Beschluss
8 L 198/18.A
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2018:0228.8L198.18A.00
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Tenor
Der Antrag, den Beschluss vom 10. Januar 2018 abzuändern, wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag, den Beschluss vom 10. Januar 2018 abzuändern, wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e Der Antrag auf Änderung des Beschlusses vom 10. Januar 2018 ist abzulehnen. Es mag dahingestellt bleiben, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nicht glaubhaft gemacht hat. Jedenfalls ist der Antrag abzulehnen, weil weiterhin feststeht, dass die Überstellung der Antragstellerin in das Königreich der Niederlande durchgeführt werden kann (§ 34a Abs. 1 AsylG). Die Antragstellerin hat gegenüber dem Bundesamt keinen Anspruch auf Duldung im Bundesgebiet glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen eines aus Art. 6 GG folgenden Vollstreckungshindernisses sind nicht festzustellen. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihre Ausreise in die Niederlande rechtlich unmöglich ist. Die Antragstellerin hat mit der Vorlage einer Kopie der somalischen Heiratsurkunde nicht glaubhaft gemacht, dass sie mit der in Mogadischu (Somalia) in Abwesenheit beider Verlobter durch Vertreter erfolgten Eheschließung (sog. Handschuhehe) wirksam die Ehe eingegangen ist. Dabei kann offen bleiben, ob die dem Bundesamt übergebene Kopie die behauptete Eheschließung belegt oder nicht belegt (§ 438 ZPO, § 173 VwGO). Auch wenn das Schriftstück der hier zu treffenden Entscheidung zu Grunde gelegt wird, spricht Überwiegendes für die Annahme, dass die Antragstellerin und Herr N. nicht rechtswirksam die Ehe geschlossen haben. Dabei kann weiterhin dahingestellt bleiben, ob für eine Eheschließung der beiden Personen deutsches oder, wofür mehr sprechen dürfte (vgl. Art 13 Abs. 1 EGBGB), somalisches Recht gilt. Die Eheschließung der beiden somalischen Staatsangehörigen ist nicht nach deutschen Recht wirksam erfolgt, weil die Ehe nicht im Bundesgebiet in Anwesenheit beider Verlobter vor dem Standesbeamten geschlossen wurde (Art. 13 Abs. 4 Satz 1 und 2 EGBGB; §§ 1310, 1311 BGB). Zugleich besteht Grund zu der Annahme, dass die Eheschließung somalischem Recht widerspricht, weil die Ehe in Mogadischu in Abwesenheit b e i d e r Verlobten geschlossen wurde. Dem entgegenstehende Umstände hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht (vgl. zur Feststellung ausländischen Rechts § 293 ZPO, § 173 VwGO). Wenn eine sog. Handschuhehe nicht auf eine Beeinträchtigung der Eheschließungsfreiheit gerichtet ist (vgl. zu den Rechtsauffassungen verschiedener Rechtsschulen des Islams: Rohe, das islamische Recht, 3. Auflage 2011, S. 84), ist sie in dieser Ausprägung allein eine besondere Eheschließungsform, die von der deutschen Regel des § 1311 BGB abweicht (Art. 11 EGBGB; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1958 - IV ZR 87/58 -, BGHZ 29, 137 = NJW 1959, 717, 718 zu einer Handschuhehe italienischen Rechts). Ein Verstoß gegen den ordre public (Art. 6 EGBGB) ist nicht gegeben, wenn die Ehe unter Beteiligung des Stellvertreters gerade mit der Person geschlossen wird, welcher die/der vertretene Verlobte aufgrund eigenen Willensentschlusses tatsächlich zu diesem Zeitpunkt heiraten will (Mäsch in: Herberger/Martinek/Rüßmann u. a., jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017, Art. 13 EGBGB, Rn. 45). Der Stellvertreter soll nicht über die Eheschließung der Verlobten oder gar über die Auswahl des Ehegatten entscheiden; er soll nicht Vertreter im Willen sein. Zwar ist er auch nicht nur ein Bote. Vielmehr ist er ein gebundener "Stellvertreter in der Erklärung", der auch die Erklärung eines anwesenden Verlobten und - je nach Ortsrecht - die Erklärung des Standesbeamten, Richters oder Priesters entgegenzunehmen hat (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1958 - IV ZR 87/58 -, a. a. O., Seite 719). Die Eheschließung wird nach dem deutschen internationalen Privatrecht als formgültig anerkannt, wenn die Formvorschriften des Rechts des Staats der Staatsangehörigkeit der Eheschließenden gewahrt sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19. Dezember 1958 - IV ZR 87/58 -, a. a. O.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 3 W 175/10 -, juris, Rn. 7 = NJW-RR 2011, 725; Mäsch in: Herberger/Martinek/Rüßmann u. a., jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017, Art. 13 EGBGB, Rn. 46). Nach Art. 6 des somalischen Gesetzes Nr. 23 vom 11. Januar 1975 (Familiengesetz Somalia) sind die wesentlichen Bestandteile einer Eheschließung Angebot und Annahme, die von beiden vertragschließenden Parteien in Gegenwart von zwei Zeugen zum Ausdruck gebracht werden. Nach Art. 8 Abs. 4 Satz 1 des Familiengesetzes Somalia kann (nur) das Angebot in Abwesenheit des Anbietenden gemacht werden (Bergmann/Ferid/Henrich/Cieslar, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Somalia, S. 10 f.). Eine solche Vertretung für die Verlobten beschränkte sich aber nicht auf den Anbietenden/die Anbietende. Nach dem Inhalt der Heiratsurkunde wurde die Ehe in Abwesenheit sowohl des/der Anbietenden als auch der/des Annehmenden geschlossen. Die Antragstellerin und Herrn N. hielten sich in den Niederlanden bzw. dem Bundesgebiet auf. Der Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 Satz 1 Familiengesetz Somalia hat zwar nicht die Folge, dass die Eheschließung (insgesamt) nichtig ist (Art. 22 Abs. 3, Art. 23 Abs. 1 Familiengesetz Somalia). Sie ist aber fehlerhaft (Art. 22 Abs. 4 Familiengesetz Somalia) und somit auch nicht gültig (Art. 22 Abs. 2 Familiengesetz Somalia). Nach Art. 23 Abs. 2 Familiengesetz Somalia begründet eine fehlerhafte Eheschließung ausschließlich die Folgen, dass (1.) aus der Ehe hervorgegangene Kinder als ehelich geboren gelten, dass für eine Eheschließung (2.) ein Ehehindernis wegen Schwägerschaft besteht und dass nach Auflösung der Ehe, Scheidung oder Tod des Ehepartners (3.) eine befristete Eheschließungssperre gilt (Bergmann/Ferid/Henrich/Cieslar, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Somalia, S. 12). Ungeachtet des Umstands, dass die Antragstellerin keine Umstände für eine wirksame Eheschließung glaubhaft gemacht hat, hat sie auch keinen Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung ihrer Überstellung glaubhaft gemacht, wenn sie mit Herrn N. wirksam die Ehe geschlossen hätte, der eine Aufenthaltserlaubnis für das Bundesgebiet besitzt (§ 25 Abs. 2, 2. Alt. AufenthG, § 4 AsylG). Weder Art 6 Abs. 1 noch Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG begründen als solches einen grundrechtlichen Anspruch von ausländischen Ehegatten auf Nachzug zu ihren berechtigterweise in der Bundesrepublik Deutschland lebenden ausländischen Ehegatten oder Familienangehörigen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 ‑ 2 BvR 1226/83 u. a. -, BVerfGE 76, 1 = NJW 1988, 626 = FamRZ 1988, 363). Der begehrte Anspruch folgt auch nicht aus einfachem Recht. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG besitzt die Antragstellerin offensichtlich nicht. Sie hat auch keine Umstände für einen Anspruch auf eine solche Aufenthaltsberechtigung glaubhaft gemacht. Dem steht schon § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG entgegen. Die Antragstellerin besaß und besitzt nicht ein nationales Visum. Für einen langfristigen Aufenthalt ist jedoch ein nationales Visum erforderlich (§ 6 Abs. 4 AufenthG). Die Antragstellerin beabsichtigt einen solchen langfristigen Aufenthalt, wenn sie sich aus Gründen des Ehegattennachzugs in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten will. Die Voraussetzungen des §§ 39, 41 AufenthV, die Ausnahmen von Visapflichten bestimmen, liegen nicht vor. Insbesondere liegen nicht die Voraussetzungen des § 39 Nr. 4 AufenthV vor, weil die Aufenthaltsgestattung der Antragstellerin erloschen ist (§ 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 AsylG). Art. 6 GG steht nicht entgegen. Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG ist es grundsätzlich vereinbar, eine Ausländerin auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von derjenigen, die die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (BVerfG, z. B. Beschluss vom 10. November 2008 - 2 BvR 588/08 -, juris = www.bverfg.de, je Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 23.09 -, juris Rn. 34; OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2016 - 18 B 754/16 -, www.nrwe.de Rn. 28 = juris). Nach der dem Aufenthaltsgesetz zugrunde liegenden Konzeption, wie sie insbesondere in § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zum Ausdruck kommt, wird auf diese Weise sichergestellt, dass die Steuerungsmechanismen des Aufenthaltsgesetzes nicht lahmgelegt und die dort vorgesehenen Zugangskontrollen hinsichtlich eines Aufenthalts in der Bundesrepublik nicht unterlaufen werden (OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2009 ‑ 18 B 1775/08 ‑, juris Rn. 12 = www.nrwe.de; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 23.09 -, juris Rn. 34). Im Rahmen eines solchen Visumverfahrens kann letztlich umfassend geprüft werden, ob die sog. Handschuhehe der Antragstellerin wirksam ist. Ob nach einer Überstellung der Antragstellerin in die Niederlande für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Visums die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Den Haag bzw. eine sonstige konsularische Vertretung in den Niederlanden zuständig ist (die Botschaft weist auf den Besitz einer gültigen niederländischen Aufenthaltserlaubnis ‑ verblijfsvergunning - hin, die die Antragstellerin nicht besitzen dürfte), oder ob sich die Antragstellerin an die Botschaft in Nairobi (Kenia) wenden muss, deren Geschäftsbereich sich auf Somalia erstreckt, bedarf hier keiner Erörterung. Weiterhin ist für eine Aufenthaltsberechtigung nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin die Voraussetzung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG - einfache Kenntnisse der deutschen Sprache - oder eine Ausnahme des § 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG erfüllt. Die gesetzliche Vorgabe einfacher deutscher Sprachkenntnisse als solche verstößt nicht gegen Art. 6 GG (BVerfG, Beschluss vom 25. März 2011 - 2 BvR 1413/10 -, www.bverfg.de = juris). Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG, insbesondere die Sicherung ihres Lebensunterhalts (Nr. 1) und die Einhaltung der Passpflicht (Nr. 4) erfüllt. Ein Aufenthaltsrecht nach § 30 Abs. 1 AufenthG setzt in der Regel die Erfüllung dieser Voraussetzungen voraus (BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 3.08 ‑, juris, Rn. 9 = www.bverwg.de). Weiterhin liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AufenthG nicht vor. Einer Ausländerin, die einen Asylantrag gestellt hat, kann nach dieser Vorschrift vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens - also vor dem Abschluss des Klageverfahrens - ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern. Ein solcher strikter Anspruch ist nicht gegeben. Eine Zustimmung der obersten Landesbehörde liegt nicht vor. Ob daneben § 104 Abs. 13 AufenthG den Ehegattennachzug ausschließt bedarf nach dem Vorherigen keiner weiteren Erörterung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO und § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar.