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Urteil

9 K 325/15.A

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2017:0823.9K325.15A.00
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Leitsätze

Zur Frage, ob eritreischen Staatsangehörigen wegen Nichtableistung des Nationaldienstes/Wehrdienstentziehung und/oder nach eritreischem Recht illegaler Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist (verneint)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien -Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, ob eritreischen Staatsangehörigen wegen Nichtableistung des Nationaldienstes/Wehrdienstentziehung und/oder nach eritreischem Recht illegaler Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist (verneint) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien -Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Klägerin, nach eigenen Angaben eine im Jahr 1990 geborene eritreische Staatsangehörige tigrinyischer Volks- und koptisch-orthodoxer Religionszugehörigkeit, stellte am 19. November 2012 in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag. Gegenüber der Bundespolizei gab sie im November 2012 an, sie sei in Eritrea 4 Monate inhaftiert gewesen. Auf die Frage, warum sie im Gefängnis gesessen habe, gab sie damals im Wesentlichen an, ihre Freundinnen seien tief gläubige Christen gewesen und deshalb hätten sie sie und ihre Freundinnen ins Gefängnis eingesperrt. Im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge machte die Klägerin im Wesentlichen geltend: Sie habe in Eritrea in Senafe (nahe bei der eritreisch/äthiopischen Grenze) bei ihren Eltern gelebt. Ihrem Vater und ihr sei vorgeworfen worden, dass sie illegal Personen beim Grenzübertritt nach Äthiopien geholfen hätten (was nicht zugetroffen habe). Aus diesem Grund sei ihr Vater sechs Monate und sie vier Monate lang inhaftiert worden. In der Haft sei sie krank geworden (Schwindelanfälle, Erbrechen) und sei in ein Krankenhaus verbracht worden. Von dem Krankenhaus aus habe sie sich absetzen können. Sie habe Eritrea verlassen, da sie nicht erneut aufgrund unzutreffender Vorwürfe habe inhaftiert werden wollen. Des Weiteren habe sie jederzeit damit rechnen müssen, zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Die Klägerin hat am 17. Februar 2015 beim erkennenden Gericht zunächst Untätigkeitsklage erhoben. Mit Bescheid vom 19. März 2015, zur Post gegeben am 27. März 2015, erkannte die Beklagte der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1) und lehne den Asylantrag im Übrigen ab (Ziffer 2). Zur Begründung führte die Beklagte aus: Aufgrund des ermittelten Sachverhaltes sei davon auszugehen, dass der Klägerin in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden i. S. v. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG drohe. Eine begründete Verfolgungsfurcht habe sie - die Klägerin - hingegen nicht glaubhaft gemacht. Ihr Sachvortrag zu ihrem behaupteten Verfolgungsschicksal sei insgesamt blass und unsubstantiiert. Soweit die Klägerin geltend mache, dass sie befürchtet habe, zum Nationaldienst einberufen zu werden, sei darauf hinzuweisen, dass allein die Einberufung zum Nationaldienst, die grds. jeden Staatsbürger Eritreas treffe, keine flüchtlingsrelevante Maßnahme sei. Eine befürchtete Bestrafung wegen illegaler Ausreise knüpfe ebenfalls nicht an flüchtlingsrechtlich relevante Merkmale an, sondern stelle sich als bloße Sanktionierung der Verletzung eritreischen (Straf)rechts dar. Die Klägerin hat diesen Bescheid am 07. April 2015 in die vorliegende Klage einbezogen. Zur Begründung ihrer Klage trägt sie im Wesentlichen vor: Unabhängig von ihrem vorgetragenen Vorfluchtschicksal unterliege sie im Falle einer Rückkehr nach Eritrea der Pflicht, den Nationaldienst abzuleisten. Sie habe Eritrea illegal - ohne das erforderliche Ausreisevisum - verlassen. Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea habe sie daher flüchtlingsrelevante Verfolgung wegen illegaler Ausreise sowie der damit verbundenen Nichtableistung des Nationaldienstes zu gewärtigen. Gemäß Art. 6 der Proklamation Nr. 82/1995 unterlägen Frauen und Männer in Eritrea vom 18. bis zum 50. Lebensjahr der Allgemeinen Dienstpflicht, wobei der Dienst aus einer sechsmonatigen Grundausbildung und einem anschließenden zwölfmonatigen Wehrdienst bestehe. In der Praxis müssten die Wehrpflichtigen zum Teil über zehn Jahre Dienst leisten und würden etwa in der Land- und Bauwirtschaft eingesetzt. Art. 37 der Proklamation Nr. 82/1995 normiere für Personen, die sich dem aktiven Wehrdienst bzw. der allgemeinen Dienstpflicht entzögen, u.a. eine Freiheitsstrafe zwischen zwei und fünf Jahren. Faktisch würden Personen, die sich dem Nationaldienst entzogen hätten, oft ohne Anklage und Gerichtsverfahren für ein bis zwei Jahre inhaftiert, wobei die Haftbedingungen häufig hart und lebensbedrohlich seien. Derartige Verfolgungshandlungen drohten ihr - der Klägerin - auch aus flüchtlingsschutzrechtlich relevanten Verfolgungsgründen i. S. v. § 3b AsylG. Zwar stelle eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung, auch wenn sie von einem autoritären Staat ausgehe, nicht schlechthin eine flüchtlingsschutzrechtlich relevante Verfolgung dar. Jedoch ziehe das eritreische Regime aus der Verwirklichung des Straftatbestandes der Wehrdienstentziehung den Schluss auf eine oppositionelle politische Einstellung der betroffenen Person, so dass die strafrechtliche Sanktionierung nicht lediglich kriminelles Unrecht ahnden, sondern auch den politischen Gegner bekämpfen wolle. Die Klägerin beantragt zuletzt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. März 2015 (Az.: 5591212-224) zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (§ 3 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG). Die Beklagte, die keinen Antrag stellt, macht geltend, dass insbesondere Frauen mit Kindern in Eritrea eine Freistellung vom Nationaldienst erreichen könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des Verwaltungsvorgangs der Beklagten (1 Heft) verwiesen. Entscheidungsgründe I. Das Gericht konnte über die Klage entscheiden, obwohl kein Vertreter der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, da bei der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). II. Die (in ihrer geänderten Form) zulässige Klage ist in der Sache unbegründet. Ziffer 2 des Bescheids der Beklagten vom 19. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, ihr die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen (§113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBI. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04. November 1950 zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 unter anderem die folgenden Handlungen gelten: 1. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, 2. gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, 3. unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, 4. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, 5. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 fallen, 6. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. § 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe näher. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden, § 3b Abs. 2 AsylG. Eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht der Klägerin weder unter dem Aspekt einer in Eritrea ggf. drohenden eigenen Einberufung zum Nationaldienst (A) noch im Hinblick auf eine in Eritrea ggf. drohende Bestrafung wegen Dienstentziehung durch illegale Ausreise (B). Soweit die Klägerin darüber hinaus ein individuelles Vorfluchtschicksal vorgetragen hat, ist dieses unglaubhaft (C). A) Eine Einberufung zum Nationaldienst durch den eritreischen Staat stellt keine im Rahmen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG beachtliche Verfolgung dar. Dies gilt sowohl mit Blick auf die Einberufung als solche (a) als auch mit Blick auf die Bedingungen, denen die Betroffenen während der Dienstzeit unterworfen sind (b). a) Die Pflicht zur Ableistung eines staatlichen Wehrdienstes stellt als solche noch keine staatliche Verfolgung i. S. d. §§ 3 ff. AsylG dar. Jeder souveräne Staat hat grundsätzlich das Recht, seine Staatsangehörigen zum Wehr- bzw. Militärdienst heranzuziehen. Es besteht gegenwärtig kein Grundrecht auf eine Wehr- bzw. Militärdienstverweigerung in internationalen Menschenrechts-kodifikationen. Vgl. etwa Treiber, in: GK-AufenthG, Stand: März 2016, § 60 AufenthG Rn. 167 ff. b) Die Bedingungen, denen die Dienstpflichtigen im Rahmen des eritreischen Nationaldienstes ausgesetzt sind, begründen ebenfalls keine flüchtlingsschutzrechtlich relevante Verfolgung. In dem Zusammenhang kann offen bleiben, ob die Dienstbedingungen als Verfolgungshandlungen i. S. d. § 3a AsylG eingestuft werden können. Vgl. zu den Bedingungen der Ableistung des eritreischen Nationaldienstes etwa: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, 21. November 2016 (Stand: November 2016), S. 11 f.; European Asylum Support Office, EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen, Eritrea: Nationaldienst und illegale Ausreise, November 2016, S. 11 f., 36 ff.; Staatssekretariat für Migration der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), S. 10 f., 41 ff.; Staatssekretariat für Migration der Schweizerischen Eidgenossenschaft [damaliger Name: Bundesamt für Migration der Schweizerischen Eidgenossenschaft], Factsheet Eritrea, Grundlageninformationen, 10. September 2013, S. 12 ff. Denn der Nationaldienst bzw. die Art und Weise der Durchführung des Nationaldienstes knüpfen jedenfalls nicht an einen Verfolgungsgrund i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG an. Bei der Einberufung zum Nationaldienst und im Rahmen der Ausgestaltung des Nationaldienstes werden in Eritrea alle Gruppen der Gesellschaft im Wesentlichen gleich behandelt. Die Proklamation Nr. 82/1995 - Proclamation of National Service – abrufbar in englischer Sprache unter http://www.refworld.org/docid/3dd8d3af4.html , richtet sich an alle Eritreer (Art. 6: Under this Proclamation any Eritrea Citizen from 18 to 50 years has the Obligation of carrying out national Service; Art. 8 Abs. 1: Under this Proclamation all Eritrean Citizens from the age of 18 to 40 years have the compulsory duty of performing Active National Service). Freigestellt sind von Rechts wegen Personen, die ihren Dienst vor Inkrafttreten der Proklamation abgeleistet hatten, sowie ehemalige Kämpfer und Militärangehörige (Art. 12). Faktisch können darüber hinaus auch verheiratete Frauen, Frauen mit Kindern, Schwangere sowie muslimische Frauen aus ruralen Gegenden in der Regel zumindest vom militärischen Teil des Nationaldienstes ausgenommen werden. Eine Unterscheidung nach Rasse, Religion, Nationalität, ethnischer oder sozialer Gruppierung findet (darüber hinaus) in der Praxis nicht statt. Vgl. etwa Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, 21. November 2016 (Stand: November 2016), S. 11 f.; Staatssekretariat für Migration der Schweizerischen Eidgenossenschaft [damaliger Name: Bundesamt für Migration der Schweizerischen Eidgenossenschaft], Factsheet Eritrea, Grundlageninformationen, 10. September 2013, S. 13; European Asylum Support Office, EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 33 f. Soweit es im Rahmen der Ableistung des Nationaldienstes in der Vergangenheit teilweise zu sexuellen Übergriffen gegen Frauen vor allem durch militärische Vorgesetzte gekommen ist, so sind diese strafrechtlich relevanten Taten einzelner Vorgesetzter dem eritreischen Staat als solchen flüchtlingsschutzrechtlich nicht zurechenbar. Frauen werden während der Ausbildung im Übrigen auch getrennt von den Männern untergebracht. Vgl. etwa Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, 21. November 2016 (Stand: November 2016), S. 12; Staatssekretariat für Migration der Schweizerischen Eidgenossenschaft [damaliger Name: Bundesamt für Migration der Schweizerischen Eidgenossenschaft], Factsheet Eritrea, Grundlageninformationen, 10. September 2013, S. 15; European Asylum Support Office, EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 39. B) Auch eine (möglicherweise) drohende Sanktionierung der Wehrdienstentziehung bzw. illegalen Ausreise durch den eritreischen Staat stellt keine im Rahmen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG beachtliche Verfolgung dar. Auch hier kann wiederum offen bleiben, ob eritreischen Staatsangehörigen, die sich der ihnen nach eritreischem Recht obliegenden Pflicht zur Ableistung des Nationaldienstes entzogen und/oder Eritrea nach eritreischen Recht illegal, d.h. ohne gültiges Reisedokument, gültiges Ausreisevisum und gültiges internationales Gesundheitszertifikat an einem dafür vorgesehen Kontrollpunkt vgl. Art. 10 und 11 Proclamation Nr. 24/1992 -Proclamation issued to regulate the issuing of travel documents, entry and exit visa from Eritrea, and to control residence permits of foreigners in Eritrea -; abrufbar in englischer Sprache unter http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain/opendocpdf.pdf?reldoc=y&docid=54c 0d9d44, verlassen haben, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit überhaupt Verfolgungshandlungen i. S. v. § 3a AsylG drohen. Dahinstehen kann, wie sich in diesem Zusammenhang der Umstand auswirkt, dass zumindest im Falle von freiwilligen und temporären Rückkehrern nach Eritrea, die zuvor den Dienst verweigert hatten, desertiert waren oder illegal ausgereist waren (und weder in Eritrea eine hervorgehobene Position, die sie einem besonderen Risiko aussetzt, innehatten noch sich im Ausland exilpolitisch betätigt hatten), die gesetzlichen Sanktionsnormen derzeit auf der Basis einer neuen, nicht veröffentlichten Richtlinie offenbar nicht angewendet werden, wenn Rückkehrwillige auf einer eritreischen Auslandsvertretung eine sog. Diasporasteuer i. H. v. 2% bezahlen und - sofern sie ihre Dienstpflicht nicht erfüllt haben - ein sog. Schuldeingeständnis unterschreiben. Vor diesem Hintergrund sollen bereits zahlreiche anerkannte Flüchtlinge nach Eritrea gereist sein. Vgl. zu dieser Thematik etwa: European Asylum Support Office, EASO-Bericht über Herkunfts-länderinformationen, Eritrea: Nationaldienst und illegale Ausreise, November 2016, S. 27 ff.; Staatssekretariat für Migration der Schwei-zerischen Eidgenossenschaft, Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), S. 29 ff.; FAZ vom 21. März 2017, Seite 3, „Auf gepackten Koffern". Eine etwaig drohende Sanktionierung der Dienstentziehung bzw. illegalen Ausreise knüpfte jedenfalls wiederum nicht an einen Verfolgungsgrund i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG an. Regelmäßig dienen Sanktionen wegen Dienstentziehung nämlich nicht der Verfolgung aus Gründen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, sondern werden ungeachtet solcher Merkmale allgemein und unterschiedslos gegenüber allen Verweigerern aus Gründen der Aufrechterhaltung der Disziplin verhängt. In eine flüchtlingsrelevante Verfolgung schlägt eine Bestrafung wegen Dienstentziehung erst dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber Personen eingesetzt wird, die durch diese Maßnahme gerade wegen eines in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, § 3b AsylG genannten flüchtlingsschutzrechtlich erheblichen persönlichen Merkmales getroffen werden sollen bzw. wenn der jeweilige Staat aus der Verwirklichung der Tat auf eine Regimegegnerschaft der betroffenen Person schließt und die strafrechtliche Sanktion nicht nur der Ahndung strafrechtlichen Unrechts, sondern auch der Bekämpfung von politischen Gegnern dient, oder wenn sie wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt erginge, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Vgl. insoweit etwa VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Mai 2017 - 1a K 1931/16.A -, juris; VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 - 9 K 3488/13.A -, juris. Eine wegen Dienstentziehung bzw. illegaler Ausreise möglicherweise drohende Bestrafung vermag ohne Hinzutreten weiterer Umstände demnach nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden, dass der eritreische Staat jedem eritreischen Staatsbürger, der sich dem Nationaldienst entzieht und/oder Eritrea illegal verlässt, eine (oppositionelle) politische Überzeugung zuschreibt, § 3b Abs. 2 AsylG. Derzeit kann nämlich nicht festgestellt werden, dass der eritreische Staat davon ausgeht, dass jede Person, die sich dem Nationaldienst entzieht und/oder Eritrea illegal verlässt, politisch in Opposition zum gegenwärtigen eritreische Regime steht. Dies ist schon deshalb fernliegend, weil auch dem eritreischen Staat bekannt ist, dass die übergroße Zahl der Emigranten in erster Linie aufgrund der prekären Lebensbedingungen im Nationaldienst und aufgrund wirtschaftlicher Perspektivlosigkeit in Eritrea, nicht jedoch aufgrund einer oppositionellen politischen Haltung das Land verlässt. Migrationsauslöser sind nämlich primär die Dauer des Nationaldienstes, die Bedingungen, unter denen dieser geleistet werden muss, die fehlende Gewährung politischer, wirtschaftlicher und sozialer Rechte sowie fehlende weitergehende Bildungs- und privatwirtschaftliche Erwerbsmöglichkeiten und der damit einhergehende Verlust an Lebensperspektiven. Vor diesem Hintergrund hat sich das Phänomen der Emigration insbesondere junger Personen aus Eritrea - wie auch dem eritreischen Regime bekannt ist - in letzter Zeit deutlich verstärkt. Vgl. etwa Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Januar 2017 - D-7898/2015 -; Amnesty International, Just Deserters: Why indefinite national Service in Eritrea has created a generation of refugees, S. 39; FAZ vom 21. März 2017 Seite 3, „Auf gepackten Koffern". Unabhängig davon steht auch der derzeitige Umgang des eritreischen Regimes jedenfalls mit freiwilligen vorübergehenden Rückkehrern aus dem Ausland, wenn diese die erwähnte Diasporasteuer bezahlen und - falls sie ihre Dienstpflicht nicht erfüllt haben - das sog. Schuldeingeständnis unterschreiben, der Annahme, das eritreische Regime betrachte jeden Dienstverweigerer bzw. illegal ausreisenden Staatsangehörigen als politischen Oppositionellen, entgegen. Vielmehr scheint das Regime die Migration aus Eritrea, soweit sie von ihm nicht verhindert werden kann, in wirtschaftlicher Hinsicht zu nutzen, um durch die Erhebung der 2%igen sogenannten „Aufbausteuer" von im Ausland lebenden Eritreern Deviseneinnahmen zu erzielen. Auch können Exileritreer, die sich mindestens drei Jahre lang im Ausland aufgehalten haben, unter den genannten weiteren Voraussetzungen den sog. Diasporastatus (drei Jahre nach Rückkehr gültig) beantragen, der sie von der Pflicht bzw. dem Erfordernis befreit, Nationaldienst zu leisten und Ausreisevisa zu beantragen. Vgl. etwa Staatssekretariat für Migration der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), S. 29 ff.; European Asylum Support Office, EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen, Eritrea: Nationaldienst und illegale Ausreise, November 2016, S. 27 ff. Auch befindet sich Eritrea zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG) in keinem Konflikt i. S. v. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG - sei es mit anderen Staaten (internationaler Konflikt), sei es mit aufständischen innerstaatlichen Gruppen (innerstaatlicher Konflikt) -. Kriegerische Auseinandersetzungen mit den Nachbarstaaten Äthiopien, Dschibuti und Sudan bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht. C) Soweit die Klägerin über die bereits behandelten Aspekte hinaus ein konkretes individuelles Vorfluchtschicksal geschildert hat, so ist dieses völlig unglaubhaft. Das Gericht ist überzeugt, dass die Inhaftierung der Klägerin und ihre geschilderte Flucht aus dem Krankenhaus frei erfunden sind. Dies folgt -und zwar jeweils selbständig tragend - zum einen daraus, dass die Schilderungen der Klägerin vage und pauschal und nicht konkret und anschaulich gehalten sind, und zum anderen daraus, dass die Klägerin sich in einen schwerwiegenden, nicht aufgelösten Widerspruch verwickelt hat. Die Schilderungen der Klägerin sind vage und unkonkret, woraus ersichtlich wird, dass sie nicht von selbst erlebtem berichtet. So erzählte die Klägerin auf Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nach den konkreten Umständen der behaupteten Flucht aus dem Krankenhaus lediglich: Sie habe sich in dem Krankenhaus bereits gut ausgekannt, da sie schon vor ihrer Haft mehrmals dort gewesen sei, habe dann abgewartet, bis die Wache nicht mehr so intensiv unterwegs gewesen sei und habe diese Lücke genutzt zur Flucht. Eine konkrete Schilderung der Flucht aus dem Krankenhaus unterlässt die Klägerin also. Der weiteren Bitte des Gerichts, die Erlebnisse und den Alltag während der Haft konkret zu erzählen, kam die Klägerin überhaupt nicht nach. Sie antwortete vielmehr, thematisch der Fragestellung ausweichend: Der Vorwurf, dass ihr Vater und sie Leute aus dem Land geschleust hätten, habe in der Sache nicht zugetroffen; sie wüssten auch nicht, wer sie denunziert habe; sie sei widerrechtlich verhaftet worden; sie hätten Leute zu Besuch beherbergt, den Besuch jedoch jedes Mal immer bei den Behörden angemeldet. Unabhängig davon besteht ein schwerwiegender, in keinerlei Weise aufgelöster Widerspruch in den Ausführungen der Klägerin, der die zentrale Frage des Grundes der behaupteten Inhaftierung in Eritrea betrifft: Die Klägerin wurde am 02. November 2012 von der Bundespolizei - Bundespolizeiinspektion Rosenheim - (im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung) vernommen (Bl. 46 ff. BA Heft 1). In diesem Zusammenhang äußerte sie erstmals ihren Wunsch, Asyl in der Bundesrepublik Deutschland zu beantragen, und gab an, in Eritrea in Gefangenschaft gewesen zu sein. Auf die Frage nach dem Grund ihrer Inhaftierung gab sie gegenüber der Bundespolizei an, sie sei im Gefängnis gewesen, weil sie einen anderen Glauben gehabt habe; ihre Freundinnen seien tief gläubige Christen gewesen und deshalb hätten sie sie und ihre Freundinnen ins Gefängnis eingesperrt; sie habe diesen Glauben aber nicht gehabt. Im Rahmen dieser Vernehmung durch die Bundespolizei äußerte die Klägerin mit keinem Wort, dass ihr seitens der eritreischen Behörden eine Hilfestellung beim illegalen Grenzübertritt vorgeworfen worden sein soll. Im Rahmen ihrer Anhörung im asylrechtlichen Verwaltungsverfahren vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab die Klägerin wiederum an, ihrem Vater und ihr sei vorgeworden worden, dass sie von Eritrea aus illegal Leute über die Grenze nach Äthiopien gebracht hätten. Eine Verfolgung seitens der eritreischen Behörden wegen des Glaubens erwähnte die Klägerin in der Anhörung mit keinem Wort mehr. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht äußerte die Klägerin auf die Frage des Gerichts, warum sie Eritrea verlassen habe, die Verfolgungsgeschichte, die sie gegenüber der Bundespolizei angegeben hatte, nicht mehr. 2. Der Klägerin steht schließlich auch kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 26 AsylG wegen der durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. November 2015 ausgesprochenen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für ihre minderjährige Tochter N., geboren am 00.00.0000 in H./Bundesrepublik Deutschland, zu. Einem Anspruch nach § 26 Abs. 3, Abs. 5 AsylG steht das in § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG normierte Erfordernis entgegen, dass die Familie im Sinne des Art. 2 lit. j) RL 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden haben muss, in dem der Schutzberechtigte politisch verfolgt wird. Die Familie im Sinne dieser Bestimmung ist vorliegend jedoch erst mit der Geburt der Tochter in der Bundesrepublik Deutschland - also nicht schon in Eritrea - entstanden.