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Urteil

1 K 775/16.A

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2017:1006.1K775.16A.00
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Leitsätze

Christen und speziell Muslimen, die zum Christentum übergetreten sind, droht in Bangladesch keine Gruppenverfolgung

Es bestehen keine Hinweise auf eine die mittelbare Gruppenverfolgung kennzeichnende Dichte und Intensität von Übergriffen auf Christen und speziell Konvertiten mit muslimischem Hintergrund in Bangladesch

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Christen und speziell Muslimen, die zum Christentum übergetreten sind, droht in Bangladesch keine Gruppenverfolgung Es bestehen keine Hinweise auf eine die mittelbare Gruppenverfolgung kennzeichnende Dichte und Intensität von Übergriffen auf Christen und speziell Konvertiten mit muslimischem Hintergrund in Bangladesch Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist eigenen Angaben zufolge bangladeschischer Staatsangehöriger bengalischer Volkszugehörigkeit und ursprünglich sunnitischen Glaubens. Er gab an, im März 2015 auf dem Landweg nach Deutschland eingereist zu sein. Der Kläger stellte am 10. August 2015 einen Asylantrag. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 2. März 2016 gab er im Wesentlichen an: nach dem Tod seines Vaters sei es seiner Familie wirtschaftlich sehr schlecht gegangen; in der Schule habe er eine Affäre mit einem Mädchen aus einer einflussreichen bzw. wohlhabenden Hindufamilie begonnen; die Familie seiner Freundin habe im Juni 2011 gedroht, ihn umzubringen, wenn er weiter Kontakt zu dieser habe; seine Freundin habe gedroht, sich umzubringen, wenn er die Beziehung abbreche; darauf habe seine Mutter gesagt, er solle besser Bangladesch verlassen; bis zu seiner Ausreise im Januar 2012 habe er sich versteckt gehalten. Mit ausweislich der Postzustellungsurkunde am 12. März 2016 zugestelltem Bescheid vom 9. März 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, erkannte die Flüchtlingseigenschaft sowie den subsidiären Schutzstatus nicht zu, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen und drohte dem Kläger unter Setzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen die Abschiebung nach Bangladesch an. Zugleich befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Kläger hat am 18. März 2016 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Darüber hinaus gibt er an: er sei zum christlichen Glauben konvertiert; er habe am 15. Januar 2017 seinen Glauben an Jesus Christus bekannt und besuche seitdem regelmäßig die Gottesdienste der Livestone Chapel, Calvary Chapel N; am 24. September 2017 sei er getauft worden; er wolle auch in Zukunft seinen Glauben in der Öffentlichkeit leben, an öffentlichen Gottesdiensten teilnehmen und mit anderen Menschen über die Bibel und den christlichen Glauben sprechen; dies könne er in Bangladesch nicht oder zumindest nur unter Gefahr für Leib oder Leben; sein Religionswechsel sei überall in dem Gebiet seiner Heimatgemeinde bekanntgeworden; seine Mutter sowie weitere Verwandte hätten gedroht, ihn im Falle einer Rückkehr umzubringen. Ursprünglich hat der Kläger angekündigt, zu beantragen, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. März 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Der Kläger beantragt nunmehr nur noch, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. März 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Volksrepublik Bangladesch vorliegt, hilfsweise, zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger zum christlichen Glauben konvertiert ist, den christlichen Glauben aus tiefer innerer Überzeugung angenommen hat und praktiziert, dieses mit hoher Wahrscheinlichkeit unumkehrbar ist und der Kläger seinen Glauben auch in der Öffentlichkeit in jedem Falle auch durch die Teilnahme an öffentlichen Gottesdiensten leben will, Herrn E. H. , Assistenzpastor der Calvary Chapel N. als Zeugen zu vernehmen, hilfsweise, zum Beweis der Tatsache, dass zum Christentum konvertierten Muslimen nach der Rückkehr nach Bangladesch Verfolgung im Sinne einer Ausgrenzung aus der staatlichen und gesellschaftlichen Friedensordnung dadurch droht, dass ihnen die Teilnahme an öffentlichen Gottesdiensten und die Ausübung der christlichen Religion in der Öffentlichkeit nur unter Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit möglich ist, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung ist für die Beklagte niemand erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte in der Sache mündlich verhandeln und entscheiden, obwohl für die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist. Denn sie wurde mit Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß zum Termin geladen (§ 102 Abs. 2 VwGO). Der Kläger hat die Klage, soweit sie auf die Anerkennung als Asylberechtigter gerichtet war, konkludent zurückgenommen. Insoweit war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO deklaratorisch einzustellen. Die aufrechterhaltene zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. März 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Zuerkennung subsidiären Schutzes oder die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Volksrepublik Bangladesch (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), die erlassene Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für diese Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. AsylG). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 3 bis 3e AsylG). Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Der Kläger ist in Bangladesch keiner Verfolgung im obigen Sinne ausgesetzt. a) Mit seinem Vorbringen, von der Familie seiner (damaligen) Freundin in Bangladesch bedroht worden zu sein, behauptet der Kläger einen privaten Konflikt, der keinen Verfolgungsgrund im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG erkennen lässt. Er ist wegen der vorgeblichen Bedrohung auf den Schutz durch die Sicherheitsbehörden in Bangladesch zu verweisen (§§ 3c Nr. 3, 3d AsylG). Zumindest kann er sich etwaigen Nachstellungen bei einer Rückkehr dadurch entziehen, dass er sich in einem anderen Landesteil Bangladeschs als seiner Heimatregion niederlässt (vgl. § 3e AsylG). Sein pauschales Vorbringen, die Familie seiner früheren Freundin habe überallhin Kontakt, sie sei sehr einflussreich und werde ihn finden, ist angesichts der Umstände dieses Einzelfalles – die Familienmitglieder verfügen als (angebliche) Gemeinderatsvorsitzender bzw. Ratsmitglied allenfalls über lokalen Einfluss; die Familie hat ihr angebliches Ziel bereits erreicht, den Kontakt zwischen dem Kläger und seiner Freundin zu unterbinden; das behauptete Geschehen liegt mittlerweile bereits rund sechs Jahre zurück –, der Einwohnerzahl von gut 160 Millionen in Bangladesch, vgl. die Länderinformationen des Auswärtigen Amtes auf seiner Internetseite mit Stand März 2017: http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Bangladesch_node.html (Abruf: 6. Oktober 2017), sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass in Bangladesch kein landesweites Meldewesen existiert, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Januar 2016), S. 20, so wenig spezifisch und konkret, dass es die Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes nach § 3e AsylG auch unter Einbeziehung der dichten sozialen Kontrolle in Bangladesch nicht in Frage zu stellen vermag. Dem Kläger ist der Aufenthalt an einem anderen Ort in Bangladesch auch zuzumuten, so dass vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Es liegen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Bangladesch nicht in der Lage sein wird, für seinen eigenen Lebensunterhalt aufzukommen. b) Das weitere Vorbringen des Klägers, er sei in Deutschland zum christlichen Glauben konvertiert und könne seinen Glauben in Bangladesch nicht oder zumindest nur unter Gefahr für Leib oder Leben in der Öffentlichkeit leben, führt ebenfalls nicht zum Erfolg seiner Klage. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger seine inneren Beweggründe glaubhaft gemacht hat, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Insoweit bedarf es der Feststellung, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Vgl. zu diesen Anforderungen OVG NRW, Beschluss 9. Juni 2017 - 13 A 1120/17.A -, juris, Rn. 10 f. m. w. N. Denn selbst in diesem Fall und auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens, er wolle seinen Glauben in der Öffentlichkeit leben, an Gottesdiensten teilnehmen und mit anderen Menschen über seinen Glauben sprechen, droht dem unverfolgt aus Bangladesch ausgereisten Kläger bei einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Verfolgung. Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG begehrt, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, NVwZ 2009, 1237 = juris, Rn. 13. (1) Den (ihren Glauben praktizierenden) Christen und speziell Muslimen, die zum Christentum übergetreten sind, droht in Bangladesch keine Gruppenverfolgung. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt – abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms – eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Bei der Prüfung einer Gruppenverfolgung sind die zahlenmäßigen Grundlagen der gebotenen Relationsbetrachtung zur Verfolgungsdichte nicht mit quasi naturwissenschaftlicher Genauigkeit feststellen. Es genügt, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge, gegen die Schutz von staatlichen Stellen oder von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen einschließlich internationaler Organisationen nicht zu erlangen ist, zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, NVwZ 2009, 1237 = juris, Rn. 13 ff., und vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 = juris, Rn. 17 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2015 - 16 A 688/14.A -, juris, Rn. 10. Dem Gericht liegen keine Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vor. Ebenso wenig lassen sich den gerichtlichen Erkenntnissen Hinweise auf eine die mittelbare Gruppenverfolgung kennzeichnende Dichte und Intensität von Übergriffen auf (ihren Glauben praktizierende) Christen und speziell Konvertiten mit muslimischen Hintergrund in Bangladesch entnehmen. Dabei legt das Gericht zugrunde, dass unter den gut 160 Millionen Einwohnern in Bangladesch eine – offenbar merklich steigende, vgl. die vom Kläger vorgelegte Nachricht der Evangelischen Allianz vom 00.00.0000, nach der allein in den letzten zwölf Monaten 20.000 Muslime Christen geworden seien und Schätzungen zufolge mindestens 10 % Prozent der Gesamtbevölkerung, also rund 16 Millionen Menschen Christen sein könnten; siehe auch den ebenfalls vom Kläger vorgelegten Bericht der Organisation Open Doors Deutschland e. V. über Bangladesch im Zeitraum vom 1. November 2015 bis 31. Oktober 2016, der von 866.000 Christen ausgeht, – Zahl von mindestens 550.000 Christen lebt, die sich aus Katholiken, Protestanten und vielen anderen kleinen Gruppierungen zusammensetzt. Die Mehrheit bilden die Katholiken. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Januar 2016), S. 14; siehe zum Folgenden: ebd., S. 13 ff., 18 ff. Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes komme es zu gelegentlichen bzw. zu einer Reihe von Übergriffen auf religiöse Minderheiten, so geschehen um die Parlamentswahlen im Januar 2015 und vermehrt seit November 2015, darunter auch Gewalttaten gegen christliche Geistliche. Mehrere sogenannte „Todeslisten“ seien im Umlauf, die u. a. die Namen von Onlineaktivisten sowie Personen des öffentlichen Lebens, insbesondere u. a. christlichen Geistlichen enthielten. Betroffen von Übergriffen seien alle Minderheitengruppen. In vielen Fällen sei nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z. B. Racheakte oder Landraub, Grund für die Vorfälle seien. Wirtschaftliche Interessen spielten eine große Rolle – der ethnische Aspekt stehe zwar nicht im Vordergrund, allerdings seien ethnische Minderheiten leichtere Opfer, da sie angreifbarer seien. Im Hinblick auf die christliche Minderheit, deren Gemeinden in der Öffentlichkeit kaum aufträten, seien Schikanen im ländlichen Bereich wahrscheinlicher. Die wenigen Muslime, die zum Christentum übertreten, seien besonders gefährdet. Demgegenüber schütze Art. 28 der Verfassung die Bürger vor jeglicher Art Diskriminierung durch den Staat aufgrund von Religion, Rasse, Kaste, Geschlecht oder Geburtsort. Säkularismus sei Staatsprinzip mit Verfassungsrang, zugleich sei der Islam Staatsreligion und genieße ebenfalls Verfassungsrang. Seit der Regierungsbildung durch die AL im Jahr 2009 sei es deutlich seltener als in früheren Jahren zu Übergriffen auf religiöse Minderheiten durch Dritte gekommen. Die Regierung lege Wert darauf, die freie Religionsausübung zu garantieren und sicherzustellen sowie das Staatsprinzip des Säkularismus herauszustreichen. Letzteres betone die regierende AL immer wieder öffentlich und setze sich durchaus ernsthaft für den Schutz religiöser Minderheiten und die freie Religionsausübung ein, wobei Sicherheitsbehörden vorgeworfen werde, auf religiös motivierte Vorfälle oftmals nicht bzw. nicht zeitnah reagiert zu haben. Auch der High Court habe kritisiert, dass Sicherheitsbehörden darin versagten, religiöse und andere Minderheiten vor Angriffen zu schützen. Religionswechsel incl. Austritt aus dem Islam, ebenso wie die Missionierung seien gesetzlich erlaubt, aber in weiten Teilen der Gesellschaft verpönt mit der Folge, dass Religionswechsel bzw. -austritt mit gesellschaftlicher bzw. familiärer Ächtung belegt seien. Die bangladeschische Gesellschaft sei in der Vergangenheit durch ein hohes Maß an religiöser Toleranz gekennzeichnet gewesen, jedoch trügen aus den Golfstaaten rückkehrende Wanderarbeiter sowie von Saudi-Arabien finanzierte konservative Koranschulen, die sich überall in Bangladesch fänden, zur Verbreitung eines rückwärtsgewandten, konservativen Weltbilds des Islam bei. Nach der Einschätzung eines Vertrauensanwaltes der deutschen Botschaft in Bangladesch, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Gelsenkirchen vom 5. April 2011, habe es in Bangladesch keine legale sowie extra-legale Verfolgung von Personen, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, gegeben; soziale Benachteiligungen könnten aber vorkommen. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes lägen keine Fälle vor, in denen zum Christentum übergetretene Muslime Ziel von Übergriffen staatlicher Stellen oder Dritten, nicht dem Staat zuzurechnenden Personen oder Gruppierungen, waren. Es habe vereinzelt Vorfälle gegeben, bei denen es zwischen Muslimen und Christen durch Konvertierungsbestrebungen seitens christlicher Prediger zu gewaltsamen Auseinandersetzungen gekommen sei. Diese Auseinandersetzungen seien durch das Einschreiten der Polizei und die Festnahme einzelner Personen beendet worden. Hinsichtlich der Anzahl solcher Vorfälle seien gravierende Unterschiede zwischen ländlichen und städtischen Gebieten festzustellen. Dies sei auf die fehlende Anonymität in ländlichen Ortschaften zurückzuführen. Nach Einschätzung des Vertrauensanwalts könne aber in solchen Fällen mit Hilfe von staatlichen Stellen gerechnet werden. Dem aktuellen Länderinformationsblatt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Bangladesch (Stand: 25. August 2017), S. 24 ff., lässt sich entnehmen, dass Bangladesch traditionell als ein religiös tolerantes, islamisches Land gelte. Regierung und bedeutende Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens setzten sich in der Regel für das friedliche Zusammenleben der Religionen ein. In den letzten Jahren sähen sich die religiösen Minderheiten allerdings zunehmendem Druck und gewalttätigen Übergriffen durch islamisch-fundamentalistische Gruppen ausgesetzt. Die Polizei scheine nicht in der Lage zu sein, die religiösen Minderheiten effektiv vor Übergriffen zu schützen. In den letzten Monaten seien auch verstärkt (teils) tödliche Angriffe auf Vertreter nicht-muslimischer Gruppen verübt worden, zu denen sich der Islamische Staat (IS) bekannt habe. Obwohl religiöse Minderheiten das Recht auf freie Religionsausübung hätten und das Strafgesetz etwa Äußerungen oder Taten, die religiöse Gefühle verletzen, unter Strafe stelle, komme es zu sozialer Diskriminierung, Belästigungen, Strafverfolgung wegen Missionierung und manchmal zu gewalttätigen Übergriffen auf Gebetshäuser. Die Regierung sei bemüht, Übergriffe auf religiöse Minderheiten zu unterbinden. So würden religiöse Umzüge, Feste und Gotteshäuser durch Sicherheitskräfte geschützt. Wo es zu Übergriffen komme, sei nicht generell von einem rein religiösen Hintergrund auszugehen. Oft seien es auch Übergriffe krimineller Banden, denen wirtschaftliche oder soziale Motive zugrunde lägen. Vor allem in ländlichen Regionen stiegen aber die Zahlen der religiös motivierten Übergriffe auf Nicht-Muslime. Ein effektiver Schutz von Angehörigen der Minderheiten scheine hier nicht zu bestehen. Nach den Vorfällen von sozialer Gewalt gegen religiöse Minderheiten (vorwiegend Hindus) bei den nationalen Wahlen 2014, habe der Oberste Gerichtshof die Regierung aufgerufen, sofortige Maßnahmen zum Schutz von Leben, Freiheit, Eigentum und Würde aller Bürger zu setzen. Trotzdem seien Angriffe auf Minderheitengruppen nach den Wahlen zu einem weit verbreiteten Phänomen im ganzen Land geworden. Odhikar, eine Menschenrechtsorganisation, habe fehlende Maßnahmen der Regierung und der lokalen Behörden kritisiert, um Schutz und Sicherheit für Randgruppen zu garantieren. Einige religiösen Führer seien durch Angriffe extremistischer Moslems verletzt oder getötet worden. Trotz der Verhaftungen mehrerer hundert Verdächtiger gebe es nach wie vor sporadische Angriffe auf Hindu Schreine, Tempel und Häuser. Hieraus ergibt sich im Einklang mit in weiteren herangezogenen Erkenntnismitteln mitgeteilten Umständen, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Arnsberg vom 15. Juni 2015; United States Departement of State, International Religious Freedom Report for 2011 vom 30. Juli 2012, das Bild von Beeinträchtigungen der Angehörigen der christlichen Minderheit im gesellschaftlichen und familiären Bereich. Übergriffe Dritter auf diese sind hiernach zunächst lediglich gelegentlich, in jüngerer Zeit zwar zunehmend, jedoch angesichts der Zahl der Christen nicht in einem für die Annahme einer Gruppenverfolgung hinreichenden Maß zu verzeichnen, wobei sich diese insbesondere gegen aufgrund ihrer Stellung herausgehobene Personen wie christliche Geistliche richten. Zudem ist in vielen Fällen die für die Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale maßgebliche Zielrichtung der Verfolgungshandlungen möglicherweise nicht eindeutig. Hinsichtlich dieser Übergriffe ist der Staat darüber hinaus nach dem Vorstehenden grundsätzlich schutzfähig und -willig, wenngleich er nicht in jedem Einzelfall effektiven Schutz gewährleistet. Dies ist aber auch nicht erforderlich, weil kein Staat einen schlechthin perfekten, lückenlosen Schutz sicherstellen kann. Dass der bangladeschische Staat grundsätzlich keinen effektiven Schutz gegen die gegen die christliche Minderheit gerichteten Verfolgungshandlungen gewährleistet, lässt sich nach dem Vorstehenden nicht feststellen. Gegen die Richtigkeit der zugrundeliegenden Erkenntnisse hat der Kläger nichts eingewandt. Die von ihm vorgelegten Erkenntnismittel stellen den dargelegten Befund nicht in Frage. Ihnen lässt sich zunächst eine – die hinsichtlich der Feststellung der Gruppenverfolgung erforderliche Relationsbetrachtung (bei einer feststehenden Anzahl von Übergriffen) in die Richtung einer geringeren Verfolgungsdichte beeinflussende – zahlenmäßige Stärkung der christlichen Minderheit und insbesondere der Konvertiten in Bangladesch entnehmen. Vgl. die Nachricht der Evangelischen Allianz vom 00.00.0000; siehe auch den Bericht der Organisation Open Doors Deutschland e. V. über Bangladesch im Zeitraum vom 1. November 2015 bis 31. Oktober 2016. Darüber hinaus berichtet die Organisation Open Doors Deutschland e. V. von einer stärkeren Verfolgung von Christen im Berichtszeitraum. Verantwortlich für den ansteigenden Druck auf Christen seien der wachsende Einfluss militanter islamischer Gruppen sowie eine zunehmende Einflussnahme des sozialen Umfelds. Neben den islamischen Gruppierungen seien es Familien und Dorfgemeinschaften, die insbesondere in den ländlichen Gegenden die Verfolgung vorantrieben. Der wachsende Druck werde begleitet von einem deutlichen Zuwachs der Gewalt gegen Christen, der inzwischen ein extremes Niveau erreicht habe: vier Christen seien aufgrund ihres Glaubens getötet worden, darunter seien zwei Christen mit anderem religiösen Hintergrund gewesen. Viele Christen seien tätlich angegriffen worden, es sei zu Entführungen und Vergewaltigungen gekommen. Mehrere Christen hätten wegen ihres Glaubens (entweder in Bangladesch oder im Ausland) untertauchen müssen. Die stärkste Verfolgung unter den Kategorien von Christen erführen die Konvertiten. Wenn sie ihren christlichen Glauben öffentlich machten, sei es aufgrund des Drucks von Familienangehörigen, Nachbarn und religiösen Führungspersönlichkeiten fast unmöglich für sie, am gleichen Wohnort weiterzuleben. Die genannten Personenkreise kontrollierten die Christen und scheuten keine Mühe, um sie an Gemeinschaft mit anderen Christen zu hindern. Das gehe bis zum Blockieren von Häusern oder Straßen. Sobald entdeckt werde, dass jemand zum christlichen Glauben konvertiert sei, drohten Scheidung und der Verlust des Erbrechts, vor allem in ländlichen Gegenden. Konvertiten würden häufig von ihren Familien isoliert oder sogar vollständig vertrieben. Auch im Bereich des gesellschaftlichen Lebens könne der Druck auf Konvertiten, dem christlichen Glauben abzuschwören, so unerträglich werden, dass sie ihr gewohntes Lebensumfeld verlassen müssten. Auch aus dem Bericht der Organisation Open Doors Deutschland e. V. lässt sich im Ergebnis angesichts der Vielzahl der in Bangladesch lebenden Christen nicht die erforderliche Dichte und Intensität von Übergriffen auf die Anhänger dieses Glaubens entnehmen, gegen die kein Schutz insbesondere von staatlichen Stellen zu erlangen ist, dass daraus ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit auch des Klägers in seinen flüchtlingsrechtlich geschützten Rechtsgütern im Falle einer Rückkehr entsteht. Die gegen Christen gerichteten Verfolgungshandlungen in Bangladesch sind vor diesem Hintergrund als vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder Vielzahl einzelner Übergriffe zu bewerten. Vgl. im Ergebnis ebenso: VG Minden, Urteil vom 30. März 2015 - 4 K 1581/14.A -, juris, Rn. 38 ff. (2) Es ist auch nichts Durchgreifendes dafür ersichtlich, dass sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für den Kläger die Gefahr eigener Verfolgung in Bangladesch aufgrund seiner (behaupteten) Konversion aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergibt. Etwaigen Nachstellungen durch seine Familie oder Nachbarn in seiner Heimatgemeinde kann sich der Kläger bei einer Rückkehr jedenfalls dadurch entziehen, dass er sich in einem anderen Landesteil Bangladeschs als seiner Heimatregion, etwa in der Nähe einer christlichen Gemeinde in Dhaka oder einer anderen Großstadt niederlässt (vgl. § 3e AsylG). (3) Es besteht kein hinreichender Anlass, den in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisanträgen des Klägers nachzugehen. Der zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger zum christlichen Glauben konvertiert ist, den christlichen Glauben aus tiefer innerer Überzeugung angenommen hat und praktiziert, dieses mit hoher Wahrscheinlichkeit unumkehrbar ist und der Kläger seinen Glauben auch in der Öffentlichkeit in jedem Falle auch durch die Teilnahme an öffentlichen Gottesdiensten leben will, auf die Vernehmung von Herrn E. H. , Assistenzpastor der Calvary Chapel N. als Zeuge gerichtete Hilfsbeweisantrag ist abzulehnen. Ungeachtet der Frage nach der Geeignetheit des Beweismittels ist die unter Beweis gestellte (innere) Tatsache nach den vorstehenden Ausführungen jedenfalls aus rechtlichen Gründen für die Entscheidung ohne Bedeutung (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Der zum Beweis der Tatsachen, dass zum Christentum konvertierten Muslimen nach der Rückkehr nach Bangladesch Verfolgung im Sinne einer Ausgrenzung aus der staatlichen und gesellschaftlichen Friedensordnung dadurch droht, dass ihnen die Teilnahme an öffentlichen Gottesdiensten und die Ausübung der christlichen Religion in der Öffentlichkeit nur unter Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit möglich ist, auf die Einholung eines Sachverständigengutachten gerichtete weitere Hilfsbeweisantrag ist ebenfalls abzulehnen. Insoweit liegen – wie oben ausgeführt – bereits amtliche Auskünfte vor, die nach Auffassung des Gerichts nicht ungenügend sind (vgl. § 98 VwGO i. V. m. § 412 Abs. 1 ZPO); sie reichen zur Beurteilung der geltend gemachten Gefahren aus, so dass vor diesem Hintergrund das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde aufweist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. März 2015 - 1 B 9.15 -, juris, Rn. 4. 2. Nach dem Vorstehenden bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 4 AsylG oder auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Volksrepublik Bangladesch hat. 3. Die Abschiebungsandrohung rechtfertigt sich aus § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG, die Ausreisefrist folgt aus § 38 Abs. 1 AsylG. II. Die sinngemäß gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG gerichtete Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die Regelung in Nr. 6 des streitgegenständlichen Bescheids ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wonach das Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen ist, liegen vor. Über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden (Abs. 3 Satz 1). Ein entsprechender Anspruch des Klägers ist durch die ermessensfehlerfreie Entscheidung des Bundesamts untergegangen. Das Bundesamt war sich ausweislich der Erwägungen im angefochtenen Bescheid dessen bewusst, dass eine Ermessensentscheidung zu treffen war. Die in die Entscheidung eingestellten Erwägungen sind ermessensgerecht. Insbesondere hat das Bundesamt schutzwürdige Belange des Klägers nicht unberücksichtigt gelassen; der Kläger hat solche weder geltend gemacht noch sind in seiner Person solche Umstände erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf §§ 83b, 83c AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.