Beschluss
9 L 1575/17
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2017:1213.9L1575.17.00
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Leitsätze
Aufnahmekapazität des Studiengangs Landschaftsökologie (Bac. - 1. Fachsemester) der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster zum WS 2017/2018, hier: Kapazitätserschöpfung
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aufnahmekapazität des Studiengangs Landschaftsökologie (Bac. - 1. Fachsemester) der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster zum WS 2017/2018, hier: Kapazitätserschöpfung Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Der Antragsteller begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Landschaftsökologie - Bac. - an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) als Studienanfänger nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2017/2018 außerhalb - ggf. hilfsweise bezogen auf freigebliebene Plätze innerhalb - der festgesetzten Aufnahmekapazität. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch die „Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2017/2018“ vom 24. Juni 2017 (GV. NRW. 2017, 654, 658) die Zahl der von der WWU Münster aufzunehmenden Studienanfänger/innen auf 60 festgesetzt. Dieser steht nach Mitteilung der Antragsgegnerin vom 15. November 2017 eine tatsächliche Einschreibungszahl von 67 (Stand: 9. Oktober 2017 = Vorlesungsbeginn) gegenüber. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts vorgelegten Kapazitätsunterlagen für das Studienjahr 2017/2018 und der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen. II. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Bachelorstudiengang Landschaftsökologie zum WS 2017/2018 über die Zahl der tatsächlich vergebenen 67 Studienanfängerplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz zur Verfügung steht, der dem Antragsteller vorläufig zugewiesen werden könnte. Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienanfängerplätze des verfahrensbetroffenen Studiengangs entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 15. November 2017 tatsächlich besetzt sind. Durch diese zum Zeitpunkt des Vorlesungsbeginns, auf den das Gericht in ständiger Praxis abstellt, da mit dem tatsächlichen Beginn des Studienbetriebes eine hinreichend verfestigte Einschreibungszahl verdeutlicht wird, gegebene Besetzungszahl von 67 ist die in der ZulassungszahlenVO bestimmte Zulassungszahl von 60 nicht nur abgedeckt, sondern sogar um die Zahl 7 überschritten worden. Dies entspricht einer Überbuchung von rd. 11,7 v. H. Das Gericht weist der Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze insgesamt kapazitätsdeckende Wirkung zu. Zwar lässt die Stellungnahme der Hochschule gegenüber dem Gericht zu der Frage, worauf die tatsächliche Zulassungs- und Einschreibungszahl beruht, nicht in jeder Hinsicht die zugrunde liegenden Umstände erkennen. Die Hochschule hat die tatsächliche Zulassungszahl dahin erläutert, dass auf der empirisch gefundenen Basis der vergangenen drei Vergabetermine für das WS 2017/2018 im Zulassungsverfahren – hier: im dialogorientierten Serviceverfahren/DoSV (§ 27 VergabeVO NRW) – von ihr ein Überbuchungsfaktor (vgl. Rechtsgedanke des § 7 Abs. 3 Satz 6 VergabeVO NRW) von 4,00 bestimmt worden sei, um vor dem Hintergrund eines tatsächlich festzustellenden „Abbröckelns“ der Studierendenzahl nach Abschluss des Hauptvergabeverfahrens die festgesetzte Kapazität möglichst von vornherein treffend auszuschöpfen und langwierige Nachrückverfahren zu vermeiden. Diese Erwägungen sind grundsätzlich nachvollziehbar, vermögen jedoch die tatsächliche Zulassungszahl von 67 nicht vollumfänglich zu erklären. Gleichwohl sieht das Gericht keinen tragfähigen Ansatz für die Annahme, die Hochschule habe sich durch ihr Überbuchungsverhalten im Bereich der Studiengänge ihrer Lehreinheit Geographie, insbesondere in dem hier betroffenen Studiengang, in der Größenordnung derart von den durch die ZulassungszahlenVO bestimmten Sollzahlen gelöst, dass hierin ausnahmsweise eine Behandlung der normierten Zulassungszahl als bloß „variable Größe“ zu sehen wäre. Vgl. zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 13 C 40/17 -, n.v., m.w.N. etwa auf seinen Beschluss vom 26. Januar 2011 - 13 B 1640/10 -, juris. Nach dem Ergebnis der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durchge-führten Überprüfung der von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten Kapazitätsunterlagen ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, im Gegenteil fernliegend, dass über die tatsächlich vergebenen Plätze hinaus noch weitere Studienanfängerplätze zur Verfügung stünden. Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2017/2018 und damit für das WS 2017/2018 ist für Studiengänge, deren Plätze – wie hier – nicht in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, die Kapazitätsverordnung NRW 2017 vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. 2017, 591). Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den auf der Ermächtigung des § 6 Hochschulzulassungsgesetz beruhenden Bestimmungen der KapVO NRW 2017 die jährliche Aufnahmekapazität (§ 3 KapVO NRW 2017) zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird, soweit nicht ein Jahresbetrieb mit Zulassungen von Studienanfängern nur zum Wintersemester bestimmt ist. Die jährliche Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit (§ 4 KapVO NRW 2017) zugeordneten Studiengangs ergibt sich nach § 3 KapVO NRW 2017 aus dem nach § 5 KapVO NRW 2017 festgestellten bereinigten Lehrangebot je Jahr, dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6 KapVO NRW 2017) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote des Studienganges (§ 7 KapVO NRW 2017). Das Lehrangebot wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der hier zum 1. März 2017 (§ 2 Abs. 1 KapVO NRW 2017) erhobenen und gegebenenfalls nach § 2 Abs. 2 und 3 KapVO NRW 2017 überprüften Daten. Die nach den vorstehend genannten Bestimmungen ermittelte Zulassungszahl kann nach § 8 KapVO NRW 2017 reduziert oder soll nach § 9 KapVO NRW 2017 erhöht werden. 1. Lehrangebot: Die Antragsgegnerin (Berichte vom 21. April 2017 – zum Berechnungsstichtag 1. März 2017 – und zuletzt vom 22. September 2017 - zum Überprüfungszeitpunkt 15. September 2017 -, die sich das Ministerium nach Prüfung zu eigen gemacht hat) ist auf der Lehrangebotsseite davon ausgegangen, dass der Lehreinheit „Geographie“ der WWU Münster für das Studienjahr 2017/2018 insgesamt 43,27 Personalstellen zur Verfügung stehen, die sich wie nachfolgend aufgeführt verteilen: Stellengruppe Deputat je Stelle in DS Anzahl Stellen 2017/2018 (einschl. HP-Stellen* und HPMA-Stellen**) Summe in DS 2017/2018 W3 Universitätsprofessor 9 7,0 63,00 W2 Universitätsprofessor 9 7,0 63,00 W1 Juniorprofessor 4 4,25 17,00 A15 – 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben 9 4,5 40,50 A15 – 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben 5 1,0 5,0 A15 - 13 Studienrat im Hochschuldienst 13 (Bandbreite) 2 26,00 A14 Akad. Oberrat a.Z. 7 1,0 7,00 A13 Akad. Rat a.Z. 4 5 20,00 TV-L Wiss. Angestellter (befristet) 4 6,5 26,00 TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) 8 1,0 8,00 TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben 12 (Bandbreite) 4,02 (= 2,75 HP + 1,27 HPMA) 48,24 Summe 43,27 323,74 (* = Stellen auf der Grundlage des sog. Hochschulpaktes III) (** = Stellen auf der Grundlage des sog. Masterprogramms 2014 - 2020) Ausweislich des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 15. November 2017 liegt zu den beiden Stellen der Stellengruppe „A15 – 13 Studienrat im Hochschuldienst“ ein Vermerk des Dekans gemäß § 3 Abs. 3 der Lehrverpflichtungsverordnung - LVV – vor, in dem die Dienstaufgaben genannt werden, die jeweils eine Abweichung von der Obergrenze der Bandbreite der Lehrverpflichtung um 4,0 DS rechtfertigen. Dieser Ansatz unterliegt allerdings in Bezug auf die von Herrn T. wahrgenommene Tätigkeit „eigene wissenschaftliche Weiterqualifikation (Habilitation)“ erheblichen Bedenken. Hier ist bereits nicht ersichtlich, dass es sich dabei um eine weitere Dienstaufgabe im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziff. 16 LVV handelt, so dass zusätzliche 4,0 DS hinzuzunehmen sind. Es ergibt sich danach ein Lehrdeputat von (323,74 + 4,0 =) 327,74 DS. Das vorbezeichnete Lehrdeputat von insgesamt 327,74 DS ist im Berechnungsverfahren zum letzten Berechnungsstichtag 15. September 2017 wegen „zusätzlichen Lehrangebots aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung“ um insgesamt 20,08 DS erhöht worden. Die Antragsgegnerin hat diese Erhöhung mit Schriftsatz vom 15. November 2017 nachvollziehbar erläutert, soweit es sich um die Stelle des individuell mit voller Stelle unbefristet beschäftigten, aber auf einer Stelle Juniorprofessur geführten wissenschaftlichen Angestellten N. handelt. Das insoweit individuell zusätzlich angesetzte Lehrangebot von 4,0 DS ist nicht zu beanstanden. Gleichfalls beanstandungsfrei ist es, dass bei den insgesamt (2,75 + 1,27 =) 4,02 Stellen der Stellengruppe „Lehrkräfte für besondere Aufgaben“, die zunächst in das Tabellenwerk mit jeweils 12 DS als „Deputat hj“ einbezogen worden sind, mit Blick auf die dieser Stellengruppe gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 16 i. V. m. § 3 Abs. 4 LVV zukommende Bandbreite der Lehrverpflichtung (= 13 bis 17 Lehrveranstaltungsstunden/DS bzw. 12 bis 16 Lehrveranstaltungsstunden/DS nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 Satz 4 LVV) eine Erhöhung von jeweils 4 DS je 1,0 Stelle vorgenommen worden ist. Damit wird jede dieser Stellen mit „Bandbreitenregelung“ im Ergebnis mit einem Lehrdeputat von 16 DS in die Berechnung eingestellt. Sie führt zu einer Erhöhung von (4,02 x 4 =) 16,08 DS für diese Stellengruppe. Diese - kapazitätsgünstige - Handhabung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Gerichts. Vgl. etwa Beschlüsse des Gerichts vom 16. Dezember 2013 - 9 L 468/13 und 9 L 580/13 - , vom 4. Januar 2017 - 9 L 1347/16 - und zuletzt vom 6. Juni 2017 - 9 L 604/17 -, juris. Die damit erfolgte Erhöhung um insgesamt 20,08 DS, woraus ein unbereinigtes Lehrangebot von insgesamt (327,74 DS + 20,08 DS =) 347,82 DS folgt, ist nicht zu beanstanden. Dieses Lehrangebot ist im Berechnungsverfahren individuell um 8,80 DS vermindert worden. Nach den Erläuterungen der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 15. November 2017 ergäbe sich rechnerisch sogar ein noch höherer Minderungswert von (2 DS + 2 DS + 2,9 DS + 2,9 DS =) 9,80 DS. Der angesetzte Wert von 8,80 DS wirkt sich für den Antragsteller im Ergebnis kapazitätsgünstig aus. Die Verminderungen des Regellehrdeputats beruhen nach den Erläuterungen der Antragsgegnerin im Einzelnen auf der Schwerbehinderung von Prof. H. (Verminderung um 2 DS), der näher angeführten Sonderaufgabe von Prof. T1. (Verminderung um 2 DS) und der jeweiligen Funktion von Prof. T2. und Prof. L. als Prodekane (Verminderung um jeweils 2,9 DS). Bezogen auf die Schwerbehinderung von Prof. H. unterliegt die angesetzte Verminderung nach summarischer Prüfung keiner Beanstandung. Entsprechendes gilt für die Tätigkeiten von Prof. T2. und Prof. L. als Prodekane mit Blick auf die jedenfalls – auch wenn der von der Antragsgegnerin benannte Beschluss des Dekanats nicht vorgelegt wurde – insoweit regelhaft in Ansatz zu bringende Lehrverminderung von (2 DS + 2 DS =) 4 DS. Das Gericht stellt damit eine Verminderung von (2 DS + 2 DS + 2 DS =) 6 DS in seine Berechnung ein. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner näheren Prüfung der angesetzten Verminderung für die angeführte Tätigkeit der Prof. T1. (ERC Starting Grant „WayTO“). Ferner ist gemäß § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2017 eine Erhöhung des Lehrangebots im Umfang von 0,5 DS aufgrund zu berücksichtigender Lehrauftragsstunden vorgenommen worden. Das Gericht geht nach dem Inhalt der vorgelegten Unterlagen davon aus, dass damit die im maßgeblichen Zeitraum (hier: SS 2016 und WS 2016/2017) im Durchschnitt in der Lehreinheit Geographie angefallenen sowie in die Berechnung einzubeziehenden – der Pflichtlehre zugehörigen – Lehrauftragsstunden erfasst sind. Durchgreifende Anhaltspunkte, die Zweifel an dem Ansatz der berücksichtigten Lehrauftragsstunden wecken könnten, bestehen nicht. Das Lehrangebot ist weiterhin gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2017 um die Dienstleistungen bereinigt worden, die die Lehreinheit Geographie für insgesamt fünf ihr nicht zugeordnete, im Einzelnen in den Kapazitätsberichten benannte Bachelor- und Masterstudiengänge erbringt. Die insoweit zum letzten Berechnungsstichtag auf der Basis der normativen Regelung und dem allgemeinen Kapazitätserlass des Ministeriums zum Studienjahr 2017/2018 angesetzten und erläuterten Einsatzwerte (Curricularanteile - Caq - der nicht zugeordneten Studiengänge und regelmäßig die Zahl der Studienanfänger des Vorjahres - Aq/2 -), die zu einem Dienstleistungsexport von zuletzt (3,20 DS + 0,28 DS + 4,56 DS + 0,86 DS + 3,43 DS =) 12,33 DS führen, unterliegen nach summarischer Prüfung keinen Bedenken. Die jeweiligen Werte Caq der nicht zugeordneten Studiengänge entsprechen denen der gleichfalls zur gerichtlichen Prüfung vorgelegten Dienstleistungsverflechtungsmatrix der Hochschule. Damit errechnet sich unter Berücksichtigung aller Erhöhungen und Verminderungen ein bereinigtes Lehrangebot von (347,82 DS - 6,0 DS + 0,5 DS - 12,33 DS =) 329,99 DS, woraus wiederum ein bereinigtes Lehrangebot der Lehreinheit für das Studienjahr 2017/2018 von (329,99 DS x 2 =) 659,98 DS folgt. Anhaltspunkte dafür, dieses Jahreslehrangebot sei nicht erschöpfend, hat das Gericht auch unter Einschluss der vorgelegten und abgeglichenen „Gesamtübersichten der wissenschaftlichen Stellen: Stellenplan 2017“ und der weiteren Besetzungslisten mit Namensangaben nicht. 2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität Für die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität ist mit Hilfe der Anteilquoten und Curriculareigenanteile mit dem hieraus abzuleitenden gewichteten Curricularanteil (CA) eine Aufteilung auf die der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge vorzunehmen, §§ 3, 6 und 7 KapVO NRW 2017. Die Hochschule und das Ministerium haben hierzu die jeweiligen Anteilquoten und auf der Basis der ausgeworfenen Curricularwerte der einzelnen der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge die curricularen Eigenanteile errechnet. Für den hier verfahrensbetroffenen Bachelorstudiengang Landschaftsökologie ist eine Anteilquote Aq von 0,179 und ein Curriculareigenanteil von 3,16 angesetzt worden. Letzterer folgt aus einem gemäß § 6 KapVO NRW 2017 gebildeten Curricularwert des Bachelorstudiengangs Landschaftsökologie i. H. v. 3,79 nach Abzug der auf diesen Studiengang bezogenen Dienstleistungsimporte von sechs weiteren Studiengängen (0,01 für Rechtswissenschaft, 0,13 für Geologie, 0,08 für Mathematik, 0,04 für Biologie, 0,20 für Chemie und 0,17 für Physik). Für die weiteren der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge ist entsprechend verfahren worden. Diese Zahlen ins Verhältnis gesetzt, ergibt, was das Gericht geprüft hat, einen gewichteten Curriculareigenanteil aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge von 2,12. Ausgehend von dem bereinigten Jahreslehrangebot i. H. v. 659,98 und dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil folgt hieraus ein auf das Studienjahr 2017/2018 bezogenes Studienplatzangebot der Lehreinheit insgesamt i. H. v. (659,98 : 2,12 =) 311,311, gerundet 311 Studienplätzen. Bei einer Anteilquote von 0,179 errechnet sich hieraus eine jährliche Aufnahmekapazität Ap für den Bachelorstudiengang Landschaftsökologie i. H. v. (311,311 x 0,179 =) 55,725, gerundet 56 Studienplätzen. Auch diese Berechnungsschritte und die zugrunde liegenden Parameter hat das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geprüft und keine Fehler festgestellt. Das gilt namentlich für den Curricularwert (§ 6 KapVO NRW 2017) von 3,79 , der für den hier betroffenen Bachelorstudiengang eingestellt worden ist. Dieser Wert hält sich nicht nur im unteren Bereich der nach der Anlage 1 – dort Spalte 2 – zu § 6 KapVO NRW 2017 bestimmten Bandbreite, die für Naturwissenschaften wie die Landschaftsökologie von 3,40 bis 4,60 reicht. Er entspricht zugleich dem gerundeten Curricularwert, der aus der von der Antragsgegnerin zu den Gerichtsakten gereichten detaillierten Berechnung des Lehraufwandes auf der Grundlage der Lehrveranstaltungen nach der maßgeblichen Prüfungsordnung dieses Studiengangs folgt. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Insbesondere ist auch die bei der individuellen rechnerischen Ableitung (vgl. Anmerkung 1 zu Anlage 1 KapVO NRW 2017) des Curricularwerts angesetzte Gruppengröße für Übungen im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zu beanstanden. Dies gilt zum einen vor dem Hintergrund, dass der Curricularwert wie festgestellt im unteren Bereich der bestimmten Bandbreite liegt und verbindliche normative Vorgaben für die bei den einzelnen Lehrveranstaltungen anzusetzenden Gruppengrößen nach gegenwärtiger Rechtslage nicht (mehr) existieren. Zum anderen hat die Antragsgegnerin ausweislich der von ihr vorgelegten Neuberechnung des Curricularwertes auch nicht pauschal eine Gruppengröße von 15 für Übungen angesetzt, sondern veranstaltungsbezogen nach den Gruppengrößen von 30 und 15 bzw. (für die Veranstaltung „Laborpraktikum“) 8 differenziert. Die Aufnahmekapazität ist des Weiteren gemäß § 9 KapVO NRW 2017 zu überprüfen. Das führt auf der Grundlage des nach dem sog. Hamburger Modell angesetzten und von der Antragsgegnerin durch das entsprechende Tabellenwerk belegten Schwundausgleichsfaktors von 1/0,91 zu einer Erhöhung im Wege des Schwundausgleichs auf (56 : 0,91 =) 61,538, gerundet 62 Studienanfängerplätzen/Jahr . Die Berechnung zum Stichtag 15. September 2017 weist aus, dass alle Studienanfängerplätze auf das WS 2017/2018 entfallen sollen. Diese Aufteilung ist sachgerecht, da der Studienablauf in dem betroffenen Bachelorstudiengang auf einem Studienbeginn im Wintersemester aufbaut. Die ZulassungszahlenVO vom 24. Juni 2017 entspricht mit der Festsetzung von 60 Studienanfängerplätzen für das WS 2017/2018 diesem Ergebnis zwar nicht. Hieraus folgt jedoch nichts zugunsten des Antragstellers. Die sich nach den hiesigen Berechnungen ergebende Zahl von 62 Studienanfängerplätzen ist nämlich jedenfalls kapazitätsdeckend ausgebracht und wie ausgeführt sogar überschritten worden. Damit kann der Antragsteller keinen weiteren Studienplatz für sich beanspruchen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht – der ständigen Praxis auch des OVG NRW entsprechend – auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in Eilverfahren der vorliegenden Art.