OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 L 1807/17

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2018:0103.9L1807.17.00
1mal zitiert
10Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Kommunikationswissenschaft (Bachelor) an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) zum 1. Fachsemester nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2017/2018 außerhalb – ggf. hilfsweise innerhalb – der normativ festgesetzten Aufnahmekapazität. Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2017/2018 (ZulassungszahlenVO) vom 24. Juni 2017 (GV. NRW. 2017, 654) die Zahl der von der WWU Münster zum WS 2017/2018 für den Bachelorstudiengang Kommunikationswissenschaft aufzunehmenden Studienanfänger/innen auf 98 festgesetzt, die insoweit in der Folgezeit unverändert geblieben ist (vgl. Änderungsverordnung vom 29. November 2017, GV. NRW. 2017, 893). Nach der dem Antragsteller zur Kenntnis gebrachten Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 15. November 2017) sind im 1. Fachsemester dieses Studiengangs zum WS 2017/2018 tatsächlich 109 Studienanfänger(innen) eingeschrieben (Stand: Vorlesungsbeginn). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts vorgelegten Kapazitätsunterlagen sowie der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen. II. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Bachelorstudiengang Kommunikationswissenschaft zum WS 2017/2018 über die Zahl der tatsächlich vergebenen 109 Studienanfängerplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz zur Verfügung steht, der - ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens unter ihrer Beteiligung – vergeben werden könnte. Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienanfängerplätze des verfahrensbetroffenen Studiengangs entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 15. November 2017 tatsächlich besetzt sind. Durch diese zum Zeitpunkt des Vorlesungsbeginns, auf den das Gericht abstellt, da mit dem tatsächlichen Beginn des Studienbetriebes eine hinreichend verfestigte Einschreibungszahl verdeutlicht wird, gegebene Besetzungszahl von 109 ist die in der ZulassungszahlenVO bestimmte Zulassungszahl von 98 nicht nur abgedeckt, sondern sogar um die Zahl 11 überschritten worden. Dies entspricht einer Überbuchung von rd. 11,2 v. H. Das Gericht weist der Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze insgesamt kapazitätsdeckende Wirkung zu. Zwar lässt die Stellungnahme der Hochschule gegenüber dem Gericht zu der Frage, worauf die tatsächliche Zulassungs- und Einschreibungszahl beruht, nicht in jeder Hinsicht die zugrunde liegenden Umstände erkennen. Die Hochschule hat die tatsächliche Zulassungszahl dahin erläutert, dass auf der empirisch gefundenen Basis der vergangenen drei Vergabetermine für das WS 2017/2018 im Zulassungsverfahren – hier: im dialogorientierten Serviceverfahren/DoSV (§ 27 VergabeVO NRW) – von ihr ein Überbuchungsfaktor (vgl. Rechtsgedanke des § 7 Abs. 3 Satz 6 VergabeVO NRW) von 4,00 bestimmt worden sei, um vor dem Hintergrund eines tatsächlich festzustellenden „Abbröckelns“ der Studierendenzahl nach Abschluss des Hauptvergabeverfahrens die festgesetzte Kapazität möglichst von vornherein treffend auszuschöpfen. Diese Erwägungen sind grundsätzlich nachvollziehbar, vermögen jedoch die tatsächliche Zulassungszahl von 109 nicht vollumfänglich zu erklären. Gleichwohl sieht das Gericht keinen tragfähigen Ansatz für die Annahme, die Hochschule habe sich durch ihr Überbuchungsverhalten in dem hier betroffenen Studiengang in der Größenordnung derart von der durch die ZulassungszahlenVO bestimmten Sollzahl gelöst, dass hierin ausnahmsweise eine Behandlung der normierten Zulassungszahl als bloß „variable Größe“ zu sehen wäre. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 13 C 40/17 -, n.v., m.w.N. auf seinen Beschluss vom 26. Januar 2011 - 13 B 1640/10 -, juris. Nach dem Ergebnis der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durchge-führten Überprüfung der von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten Kapazitätsunterlagen ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, im Gegenteil fernliegend, dass über die tatsächlich vergebenen Plätze hinaus noch weitere Studienanfängerplätze zur Verfügung stünden. Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2017/2018 und damit für das WS 2017/2018 ist für Studiengänge, deren Plätze – wie hier – nicht in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, die Kapazitätsverordnung NRW 2017 vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. 2017, 591). Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den auf der Ermächtigung des § 6 Hochschulzulassungsgesetz beruhenden Bestimmungen der KapVO NRW 2017 die jährliche Aufnahmekapazität (§ 3 KapVO NRW 2017) zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird, soweit nicht – wie vorliegend - ein Jahresbetrieb mit Zulassungen von Studienanfängern nur zum Wintersemester bestimmt ist. Die jährliche Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit (§ 4 KapVO NRW 2017) zugeordneten Studiengangs ergibt sich nach § 3 KapVO NRW 2017 aus dem nach § 5 KapVO NRW 2017 festgestellten bereinigten Lehrangebot je Jahr, dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6 KapVO NRW 2017) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote des Studienganges (§ 7 KapVO NRW 2017). Das Lehrangebot wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der hier zum 1. März 2017 (§ 2 Abs. 1 KapVO NRW 2017) erhobenen und gegebenenfalls nach § 2 Abs. 2 und 3 KapVO NRW 2017 überprüften Daten. Die nach den vorstehend genannten Bestimmungen ermittelte Zulassungszahl kann nach § 8 KapVO NRW 2017 reduziert oder soll nach § 9 KapVO NRW 2017 erhöht werden. 1. Lehrangebot: Die Antragsgegnerin (Berichte vom 21. April 2017 – zum Berechnungsstichtag 1. März 2017 – und zuletzt vom 22. September 2017 - zum Überprüfungszeitpunkt 15. September 2017 -) ist auf der Lehrangebotsseite davon ausgegangen, dass der Lehreinheit „Kommunikationswissenschaft“ der WWU Münster für das Studienjahr 2017/2018 insgesamt 142,45 Personalstellen zur Verfügung stehen, die sich wie nachfolgend aufgeführt verteilen: Stellengruppe Deputat je Stelle in DS Anzahl Stellen 2017/2018 (zum Vergleich: Anzahl Stellen 2016/2017) Summe DS 2017/2018 W3 Universitätsprofessor 9 3 3 27 W2 Universitätsprofessor 9 3 3 27 W1 Juniorprofessor (1. Anstellungsphase) 4 1 1 4 A15 – 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben 9 3 3 27 A13 Akad. Rat auf Zeit 4 1 1 4 TV-L Wiss. Angestellter (befristet) 4 0,5 0,5 2 TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben 12 3,17 3,05 38,04 Summe 14,67 14,55 129,04 Zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung 13,41 Summe in DS 142,45 Das Gericht geht auf der Grundlage der von Amts wegen vorgenommenen Prüfung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Er-läuterungen der Antragsgegnerin davon aus, dass mit der Zahl von 14,67 Stellen und dem zusätzlichen Lehrangebot von 13,41 DS – dazu siehe unten – das der Lehreinheit Kommunikationswissenschaft der WWU Münster für das Studienjahr 2017/2018 kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehende Lehrpersonal und daraus resultierende Lehrdeputat beanstandungsfrei erfasst ist. Der vom Gericht vorgenommene Abgleich der im Kapazitätsermittlungsverfahren des Studienjahres 2017/2018 vom MKW entsprechend den Meldungen der Hochschule eingestellten Anzahl und Verteilung der der Lehreinheit zuzuordnenden Stellen mit der von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellenübersicht hat keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, in der Lehreinheit seien weitere – oder anders zuzuordnende – kapazitätsrelevante Stellen wissenschaftlichen Personals vorhanden. Die Kammer hat ferner den Ansatz von jeweils 4 DS als Regeldeputat für die Stellen der befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten in ständiger Rechtsprechung gebilligt. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2017 – 13 B 234/17 -, juris, Rn. 3 ff. Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus ausdrücklich die Frage verneint, ob in der Lehreinheit befristet beschäftigte Wissenschaftliche Angestellte tätig sind, deren Befristung zum Berechnungsstichtag durch eine rechtskräftige arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in Wegfall geraten ist (Schriftsatz vom 15. November 2017). Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Erklärung zu zweifeln. Das zusätzliche Lehrangebot i. H. v. 13,41 DS beruht, wie die Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 15. November 2017) erläutert hat, zum einen darauf, dass für 3,17 Stellenanteile der Stellengruppe „Lehrkräfte für besondere Aufgaben TV-L“ (anstelle eines Deputats i. H. v. 12 DS) im Ergebnis ein Deputat i. H. v. 16 DS, der Obergrenze der Bandbreite der Lehrverpflichtung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 16, Abs. 4 Satz 4 LVV, angesetzt worden ist, indem das Lehrangebot in der Zeile „Zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung“ um (3,17 x 4 =) 12,68 DS erhöht worden ist vgl. zum Ansatz von 16 DS für die Stellengruppe der „Lehrkräfte für besondere Aufgaben TV-L“ bereits VG Münster, Beschluss vom 16. Dezember 2013 – 9 L 468/13 –, n.v. (Kapazitätsberechnung Kommunikationswissenschaft (Bachelor) WS 2013/2014), zum anderen darauf, dass der Lehreinheit Kommunikationswissenschaft ein Stellenanteil von 0,73 DS pro Semester aus der Stelle von Herrn H. (Lehreinheit Pädagogik) zufließt, dessen Lehrverpflichtung auf die von ihm betreuten Lehreinheiten im Rahmen der Informationsverarbeitungs-Versorgungseinheit 7 (IVV 7) anteilig umgelegt wird. Die auf die Stelle Herrn H. (als Leiter der Informationsverarbeitungs- Versorgungseinheit 7) vgl. die Angaben im Internet unter http://www.uni-muenster.de/EW/personen/H. .shtml (Abruf vom 02. Februar 2018) gegebenen Erläuterungen zur Zuordnung lassen eine kapazitätsrechtliche Fehlbehandlung nach summarischer Prüfung im Ergebnis ebenfalls nicht hervortreten. Die Handhabung, die auf die Lehreinheit Kommunikationswissenschaft zu beziehende Lehrleistungsverpflichtung dieser Stelle mit 0,73 DS {Vorjahr: 0,96 DS} zu berücksichtigen, führt im Ergebnis jedenfalls zu einer Berücksichtigung der aus dieser Stelle der hier zu betrachtenden Lehreinheit Kommunikationswissenschaft zufließenden abstrakten Lehrleistung. Der angesetzte Betrag erscheint nach summarischer Prüfung angesichts der für mehrere Fachbereiche der Hochschule gegebenen Unterstützungsfunktion dieser Versorgungseinheit als nicht zu niedrig. Die Antragstellerin hat hierzu auch keine Rügen angebracht, die Veranlassung zu weiterer Sachverhaltsaufklärung hätten geben können. Vgl. zur IVV 7 bereits VG Münster, Beschluss vom 04. Januar 2017 – 9 L 1347/16 -, n.v. (Kommunikationswissenschaft Bachelor 1. FS WS 2016/2017); vgl. auch die Angaben im Internet unter http://egora.uni-muenster.de/ivv7/ (Abruf vom 02. Februar 2018). Schließlich ist nichts für die Annahme hervorgetreten, für einzelne Stelleninhaber sei aufgrund individuell abweichender Lehrverpflichtung bzw. aus sonstigen Gründen über das in der Kapazitätsberechnung der Wissenschaftsverwaltung bereits angesetzte Maß hinaus eine höhere Lehrleistungsverpflichtung als nach der LVV bestimmt vereinbart worden. Die Verminderung in Höhe von 2 DS für Prof. Dr. C. als Sprecher des DFG-Graduiertenkollegs „Vertrauen und Kommunikation in einer digitalisierten Welt“ beruht auf § 5 Abs. 2 LVV. Nach dieser Norm können nämlich für die Wahrnehmung anderer Dienstaufgaben oder damit im Zusammenhang stehender Funktionen sowie zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder wissenschaftsbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach Ermäßigungen der Lehrverpflichtung gewährt werden. Vgl. auch die Angaben zu diesem Graduiertenkolleg im Internet unter http://www.uni-muenster.de/GK-Vertrauen-Kommunikation/ (Abruf vom 02. Februar 2018); vgl. insoweit auch bereits VG Münster, Beschluss vom 04. Januar 2017 – 9 L 1347/16 -, n.v. (Kommunikationswissenschaft Bachelor 1. FS WS 2016/2017). Ferner ist gemäß § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2017 eine Erhöhung des Lehrangebots im Umfang von 1 DS aufgrund zu berücksichtigender Lehrauftragsstunden vorgenommen worden. Das Gericht geht nach dem Inhalt der vorgelegten Unterlagen davon aus, dass damit die im maßgeblichen Zeitraum (hier: SS 2016 und WS 2016/2017) im Durchschnitt in der Lehreinheit Kommunikationswissenschaft angefallenen sowie in die Berechnung einzubeziehenden – der Pflichtlehre zugehörigen – Lehrauftragsstunden erfasst sind. Eine Verminderung des (unbereinigten) Lehrangebots um Dienstleistungen der Lehreinheit an nicht zugeordnete Studiengänge (§ 5 Abs. 4 KapVO NRW 2017) ist nicht erfolgt, da solche nicht anfallen. Damit ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot je Semester (Sb) in Höhe von (142,45 DS – 2,00 DS + 1,00 DS =) 141,45 DS, woraus ein bereinigtes Lehrangebot für das Studienjahr 2017/2018 von (2 x Sb = 2 x 141,45 DS =) 282,90 DS folgt. 2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität Für die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität ist mit Hilfe der jeweiligen Anteilquoten und Curriculareigenanteile der der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge mit dem hieraus abzuleitenden gewichteten Curriculareigenanteil aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge eine Aufteilung auf die der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge vorzunehmen, §§ 3, 6 und 7 KapVO NRW 2017. Die Hochschule und das Ministerium haben hierzu die jeweiligen Anteilquoten und auf der Basis der Curricularwerte der einzelnen der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge die jeweiligen curricularen Eigenanteile errechnet. Für den hier verfahrensbetroffenen Bachelorstudiengang Kommunikationswissenschaft ist eine Anteilquote von 0,527 und ein Curriculareigenanteil von 2,08 angesetzt worden. Letzterer entspricht dem gemäß § 6 KapVO NRW 2017 gebildeten Curricularwert des Bachelorstudiengangs Kommunikationswissenschaft i. H. v. 2,08, da der Curricularwert keine Curricularfremdanteile enthält. Für die weiteren der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge ist entsprechend verfahren worden. Diese Zahlen ins Verhältnis gesetzt ergeben, was das Gericht geprüft hat, einen gewichteten Curriculareigenanteil aller der Lehreinheit Kommunikationswissenschaft zugeordneten Studiengänge von 1,65. Ausgehend von dem bereinigten Jahreslehrangebot i. H. v. 282,90 DS und dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil folgt hieraus ein auf das Studienjahr 2017/2018 bezogenes Studienplatzangebot der Lehreinheit insgesamt i. H. v. (282,90 : 1,65 =) 171,45 Studienplätzen. Bei einer Anteilquote von 0,527 errechnet sich hieraus eine jährliche Aufnahmekapazität für den Bachelorstudiengang Kommunikationswissenschaft i. H. v. (171,45 x 0,527 =) 90,35, gerundet 90 Studienplätzen. Die Aufnahmekapazität ist des Weiteren gemäß § 9 KapVO NRW 2017 zu überprüfen. Das führt auf der Grundlage des nach dem sog. Hamburger Modell angesetzten und von der Antragsgegnerin durch das entsprechende Tabellenwerk belegten Schwundausgleichsfaktors von 0,92 zu einer Erhöhung im Wege des Schwundausgleichs auf (90 : 0,92 =) 97,83, gerundet 98 Studienanfängerplätzen/Jahr. Die Berechnung zum Stichtag 15. September 2017 weist zutreffend aus, dass alle Studienanfängerplätze auf das WS 2017/2018 entfallen sollen. Hintergrund ist, dass das Studium des Bachelorstudiengangs Kommunikationswissenschaft bei der Antragsgegnerin als Erstsemester nur im Wintersemester aufgenommen werden kann. Da die für das Studienjahr 2017/2018 im Bachelorstudiengang Kommunikationswissenschaft gerichtlich ermittelte Zahl von 98 Studienanfängerplätzen, die aufgrund des Jahresbetriebs sämtlich im verfahrensbetroffenen Wintersemester 2017/2018 auszubringen sind, mit der Einschreibung von 109 Studierenden nicht nur ausgeschöpft, sondern überschritten worden ist, sind freie Plätze für Studienanfänger nicht festzustellen. Damit kommt auch, soweit dies geltend gemacht worden ist, eine vorläufige Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität nicht in Betracht. Darauf, ob die Antragstellerin den auf den Anordnungsgrund bzw. Anordnungsanspruch im Übrigen bezogenen und mit der Eingangsverfügung mitgeteilten Anforderungen des Gerichts hinreichend Rechnung getragen hat, kommt es danach nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht – der ständigen Praxis des Gerichts und des OVG NRW entsprechend – auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.