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Beschluss

9 L 1828/17

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2017:1128.9L1828.17.00
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Leitsätze

Aufnahmekapazität des Studiengangs Volkswirtschaftslehre (Bac. - 1. Fachsemester) der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster zum WS 2017/2018,

hier: Kapazitätserschöpfung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aufnahmekapazität des Studiengangs Volkswirtschaftslehre (Bac. - 1. Fachsemester) der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster zum WS 2017/2018, hier: Kapazitätserschöpfung Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Volkswirtschaftslehre - Bac. - an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) als Studienanfänger nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2017/2018 außerhalb - ggf. hilfsweise bezogen auf freigebliebene Plätze innerhalb - der festgesetzten Aufnahmekapazität. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch die „Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2017/2018“ vom 24. Juni 2017 (GV. NRW. 2017, 654, 661) die Zahl der von der WWU Münster aufzunehmenden Studienanfänger/innen auf 148 festgesetzt. Dieser steht nach Mitteilung der Antragsgegnerin vom 6. November 2017 eine tatsächliche Einschreibungszahl von 170 (Stand: 9. Oktober 2017 = Vorlesungsbeginn) gegenüber. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts vorgelegten Kapazitätsunterlagen für das Studienjahr 2017/2018 und der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen. II. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag, über den nach Anhörung der Beteiligten der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Bachelorstudiengang Volkswirtschaftslehre zum WS 2017/2018 über die Zahl der tatsächlich vergebenen 170 Studienanfängerplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz zur Verfügung steht, der dem Antragsteller vorläufig zugewiesen werden könnte. Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienanfängerplätze des verfahrensbetroffenen Studiengangs entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 6. November 2017 tatsächlich besetzt sind. Durch diese zum Zeitpunkt des Vorlesungsbeginns, auf den das Gericht in ständiger Praxis abstellt, da mit dem tatsächlichen Beginn des Studienbetriebes eine hinreichend verfestigte Einschreibungszahl verdeutlicht wird, gegebene Besetzungszahl von 170 ist die in der ZulassungszahlenVO bestimmte Zulassungszahl von 148 nicht nur abgedeckt, sondern sogar um die Zahl 22 überschritten worden. Dies entspricht einer Überbuchung von rd. 14,9 v.H. Das Gericht weist der Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze insgesamt kapazitätsdeckende Wirkung zu. Zwar lässt die Stellungnahme der Hochschule gegenüber dem Gericht, worauf die tatsächliche Zulassungs- und Einschreibungszahl beruht, nicht in jeder Hinsicht erkennen, welche Umstände hierzu geführt haben. Sie hat die tatsächliche Zulassungszahl dahin erläutert, dass auf der empirisch gefundenen Basis der vergangenen drei Vergabetermine für das WS 2017/2018 im Zulassungsverfahren - hier: im dialogorientierten Serviceverfahren/DoSV (§ 27 VergabeVO NRW) - von ihr ein Überbuchungsfaktor (vgl. Rechtsgedanke des § 7 Abs. 3 S. 6 VergabeVO NRW) von 6,75 bestimmt worden sei, um vor dem Hintergrund eines tatsächlich festzustellenden „Abbröckeln“ der Studierendenzahl nach Abschluss des Hauptvergabeverfahrens die festgesetzte Kapazität möglichst von vornherein treffend auszuschöpfen und langwierige Nachrückverfahren zu vermeiden. Diese Erwägungen sind grundsätzlich nachvollziehbar, vermögen jedoch die tatsächliche Zulassungszahl von 170 nicht vollumfänglich zu erklären. Bei einem Überbuchungsfaktor von 6,75 ergäbe sich nämlich ausgehend von der festgesetzten Sollzahl 148 eine maximale tatsächliche Zulassungszahl von lediglich 158. Weitere Erläuterungen sind nicht erfolgt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, hierzu Mutmaßungen anzustellen, etwa ob die Eigenheiten des DoSV hier mitursächlich geworden sind oder ob der angegebene Überbuchungsfaktor etwa auf die von der Hochschule zum letzten Berechnungszeitpunkt 15. September 2017 errechnete höhere Aufnahmekapazität für das WS 2017/2018 (151) bezogen wurde. Aber auch dies würde die tatsächliche Einschreibungszahl nicht vollständig erklären. Gleichwohl sieht das Gericht keinen tragfähigen Ansatz für die Annahme, die Hochschule habe sich durch ihr Überbuchungsverhalten im Bereich der Studiengänge ihrer Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften/Wirtschaft in der Größenordnung derart von den durch die ZulassungszahlenVO bestimmten Sollzahlen gelöst, dass hierin ausnahmsweise eine Behandlung der normierten Zulassungszahl als bloß „variable Größe“ zu sehen wäre. Vgl. zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 13 C 40/17 -, n.v., m.w.N. etwa auf seinen Beschluss vom 26. Januar 2011 - 13 B 1640/10 -, juris. Nach dem Ergebnis der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durchgeführten Überprüfung der von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten Kapazitätsunterlagen ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, im Gegenteil fernliegend, dass über die tatsächlich vergebenen Plätze hinaus noch weitere Studienanfängerplätze zur Verfügung stünden. Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2017/2018 und damit für das WS 2017/2018 ist für Studiengänge, deren Plätze - wie hier - nicht in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, die Kapazitätsverordnung NRW 2017 vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. 2017, 591). Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den auf der Ermächtigung des § 6 Hochschulzulassungsgesetz beruhenden Bestimmungen der KapVO NRW 2017 die jährliche Aufnahmekapazität (§ 3 KapVO NRW 2017) zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird, soweit nicht ein Jahresbetrieb mit Zulassungen von Studienanfängern nur zum Wintersemester bestimmt ist. Die jährliche Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit (§ 4 KapVO NRW 2017) zugeordneten Studiengangs ergibt sich nach § 3 KapVO NRW 2017 aus dem nach § 5 KapVO NRW 2017 festgestellten bereinigten Lehrangebot je Jahr, dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6 KapVO NRW 2017) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote des Studienganges (§ 7 KapVO NRW 2017). Das Lehrangebot wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der hier zum 1. März 2017 (§ 2 Abs. 1 KapVO NRW 2017) erhobenen und gegebenenfalls nach § 2 Abs. 2 und 3 KapVO NRW 2017 überprüften Daten. Die nach den vorstehend genannten Bestimmungen ermittelte Zulassungszahl kann nach § 8 KapVO NRW 2017 reduziert oder soll nach § 9 KapVO NRW 2017 erhöht werden. 1. Lehrangebot: Die Antragsgegnerin (Berichte vom 21. April 2017 – zum Berechnungsstichtag 1. März 2017 – und zuletzt vom 22. September 2017 - zum Überprüfungszeitpunkt 15. September 2017 -, die sich das Ministerium nach Prüfung zu eigen gemacht hat) ist auf der Lehrangebotsseite davon ausgegangen, dass der Lehreinheit „Wirtschaftswissenschaften/Wirtschaft“ der WWU Münster für das Studienjahr 2017/2018 insgesamt 145,62 Personalstellen zur Verfügung stehen, die sich wie nachfolgend aufgeführt verteilen: Stellengruppe Deputat je Stelle in DS Anzahl Stellen 2017/2018 (einschl. HP-Stellen* und HPMA-Stellen**) Summe in DS 2017/2018 W3 Universitätsprofessor 9 23,0 207,00 W2 Universitätsprofessor 9 4 36,00 W1 Juniorprofessor 4 13 52,00 A15 – 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben 9 8 72,00 A15 - 13 Studienrat im Hochschuldienst 13 2 26,00 A14 Akad. Oberrat a.Z. 7 3,5 24,50 A13 Akad. Rat a.Z. 4 18 72,00 TV-L Wiss. Angestellter (befristet) 4 42,5 170,00 TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) 8 3,5 28,00 TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben 12 (Bandbreite) 23,12 (= 16,18 HP + 6,94 HPMA) 277,44 Summe 145,62 989,94 (* = Stellen auf der Grundlage des sog. Hochschulpaktes III) (** = Stellen auf der Grundlage des sog. Masterprogramms 2014 - 2020) Das vorbezeichnete Lehrdeputat von insgesamt 989,94 DS ist im Berechnungsverfahren zum letzten Berechnungsstichtag 15. September 2017 wegen „zusätzlichen Lehrangebots aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung“ um insgesamt 97,98 DS erhöht worden. Die Antragsgegnerin hat diese Erhöhung mit Schriftsatz vom 6. November 2017 nachvollziehbar erläutert, soweit es sich um die Stellen der individuell mit voller bzw. halber Stelle unbefristet beschäftigten, aber auf anderweitigen Stellen geführten wissenschaftlichen Angestellten Pettan und Koch handelt. Das insoweit individuell zusätzlich angesetzte Lehrangebot von insgesamt 5,5 DS ist beanstandungsfrei. Gleichfalls beanstandungsfrei ist es, dass bei den insgesamt (16,18 + 6,94 =) 23,12 Stellen der Stellengruppe „Lehrkräfte für besondere Aufgaben“, die zunächst in das Tabellenwerk mit jeweils 12 DS als „Deputat hj“ einbezogen worden sind, mit Blick auf die dieser Stellengruppe gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 16 i.V.m. § 3 Abs. 4 der Lehrverpflichtungsverordnung - LVV - zukommende Bandbreite der Lehrverpflichtung (= 13 bis 17 Lehrveranstaltungsstunden/DS) eine Erhöhung von jeweils 4 DS je 1,0 Stelle vorgenommen worden ist. Damit wird jede dieser Stellen mit „Bandbreitenregelung“ im Ergebnis mit einem Lehrdeputat von 16 DS in die Berechnung eingestellt. Sie führt zu einer Erhöhung von (23,12 x 4 =) 92,48 DS für diese Stellengruppe. Diese - kapazitätsgünstige - Handhabung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Gerichts. Vgl. etwa Beschlüsse des Gerichts vom 16. Dezember 2013 - 9 L 468/13 und 9 L 580/13 - , vom 4. Januar 2017 - 9 L 1347/16 - und zuletzt vom 6. Juni 2017 - 9 L 604/17 -, juris. Die damit erfolgte Erhöhung um insgesamt 97,98 DS, woraus ein unbereinigtes Lehrangebot von insgesamt (989,94 DS + 97,98 DS =) 1.087,92 DS folgt, ist beanstandungsfrei. Dieses Lehrangebot ist im Berechnungsverfahren individuell um (6,75 DS + 2 DS + 2 DS =) 10,75 DS vermindert worden. Die Verminderungen des Regel-lehrdeputats beruhen nach den Erläuterungen der Antragsgegnerin im Einzelnen auf der Funktion von Prof. U. als Dekanin des Fachbereichs 04 (Verminderung um 6,75 DS), der Funktion von Prof. X. als Studiendekan (Verminderung um 2 DS) und näher angeführter Sonderaufgaben der Akademischen Rates Dr. M. (Verminderung um 2 DS). Das Gericht stellt diese Verminderungen insgesamt in seine Berechnung ein. Bezogen auf die Tätigkeiten einer Dekanin bzw. eines Studiendekans entsprechen sie den rechtlichen Anforderungen eindeutig. Was die angesetzte Verminderung in Bezug auf die hierfür angeführten Tätigkeiten des Dr. M. betrifft („Hauptantragsteller des EU-Projekts „Horizon 2010“ sowie organisatorische Aufgaben im Rahmen des Kopernikus Aufruf des BMFI und Virtuelles Institut NRW“) bedarf es keiner näheren Prüfung, da sich die angesetzte Verminderung von 2 DS bei der gegebenen tatsächlichen Einschreibungszahl evident nicht auswirkt. Eine Erhöhung des Lehrangebots gem. § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2017 aufgrund zu berücksichtigender Lehrauftragsstunden scheidet aus, weil im hierfür maßgeblichen Zeitraum nach den nicht zweifelhaften Angaben der Antragsgegnerin keine solchen Lehraufträge vergeben worden sind. Das Lehrangebot ist weiterhin gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2017 um die Dienstleistungen bereinigt worden, die die Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften/Wirtschaft für insgesamt 12 ihr nicht zugeordnete, im Einzelnen in den Kapazitätsberichten benannte Bachelor- und Masterstudiengänge erbringt. Die insoweit zum letzten Berechnungsstichtag auf der Basis der normativen Regelung und dem allgemeinen Kapazitätserlass des Ministeriums zum Studienjahr 2017/2018 angesetzten und erläuterten Einsatzwerte (Curricularanteile - Caq - der nicht zugeordneten Studiengänge und regelmäßig die Zahl der Studienanfänger des Vorjahres - Aq/2 -), die zu einem Dienstleistungsexport von zuletzt ( 0,74 DS + 2,04 DS + 1,19 DS + 4,18 DS + 5,89 DS + 4,15 DS + 2,80 DS + 0,86 DS + 2,79 DS + 0,30 DS + 5,51 DS + 31,20 DS =) 61,65 DS führen, sind nach summarischer Prüfung bedenkenfrei. Die jeweiligen Werte Caq der nicht zugeordneten Studiengänge entsprechen denen der gleichfalls zur gerichtlichen Prüfung vorgelegten Dienstleistungsverflechtungsmatrix der Hochschule. Damit errechnet sich unter Berücksichtigung aller Erhöhungen und Verminderungen ein bereinigtes Lehrangebot von (1.087,92 DS - 10,75 DS - 61,65 DS =) 1.015,52 DS, woraus wiederum ein bereinigtes Lehrangebot der Lehreinheit für das Studien jahr 2017/2018 von (1.015,52 DS x 2 =) 2.031,04 DS folgt. Anhaltspunkte dafür, dieses Jahreslehrangebot sei nicht erschöpfend, hat das Gericht auch unter Einschluss der vorgelegten und abgeglichenen „Gesamtübersichten der wissenschaftlichen Stellen: Stellenplan 2017“ und der weiteren Besetzungslisten mit Namensangaben nicht. Der Antragsteller hat hierzu auch nach Akteneinsicht durch seine Verfahrensbevollmächtigten nichts weiter vorgetragen. 2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität Für die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität ist mit Hilfe der Anteilquoten und Curriculareigenanteile mit dem hieraus abzuleitenden gewichteten Curricularanteil (CA) eine Aufteilung auf die der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge vorzunehmen, §§ 3, 6 und 7 KapVO NRW 2017. Die Hochschule und das Ministerium haben hierzu die jeweiligen Anteilquoten und auf der Basis der ausgeworfenen Curricularwerte der einzelnen der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge die curricularen Eigenanteile errechnet. Für den hier verfahrensbetroffenen Bachelorstudiengang Volkswirtschaftslehre ist eine Anteilquote Aq von 0,099 und ein Curriculareigenanteil von 2,28 angesetzt worden. Letzterer folgt aus einem gemäß § 6 KapVO NRW 2017 gebildeten Curricularwert des Bachelorstudiengangs Volkswirtschaftslehre i.H.v. 2,40 nach Abzug der auf diesen Studiengang bezogenen Dienstleistungsimporte von zwei weiteren Studiengängen (0,03 für Rechtswissenschaft und 0,09 für Wirtschaftsinformatik) als Curricularfremdanteile. Für die weiteren der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge ist entsprechend verfahren worden. Diese Zahlen ins Verhältnis gesetzt, ergibt, was das Gericht geprüft hat, einen gewichteten Curricularanteil aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge von 1,71. Ausgehend von dem bereinigten Jahreslehrangebot i.H.v. 2.031,04 und dividiert durch den gewichteten Curricularanteil folgt hieraus ein auf das Studienjahr 2017/2018 bezogenes Studienplatzangebot der Lehreinheit insgesamt in Höhe (2.031,04 : 1,71 =) 1.187,74, gerundet 1.188 Studienplätze. Bei einer Anteilquote von 0,099 errechnet sich hieraus eine jährliche Aufnahmekapazität Ap für den Bachelorstudiengang Volkswirtschaftslehre i.H.v. (1.187,74 x 0,099 =) 117,58, gerundet 118 Studienplätzen. Auch diese Berechnungsschritte und die zugrunde liegenden Parameter hat das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geprüft und keine Fehler festgestellt. Das gilt namentlich für den Curricularwert (§ 6 KapVO NRW 2017) von 2,40 , der für den hier betroffenen Bachelorstudiengang eingestellt worden ist. Dieser Wert hält sich nicht nur innerhalb der nach der Anlage 1 - dort Spalte 2 - zu § 6 KapVO NRW 2017 bestimmten Bandbreite, die eben bis zu diesem Wert 2,40 reicht. Er entspricht zugleich dem gerundeten Curricularwert, der aus der von der Antragsgegnerin zu den Gerichtsakten gereichten detaillierten Berechnung des Lehraufwandes auf der Grundlage der Lehrveranstaltungen nach der maßgeblichen Prüfungsordnung dieses Studiengangs folgt. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Die Aufnahmekapazität ist desweiteren gemäß § 9 KapVO NRW 2017 zu überprüfen. Das führt auf der Grundlage des nach dem sog. Hamburger Modell angesetzten und von der Antragsgegnerin durch das entsprechende Tabellenwerk belegten Schwundausgleichsfaktors von 1/0,70 zu einer Erhöhung im Wege des Schwundausgleichs auf (118: 0,70 =) 168,57, gerundet 169 Studienanfängerplätzen/Jahr . Das Berechnungsergebnis zum Stichtag 15. September 2017 entspricht diesem Ergebnis, wobei dort weiter ausgewiesen worden ist, dass hiervon 151 Studienanfängerplätze auf das WS 2017/2018 und 18 Studienanfängerplätze auf das SS 2018 entfallen sollen. Diese Aufteilung erscheint als sachgerecht, da der Studienablauf in dem betroffenen Bachelorstudiengang auf einem regelmäßigen Studienbeginn im Wintersemester aufbaut. Die ZulassungszahlenVO vom 24. Juni 2017 entspricht mit der dort - ersichtlich noch auf dem Berechnungsstand zum Stichtag 1. März 2017 beruhenden - Festsetzung von 148 Studienanfängerplätzen für das WS 2017/2018 diesem Ergebnis noch nicht. Eine nachgehende und aktualisierende Änderung dieser ZulassungszahlenVO ist bislang unterblieben. Hieraus folgt jedoch nichts zugunsten des Antragstellers. Die sich nach dem letzten und hier maßgeblichen Berechnungsstand 15. September 2017 ergebende Zulassungszahl von 151 Studienanfängern für das WS 2017/2018 ist nämlich jedenfalls kapazitätsdeckend ausgebracht und wie ausgeführt sogar überschritten worden. Damit kann der Antragsteller keinen weiteren Studienplatz für sich beanspruchen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht der ständigen Praxis auch des OVG NRW entsprechend auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in Eilverfahren der vorliegenden Art.