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Beschluss

10 L 2025/17

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2017:1214.10L2025.17.00
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Tenor

Auf den Antrag der Beigeladenen vom 16. November 2017 wird der Beschluss des OVG NRW vom 23. Oktober 2017 – 8 B 706/17 – wie folgt geändert:

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 10 K 141/17 gegen den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 15. November 2016 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 8. November 2017 wiederherzustellen, wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Entscheidungsgründe
Auf den Antrag der Beigeladenen vom 16. November 2017 wird der Beschluss des OVG NRW vom 23. Oktober 2017 – 8 B 706/17 – wie folgt geändert: Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 10 K 141/17 gegen den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 15. November 2016 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 8. November 2017 wiederherzustellen, wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. G r ü n d e Der Antrag der Beigeladenen, unter Abänderung des Beschlusses des OVG NRW vom 23. Oktober 2017 – 8 B 706/17 – den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 10 K 141/17 gegen den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 15. November 2016 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 8. November 2017 wiederherzustellen, abzulehnen, hat Erfolg. 1. Der Antrag ist zulässig. Gemäß § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache jederzeit von Amts wegen oder – wie hier – auf Antrag eines Beteiligten einen Beschluss über einen Antrag nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO ändern oder aufheben. Die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO kann ein Beteiligter nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO); aus den neu vorgetragenen Umständen muss sich zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Eilentscheidung ergeben. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1999 – 11 VR 13/98 -, juris Rd. 2. Das Abänderungsverfahren darf jedoch nicht als Rechtsmittelverfahren zur Überprüfung einer vorhergehenden Entscheidung verstanden werden. Es dient allein der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Etwaige Einwände gegen die sachliche Richtigkeit der vorangegangenen Entscheidungen könnten allenfalls mittels eines außerordentlichen Rechtsbehelfes der Anhörungsrüge nach § 152 a VwGO oder einer Gegenvorstellung geltend gemacht werden. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach jetziger Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2012 – 18 B 14/12 -, juris Rd. 3. Gemessen daran ist eine in diesem Sinne beachtliche Änderung der Umstände in formaler Hinsicht bereits durch den Ergänzungsbescheid des Antragsgegners vom 8. November 2017 eingetreten, mit dem ein Anhang III dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 15. November 2016 beigefügt worden ist. Vorliegend erschöpft sich der Inhalt des Ergänzungsbescheides auch nicht in der Wiederholung und Vertiefung der bereits dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid immanenten Begründung, sondern dient der Heilung der von dem OVG NRW in dem Beschluss vom 23. Oktober 2017 – 8 B 706/17 monierten – verfahrensfehlerhaften - UVP. Das OVG NRW hatte beanstandet, dass mangels erkennbarer Berücksichtigung kumulativer Umweltauswirkungen (vgl. S. 12 des Beschlussabdrucks) eine unzureichende Sachverhaltsermittlung artenschutzrechtlicher Belange bezüglich des Baumfalken erfolgt sei, im Sinne einer diesbezüglich nicht ausreichenden Dokumentation. Als wesentliche Erkenntnisgrundlage im Rahmen der durchgeführten UVP ist vom OVG NRW „ die „Umweltverträglichkeitsstudie für vier geplante Windenergieanlagen Windenergieprojekt W. (E1. )“ der GmbH aus Münster mit Stand von November 2015, welche den Landschaftspflegerischen Begleitplan und die einzelnen Fachbeiträge zu Artenschutz, Schall, Schattenwurf sowie zur optisch bedrängenden Wirkung in Bezug nimmt und deren Ergebnisse zusammenfasst. Im August 2016 wurden außerdem überarbeitete Fassungen einzelner Fachbeiträge erstellt. Sämtliche Unterlagen sind ausdrücklich zur Anlage zum Genehmigungsbescheid vom 15. November 2016 gemacht worden, “ angesehen worden. Vor diesem Hintergrund haben sich die Umstände in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verändert, nachdem mit Ergänzungsbescheid vom 8. November 2017 der Anhang III dem streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 15. November 2016 hinzugefügt worden ist. Hieraus ergibt sich auch die Möglichkeit, dass eine Abänderung der vorangegangenen Entscheidung des OVG NRW erfolgt, nämlich, um unter Berücksichtigung des neuen Anhangs III feststellen zu können, ob die UVP verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden ist. 2. Der Antrag ist auch begründet. a) Nach der auch diesem Verfahren nur möglichen und gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist es sich nicht (mehr) als überwiegend wahrscheinlich, dass die Klage der Antragstellerin in der Hauptsache erfolgreich sein wird. Dies gilt zunächst für die Frage, ob die Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerhaft durchgeführt worden ist. Im Hinblick auf die Ausführungen des Antragsgegners in dem oben genannten Anhang III erachtet es das Gericht als überwiegend wahrscheinlich, dass die von dem OVG NRW in dem Beschluss vom 23. Oktober 2017 monierte verfahrensfehlerhafte Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung als geheilt anzusehen ist. Gegen die Annahme einer unzureichend dokumentierten Sachverhaltsermittlung bzw. einer unvollständigen Dokumentation artenschutzrechtlicher Belange – insbesondere -bezüglich des Baumfalken - sprechen nämlich die Ausführungen auf Seite 9 ff. des Anhangs III in dem Ergänzungsbescheid vom 8. November 2017. Der Antragsgegner hat darin für das Gericht hinreichend substantiiert dargestellt, dass zu den Erkenntnisgrundlagen im Rahmen der durchgeführten UVP nicht nur die Umweltverträglichkeitsstudie und einzelne Fachbeiträge von August 2016 gehörten, sondern auch Daten, Untersuchungen und Erkenntnisse der vorrangegangenen Flächennutzungs- und Bebauungsplanung herangezogen worden waren. Insbesondere hat der Antragsgegner dargelegt, dass unter anderem auch für den östlichen Teil des Altparks „Köckelwicker Feld“ sowie eine östlich angrenzende Erweiterungsfläche, in der die hier genehmigten Windenergieanlagen durch die Beigeladene geplant wurden, das Flächennutzungsplanverfahren durchlaufen haben und vollständige artenschutzrechtliche Untersuchungen nach dem Leitfaden Artenschutz durchgeführt worden sind. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind dem Antragsgegner als im Planverfahren regelmäßig beteiligtem Träger öffentlicher Belange bekannt geworden und in den parallel geführten Genehmigungsverfahren nochmals unmittelbar zur eigenen Prüfung vorgelegt worden. Dementsprechend hatten dem Antragsgegner bei der Umweltverträglichkeitsprüfung umfassende Artenschutzkartierungen vorgelegen. Diese Unterlagen haben im Rahmen der Beteiligung im Bauleitplanverfahren auch öffentlich ausgelegen. Es unterliegt für das Gericht daher keinen Zweifeln, dass diese Erkenntnisquellen der Umweltverträglichkeitsprüfung ebenfalls zugrunde gelegen haben, um die Umweltauswirkungen der vier beantragten Windkraftanlagen einschließlich kumulierender Wirkungen mit den Bestandsanlagen beurteilen zu können. Dementsprechend hat der Antragsgegner insoweit den vom OVG NRW beanstandeten Mangel (nicht) ausreichender Dokumentation seiner Sachverhaltsermittlung geheilt. Ferner hat der Antragsgegner für das Gericht nachvollziehbar dargestellt, dass sich auch nach Einbeziehung dieser Erkenntnisquellen in die behördliche Umweltverträglichkeitsprüfung keinerlei weitergehende Erkenntnisse bezüglich der kumulierenden Wirkungen mit den Bestandsanlagen ergeben hätten. In der zusammenfassenden Darstellung auf Seite 10 des Anhangs III erläuterte der Antragsgegner diese Wirkungen zunächst für die streitgegenständlichen Windkraftanlagen. Als Ergebnis aus zwei Beobachtungen in den Jahren 2013 und 2014 gab der Antragsgegner an, dass weder vom Baumfalken noch von einer anderen windenergiesensiblen Vogelart häufig „wiederkehrende, gerichtete Flugbewegungen“ beobachtet worden seien. Feste Flugrouten vom Naturschutzgebiet „Schwatte Gatt“ in die Fläche der vier Windkraftanlagen, zur Hofstelle Leuker oder zu dem Naturschutzgebiet „Zwillbrocker Venn/ Ellewicker Feld“ existierten nicht. Zudem hätten sich aufgrund der Betrachtung von bekannten Brutplätzen und Nahrungshabitaten im weiteren Umkreis keine Hinweise auf häufig genutzte Flugrouten ergeben. Bezüglich der von den vorhandenen Windkraftanlagen ausgehenden Wirkungen innerhalb des Altparks Köckelwick seien im Rahmen der Bauleitplanung der Stadt Vreden für die umliegenden Windenergie- Konzentrationszonen ebenfalls Artenschutzuntersuchungen durchgeführt worden, die unter anderem den westlichen Bereich und das daran angrenzende nördliche und westliche Umfeld in 1000 m und mehr Entfernung zu den Windkraftanlagen des westlichen Teils des Altparks erfasst hätten. In Anbetracht der umfassenden Kartierungsdaten in der Größenordnung der Wirkradien (der Spalte 2 des Anhangs 2 des Leitfadens Artenschutz) seien zahlreiche Brutplätze des Kiebitz, des Großen Brachvogels und der Wachtel festgestellt worden. Diese lägen aber alle außerhalb der jeweiligen artspezifischen Wirkradien von 100 - 500 m zur nächstgelegenen Windenergieanlage. Die Kornweihe sei nur gelegentlicher Nahrungsgast im Bereich des westlichen Teils des Altparks. Schließlich sei der Baumfalke in diesem westlichen Teil nur als sehr selten umherstreifendes Einzelexemplar beobachtet worden. Auch im nordwestlichen Umfeld seien in den Artenschutzkartierungen keine Baumfalken festgestellt worden; selbst eine speziell auf den Baumfalken ausgerichtete Kontrolluntersuchung in einer zweiten Brutsaison habe nur die Beobachtung seltener Flugbewegungen in Bereichen, die bereits über 2,5 km vom Altpark Köckelwick entfernt waren, ergeben. Darüber hinaus seien für windenergiesensible Arten weder Brutvorkommen noch relevante Sichtungen und auch keine häufig genutzten Flugrouten festgestellt worden. Die hierauf gründende zusammenfassende Feststellung des Antragsgegners, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände durch die vorhandenen Windenergieanlagen im Altpark Köckelwick nicht verletzt werden, erweist sich für das Gericht daher als in sich schlüssig und plausibel, zumal die Antragstellerin diesen substantiierten Ausführungen auch nicht entsprechend substantiiert entgegengetreten ist. Auch eine Verletzung rügefähiger Nachbarrechte der Antragstellerin in Bezug auf Lärmimmissionen ist – weiterhin - nicht überwiegend wahrscheinlich. Insoweit wird auf die von der Beigeladenen in diesem Verfahren (zu 10 L 542/17) eingereichten ergänzten Berechnung des Ingenieurbüros Kötter vom -. E. ---- nach dem sog. „Interimsverfahren“ Bezug genommen, wonach sich auf dem Grundstück der Antragstellerin (J. --) eine deutliche Unterschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm ergibt. b) Darüber hinaus fällt auch die selbst bei – unterstellt - offenen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes in der Hauptsache vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung zu Gunsten der Beigeladenen aus. Bei dieser von den Erfolgsaussichten losgelösten allgemeinen Interessenabwägung fällt insbesondere ins Gewicht, dass eine unmittelbare Beeinträchtigung der Antragstellerin durch das zugelassene Vorhaben der Beigeladenen nicht zu erwarten ist. Insbesondere werden die Lärmrichtwerte der TA Lärm bei weitem eingehalten und würde eine verfahrensfehlerhafte Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung jedenfalls keine dauerhaften unmittelbaren Nachteile für die Antragstellerin bewirken, zumal sich insbesondere der Baumfalke als Zugvogel derzeit in anderen - wärmeren - Ländern in Europa befinden dürfte. Demgegenüber überwiegen die wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen in den besonders windstarken Herbst- und Wintermonaten die ihr genehmigten Anlagen nutzen zu können. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.