Leitsatz: 1. Bei einer Biogasanlage ist für die Frage, ob der Betrieb die für ein Nebengewerbe im Sinne des § 2 Abs. 2 IHKG erforderliche innere Verbundenheit mit und Abhängigkeit von dem landwirtschaftlichen Betrieb aufweist, zwischen der Biogaserzeugung (erste Verarbeitungsstufe) einerseits und der nachgelagerten Stromerzeugung aus Biogas (zweite Verarbeitungsstufe) andererseits zu differenzieren. 2. Ist nicht das erzeugte Biogas, sondern erst die aus Biogas gewonnene Energie für den Verkauf bestimmt, handelt es sich nicht um einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb, da auf der zweiten Verarbeitungsstufe keine Be- oder Verarbeitung tierischer oder pflanzlicher Rohstoffe mehr erfolgt und es somit an diner Abhängigkeit von der landwirtschaftlichen Urproduktion fehlt. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger betreibt gemeinsam mit seinem Sohn als B. L. GbR einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Ackerbau und Schweinehaltung unter der Adresse H. , W. . Für die landwirtschaftlichen Flächen entrichtet die B. L. GbR eine Umlage zur Landwirtschaftskammer. Neben dem landwirtschaftlichen Betrieb betreibt der Kläger als Einzelunternehmer eine Biogasanlage auf dem landwirtschaftlichen Betriebsgelände. Die Biomasse, aus der das Biogas hergestellt wird, stammt zu 52 bis 55 % aus dem landwirtschaftlichen Betrieb der B. L. GbR. Der übrige Anteil der Biomasse besteht einerseits aus zugekaufter Maissilage und andererseits aus Rindergülle, die der Kläger im Rahmen eines unentgeltlichen Tauschgeschäfts gegen die Abnahme von überschüssigem Dünger von einem benachbarten Landwirt annimmt. Die Gärreste, die bei der Biogasproduktion entstehen, werden als Dünger zu einem Anteil von 70 % auf die landwirtschaftlichen Flächen der B. L. GbR aufgetragen. Den Strom, den ein an die Biogasanlage angeschlossenes Blockheizkraftwerk aus dem gewonnenen Biogas herstellt, veräußert der Kläger an Stromunternehmen. Die ebenfalls mit dem Blockheizkraftwerk aus Biogas erzeugte Wärme nutzt der Kläger zum Teil für seinen landwirtschaftlichen Betrieb und liefert sie zum übrigen Teil an ein nahegelegenes Krankenhaus. Daneben vertreibt der Kläger Besamungsartikel für die Schweinehaltung sowie Schweinespielzeug. Er erhält dabei vom jeweiligen Produkthersteller eine Lizenzgebühr für die Vermittlung an einen abnehmenden Händler. Lediglich eine Art der Schweinespielzeuge veräußert der Kläger selbst an Zwischenhändler. Mit Bescheid vom 18. September 2015 setzte die Beklagte die Kammerbeiträge gegenüber dem Kläger für die Jahre 2011 und 2012 auf insgesamt 441,31 Euro fest. Zur Begründung führte sie in ihrem an den Kläger gerichteten Anschreiben aus, die Voraussetzungen des Privilegierungstatbestandes nach § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG lägen für die Elektrizitätserzeugung mittels Biogas sowie die Vermarktung von Lizenzen für Nutztierbedarf durch den Kläger nicht vor, da sie nicht im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb der B. L. GbR stünden. Das für den Kläger zuständige Finanzamt änderte am 21. Januar 2016 die den Kläger betreffenden Gewerbesteuermessbeträge für die Jahre 2010 bis 2012. Daraufhin berichtigte die Beklagte die Beitragsabrechnung für die Jahre 2010 bis 2012 mit Bescheid vom 20. März 2017, indem sie Beiträge nachforderte. Zudem setzte sie – ebenfalls mit Bescheid vom 20. März 2017 – die Kammerbeiträge für die Jahre 2013 bis 2017 fest, wobei für die Jahre 2015 bis 2017 eine vorläufige Veranlagung erfolgte. Diese Beitragsfestsetzungen ergaben eine Gesamtsumme von insgesamt 1.594,94 Euro. Der Kläger hat gegen den Bescheid der Beklagten vom 18. September 2015 am 16. Oktober 2015 Klage erhoben. Gegen den Bescheid der Beklagten vom 20. März 2017 hat der Kläger am 19. April 2017 Klage erhoben. Das Gericht hat beide Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, er sei hinsichtlich der von ihm betriebenen Biogasanlage nicht Pflichtmitglied der Beklagten, weil er mit dieser kein eigenständiges Gewerbe betreibe. Der Betrieb der Biogasanlage sei vielmehr vom landwirtschaftlichen Betrieb abhängig. Dies werde bereits dadurch deutlich, dass die Biogasanlage als privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB genehmigt worden sei. Die Biogasanlage gehöre zur Landwirtschaft; jedenfalls handele es sich um ein landwirtschaftliches Nebengewerbe, da sie wesentlich zum wirtschaftlichen Einkommen des Klägers beitrage, sie organisatorisch allein dem Kläger obliege und die einzubringende Biomasse überwiegend aus seinem landwirtschaftlichen Betrieb stamme. Auch die Gärreste würden überwiegend auf seinen Flächen ausgebracht. Zudem erfolge für den Betrieb der Biogasanlage und für den landwirtschaftlichen Betrieb eine gemeinsame Buchführung. Ungeachtet dessen hätte zumindest bei der Festsetzung der Kammerbeiträge zu seinen Gunsten berücksichtigt werden müssen, dass er vorwiegend Landwirt sei und bereits Beiträge an die Landwirtschaftskammer zahle. Das Betreiben der Biogasanlage erfolge im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs. Daher hätte lediglich ein Zehntel der von der Beklagten zugrunde gelegten Bemessungsgrundlage bei der Festsetzung der Beiträge berücksichtigt werden dürfen. Nicht erforderlich sei dafür, dass vorwiegend Landwirtschaft betrieben werde. Auch müssten bei der Organisation des landwirtschaftlichen Betriebs als Personengesellschaft nicht alle Gesellschafter des Hauptbetriebs an dem Nebenbetrieb beteiligt sein. Bei Personengesellschaften genüge die Identität eines Gesellschafters. Der Kläger beantragt, die Beitragsbescheide der Beklagten vom 18. September 2015 und vom 20. März 2017 aufzuheben, soweit darin insgesamt ein Beitrag von mehr als 306,71 Euro festgesetzt worden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und führt im Wesentlichen an, der Kläger sei auch im Hinblick auf die Biogasanlage Kammerzugehöriger, da er insoweit gewerbesteuerpflichtig sei und es sich um einen eigenständigen Gewerbebetrieb handele. Insbesondere könne der Betrieb der Biogasanlage nicht als Nebengewerbe angesehen werden, da das mit der Biogasanlage erzeugte Biogas nicht überwiegend für den Verkauf bestimmt sei und bei der Umwandlung des Biogases zu Strom keine Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse stattfinde. Die Stromerzeugung durch Biogasanlagen stelle eine zweite Verarbeitungsstufe dar und sei damit nicht mehr nah genug an der landwirtschaftlichen Urproduktion. Auch die für einen Nebenbetrieb erforderliche Selbständigkeit und Inhaberidentität liege nicht vor. Zudem greife auch der Privilegierungstatbestand des § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG nicht, da der Kläger nicht vorwiegend Landwirtschaft betreibe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sind §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) i. V. m. der für das Beitragsjahr jeweils geltenden Beitragsordnung sowie der für das jeweilige Beitragsjahr erlassenen Wirtschaftssatzung der Beklagten. Gemäß § 3 Abs. 2 IHKG werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Als Beiträge erhebt die Beklagte gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 IHKG i. V. m. §§ 6 und 7 der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Beitragsordnung i. V. m. der Wirtschaftssatzung des jeweiligen Jahres, die auf Grundlage der §§ 3 und 4 IHKG erlassen worden sind, Grundbeiträge und Umlagen. Die Beklagte hat die Beiträge für die Jahre 2010 bis 2017 entsprechend dieser Maßgaben sowohl dem Grunde (I.) als auch der Höhe nach (II.) rechtmäßig festgesetzt. Auch die Beitragsnachforderung für die Jahre 2010 bis 2012 ist zulässigerweise erfolgt (III.). I. Der Kläger ist nach § 2 Abs. 1 IHKG Mitglied der Beklagten (1.) und unterfällt nicht dem Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 2 IHKG (2.). 1. Der Kläger ist als Zugehöriger der beklagten Industrie- und Handelskammer nach § 3 Abs. 2 IHKG dem Grunde nach beitragspflichtig. Gemäß § 2 Abs. 1 IHKG gehören zur Industrie- und Handelskammer, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebstätte unterhalten (Kammerzugehörige). Der Kläger unterhält eine Betriebsstätte im Sinne des § 12 der Abgabenordnung (AO) im Bezirk der Beklagten und wurde aufgrund der Biogasanlage sowie aufgrund der Vermarktung von Nutztierbedarf durch das zuständige Finanzamt durch Bescheide über die Festsetzung von Gewerbesteuermessbeträgen zur Gewerbesteuer veranlagt. Diesen Entscheidungen der Steuerbehörde kommt nach § 2 Abs. 1 IHKG Tatbestandswirkung zu, so dass die Industrie- und Handelskammer und im Streitfall auch die Verwaltungsgerichte an diese Feststellungen gebunden sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Januar 2005 – 6 C 10.04 –, juris, Rdn. 20, und vom 27. Oktober 1998 – 1 C 19.97 –, juris, Rdn. 13. 2. Die Kammerzugehörigkeit des Klägers ist auch nicht gemäß § 2 Abs. 2 IHKG ausgeschlossen. Nach dieser Ausnahmeregelung sind natürliche Personen und Gesellschaften, welche ausschließlich einen freien Beruf ausüben oder welche Land- oder Forstwirtschaft oder ein damit verbundenes Nebengewerbe betreiben, nur Kammerzugehörige, soweit sie in das Handelsregister eingetragen sind. Der Kläger als natürliche Person war im streitigen Zeitraum nicht in das Handelsregister eingetragen. Mit der hier zu beurteilenden Biogasanlage betreibt er jedoch weder Landwirtschaft noch handelt es sich bei dieser Tätigkeit um ein mit der Landwirtschaft verbundenes Nebengewerbe. Mit der Biogasanlage betreibt der Kläger keine Landwirtschaft. Landwirtschaft ist die Ausnutzung des Bodens mit dem Ziel der Gewinnung und Verwertung organischer, d. h. pflanzlicher oder tierischer Rohstoffe. Vgl. Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 3, Rdn. 4; Körber in: Oetker, HGB, 2009, § 3, Rdn. 7. Vorliegend fehlt es beim Betrieb der Biogasanlage an einer derartigen Bodennutzung. Zwar erfolgt bei der Erzeugung von Biogas eine Verwertung pflanzlicher Rohstoffe (Energiepflanzen und tierische Exkremente). Verarbeitungstätigkeiten sind jedoch nur dann (noch) dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen, wenn ausschließlich die eigenen Erzeugnisse des landwirtschaftlichen Betriebs weiterverarbeitet werden. Vgl. Karsten Schmidt in: Münchener Kommentar zum HGB, 4. Aufl., 2016, § 3, Rdn. 14; Körber in: Oetker, HGB, 2009, § 3, Rdn. 12; Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 3, Rdn. 9. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Vielmehr stammt nur ein Anteil von 52 bis 55 % der zur Biogasherstellung verwendeten Biomasse aus dem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers, so dass der Betrieb der Biogasanlage nicht der Landwirtschaft zuzuordnen ist. Nicht haltbar ist schon aus diesem Grund die vom Kläger geäußerte Auffassung, es handele sich bei der Stromerzeugung aus Biogas um originäre Landwirtschaft, weil es keinen Unterschied mache, ob man mit den pflanzlichen Rohstoffen Tiere oder eine Biogasanlage „füttere“. Der Betrieb der Biogasanlage stellt auch kein mit der Landwirtschaft verbundenes Nebengewerbe im Sinne des § 2 Abs. 2 3. Fall IHKG dar. Der Begriff des landwirtschaftlichen Nebengewerbes im Sinne des § 2 Abs. 2 3. Fall IHKG ist § 3 Abs. 3 HGB entnommen und liegt vor, wenn es sich um ein besonderes Unternehmen neben dem land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmen (Merkmal der Selbständigkeit) handelt und eine Personenidentität der Inhaber (Merkmal der Personenidentität) sowie eine innere Verbundenheit zwischen beiden Unternehmen und eine Abhängigkeit des nebengewerblichen Unternehmens von dem land- oder forstwirtschaftlichen Hauptunternehmen (Merkmal der Abhängigkeit und Verbundenheit) besteht. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 14. September 2016 – 8 LB 107/15 –, juris, Rdn. 28; VG Karlsruhe, Urteil vom 2. März 2017 – 10 K 4888/16 –, juris, Rdn. 20; Frentzel/Jäkel/Junge, IHKG, 7. Aufl., 2009, § 2, Rdn. 106. Das landwirtschaftliche Nebengewerbe hält somit die Mitte zwischen den noch zum Hauptbetrieb gehörenden Verarbeitungs- und Vertriebstätigkeiten einerseits und einem völlig verselbständigten, auch innerlich von dem landwirtschaftlichen Betrieb losgelösten weiteren Unternehmen desselben Inhabers andererseits. Vgl. Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 3, Rdn. 10. Die erforderliche Inhaberidentität von Haupt- und „Neben-“Betrieb ist vorliegend gegeben. Zwar wird der landwirtschaftliche (Haupt-)Betrieb vorliegend von einer aus dem Kläger und seinem Sohn bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt, wohingegen Betreiber der Biogasanlage der Kläger allein ist. Im Fall von Personengesellschaften ist ein Betrieb jedoch auch dann als Nebenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 3 HGB anzusehen, wenn sich an ihm nicht alle Gesellschafter des Hauptbetriebes beteiligen. Vgl. Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 3, Rdn. 16. Um einen solchen Fall handelt es sich hier, da der Hauptbetrieb in Form einer Personengesellschaft (GbR) geführt wird und einer der beiden Gesellschafter, nämlich der Kläger, die Nebenanlage betreibt. Vorliegend fehlt es jedoch an der erforderlichen inneren Verbundenheit und Abhängigkeit des „Nebengewerbes“ vom landwirtschaftlichen Hauptbetrieb. Eine innere Verbundenheit und Abhängigkeit eines Nebengewerbes vom Hauptbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 3 HGB liegt in erster Linie vor, wenn im Nebengewerbe hauptsächlich Erzeugnisse des Hauptbetriebs verarbeitet werden. Es genügt also nicht, dass sich Landwirtschaft und ein daneben betriebenes Gewerbe gegenseitig wirtschaftlich zweckmäßig ergänzen. Für die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebengewerbes ist vielmehr die wirtschaftliche Abhängigkeit von dem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb Voraussetzung. Der Nebenbetrieb muss dem Hauptbetrieb dienen und ihm untergeordnet sein. Dies ist wiederum nur der Fall, solange im Nebenbetrieb weit überwiegend eigene landwirtschaftliche Erzeugnisse des Hauptbetriebs verwertet und bearbeitet werden. Andernfalls ist dieser Rahmen überschritten und ein selbständiges Gewerbe begründet. Vgl. Frentzel/Jäkel/Junge, IHKG, 7. Aufl., 2009, § 2, Rdn. 106; Körber in: Oetker, HGB, 2009, § 3, Rdn. 32. Mit den typischerweise als Nebengewerbe im Sinne des § 3 Abs. 3 HGB bzw. § 2 Abs. 2 3. Fall IHKG anzusehenden Verarbeitungsbetrieben sind dabei – in Übereinstimmung mit der steuerrechtlichen Beurteilung – nur solche gemeint, deren Erzeugnisse überwiegend für den Verkauf bestimmt sind, da es andernfalls an einem „Gewerbe“ fehlen würde, welches der Wortlaut der Regelungen voraussetzt. Weitere Voraussetzung eines Nebengewerbes ist daher, dass die überwiegend im eigenen Hauptbetrieb gewonnenen Erzeugnisse (überwiegend) für den Verkauf bestimmt sind. Vgl. insoweit klarstellend R 15.5 Abs. 3 EStR 2012. Bei einer Biogasanlage ist für die Frage, ob der Betrieb die erforderliche innere Verbundenheit mit und Abhängigkeit von dem landwirtschaftlichen Betrieb aufweist und damit ein Nebengewerbe darstellt, zwischen der Biogaserzeugung (erste Verarbeitungsstufe) einerseits und der nachgelagerten Stromerzeugung aus Biogas (zweite Verarbeitungsstufe) andererseits zu differenzieren, da es sich um zwei funktional unterschiedliche Vorgänge handelt. So erfolgt die Produktion von Biogas durch die Biogasanlage. Demgegenüber erfolgt die Umwandlung von Biogas in Wärme und Strom durch ein an die Biogasanlage angeschlossenes Blockheizkraftwerk. Die Differenzierung zwischen erster und zweiter Verarbeitungsstufe entspricht ebenfalls der steuerrechtlichen Bewertung, wie sie in den Einkommensteuerrichtlinien zum Ausdruck kommt. Vgl. R 15.5 Abs. 3 EStR 2012. Der Hinweis des Klägers, die Finanzverwaltung erkenne den aus Biogas erzeugten Strom als „Primärprodukt“ an, vgl. Verfügung der OFD Koblenz vom 23. Juli 2002 – S 2230 A-St 31 1, entspricht hingegen nicht mehr der aktuellen Erlasslage. Die Differenzierung führt entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu einer künstlichen Aufspaltung eines einheitlichen Prozesses, da nicht zwingend von einem einheitlichen Zweck von Biogasanlage und Blockheizkraftwerk auszugehen ist; der Biogasproduktion kommt potentiell ein eigenständiger wirtschaftlicher Zweck zu. Das Biogas wird nicht erst durch Verstromung mithilfe des eigenen Blockheizkraftwerks zu einer handelbaren Ware. Das Biogas kann vielmehr auch als solches vermarktet werden. Gegebenenfalls muss es in Flüssiggas umgewandelt oder veredelt werden. Es entspricht aber sowohl der finanzgerichtlichen Rechtsprechung als auch den Erkenntnissen des erkennenden Gerichts, dass Biogas eine Wirtschaftsware darstellt, die auch ohne Umwandlung in Strom eigenständig genutzt und gehandelt werden kann. So gibt es Firmen, die privaten Biogasanlagenbetreibern das von ihnen erzeugte Biogas abkaufen und es selbst weiterverarbeiten. Vgl. FG Münster, Urteil vom 18. Februar 2015 – 11 K 2856/13 –, juris, Rdn. 40; Erlass des BMF vom 6. März 2006 – IV C 2 - S 2236 –; https://www.topagrar.com/news/Energie-Aus-der-Wirtschaft-Hilfe-beim-Wechsel-vom-Strom-zum-Gasverkauf-8418013.html; https://www.bioenergie.de/; https://www.opal-gastransport.de/netzzugang/biogas/; https://www.biogas.org/edcom/webfvb.nsf/id/de-biomethan. Der Einwand des Klägers, es lohne sich für ihn nicht und sei nicht sinnvoll, die Biogasanlage ohne eine anschließende Stromerzeugung mittels eines Blockheizkraftwerks zu betreiben, greift nicht durch. Es handelt sich dabei um individuelle und rein wirtschaftliche Überlegungen, welche konkrete Betriebsgestaltung im Zusammenhang mit einer Biogasanlage einen optimalen oder zumindest hinreichenden Gewinn verspricht. Solche Wirtschaftlichkeitserwägungen haben aber keine Auswirkungen auf die Frage, ob der Biogasproduktion ein eigenständiger wirtschaftlicher Zweck zukommt. Ausgehend von der dargestellten Differenzierung zwischen erster und zweiter Verarbeitungsstufe gilt: In den Fällen, in denen bei der Biogasproduktion überwiegend im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gewonnene Erzeugnisse verarbeitet werden und das erzeugte Biogas (überwiegend) für den Verkauf bestimmt ist, ist von einer hinreichenden Verbindung zum landwirtschaftlichen Betrieb und damit von einem Nebengewerbe im Sinne der §§ 3 Abs. 3 HGB, 2 Abs. 2 3. Fall IHKG auszugehen. Vgl. Erlass des BMF vom 6. März 2006 – IV C 2 – S 2236 –, BStBl. 2006 I, S. 248; R 15.5 Abs. 3 Satz 4, Abs. 12 Satz 3 EStR 2012. Ist hingegen nicht das erzeugte Biogas, sondern erst die aus Biogas gewonnene Energie (Wärme und/oder Strom) für den Verkauf bestimmt, handelt es sich nicht um einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb, da auf der zweiten Verarbeitungsstufe keine Be- oder Verarbeitung tierischer oder pflanzlicher Rohstoffe mehr erfolgt und es somit an einer Abhängigkeit von der landwirtschaftlichen Urproduktion fehlt. Vgl. Erlass des BMF vom 6. März 2006 – IV C 2 – S 2236 –, BStBl. 2006 I, S. 248; R 15.5 Abs. 3 Satz 5, Abs. 12 Sätze 1 und 2 EStR 2012; Frentzel/Jäkel/Junge, IHKG, 7. Aufl., 2009, § 2, Rdn. 106. Dies zugrunde gelegt, handelt es sich vorliegend nicht um einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Zwar erfolgt bei der Herstellung von Biogas (erste Verarbeitungsstufe) eine Verarbeitung der überwiegend im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gewonnenen Erzeugnisse, da 52 bis 55 % der zur Biogasherstellung verwendeten Biomasse aus dem landwirtschaftlichen Betrieb stammen, dessen Gesellschafter der Kläger ist. Vorliegend ist das im Rahmen der ersten Verarbeitungsstufe gewonnene Biogas jedoch nicht (überwiegend) zum Verkauf bestimmt, sondern vollständig für die Umwandlung in Energie vorgesehen. Für die Veräußerung bestimmt ist erst das Erzeugnis der zweiten Verarbeitungsstufe, nämlich der aus Biogas gewonnene Strom. Da auf der zweiten Verarbeitungsstufe keine Be- oder Verarbeitung tierischer oder pflanzlicher Rohstoffe mehr, sondern nur die des Biogases erfolgt, fehlt es an einer Abhängigkeit des Betriebs der Biogasanlage vom landwirtschaftlichen Hauptbetrieb. Der Kläger kann auch nichts aus dem Umstand herleiten, dass die Biogasanlage als privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB genehmigt worden ist. Die baurechtliche Genehmigung sagt nichts über die Abgrenzung von landwirtschaftlichem Nebengewerbe und eigenständigem Gewerbe aus. Die Vorschrift des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB stellt geringere Anforderungen an die Verbundenheit mit einem landwirtschaftlichen Betrieb als die Regelung des § 2 Abs. 2 3. Fall IHKG. So ist es für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB bereits ausreichend, wenn ein räumlich-funktionaler Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb besteht und die zu verarbeitende Biomasse überwiegend aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Anlagenbetreibers oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen landwirtschaftlichen Betrieben stammt. II. Die Beklagte hat den Grundbeitrag und die Umlage auch in der richtigen Höhe festgesetzt. Insbesondere ergibt sich eine geringere Beitragshöhe vorliegend nicht aus dem Privilegierungstatbestand des § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG i. V. m. § 13 Abs. 2 lit. b) der für das jeweilige Beitragsjahr gültigen Beitragsordnung. Nach § 3 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. Satz 2 IHKG (sog. Zehntelregelung) wird bei der Veranlagung von Kammerzugehörigen, die vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, nur ein Zehntel ihres Gewerbeertrags oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach dem Einkommensteuergesetz ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zugrunde gelegt. § 3 Abs. 4 Satz 3 2. Fall IHKG findet jedoch auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Der Privilegierungstatbestand ist nämlich bereits immer dann zu verneinen, wenn eine natürliche Person neben der Landwirtschaft ein selbständiges Unternehmen betreibt, das weder Teil des landwirtschaftlichen Betriebes ist noch einen Nebenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 3 HGB bezogen auf das landwirtschaftliche Unternehmen darstellt. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 14. September 2016 – 8 LB 107/15 –, juris, Rdn. 45; Frentzel/Jäkel/Junge, IHKG, 7. Aufl., 2009, § 3, Rdn. 108. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG wurde eingeführt, um dem bei der Erhebung der Kammerbeiträge zu berücksichtigenden „Äquivalenzprinzip“ als beitragsrechtlicher Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Rechnung zu tragen. Vgl. BT-Drs. 13/9975, S. 8 und 9 sowie BT-Drs. 13/9378, S. 5; Nds. OVG, Urteil vom 14. September 2016 – 8 LB 107/15 –, juris, Rdn. 55; Frentzel/Jäkel/Junge, IHKG, 7. Aufl., 2009, § 2, Rdn. 12. Nach diesem Prinzip darf die Höhe des Beitrags nicht in einem Missverhältnis zu dem aus der Kammerzugehörigkeit resultierenden Vorteil stehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2001 – 8 B 38.11 –, juris, Rdn. 5. Würde ein Landwirt, der nur aufgrund eines untergeordneten Teils seines Betriebs Mitglied der Industrie- und Handelskammer ist, sowohl in dieser als auch in der Landwirtschaftskammer zum vollen Beitrag veranlagt, stünde die Höhe des Beitrags bei der Industrie- und Handelskammer in einem Missverhältnis zu dem Vorteil aus dieser Kammerzugehörigkeit, den der Beitrag abgelten soll. Anders zu beurteilen ist dies jedoch bei einem Landwirt, der neben seinem landwirtschaftlichen Betrieb einen selbständigen gewerblichen Betrieb führt, für den er Mitglied der Industrie- und Handelskammer nach § 2 Abs. 1 IHKG ist. Diesem erwächst der Vorteil aus der Kammerzugehörigkeit bei der Industrie- und Handelskammer ebenso im vollen Umfang wie jedem Dritten, der einen selbständigen gewerblichen Betrieb führt. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 14. September 2016 – 8 LB 107/15 –, juris, Rdn. 55. Bei der Produktion von Biogas sowie der Energiegewinnung aus Biogas handelt es sich – wie oben ausgeführt – weder um einen Nebenbetrieb noch stellen diese Tätigkeiten einen unselbständigen Teil des landwirtschaftlichen Betriebs dar, dessen Gesellschafter der Kläger ist. Die Produktion von Biogas und die nachgelagerte Energiegewinnung aus Biogas sind vielmehr gegenüber dem landwirtschaftlichen Betrieb verselbständigt. Denn sie erfordern gegenüber dem eigentlichen landwirtschaftlichen Betrieb eigenständige und vollkommen ungleiche Betriebsanlagen und weisen eine gewisse räumliche Trennung auf. Damit gehen sie nicht im landwirtschaftlichen Betrieb auf. Für die Selbständigkeit spricht zudem, dass der Kläger die Biogas- und Energieproduktion als Einzelunternehmer betreibt, während der landwirtschaftliche Betrieb in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird. Ferner wird die gewonnene Energie an einen vom landwirtschaftlichen Betrieb vollständig unabhängigen Kundenkreis veräußert. Die fehlende eigene Buchführung allein vermag den Eindruck zweier selbständiger Betriebe bei einer gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zu widerlegen. Ungeachtet dessen liegen – selbständig die Entscheidung tragend – auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG nicht vor. Der Kläger betreibt nicht vorwiegend Landwirtschaft im Sinne dieser Vorschrift. Entgegen seiner Auffassung bezieht sich das Tatbestandsmerkmal „vorwiegend“ auch auf die Tatbestandsvariante „Landwirtschaft“ und nicht nur auf die Ausübung eines freien Berufes. Eine solche Auslegung ergibt sich sowohl aus der Entstehungsgeschichte als auch aus dem vom Gesetzgeber verfolgten Sinn und Zweck dieser Regelung. Denn die Einfügung des Wortes „vorwiegend“ in die Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften (BGBl. I 2003, 2934) vom 1. Januar 2004 erfolgte gerade aufgrund einer bis dahin bestehenden Unklarheit, ob die sog. Zehntelregelung auch für Industrieunternehmen gelten konnte, die gerade nicht vorwiegend Landwirtschaft betreiben, sondern die nur zusätzlich über zur Umlage an die Landwirtschaftskammer verpflichtendes Ackerland verfügten. Da der Gesetzgeber bei Bejahung dieser Frage einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG annahm, griff er insoweit klarstellend ein. Der Gesetzgeber hat das Wort „vorwiegend“ daher insbesondere für die Tatbestandsvariante der „Landwirtschaft“ eingefügt. Vgl. dazu den Gesetzesentwurf für das „Dritte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften“ vom 24. Juni 2003 –BT-Drs. 15/1206, S. 45. Ob eine landwirtschaftliche Tätigkeit „vorwiegend“ im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG betrieben wird, richtet sich nach dem Verhältnis der landwirtschaftlichen Betätigung und der die Gewerbesteuerpflicht auslösenden Tätigkeit zueinander. Dabei wird Landwirtschaft vorwiegend ausgeübt, wenn sie den Schwerpunkt der Tätigkeit des Kammerzugehörigen ausmacht. Ob eine schwerpunktmäßige landwirtschaftliche Betätigung vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Da die tatsächlichen betrieblichen Verhältnisse für Außenstehende regelmäßig nur schwer ermittelbar sind, kann die Behörde aus Praktikabilitätsgesichtspunkten für die Beurteilung betriebliche und steuerliche Kennzahlen der landwirtschaftlichen und gewerblichen Bereiche, namentlich Ertrag, Umsatz oder Einkünfte heranziehen. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 14. September 2016 – 8 LB 107/15 –, juris, Rdn. 66. Dabei muss der prozentuale Anteil der für die Einordnung des jeweiligen Betriebs oder Betriebsteils herangezogenen Werte jedenfalls über 50 % liegen, um von einer vorwiegend betriebenen Landwirtschaft ausgehen zu können. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 14. September 2016 – 8 LB 107/15 –, juris, Rdn. 68 („deutlich“ über 50 %); VG Dessau, Urteil vom 12. Oktober 2005 – 1 A 6/05 –, juris, Rdn. 18 (über 50 %). Dies zugrunde gelegt, ist nach den von dem Kläger vorgelegten Umsatzzahlen für die Jahre 2010 bis 2016 eine im Schwerpunkt betriebene Landwirtschaft nicht ersichtlich. Der Umsatzanteil des landwirtschaftlichen Betriebs lag im maßgeblichen Zeitraum sogar deutlich unter 50 %. Denn der Umsatz des Klägers aus dem Betrieb der Biogasanlage betrug in den Jahren 2010 bis 2016 zwischen 860.272,11 Euro und 1.202.792,85 Euro. Der Umsatz der B. L. GbR lag in diesem Zeitraum hingegen nur zwischen 409.261,24 Euro und 605.424,36 Euro. Auch der Gewinn des landwirtschaftlichen Betriebs machte in den Jahren 2010 bis 2016 einen Anteil von unter 50 % aus. So betrug der Gewinn aus dem Betrieb der Biogasanlage zwischen 124.000,00 Euro und 337.700,20 Euro, während der Gewinn der B. L. GbR zwischen 39.777,10 und 72.860,00 Euro variierte. Hinsichtlich der weiteren Berechnung der Beiträge für die Jahre 2010 bis 2017 sind weder Berechnungs- noch Rechtsfehler ersichtlich. III. Auch die Änderungen der Festsetzungen aus dem Bescheid vom 18. September 2015 im Beitragsbescheid vom 20. März 2017 sind rechtmäßig erfolgt. Gegen die Zulässigkeit der Beitragsnachforderung für die Jahre 2010 bis 2012 bestehen keine Bedenken, da § 15 Abs. 4 Sätze 1 und 2 der für das jeweilige Beitragsjahr gültigen Beitragsordnung der Beklagten eine nachträgliche Korrekturmöglichkeit vorsieht. Die Beitragsnachforderung beruht auf einer nachträglichen Änderung des Gewerbeertrags, der gemäß § 3 Abs. 3 Satz 6 IHKG als Bemessungsgrundlage dient. Fehler bei der Neuberechnung sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung hat die Kammer gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen sind eine Vielzahl von Biogasanlagenbetreibern von einem Sachverhalt betroffen, der mit dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vergleichbar ist. Die Frage, ob die Elektrizitätserzeugung im Fall der Verstromung von Biogas, welches durch die selbst betriebene Biogasanlage erzeugt wird, ein landwirtschaftliches Nebengewerbe darstellt, ist in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden.