Beschluss
10 L 1091/17 .A
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2017:0628.10L1091.17A.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das vorläufige Rechtsschutzverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. aus P. wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das vorläufige Rechtsschutzverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. aus P. wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren ist gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO abzulehnen, weil die mit dem Eilantrag beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer uznter dem Aktenzeichen 10 K 4278/17.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juni 2017 erhobenen Klage anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO liegen nicht vor. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich – wenn auch nicht ausschließlich - an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung abschätzen lassen. Die Interessenabwägung fällt vorliegend zum Nachteil der Antragstellerin aus, denn die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 7. Juni 2017 begegnet bei Anlegung dieses Maßstabes keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt – soweit hier einschlägig – die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Bundesamt hat den Asylantrag der Antragstellerin zu Recht gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG als unzulässig abgelehnt und ist von der Zuständigkeit Italiens für dessen Prüfung ausgegangen. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Dublin III-Verordnung – (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-Verordnung wird der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung ist Italien für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerin zuständig. Dies folgt aus Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung. Danach ist, soweit hier einschlägig, für den Antragsteller, der ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hier ist die Antragstellerin – wie durch die Abfrage des Bundesamtes beim Bundesverwaltungsamt bestätigt wird – mit einem durch die italienische Botschaft Yerewan ausgestellten Schengen-Visum, eingereist. Das Visum war bis zum 19. Januar 2017 und damit im Zeitpunkt der Asylantragstellung am 16. Januar 2017 noch gültig. Die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylbegehrens der Antragstellerin ist nicht wegen Ablauf der Frist für das Aufnahmegesuch auf die Antragsgegnerin übergegangen. Das Bundesamt hat Italien unter dem 14. März 2017 und damit im Hinblick auf die Asylantragstellung der Antragsteller am 16. Januar 2017 in der Dreimonatsfrist (vgl. Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung) um Aufnahme ersucht. Die italienischen Behörden haben auf das Aufnahmegesuch zwar nicht innerhalb der nach Art. 22 Abs. 1 Dublin III-Verordnung maßgeblichen Frist von zwei Monaten geantwortet, gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung ist aber davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird mit der Folge, dass Italien die Antragstellerin aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für ihre Ankunft zu treffen hat. Die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylbegehrens der Antragstellerin ist auch nicht wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen (vgl. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung). Die Frist von sechs Monaten nach der (fiktiven) Annahme des Aufnahmegesuchs war im Zeitpunkt der Stellung des vorliegenden Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz am 19. Juni 2017 noch nicht abgelaufen und ist seitdem unterbrochen (vgl. § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG). Mit dem ablehnenden Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird sie erneut in Lauf gesetzt. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15/15 -, juris Rd. 11; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 – 13 A 2238/15.A -, juris Rd. 24 ff. Die Antragstellerin hat kein Recht darauf, von der Antragsgegnerin zu verlangen, von ihrer Befugnis zum Selbsteintritt gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung zu ihren Gunsten Gebrauch zu machen. Der Flüchtlingsschutz mit dem Grundsatz der Nichtzurückweisung und der Schutz der Menschenrechte sind in Italien gewährleistet. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe dafür bestehen, dass die Antragsteller in Bezug auf systemische Mängel des Asylverfahrens und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta bzw. des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Grundlage ist zunächst die auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründende Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK. Diese Vermutung wird nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit widerlegt. Die Widerlegung der Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Hiervon ausgehend kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass Italien über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfügt, welches trotz gegebenenfalls vorliegender einzelner Mängel nicht nur abstrakt, sondern gerade auch unter Würdigung der „vor Ort“ tatsächlich anzutreffenden Rahmenbedingungen auch angesichts der gegenwärtig besonders hohen Zahl von Einwanderern nach Italien prinzipiell funktionsfähig ist. Das Verfahren stellt insbesondere sicher, dass der rücküberstellte Asylbewerber bei nach der Erkenntnislage vorhersehbarem Verlauf der Dinge nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen muss. Obwohl sich in Teilbereichen der tatsächlichen Aufnahmebedingungen (nach wie vor) durchaus Mängel und Defizite nicht ganz unwesentlicher Art feststellen lassen, sind diese weder für sich genommen noch insgesamt als so gravierend zu bewerten, dass ein grundlegendes, systemisches Versagen des Mitgliedstaates Italien vorläge, welches nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen im Schutzbereich von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK mit dem dafür notwendigen Schweregrad impliziert. Auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat diese Erkenntnis gewonnen, nachdem es Auskünfte des Auswärtigen Amtes und der Schweizer Flüchtlingshilfe eingeholt und eingehend gewürdigt hat. Vgl. dazu u.a.: Urteil vom 18.07.2016 – 13 A 1859/14.A –, juris; Urteile vom 21.06.2016 – 13 A 604/16.A und 13 A 1896/14.A -, beide nrwe. Diese Bewertung entspricht der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, welches nach eigener Würdigung der in den vorzitierten Entscheidungen verwerteten Erkenntnisse keinen Anlass sieht hiervon abzuweichen. Insbesondere begründen die in Bezug genommenen Ausführungen von „Ärzte ohne Grenzen“ aus März/ April 2016 keine abweichende Beurteilung, da die dargelegten Mängel bereits bekannt sind, ohne dass sich hieraus nach ständiger Rechtsprechung – auch des OVG NRW - durchgreifende systemische Mängel in Italien ergeben. Daher nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründungen der zitierten Urteile des OVG NRW Bezug. Soweit die Antragstellerin auf die Lage in Italien anders bewertende Entscheidungen der Verwaltungsgerichte München, Potsdam und Leipzig Bezug nimmt, stellen diese Bewertung des beschließenden Gerichts und des OVG NRW nicht in Frage, weil sie sich auf entscheidungserhebliche Zeitpunkte in den Jahren 2014 und 2015 beziehen. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt ferner, dass die Antragsgegnerin auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabsätze 2 und 3 Dublin III-Verordnung gehindert ist, die Antragstellerin nach Italien zu überstellen. Die nach dieser Norm vorausgesetzten wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, liegen – wie vorstehend ausgeführt - in Bezug auf Italien nicht vor. Auch die Annahme eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ist nicht geboten. Zwar bemängelt der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von August 2016 an verschiedenen Stellen, dass verlässliche und transparente Informationen in Italien nur teilweise zu erlangen waren. Er zeigt Mängel im italienischen System der Aufnahmebedingungen auf, deren Feststellung auf der Auswertung einzelner Erkenntnisquellen Ende Februar und Anfang März 2016 beruht. Viele dieser Unzulänglichkeiten sind seit Langem bekannt. Zugleich beschreibt der Bericht aber auch die in Italien erreichten deutlichen Verbesserungen für Schutzsuchende. Mit Blick darauf gelangt das Gericht auch unter Würdigung der in dem Bericht beschriebenen Mängel in dem nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt nicht zu der tatrichterlichen Überzeugung, dass systemische Mängel in Italien vorliegen. Die Defizite sind nicht als so gravierend zu bewerten, dass ein grundlegendes, systemisches Versagen des Mitgliedstaates Italien vorläge. Rechtsverletzungen im Schutzbereich von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK mit dem dafür notwendigen Schweregrad sind deshalb nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 - 13 A 2132/15.A −, juris, m.w.N. Insbesondere hat die Antragstellerin keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die einer Rückkehr nach Italien entgegenstehen könnten, dargelegt. Sonstige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen nicht. Namentlich nötigt allein das Alter der Antragstellerin nicht, sie per se als besonders schutzbedürftig anzusehen. Im Falle einer Überstellung der Antragstellerin nach Italien, ist davon auszugehen, dass auch ihr Ehemann überstellt wird. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin nicht auf seine Unterstützung wird zählen können. Die Antragstellerin soll – vor Ablauf der Überstellungsfrist - nach Italien abgeschoben werden; somit steht mangels entgegenstehender Anhaltspunkte fest, dass die Abschiebung dorthin durchgeführt werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.