Urteil
8 K 3455/16
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2018:0215.8K3455.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Die 1944 geborene Klägerin ist afghanische Staatsangehörige. Sie reiste im Jahre 1994 in das Bundesgebiet ein. Am 1. September 2000 wurde ihr erstmals eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG erteilt, die in der Folgezeit fortlaufend verlängert wurde. Unter dem 12. Januar 2016 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Zur Begründung führte sie an: Sie sei seit über fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes sei sie nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und die deutsche Sprache zu erlernen. Aus der ärztlichen Stellungnahme vom 12. November 2015 gehe hervor, dass die Klägerin Analphabetin sei und in ihrem Heimatland nie zur Schule gegangen sei. In der klinischen Untersuchung seien ein degressiv vermeidender Habitus, eine deutliche Hilflosigkeit und rasche Überforderung bei Aufgabenstellungen aufgefallen. Es werde vom Vorliegen einer leichten Intelligenzminderung ausgegangen, evtl. liege darüber hinaus noch eine degenerativ demenzielle Komponente vor. Eine weitere Untersuchung sei hier geplant. Mit Bescheid vom 23. Juli 2016 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ab. Zur Begründung gab er an: Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht. Für die Klägerin greife die Privilegierung des § 104 Abs. 2 AufenthG. Es entfalle der Nachweis der Sprachkenntnisse auf dem B1-Niveau. Für die Klägerin sei nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in der deutschen Sprache mündlich verständigen könne. Der ärztlichen Stellungnahme sei zu entnehmen, dass die Klägerin die deutsche Sprache nicht beherrsche, obwohl sie sich bereits seit März 1994 in Deutschland aufhalte. Die Klägerin habe genug Zeit gehabt, sich wenigstens Grundkenntnisse der deutschen Sprache anzueignen, um sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich zu verständigen. Darüber hinaus habe die Klägerin keine Nachweise über eine Beschäftigung bzw. über die Bemühung hinsichtlich der Aufnahme einer Beschäftigung vorgelegt. Das Alter ihrer Kinder stelle keinen Grund dar, dass die Klägerin einer Erwerbsbeschäftigung nicht habe nachgehen können. Am 26. August 2016 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Sie habe einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Sie sei aufgrund ihres Alters nicht in der Lage, die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2, 3, 7 und 8 AufenthG zu erfüllen, so dass in ihrem Fall die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 AufenthG greife. Aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes könne die Klägerin die deutsche Sprache nicht erlernen. Sie könne deshalb auch ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten. Bei der Entscheidung sei auch die Sondersituation der Klägerin zu berücksichtigen. Sie sei im relativ hohen Alter mit 11 Kindern in die Bundesrepublik eingereist, habe zunächst ihr Asylverfahren abwarten müssen und habe dann noch die Verpflichtungen als Mutter von 11 Kindern gehabt. Hinzu sei noch die Krankheit ihres Ehemannes gekommen. Sie habe nie die Chance gehabt, sich im Arbeitsmarkt zu integrieren oder einen Deutschkurs zu besuchen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 23. Juli 2016 zu verpflichten, der Klägerin eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft sie ihre Ausführungen im Ablehnungsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, so dass sie durch den ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 2016 nicht rechtswidrig in ihren Rechten verletzt wird i. S. v. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG i. V. m. § 9 Abs. 2 AufenthG. Sie verfügt entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AufenthG, § 104 Abs. 2 AufenthG nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Von dieser Voraussetzung ist nicht nach § 9 Abs. 2 Satz 3 oder Satz 4 AufenthG abzusehen. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG i. V. m. § 9 Abs. 2 AufenthG setzt u. a. voraus, dass der Ausländer über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AufenthG). Bei Ausländern, die ‑ wie die Klägerin ‑ vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Sie hat nicht nachgewiesen, über Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen. Von der Voraussetzung der ausreichenden Sprachkenntnisse ist nicht gem. § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG abzusehen. Nach dieser Vorschrift ist von den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AufenthG abzusehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Eine Krankheit oder Behinderung ist nur dann beachtlich, wenn sie kausal dafür ist, dass der Ausländer die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AufenthG nicht erfüllen kann. Allein das Vorliegen einer Krankheit oder Behinderung reicht nicht aus, um von diesen Voraussetzungen zu suspendieren. Das Kausalitätserfordernis erfordert eine umfassende Bewertung des Krankheitsbildes bzw. des Grades der Behinderung des Ausländers und der Auswirkungen auf die Fähigkeit, die erforderlichen sprachlichen Kenntnisse zu erwerben. Nicht erforderlich ist, dass die Krankheit oder Behinderung die alleinige Ursache für das Unvermögen ist, die sprachlichen Kenntnisse zu erwerben. Sie müssen jedoch die wesentliche Mitursache sein, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. November 2014 ‑ 1 S 184/14 ‑, Juris, Rd.-Nr. 29 zur gleichlautenden Vorschrift des § 10 Abs. 6 des Staatsangehörigkeitsgesetzes. Der Ausländer hat das Vorliegen der Ausschlussgründe substantiiert darzulegen und durch ein ärztliches Attest nachzuweisen, wenn sie nicht offenkundig sind. Dabei muss sich aus dem ärztlichen Gutachten nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Die vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 17. Oktober 2017 sowie die früheren Bescheinigungen sind nicht geeignet, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu belegen. In ihnen wird nicht schlüssig dargelegt, dass der Erwerb von mündlichen Sprachkenntnissen für die Klägerin unmöglich ist. Die in den Attesten angeführten Diagnosen beruhen auf Spekulationen und werden nicht durch Untersuchungen untermauert. In der ärztlichen Stellungnahme vom 12. November 2015 führt der behandelnde Arzt Dr. H. aus, er gehe vom Vorliegen einer leichten Intelligenzminderung aus, evtl. liege darüber hinaus noch eine degenerativ demenzielle Komponente vor. Eine weitere Untersuchung wurde in Aussicht gestellt. Diese Untersuchung fand in der Folgezeit offensichtlich nicht statt. In der ärztlichen Bescheinigung vom 17. Oktober 2017 werden die Diagnosen des Arztes lediglich wiederholt, ohne konkrete Untersuchungsbefunde dafür mitzuteilen. Von der Voraussetzung der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache kann auch nicht nach § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG zur Vermeidung einer Härte abgesehen werden. Eine Härte liegt nicht vor. Die Klägerin hat keinerlei Bemühungen nachgewiesen, die deutsche Sprache auch nur ansatzweise zu erlernen. Zwar mag die Klägerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes in ihrer Fähigkeit, Sprachkenntnisse zu erwerben, eingeschränkt sein. Eine wesentliche Erschwernis und damit eine Härte liegen aber nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.