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Urteil

2 K 1345/15

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2017:0405.2K1345.15.00
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Tenor

Die der Beigeladenen mit Bescheid vom 7. Mai 2015 erteilte Baugenehmigung des Beklagten wird aufgehoben.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Entscheidungsgründe
Die der Beigeladenen mit Bescheid vom 7. Mai 2015 erteilte Baugenehmigung des Beklagten wird aufgehoben. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. T a t b e s t a n d : Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses auf dem Grundstück F. Straße in U. (Gemarkung U. -L. , Flur 0000, Flurstück 0000). Das dreieckig geschnittene Vorhabengrundstück liegt im unbeplanten Innenbereich von U. und wird derzeit als öffentlicher Parkplatz genutzt. Im Norden und Nordwesten wird das Grundstück von der P. Straße (L 585) und im Süden von der F. Straße begrenzt. Die Grundstücke der Klägerinnen zu 1. und 2. befinden sich nördlich der P. Straße und liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „L1. II“. Das Grundstück der Klägerin zu 1., P. Straße 5, das mit einem Wohnhaus bebaut ist, liegt nach den Festssetzungen des Bebauungsplans in einem allgemeinen Wohngebiet (WA). Das Grundstück der Klägerin zu 2., P. Straße 1, welches mit einem Gebäude bebaut ist, in dem sich neben der Wohnnutzung ein Handwerksbetrieb befindet, ist im Bebauungsplan als Mischgebiet (MI) festgesetzt. Dieses Grundstück liegt dem Vorhabengrundstück - nur getrennt durch die P. Straße – unmittelbar gegenüber. Der Kläger zu 3. ist Eigentümer des Gebäudekomplexes P. Straße 2 bis 10. Dieses Grundstück grenzt im Nordosten unmittelbar an das Vorhabengrundstück an und liegt ebenso wie dieses im unbeplanten Innenbereich. Im Erdgeschoss befindet sich ein Architekturbüro, die darüber liegenden Stockwerke dienen ausschließlich Wohnzwecken. Am 15. September 2011 beantragte die Beigeladene bei dem Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheides und mit Bauantrag vom 21. Dezember 2011 die Erteilung der – hier streitgegenständlichen - Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Feuerwehrgerätehauses. Am 7. März 2012 erteilte der Beklagte der Beigeladenen den Bauvorbescheid. Das dagegen gerichtete Klageverfahren der Kläger (2 K 1451/13) hat sich durch die Erteilung der hier streitgegenständlichen Baugenehmigung erledigt. Gegenstand des vorliegenden Bauantrages ist die Errichtung und Inbetriebnahme eines Satellitenstandortes der Freiwilligen Feuerwehr U. , die ihren Hauptstandort mit Übungsturm und Rettungswache an der B. Straße in U. hat. Das geplante Feuerwehrgerätehaus soll im nördlichen Bereich eine Fahrzeughalle für die Unterbringung von zwei Einsatzfahrzeugen und im südlichen Bereich einen Sozialtrakt mit Aufenthalts-, Sozial- und Technikräumen umfassen. Der Sozialtrakt dient dem zeitweiligen Bereitschaftsdienst (mit insgesamt 18 Einsatzkräfte), der bei sog. außergewöhnlichen Lagen wahrgenommen wird. Die Ausfahrtstore der Fahrzeughalle und die Alarmausfahrt sind zur P. Straße orientiert. Östlich der Alarmausfahrt soll ein Vorsignal in Form einer Lichtzeichenanlage errichtet werden, um die Ausfahrt der Einsatzfahrzeuge ohne Nutzung des Einsatzhorns zu ermöglichen. Im östlichen Bereich des Grundstücks werden 18 Alarm-Stellplätze geplant, die von den weiteren 14 zu errichtenden öffentlichen Stellplätzen im Norden des Grundstücks durch eine Schranke getrennt sind. Die Feuerwache soll außerhalb der Bereitschaftszeiten nicht besetzt sein. Reparatur, Wartung und Instandhaltung sowie Ausbildung werden an diesem Satellitenstandort nicht stattfinden. Zu diesen Zwecken werden die Fahrzeuge vom Standort abgeholt und wieder zurückgebracht. Mit Bescheid vom 7. Mai 2015 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die Baugenehmigung zur Errichtung des Feuerwehrgerätehauses (Stützpunkt Nord). Zum Immissionsschutz enthält die Genehmigung diverse Nebenbestimmungen: „Gemäß Ziffer 13 ist das Immissionsschutzgutachten „Schallimmissionsprognose“ des Sachverständigenbüros V. und Partner vom 16. Januar 2015 verbindlicher Bestandteil der Genehmigung. Der Normalbetrieb des Feuerwehrstandortes (lediglich in Form des Abholens von Fahrzeugen, etwa zu Reparatur-, Reinigungs- und Wartungszwecken, Fahrten zu Schulungen) findet nur während der Tagzeit (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) statt. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) überschreiten. Im Einsatzfall verlassen die beiden stationierten Feuerwehrfahrzeuge die Wache über die Anbindung an die P. Straße. Um den Einsatz des Martinshorns weitestgehend auszuschließen, ist die Installation einer Bedarfsampel, die sowohl den Autoverkehr als auch den Fußgänger- und Radverkehr zuverlässig stoppt, unverzichtbar. Nach Rückkehr nachts sind die Feuerwehrfahrzeuge ohne Rangieren vorwärts in das Gerätehaus zu fahren. Gemäß Ziffer 14 ist für den Normalbetrieb an dem Immissionsort (IO) P. Straße 1 ein Immissionsrichtwert von 60 dB(A) und für die übrigen Immissionsorte (P. Straße 3, P. Straße 2-10 und F. Straße 4) ein Immissionsrichtwert von 55 db(A) festgesetzt. Für den Einsatzbetrieb sieht Ziffer 15 einen Immissionsrichtwert von tagsüber 60 db(A) und nachts 45 dB(A) an allen Immissionsorten vor. Soweit es zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, dürfen die (unter 2.) genannten Immissionsrichtwerte überschritten werden (s. TA-Lärm, Ziffer 7.1). Unabhängig von der konkreten Gebietsausweisung der schutzbedürftigen Nutzungen in der Nachbarschaft sind die Immissionsrichtwerte für kurzzeitige Geräuschspitzen entsprechend Mischgebieten heranzuziehen: tags 90 db(A), nachts 65 dB(A). Im Rahmen der Sonderfallprüfung sind außerhalb des Standardrahmens der TA Lärm bei Überschreitung der o.g. Immissionsrichtwerte für kurzzeitige Geräuschspitzen folgende Maßstäbe anzusetzen: tags 100 dB(A) und nachts 80 dB(A). Eine Gesundheitsgefahr kann bei Einhaltung der Werte noch ausgeschlossen werden. Gemäß Ziffer 16 muss mit Inbetriebnahme des Feuerwehrgerätehauses die Neuschaltung der Ampelanlage an der Kreuzung P. Straße/F. Straße erstellt sein. Gemäß Ziffer 17 müssen die Feuerwehreinsatzfahrzeuge, die mit einem Luftdrucksystem ausgestattet sind, mit einem geeigneten Schalldämpfer am Luftdruckventil ausgestattet werden, um das Entspannungsgeräusch des jeweiligen Fahrzeugbremssystems zu reduzieren.“ Am 15. Juni 2015 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie vortragen: Die Baugenehmigung sei rechtswidrig. Der Beklagte habe zunächst verkannt, dass die Feuerwache nicht in einem faktischen Mischgebiet, sondern in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet errichtet werden solle. Die für die Beurteilung des Gebietscharakters nach § 34 Abs. 2 BauGB iVm der BauNVO maßgebliche nähere Umgebung des Vorhabens erstrecke sich auf den Bereich südöstlich der P. Straße, der durch klar überwiegende Wohnbebauung (insbes. die Wohnblocks P. Straße 2-10, 12, 20-22, 26-30) geprägt werde. Daneben seien zwei Anlagen für kirchliche oder soziale Zwecke (K. , Kindergarten) sowie ein der Versorgung des Gebietes dienender nicht großflächiger Lebensmittelmarkt („O. -Markt“) vorhanden. Ferner werde ein Teil des Gebäudes P. Straße 2-10 für eine freiberufliche Tätigkeit (Architekturbüro) genutzt. Diese Nutzungen seien in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig. Der P. Straße (L 585) komme als Hauptverbindungsachse sowie mit Blick auf ihre Ausgestaltung trennende Wirkung zu. Aber selbst wenn man dieses anders beurteilen wolle, würde eine Einbeziehung der auf der gegenüberliegenden Straßenseite vorhandenen baulichen Nutzungen nicht dazu führen, dass sich das Vorhabengrundstück als faktisches Mischgebiet darstelle. Prägende Wirkung komme allein der Bebauung entlang der Nordwestseite der P. Straße zu, die ganz überwiegend ebenfalls aus Wohnnutzungen, einer Pizzeria sowie einem Wohnhaus mit Büro eines Handwerksbetriebes bestehe. In einem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet sei eine Feuerwache als Anlage für Verwaltung im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig. Die für die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB erforderliche Ermessensentscheidung habe der Beklagte indes nicht erlassen. Ferner sei die Baugenehmigung rechtswidrig, weil die dem Vorhaben zuzurechnenden Geräuschimmissionen gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstießen. Durch die erteilte Baugenehmigung sei nicht gewährleistet, dass die nach Nr. 6.1 TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte eingehalten würden. Für den Einsatzbetrieb sei unter Auflage Nr. 15 einschränkungslos der Immissionsrichtwert für Mischgebiete - tagsüber: 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) - festgesetzt worden mit der Begründung, dass die Immissionsrichtwerte nach Nr. 7.1 TA Lärm überschritten werden dürften, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sei. Eine solche pauschale Übernahme der Werte sei unzulässig. Denn eine zulässige Überschreitung der Immissionsrichtwerte sehe Nr. 7.1 TA Lärm nur in Notfallsituationen vor. Es bedürfe daher einer Güterabwägung der Belange im Einzelfall. Von einer Gefährdungssituation könne zudem dann nicht gesprochen werden, wenn die Fahrzeuge von ihrem Einsatz zurückkehrten. Keinesfalls sei es zulässig, über die so bereits erhöhten Immissionsrichtwerte in der Auflage Nr. 15 Satz 2 nochmals vorzusehen, dass diese Werte unter Hinweis auf Nr. 7.1 TA Lärm überschritten werden dürften, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sei. Damit werde die Regelung in Nr. 7.1 TA Lärm „doppelt“ zu Lasten der Kläger in Anspruch genommen. Schließlich sei auch die in Auflage Nr. 13 vorgesehene Verpflichtung, die Feuerwehrfahrzeuge nach Rückkehr nachts ohne Rangieren vorwärts in das Gerätehaus zu fahren, nicht geeignet, unzumutbare Beeinträchtigungen völlig auszuschließen. Denn komme es in einer Nacht zu mehreren Einsätzen, müsse rangiert werden. Im Übrigen sei weder ermittelt noch sichergestellt, ob und in welchem Maße die in der Nebenbestimmung Nr. 17 als Hinweis vorgesehene Anregung, die Luftdruckbremssysteme der Feuerwehrfahrzeuge mit Schalldämpfern auszustatten, zu einer Verringerung der Immissionen führe. Auch die Regelung der Auflage Nr.15 zu den kurzzeitigen Geräuschspitzen sei mit der TA Lärm nicht vereinbar. Hinsichtlich der Bestimmung der Grenzwerte für kurzzeitige Geräuschspitzen stelle der Beklagte nur auf Mischgebiete ab und differenziere nicht – wie es Nr. 6.1 TA Lärm vorsehe – nach den jeweiligen Gebietstypen. Die pauschale Ansetzung eines Grenzwertes von 90 dB(A) tags bzw. 65 db(A) nachts sei bezogen auf die Klägerin zu 1. und den Kläger zu 3. unzulässig. Ebenfalls unklar bleibe, warum der Beklagte in Auflage Nr. 15 zudem vorsehe, dass im Rahmen der „Sonderfallprüfung“ für die kurzzeitigen Geräuschspitzen „grundsätzlich“ nur 100 dB(A) tags und 80 dB(A) nachts gelten sollen. Offensichtlich sei damit auf die Ergebnisse des Immissionsschutz-Gutachtens reagiert worden, ausweislich dessen selbst ohne Einsatz des Martinshorns beim Ausrücken und Rückkehr der Fahrzeuge im nächtlichen Einsatz Geräuschspitzen von bis zu 74 dB(A) erreicht würden und damit selbst der nach Nr. 6.1 TA Lärm zulässige Wert für Mischgebiete von 65 dB(A) überschritten werde. Es sei auch nicht erkennbar, warum der Beklagte annehme, dass bei einem Grenzwert von 80 bzw. 100 dB(A) noch keine Gesundheitsgefährdung bestehe. Ferner werde durch die Regelung in Auflage Nr. 16, die vorsehe, dass mit Inbetriebnahme des Feuerwehrgerätehauses eine Neuschaltung der Ampelanlage erfolgen müsse, nicht sichergestellt, dass tatsächlich immer ohne Einsatz des Martinshorns ausgerückt werde. Der Horneinsatz solle ausweislich der Genehmigung weitestgehend vermieden werden. Mit Einsatz des Martinshorns seien aber für die Kläger erhebliche Beeinträchtigungen verbunden, da die kurzzeitigen Geräuschspitzen bei 103 d(A) bzw. 101 dB(A) lägen, wie dem Gutachten zu entnehmen sei. Schließlich habe keine hinreichende Prüfung von Alternativstandorten stattgefunden. Die Kläger beantragen, die der Beigeladenen von dem Beklagten am 7. Mai 2015 erteilte Baugenehmigung aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, das Vorhaben verletze die Kläger nicht in ihren subjektiv öffentlichen Rechten. Die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks stelle sich als faktisches Mischgebiet dar. Der P. Straße komme keine trennende Wirkung zu. Weder sei die Straße übermäßig breit noch sei sie stark befahren. Deshalb sei auch der Bereich nordwestlich der P. Straße mit einzubeziehen, welcher eindeutig Mischgebietscharakter aufweise, wie es auch der Darstellung im Bebauungsplan entspreche. Dort befänden sich neben einem Restaurant ein Elektrogeschäft und ein Geschäft für Fußbodenbeläge, daneben Wohnbebauung. Auch sei die Siedlungsstruktur auf beiden Seiten der Straße in diesem Bereich ähnlich. Dort befänden sich überwiegend Mehrfamilienwohnhäuser, deren Giebelseite zur P. Straße hin ausgerichtet sei. Auch bei unterstellter Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebietes und der nicht vorliegenden Ermessenentscheidung liege eine Rechtsverletzung der Kläger nicht vor. Denn die geplante Errichtung eines Feuerwehrgerätehauses stelle sich nicht als gebietsunverträgliche Nutzung dar. Als Satellitenstandort weise das Vorhaben ein nur stark begrenztes Störpotenzial auf. Kennzeichnend für die Grundstücksituation der Kläger sei die Vorbelastung durch Lärm und Abgase im Kreuzungsbereich sowie durch die Nutzung des öffentlichen Besucherparkplatzes. Die Zahl der Noteinsätze der Feuerwehr sei auf wenige Einsätze im Jahr beschränkt. Aus der Einsatzstatistik der Freiwilligen Feuerwehr U. ergäben sich durchschnittlich 150 Einsätze pro Jahr, davon 125 tagsüber und 25 nachts. Dies bedeute, dass im Durchschnitt nur höchstens alle zwei Wochen ein nächtlicher Einsatz erfolge. Hinzu komme, dass das Martinshorn nur unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 StVO überhaupt eingeschaltet werden dürfe. Durch die Bedarfsampel werde der Einsatz des Martinshorns zudem weitgehend eingeschränkt. Es seien zutreffend die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein Mischgebiet zugrunde gelegt worden, da es sich um ein solches handele. Im Rahmen der Sonderfallprüfung könne nach fachlicher Einschätzung nachts ein Maximalpegel von 80 dB(A) als Maßstab herangezogen werden. Dieser Wert werde an allen maßgeblichen Standorten eingehalten. Ferner seien weitere geräuschreduzierende Maßnahmen getroffen worden. Vor dem Hintergrund sei das Vorhaben für die Kläger als sozialadäquat hinnehmbar. Im Übrigen liege es im planerischen Ermessen der Beigeladenen, wo das Feuerwehrgerätehaus errichtet werde. Die Wahl des Standortes mit Blick auf die dortige verkehrsgünstige Lage (unmittelbarer Kreuzungsbereich sowie Situierung nördlich der Bahnlinie für die bessere Erreichbarkeit) begegne unter Ermessensgesichtspunkten keine Bedenken. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus: Die Baugenehmigung sei rechtmäßig erteilt worden. Das Vorhabengrundstück liege im faktischen Mischgebiet. Der P. Straße komme keine Zäsurwirkung zu. Sie weise einen vergleichbaren Ausbauzustand wie die P. Straße und die F. Straße auf. Zwar sei das zu betrachtende Gebiet im Hinblick auf Fläche und Anzahl mehrheitlich durch Mehrfamilienhäuser mit Wohnnutzung gekennzeichnet. Jedoch befänden sich in unmittelbarer Umgebung des Vorhabengrundstücks auch Handwerksbetriebe. Diesen käme eine durchaus prägende Wirkung zu; ebenso dem großflächigen Lebensmitteldiscounter „O. -Markt“, der nicht nur der Gebietsversorgung diene. Ferner verstoße das Vorhaben nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die hier für ein faktisches Mischgebiet nach der TA Lärm vorgesehenen Immissionsrichtwerte würden eingehalten. Auch soweit in der Baugenehmigung von den unter Nr. 15 festgelegten Immissionsrichtwerten für kurzzeitige Geräuschspitzen die Maximalpegel von 100 dB(A) tagsüber und 80 dB(A) nachts festgelegt seien, liege kein Rechtsfehler vor. Die Bewertung der Sonderfallprüfung sei hier nach Nr. 3.2.2 lit c) TA Lärm aus den Gründen der sozialen Adäquanz der Einsatzfahrten von Feuerwehrfahrzeugen und den damit verbundenen Geräuschimmissionen hinzunehmen. Zudem bestehe aufgrund der Lage der Grundstücke der Kläger eine erhebliche Verkehrsvorbelastung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 2 K 1451/13 sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig und begründet. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 7. Mai 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung, die gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW nur versagt werden darf, wenn das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, hat ein Nachbar nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass der Nachbar durch die Genehmigung zugleich in seinen Rechten verletzt ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat. Vgl. BverwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 ‑ 4 C 14/87 -, BverwGE 82, 343. Eine solche Verletzung drittschützender Normen liegt hier vor. Die Kläger können sich zwar nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des sog. Gebietsgewährleistungsanspruchs berufen (dazu unter I.). Jedoch verstößt das Vorhaben gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme, weil es für die Kläger zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen führt (dazu unter II.). I. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletzt nicht das Recht der Kläger auf Wahrung der Gebietsart. Nach ständiger Rechtsprechung hat die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Ein Nachbar im Baugebiet soll sich auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden können, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Der Hauptanwendungsfall im Bauplanungsrecht für diesen Grundsatz sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Durch sie werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Entsprechendes gilt innerhalb faktischer Entsprechendes gilt innerhalb faktischer Baugebiete nach § 34 Abs. 2, 1. HS BauGB. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55.07 –, BRS 71 Nr. 175, Urteile vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364 = BRS 58 Nr. 159 = juris Rn. 48 ff., und vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 = BRS 55 Nr. 110 = juris Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 – 2 A 1626/10 -, BauR 2012, 1223. Daraus folgt, dass ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Baugebiet unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen grundsätzlich ausscheidet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2016 – 7 A 615/14 –, juris und Beschluss vom 28. November 2002 – 10 B 1618/02 -, BRS 66 Nr. 168. Demzufolge können sich die Klägerinnen zu 1. und 2. nicht auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch berufen, weil ihre Grundstücke nicht in dem gleichen faktischen Baugebiet liegen wie das Vorhabengrundstück, sondern in dem durch den Bebauungsplan „L1. II“ festgesetzten Misch- bzw. allgemeinen Wohngebiet. Aber auch der Kläger zu 3. kann sich hinsichtlich seines Grundstücks P. Straße 2-10, welches unmittelbar neben dem Vorhabengrundstück in demselben faktischen Baugebiet liegt, nicht mit Erfolg auf die Verletzung seines Rechtes auf Wahrung der Gebietsart berufen. 1. Unzutreffend ist der Beklagte allerdings davon ausgegangen, dass das Vorhabengrundstück sich in einem faktischen Mischgebiet befindet. Der Gebietscharakter der näheren Umgebung stellt sich vielmehr als ein allgemeines faktisches Wohngebiet dar. Die für die Beurteilung des Gebietscharakters nach § 34 Abs. 2, 1. Halbsatz BauGB in Verbindung mit § 2 ff. BauNVO maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Bei der für die Prüfung erforderlichen Bestandsaufnahme ist grundsätzlich alles tatsächlich Vorhandene in den Blick zu nehmen. Die Grenzen der näheren Umgebung sind nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation zu bestimmen. Es darf aber nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch „prägend“ auf dasselbe einwirkt. Wie weit die wechselseitige Prägung – und damit die „nähere Umgebung“ – reicht, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Hierbei kann eine Straße – zumal eine Hauptstraße – sowohl trennende als auch verbindende Wirkung haben. Welche Wirkung sie jeweils hat, kann stets nur das Ergebnis einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts sein, vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 – 2 A 1626/10 –, juris Rn. 48 ff. Nach diesen Maßstäben umfasst die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks denjenigen Bereich, der im Süden durch die F. Straße, im Osten und Nordosten durch die Straßen C.-----weg und I. , im Norden durch den G. und im Westen durch den L2.---------weg umgrenzt wird. Anders als die Kläger meinen, ist eine wechselseitige Prägung zwischen Vorhabengrundstück und Umgebung auch für das Gebiet nordwestlich der P. Straße anzunehmen. Das Vorhabengrundstück grenzt unmittelbar an die P. Straße an, an der auf beiden Straßenseiten vorherrschend eine vergleichbare Nutzungsstruktur in Form von Mehrfamilienwohnhäusern anzutreffen ist. Der P. Straße kommt eine trennende Wirkung nicht zu; weder ihre überschaubare Breite noch ihr Ausbauzustand lassen eine deutiche Zäsur zwischen den baulichen Anlagen erkennen. Bei der Bestimmung der näheren Umgebung können auch beplante Gebiete mit einbezogen werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2000 – 4 B 39.00 –, BRS 63 Nr. 101. Die so umgrenzte nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks stellt sich als faktisches allgemeines Wohngebiet dar. Sie dient nach ihrer Eigenart vorwiegend dem Wohnen im Sinne des § 4 Abs. 1 BauNVO. Kennzeichnend und prägend für das Gebiet sind die hinsichtlich Fläche und Anzahl mehrheitlich vorzufindenden Mehrfamilienhäuser mit Wohnnutzung. Dass darüber hinaus in der Umgebung auch ein Architekturbüro, zwei Friseure sowie kleinere Handwerksbetriebe (so ein Elektrofachhandel und ein Malergeschäft) sowie ein Restaurant vorhanden sind, steht dieser Bewertung nicht entgegen. Die neben der Wohnnutzung vorhandenen Nutzungen sind überwiegend als der Versorgung des Gebiets dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO einzustufen. Dies gilt ebenso für den „O. -Markt“ (P. Straße 40). Denn auch Einzelhandelsbetriebe können, sofern sie – wie vorliegend – eine Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 qm aufweisen, als Nahversorger im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO angesehen werden. Vgl. dazu: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 22. Mai 2012 – 5 L 263/12 -, juris. Vorliegend handelt sich bei dem „O. -Markt“ um einen nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieb, der hinsichtlich Lage und Ausrichtung gerade nicht auf eine gebietsübergreifende Versorgung ausgerichtet ist. Der „O. -Markt“ liegt nicht an einer Durchgangsstraße und weist auch keinen überdimensionierten Parkplatz aus. Es handelt sich bei der Lebensmittelfiliale um den einzigen Supermarkt in der bereits beschriebenen näheren Umgebung zum Vorhabengrundstück. Gegen einen übergebietlichen Versorgungscharakter spricht auch der Umstand, dass südlichwestlich des dargestellten Wohngebietes sich jenseits der Altstadt von U. das Sondergebiet „P1. “ mit einer Vielzahl von großflächigen Einzelhandelsbetrieben anschließt und diesem die gebietsübergreifende Versorgungsfunktion innerhalb des Stadtgebietes von U. zukommt. 2. Das Vorhaben der Beigeladenen ist in einem allgemeinen Wohngebiet nicht allgemein zulässig. Ein Feuerwehrgerätehaus stellt weder eine „Anlage für soziale Zwecke“ im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO dar noch lässt es sich unter den dort genannten Begriff der „Anlagen für gesundheitliche Zwecke“ subsumieren. Ein solches Vorhaben gehört vielmehr zu den „Anlagen für Verwaltungen“ im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO, die in einem allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig sind. Ein Feuerwehrgerätehaus dient der Unterbringung des Fahrzeugbestands und der technischen Ausrüstung der Feuerwehr sowie der persönlichen Ausrüstungsgegenstände der Feuerwehrleute, der Bewältigung anfallender Verwaltungstätigkeiten (Büroarbeiten, Archivierung), Schulungs- und Ausbildungszwecken sowie ggf. der Durchführung geselliger Veranstaltungen. Die grundsätzliche rechtliche Zuordnung eines Feuerwehrgerätehauses als Anlage für Verwaltung im Sinne der Gebietsvorschriften der BauNVO entspricht der jüngeren Rechtsprechung. Vgl. ausführlich dazu: VGH München, Urteil vom 16. Januar 2014 – 9 B 10.2528 -, Rn. 22 ff und Rn. 32 unter Hinweis auf die wohl einhellige Kommentarliteratur; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2014 – 2 A 2425/13 -, n.v. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das geplante Feuerwehrgerätehaus am Vorhabenstandort grundsätzlich mangels Gebietsverträglichkeit in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zugelassen werden könnte. Eine Gebietsunverträglichkeit wäre (nur) anzunehmen, wenn ein den heutigen Standards genügendes Feuerwehrgerätehaus wie das streitgegenständliche bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets schon aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirken würde. Vgl. zum ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der Gebietsverträglichkeit: BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2012 - 4 C 14.10 -, BVerwGE 142, 1 = BRS 79 Nr. 86 = juris Rn. 10, 15 ff., Beschluss vom 28. Februar 2008 - 4 B 60.07 -, BRS 73 Nr. 70 = juris Rn. 5 ff., Urteil vom 21. März 2002 - 4 C 1.02 -, BVerwGE 116, 155 = BRS 65 Nr. 63 = juris Rn. 11 ff., Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 4 B 4.00 -, BRS 63 Nr. 77 = juris Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26. August 2009 - 3 S 1057/09 -, BRS 74 Nr. 86 = juris Rn. 16. Von einer typischerweise gebietsunverträglichen Nutzungsart kann hier nicht ausgegangen werden. Das Nutzungsspektrum des geplanten Feuerwehrgerätehauses entspricht dem typischen Tätigkeitsspektrum einer gemeindlichen Freiwilligen Feuerwehr. Hinzu kommt, dass es sich bei dem Feuerwehrgerätehaus um einen Satellitenstandort handelt. Dieser ist ersichtlich weder personell noch ausrüstungsmäßig so ausgestattet, dass die mit der geplanten Nutzung für die Nachbarschaft typischerweise einhergehenden Belästigungen in einem allgemeinen Wohngebiet von vorneherein als nicht gebietsverträglich angesehen werden könnten. 3. Der Umstand, dass der Beklagte - ausgehend von der unzutreffenden Annahme einer allgemeinen Zulässigkeit des Vorhabens in einem Mischgebiet nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO – hier keine durch § 34 Abs. 2 Satz 2 HS 2 i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB gebotene Ermessenentscheidung getroffen hat, führt ebenfalls nicht dazu, dass die erteilte Baugenehmigung den Kläger zu 3. in eigenen Rechten verletzen würde und seine Klage allein wegen der fehlenden behördlichen Ermessensentscheidung erfolgreich wäre. Denn eine fehlende bzw. nicht (in jeder Hinsicht) fehlerfreie behördliche Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach §§ 34 Abs. 2, 31 Abs. 2 BauGB führt grundsätzlich nicht zu einer Rechtsverletzung des Nachbarn, sondern eine solche kann nur vorliegen, wenn die Voraussetzungen der ausnahmsweisen Zulässigkeit des Vorhabens nicht gegeben sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2014, aaO, VGH München, Urteil vom 16. Januar 2014 – 9 B 10.2528 -, juris Rn. 34, und Beschluss vom 30. April 2008 - 15 ZB 07.2914 -, juris Rn. 10. Siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2004 - 7 B 2327/04 -, juris Rn. 15. Dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nach §§ 34 Abs. 2, 31 Abs. 1 BauGB hier vorliegen, wurde bereits dargelegt. Aber auch wenn davon ausgegangen wird, dass dem Nachbarn bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme, aber fehlender oder nicht (in jeder Hinsicht) fehlerfreier Ermessensentscheidung über die ausnahmsweise Zulassung eines Vorhabens ein Abwehranspruch zustünde, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2003 - 10 B 2417/02 -, juris Rn. 78, 49 ff; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2012 - 4 B 27.11 -, juris Rn. 6, führt dies vorliegend nicht zu der Annahme einer Rechtsverletzung des Klägers zu 3. Denn erweist sich ein Vorhaben auf der Tatbestandsebene als ausnahmefähig, ist die Ablehnung der ausnahmsweisen Zulassung nur dann ermessensfehlerfrei möglich, wenn besondere, nicht bereits von § 15 Abs. 1 BauNVO erfasste städtebauliche Gründe dem Vorhaben entgegenstehen. Andernfalls ist das Ermessen zu Gunsten des Bauherrn auf Null reduziert. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. März 2014 - 2 A 2679/12 -, juris Rn. 136; VGH München, Urteil vom 15. Dezember 2010 - 2 B 09.2419 -, juris Rn. 39. Dass derartige besondere, nicht bereits von § 15 Abs. 1 BauNVO erfasste städtebauliche Gründe, die der ausnahmsweisen Zulassung des Vorhabens entgegen stehen, hier vorliegen, ist weder dargetan noch ersichtlich. Nicht hierzu gehören insbesondere Erwägungen zu Alternativstandorten für das zu genehmigende Vorhaben, da es im Rahmen der Ermessenserwägung nach § 31 Abs. 1 BauGB nur um die Frage gehen kann, ob der ausnahmsweisen Zulassung des Vorhabens an dem in Rede stehenden Standort (städtebauliche) Belange entgegen stehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2014, aaO. War das Ermessen des Beklagten vorliegend demnach auf Null reduziert, kann sich aus einer fehlenden (oder nicht in jeder Hinsicht fehlerfreien) Ermessensentscheidung keine Rechtsverletzung des Klägers zu 3. ergeben. II. Das genehmigte Bauvorhaben verstößt allerdings zum Nachteil der Kläger gegen das in § 15 BauNVO zum Ausdruck kommende Gebot der Rücksichtnahme. Das Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots knüpft an den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an. Nach dieser Vorschrift handelt es sich bei schädlichen Umwelteinwirkungen um Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz hat die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme auch für das Baurecht allgemein bestimmt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 - 4 C 74.78 -, BRS 40 Nr. 206; OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 7 B 2434/02 -, BRS 66 Nr. 176. Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Zur Beurteilung der Zumutbarkeit der von Vorhaben ausgehenden Lärmimmissionen ist auf die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm – abzustellen. Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet. Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 4 C 8/11 -, BauR 2013, 563, juris. Nach Nr. 3.2.1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche im Regelfall sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreitet. Welche Immissionsrichtwerte einzuhalten sind, beurteilt sich nach der Lage des Immissionsortes. Ausweislich der Festsetzungen des Bebauungsplans „L1. II“ liegt das Grundstück der Klägerin zu 2. in einem Mischgebiet; das Grundstück der Klägerin zu 1. befindet sich in einem allgemeinen Wohngebiet. Wie bereits dargelegt ist auch der Gebietscharakter des im unbeplanten Innenbereich gelegenen Grundstücks des Klägers zu 3. als faktisches allgemeines Wohngebiet einzustufen. Nach Nr. 6.1 c) TA Lärm betragen die Immissionsrichtwerte in einem Mischgebiet tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A). In einem allgemeinen Wohngebiet liegen die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 d) TA Lärm tags bei 55 dB(A) und nachts bei 40 dB(A). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tag um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. 1. Die Einhaltung dieser Richtwerte an verschiedenen Immissionspunkten in der näheren Umgebung des Vorhabens – so unter anderem an den Grundstücken P. Straße 1 und 2-10 (Klägerin zu 2. und Kläger zu 3.) - hat der Beklagte in der Auflage Nr. 14 zur angefochtenen Baugenehmigung vom 7. Mai 2015 für den Normalbetrieb zu Recht angeordnet. Dieser Normalbetrieb des Feuerwehrstandortes findet nur während der Tagzeit (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) statt und stellt sich lediglich in Form des Abholens der Fahrzeuge zur Reparatur-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten sowie Fahrten zu Schulungen und ähnlichem dar. Ausweislich des Immissionsschutz-Gutachtens des Büros V. und Partner vom 16. Januar 2015, das gemäß Auflage 13 Bestandteil der Baugenehmigung ist, werden die für das jeweilige Gebiet festgesetzten Immissionsrichtwerte tagsüber bei diesem sog. Normalbetrieb eingehalten. 2. Für den sog. Einsatzbetrieb hat der Beklagte indes in der Auflage Nr. 15 zur Baugenehmigung nicht die entsprechend dem Gebietscharakter nach Nr. 6.1 TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte in Ansatz gebracht. Vielmehr hat er an allen Immissionspunkten den Immissionsrichtwert für Mischgebiet mit tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) angeordnet. Für diese Vorgehensweise findet sich in der TA Lärm keine Stütze. a) Für den Einsatzbetrieb tagsüber ist allerdings der Verweis auf die Immissionsrichtwerte eines Mischgebietes für die Klägerin zu 1. und den Kläger 3., deren Grundstücke nicht - wie das der Klägerin zu 2. - im Mischgebiet, sondern im allgemeinen (faktischen Wohngebiet) liegen, ohne Relevanz. Denn im Tagbetrieb werden ausweislich des Immissionsschutz-Gutachtens (s. S. 29, Tabelle 9, 6.3.2) die Immissionsrichtwerte auch für ein allgemeines Wohngebiet unproblematisch eingehalten. Ebenso wenig gibt es Überschreitungen hinsichtlich der Immissionsrichtwerte für kurzzeitige Geräuschspitzen. b) Anders sieht es jedoch für den Einsatzbetrieb zur Nachtzeit aus. Für den Einsatzbetrieb zur Nachtzeit hat der Sachverständige in seinem Immissionsschutz-Gutachten bei der Ermittlung des Beurteilungspegels 18 An- bzw. Abfahrten von Pkw der entsprechenden Einsatzkräfte sowie 2 Ab- bzw. Anfahrten der in dem Feuerwehrgerätehaus stationierten Einsatzfahrzeuge in Ansatz gebracht. Da die Immissionsrichtwerte der TA Lärm zur Nachtzeit für ein allgemeines Wohngebiet (= 40 dB(A) an dem untersuchten Immissionsort des Grundstücks des Klägers zu 3. um 9 dB (A) und die für ein Mischgebiet (= 45 dB(A) an dem Grundstück der Klägerin zu 2. um 4 dB(A) überschritten wurden, schlug der Gutachter den Verzicht des Rangierens der Einsatzfahrzeuge bei Rückkehr vom Einsatz im Bereich des Betriebsgeländes vor, was zu einer Verhinderung der Überschreitung der für Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwerte führt. So wird zwar der maßgebliche Immissionsrichtwert von 45 dB(A) für das im Mischgebiet gelegene Grundstück der Klägerin zu 2. (P. Straße 1) um 4 dB(A) unterschritten (s. S. 29, 6.3.3, Tabelle 10 und S. 31, 63.4, Tabelle 12). Hinsichtlich des im faktischen allgemeinen Wohngebiet gelegenen Grundstücks des Klägers zu 3. (P. Straße 2-10) prognostizieren die Gutachter hingegen einen Beurteilungspegel von 44 bzw. 43 dB(A) (s. S. 29, 6.3.3, Tabelle 10 und S. 31, 63.4, Tabelle 12), was eine Überschreitung des Immissionsrichtwertes der TA Lärm nach Nr. 6.1. d) nachts um 4 bzw. 3 dB(A) bedingt. Auch hinsichtlich des auf der gegenüberliegenden Straßenseite des Vorhabengrundstücks gelegenen Wohnhauses der Klägerin zu 1. dürfte mit Blick auf die erhöhten Beurteilungspegel in der näheren Umgebung eine Überschreitung des Richtwertes für ein allgemeines Wohngebiet anzunehmen sein. Letztlich kann dieses aber offenbleiben, da eine Rechtsbeeinträchtigung – wie noch auszuführen sein wird – auch aus anderen Gründen gegeben ist. Damit hat jedenfalls der Kläger zu 3. durch die unzutreffende Festsetzung der Immissionsrichtwerte für sein Grundstück in Auflage Nr. 15 der angefochtenen Baugenehmigung im Einsatzbetrieb des Feuerwehrgerätestandortes nicht mehr zumutbare Lärmbeeinträchtigungen zur Nachtzeit zu gewärtigen. Denn – wie bereits dargelegt – liegt sein Grundstück nicht, wie von dem Beklagten angenommen, im faktischen Mischgebiet, sondern im faktischen allgemeinen Wohngebiet. aa) Die Zugrundelegung der Immissionsrichtwerte für Mischgebiete zur Nachtzeit im Einsatzfalle in der Auflage Nr. 15 der Baugenehmigung kann auch nicht – wie dies Auffassung des Beklagten ist - allein damit gerechtfertigt werden, dass diese Richtwerte zur Sicherstellung gesunder Wohn- und Lebensverhältnisse gelten und damit dem Schutzanspruch der Nachbarn Genüge getan wird. Auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Immissionen hoheitlich betriebener Anlagen sind - mangels anderweitiger spezialgesetzlicher Regelungen - die Maßstäbe des Bundes- Immissionsschutzgesetzes für die Schädlichkeit von Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) anzuwenden. Die Zumutbarkeit reicht insoweit nicht etwa bis zur Grenze der Gesundheitsgefahr oder des schweren und unerträglichen Eingriffs. Vgl. zur Zumutbarkeit des Lärms einer Feueralarmsirene: BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 - 7 C 33.87 -, BRS 48 Nr. 99. Auch der Umstand, dass die betreffende Anlage der Rettung von Menschenleben dient, entbindet den Träger der Anlage bei deren Planung und Ausgestaltung nicht von der Pflicht, auf die Schutzbedürfnisse benachbarter Wohnbevölkerung nach Maßgabe des einschlägigen Immissionsschutzrechts angemessen Rücksicht zu nehmen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. März 2006 – 7 D 92/04.NE -, juris, Rn. 82 ff. bb) Ferner kann die Überschreitung der Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet zur Nachtzeit im Einsatzbetrieb nicht mit Blick auf die Sonderregelung in Nr. 7.1 bzw. Nr. 7.2 TA Lärm gerechtfertigt werden. Nr. 7.1 TA Lärm enthält eine Ausnahmeregelung für Notsituationen. Danach dürfen die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 überschritten werden, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Abwehr eines betrieblichen Notstandes erforderlich ist. Anwendung finden kann diese Regelung bei Auftreten kurzzeitiger Geräuschimmissionen durch das Einschalten des Martinshorns, wenn etwa auch bei Installation einer Lichtsignalanlage (wie vorliegend vorgesehen) im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei einer Vorbeifahrt der Feuerwehr- bzw. Rettungsfahrzeuge an der benachbarten Wohnbebauung das Martinshorn zum Einsatz kommt. Hingegen fallen die übrigen, im Einsatzfall zu erwartenden Geräuschimmissionen (An- und Abfahrt der Einsatzkräfte, Rangiervorgänge, An- und Abfahrt der Rettungs-/Feuerwehrfahrzeuge) nicht unter diese Sonderregelung. Vgl. VG Münster, Beschluss vom 19. September 2013 – 2 L 358/13 -. Ebenso wenig können die nächtlichen Einsätze, die eine An- und Abfahrt der Pkw der Einsatzkräfte sowie der Feuerwehrfahrzeuge bedingen, als seltene Ereignisse im Sinne von Nr. 7.2. TA Lärm angesehen werden. Hiergegen spricht schon die zu erwartende Einsatzhäufigkeit nach der Einsatzstatistik der Freiwilligen Feuerwehr U. . Denn ein Ereignis kann im Sinne dieser Vorschrift nur dann als selten bezeichnet werden, wenn es voraussichtlich an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres beim Betrieb der Anlage eintritt. Nach den Einsatzzahlen der Freiwilligen Feuerwehr U. ist mit durchschnittlich ca. 150 Einsätzen jährlich zu rechnen, davon ca. 125 tags und 25 nachts. Da im Einsatzfall die Einsatzkräfte nicht nur vom Hauptstandort sondern auch vom geplanten Satellitenstandort ausrücken sollen, kann nach den vorliegenden Einsatzzahlen von seltenen Ereignissen mithin keine Rede sein. cc) Die Überschreitung der Immissionsrichtwerte im Einsatzfall zur Nachtzeit kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sozialadäquanz gerechtfertigt werden. In Sonderfällen kann im Rahmen der Grundsätze für die Prüfung von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Nr. 4 der TA-Lärm auf die Regelung in Nummer 3.2.2 zurückgegriffen werden. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 6. März 2006 a.a.O. Danach können besondere Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit und der sozialen Adäquanz der Geräuschimmission eine Sonderfallprüfung erforderlich machen, ob eine vom Ergebnis der Regelprüfung abweichende Beurteilung gerechtfertigt ist. Anerkannt ist diese Sonderfallprüfung in Bezug auf Geräuschimmissionen beim vereinzelten Einsatz eines Martinshorns. Als maßgeblich angesehen wird hierbei, dass bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Warnzweck dieser dem Schutz und der Rettung von Menschenleben dienenden Schallereignisse nicht vernachlässigt werden kann. Hinzu kommt, dass das Geräusch des Martinshorns bei einer Einsatzfahrt nur kurzfristig während der in aller Regel zügigen Vorbeifahrt des Einsatzfahrzeuges auftritt und gerade Anlieger von Straßen maßgeblicher Verbindungsfunktionen ohnehin vermehrt damit rechnen müssen, dass Rettungsfahrzeuge im Einsatz die Straße unter Benutzung des Martinshorns befahren. Der Umstand, dass ein Betroffener in (unmittelbarer) Nachbarschaft einer Feuer- und Rettungswache wohnt, erhöht zwar – wie auch die Nachbarschaft zu einem Krankenhaus oder zu einer Polizeidienststelle – in gewissem Umfang die Wahrscheinlichkeit, durch Einsatzfahrten mit Martinshorn belästigt zu werden. Dies ist jedoch in einem funktionierenden Gemeinwesen letztlich unvermeidlich und jedenfalls dann als sozial adäquat hinzunehmen, wenn im Übrigen alles nach dem Stand der Technik Mögliche dafür getan ist, dass sich das erhöhte Risiko nur in einer möglichst geringen Zahl von Fällen tatsächlich verwirklicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2013 – 10 B 755/13.NE - n.v. und Urteil vom 6. März 2006, aaO, VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juni 2006 – 11 K 6062/04 -, juris. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die mit dem Betrieb eines Feuerwehrgerätehauses verbundenen Geräuschauswirkungen, die eine Richtwertüberschreitung nach der TA Lärm bedingen, nur dann als sozial adäquat von der Nachbarschaft hinzunehmen sind, wenn diese im Einzelfall nach dem Stand der Technik unvermeidbar sind. Bezogen auf den normalen Einsatzbetrieb kann dieses hier nicht angenommen werden. Denn vorliegend könnte etwa durch bauliche Lärmschutzmaßnahmen unterschiedlichster Art sowie ggf. planerischer Umgestaltung (z.B. Modifikation der Zufahrtssituation) der Überschreitung der Immissionsrichtwerte durch den An- und Abfahrtsverkehr zur Nachtzeit entgegengewirkt werden. c) Darüber hinaus führt auch die in der Auflage Nr. 15 zur Baugenehmigung enthaltene Festsetzung der Immissionsrichtwerte für die Spitzenpegel zu einer nicht mehr zumutbaren Rechtsbeeinträchtigung der Kläger. Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm sieht für kurzzeitige Geräuschspitzen vor, dass diese die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten dürfen. Im Tageszeitraum wird ausweislich des Gutachtens (s. S. 29, 6.3.2 Tabelle 9) während des Einsatzbetriebes an allen Immissionsstandorten der nach dem Gebietscharakter jeweilige Richtwert eingehalten. Für den Nachtzeitraum ergibt sich ein Immissionsrichtwert für das im Mischgebiet gelegene Grundstück der Klägerin zu 2. von 65 dB(A) und für die im allgemeinen Wohngebiet gelegenen Grundstücke der Kläger zu 1. und 3. von 60 dB(A). Ausweislich des Immissionsschutz-Gutachtens werden indes am IP 1 (Grundstück der Klägerin zu 2.) 71 dB(A) erreicht und am IP 3 und 4 (Grundstück des Klägers zu 3.) 74 bzw. 70 dB(A). Bei Einsatz des Martinshorns liegen die kurzzeitigen Geräuschspitzen bei 103 dB(A) am IP 1 und bei 101 bzw. 98 dB(A) am IP 3 und 4. Die wegen der Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1. TA Lärm von der Beklagten angeführte Sonderfallprüfung, im Rahmen derer in Auflage Nr. 15 der angefochtenen Baugenehmigung der Immissionsrichtwert an allen Immissionsorten für kurzzeitige Geräuschspitzen auf tags 100 dB(A) und nachts 80 dB(A) angesetzt wurde mit dem Verweis darauf, dass eine Gesundheitsgefahr bei Einhaltung der Werte noch ausgeschlossen werden kann, vermag die Richtwertüberschreitung und die Festsetzung der Geräuschspitzen nicht zu tragen. Wie bereits ausgeführt beschränkt sich die Anwendung der Sonderfallprüfung unter dem Gesichtspunkt der Sozialadäquanz auf den – auch zahlenmäßigen – technisch nahezu unabwendbaren Einzelfall hinsichtlich der Immissionsbelastung der Nachbarschaft, vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. März 2006, aaO, Rn. 129 ff zu unzumutbaren Spitzenpegeln beim Betrieb einer Feuer- und Rettungswache, dem zudem über Nr. 7.1 TA Lärm Rechnung getragen wird. Vorliegend indes resultiert die erhebliche Überschreitung des in Nr. 6.1 TA Lärm niedergelegten Spitzenpegelkriteriums, die am IP 1 (Grundstück der Klägerin zu 2.) bei 6 dB(A) und am IP 3 und 4 bei 14 bzw. 10 dB(A) liegt, auf den normalen Einsatzbetrieb zur Nachtzeit und nicht nur in Notfallsituationen. Erfolgt der Einsatz im Ausnahmefall mit Martinshorns werden noch weitaus höhere Geräuschspitzen erreicht. Angesichts der prognostizierten erheblichen Überschreitung der Immissionsrichtwerte im Spitzenpegelbereich ist auch das in unmittelbarer Nachbarschaft des Vorhabengrundstücks gelegene Wohnhaus der Klägerin zu 1. durch unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen zur Nachtzeit betroffen. Zwar kann mit Blick darauf, dass in Auflage Nr. 16 der Baugenehmigung durch die vorgegebene Installation einer Bedarfsampel sowie eines Vorsignals der Einsatz des Martinshorns auf Notsituationen beschränkt ist, für die Kläger als Nachbarn des vorgesehenen Feuerwehrgerätehauses eine nur ausnahmsweise im Einzelfall eintretende kurzzeitige Lärmbeeinträchtigung durch das Einschalten des Martinhorns als sozial adäquat hinnehmbar angesehen werden. Vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2013, aaO, und Urteil vom 6. März 2006, aaO, juris Rn. 117 ff; VGH München, Beschluss vom 25. September 2013 – 15 ZB 11.2302 -, juris Rn. 13; Dieses gilt jedoch nicht für den übrigen Einsatzbetrieb. Denn die Einhaltung des Spitzenpegelkriteriums kann – wie bereits dargelegt – durch entsprechende Maßnahmen gemindert werden. Es handelt sich insoweit um für die Kläger nicht mehr zumutbare Lärmbeeinträchtigung zur Nachtzeit. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 S. 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO.