Danach war zu erwarten, dass der Beklagte auch für die Zeit nach dem 18. November 2011 nicht bereit war, den geltend gemachten Schaden zu begleichen. 2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. Zwar hat der Beklagte schuldhaft seine Pflicht verletzt, durch Abordnung der Klägerin zum L4. C4. eine Rechtsgrundlage dafür zu schaffen, dass sie die ab dem 1. Januar 2008 auf den L4. C4. übergegangenen Aufgaben für den L4. C4. wahrnahm. Dadurch ist der Klägerin ein Schaden entstanden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2016 – 1 A 67/14 und 1 A 68/14. Der von der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis Ende März 2012 geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist jedoch verwirkt. Das OVG NRW hat in seinem Urteil vom 22. Juni 2016 (Az. 1 A 69/14) für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 18. November 2011 ausgeführt: „Die Verwirkung von Rechten ist eine besondere Ausprägung des auch im öffentlichen Recht einschließlich des öffentlichen Dienstrechts geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben. Danach darf ein (prozessuales oder materielles) Recht nicht mehr ausgeübt werden, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (Umstandsmoment). Erforderlich für die Erfüllung des Umstandsmoments ist, dass der Rechtsinhaber innerhalb eines längeren Zeitraums unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt. Erst dadurch wird eine Situation geschaffen, auf die der jeweilige Gegner vertrauen, sich einstellen und einrichten darf. Die Frage, ob Verwirkung vorliegt, ist stets im Einzelfall auf der Grundlage einer Gewichtung und Abwägung der Gesamtumstände zu beantworten. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Schadensersatzanspruch des Klägers verwirkt. Das erforderliche Zeitmoment ist gegeben. Nach dem 1. Januar 2008 als dem Zeitpunkt, zu dem das Personalfolgengesetz den gesetzlichen Personalübergang vorsah, und ab dem der Kläger seine Tätigkeit beim L4. als dem (seinerzeit) vermeintlich neuen Dienstherrn aufnahm, wandte sich der Kläger erstmalig im Januar des Jahres 2012 und damit gut vier Jahre später mit seinem Zahlungsbegehren an den Beklagten. Damit war die Zeitspanne von drei Jahren, in denen nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB ein Schadensersatzanspruch verjährt, deutlich überschritten. Diese Frist kann ein Anhalt für das Vorliegen des Zeitmoments im Rahmen der Verwirkung sein. Einen solchen Anhaltspunkt liefert ferner § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Trennungsentschädigungsverordnung NRW. Danach ist die Trennungsentschädigung innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten schriftlich zu beantragen; die Frist beginnt jeweils mit Ablauf des Kalendermonats, für den die Trennungsentschädigung zusteht. Auch die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO kann schließlich bei der Konkretisierung des Zeitmoments der Verwirkung zur Orientierung dienen. Gesetzliche Regelungen, denen sich die Wertung entnehmen ließe, das Zeitmoment wäre bei einem Fall wie dem vorliegenden nach Ablauf von mehr als vier Jahren nicht erfüllt, sind demgegenüber nicht ersichtlich. Auch liegen Umstände vor, welche die späte Geltendmachung des Anspruchs als treuwidrig erscheinen lassen. Im Gegensatz zu zahlreichen anderen Beamten, auch der Versorgungsverwaltung (vgl. dazu die Urteile des Senats vom heutigen Tage in den Verfahren 1 A 67/14 und 1 A 68/14), hat sich der Kläger gegen die Annahme des Beklagten, er sei kraft Gesetzes zum 1. Januar 2008 auf einen neuen Dienstherrn übergegangen, gerichtlich in keiner Weise – weder im Eilverfahren noch im Hauptsacheverfahren – zur Wehr gesetzt. Damit hat er dem Beklagten gegenüber zu erkennen gegeben, künftig als übergeleiteter Beamter angesehen werden zu wollen. Schließlich ist der Kläger, auch nachdem die Leistungsgewährung Ende des Jahres 2010 auslief, noch etwas über ein Jahr lang untätig geblieben.“ Das erkennende Gericht schließt sich der diesen Ausführungen zugrunde liegenden Rechtsauffassung des OVG NRW an. Der vorliegende Rechtsstreit weist gegenüber der vom OVG NRW entschiedenen Fallkonstellation keine entscheidungserheblichen Unterschiede auf. Auch die Klägerin hat erstmals Ende Januar 2012, d. h. vier Jahre nach Aufnahme ihrer Tätigkeit beim L4. C4. Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Die Treuwidrigkeit der Geltendmachung des Anspruchs ergibt sich auch hier daraus, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt gerichtlich gegen die Überleitung auf den L4. C4. vorgegangen ist, so dass das beklagte Land davon ausgehen konnte, sie selbst sehe sich ebenfalls als übergeleitete Beamtin an. Ihre im Jahre 2007 erhobenen Einwendungen gegen ihre Zuordnung zum L4. C4. zog sie noch im November 2007 zurück. Wegen ihrer fehlenden Umzugswilligkeit beantragte sie keine Trennungsentschädigung, sondern Auslagenersatz. Auch wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen des OVG NRW für einen gewissen vor der erstmaligen Beantragung von Schadensersatz im Januar 2012 liegenden Zeitraum das für die Verwirkung erforderliche Zeitmoment noch nicht als gegeben angenommen würde, stünde dem für die Vergangenheit geltend gemachten Schadensersatzanspruch jedoch der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Insofern gelten dieselben Überlegungen, die in der Rechtsprechung zum Ausgleich für Zuvielarbeit entwickelt wurden. Danach ergibt sich aus dem Beamtenverhältnis die Pflicht, im Rahmen eines Ausgleichs für rechtswidriges Verhalten auf die Belange des Dienstherrn Rücksicht zu nehmen und ihm die Möglichkeit zu geben, sich auf gegen ihn erhobene Ansprüche einzustellen. Der Dienstherr hat ein berechtigtes Interesse daran, nicht nachträglich mit hohen Forderungen belastet zu werden. Vgl. dazu VG Münster, Urteil vom 12. Mai 2014 – 4 K 3020/12 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 2 C 32.10 – juris Rz. 19. Diese rechtlichen Überlegungen gelten auch für den Zeitraum von November 2011 bis Ende März 2012. Dabei wird unterstellt, dass der Beklagte – trotz der vom L4. C4. zu diesem Zeitpunkt bereits ausgesprochenen Übernahmeverfügung – es auch in diesem Zeitpunkt noch schuldhaft unterlassen hat, die Klägerin abzuordnen. Auch insoweit ist dem Anspruch in jedem Fall der Gesichtspunkt der Verwirkung bzw. der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenzuhalten. Die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt etwas unternommen, um ihre Abordnung und die damit verbundene Zahlung einer Trennungsentschädigung herbeizuführen. Dazu hätte sie sich zumindest gegen die mit Verfügung vom 18. November 2011 verfügte Übernahmeverfügung rechtlich zur Wehr setzen müssen. Sie hat durch ihr Untätigbleiben den Eindruck erweckt, den Dienstherrenwechsel zu akzeptieren. Dies entsprach auch seinerzeit ihrer eigenen Betrachtungsweise. Sie selbst hat sich nach ihren eigenen Ausführungen seit 23. November 2011 als Beamtin des Kreises C4. angesehen. Frühestens mit Klageerhebung im November 2012 hat sie durch die von ihr vorgelegte Schadensberechnung (vgl. Schriftsatz vom 16. April 2014) erkennen lassen, dass sie auch für diesen – im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits wieder ein Jahr bzw. sechs Monate (nach Aufhebung der Verfügung von November 2011 und erneuter Übernahmeverfügung) zurückliegenden – Zeitraum Entschädigungsleistungen beansprucht. Unabhängig davon ist der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch nach dem entsprechend anzuwendenden Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Nach diesem Rechtsgedanken tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn es der Beamte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Die von der Rechtsprechung geforderte Inanspruchnahme von Rechtsmitteln gegen das rechtswidrige Handeln des Staates soll sicherstellen, dass der Beamte sich mit den dafür zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten primär um die unmittelbare Korrektur des für rechtswidrig gehaltenen staatlichen Handelns bemüht. Der Beamte soll nicht wählen können, ob er rechtmäßiges hoheitliches Handeln erstreiten oder rechtswidriges Handeln dulden und dafür Schadensersatz verlangen will. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben soll nur derjenige Schadensersatz erhalten, der sich in gehörigem und zumutbarem Maß für seine eigenen Belange eingesetzt und den Schaden abzuwenden versucht hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. November 2014 – 2 B 24.14 – juris Rz. 6 m, w, N. sowie OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 2017 – 1 A 303/15 . Dabei kann die Klägerin sich nicht darauf berufen, die Fahrtkosten seien auch entstanden, wenn sie sich gegen den Dienstherrenwechsel gewendet hätte. Es ist nicht entscheidend, dass das Land keine Zahlung zu leisten hat, sondern es soll vermieden werden, dass Schadensersatz zu leisten ist. Im übrigen ist unklar, wie sich das Verfahren bei Geltendmachung des Primärrechtsschutzes entwickelt hätte. Schließlich ist auch der mit der Klage verfolgte Anspruch nicht identisch mit der Entschädigung nach der Trennungsentschädigungsverordnung, sondern geht – jedenfalls zum Teil – darüber hinaus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.