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Urteil

4 K 2543/15

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2018:0322.4K2543.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin studierte an der beklagten Universität Medizin. Sie beantragte am 29. Juni 2006 die Einleitung und Durchführung des Verfahrens zur Erlangung eines Doktorgrades. Dazu fertigte sie eine Dissertation mit dem Thema „Vergleichende Untersuchungen zur Charakterisierung von dentrischen Zellen aus humanen und murinen Vorläuferzellen sowie aus AML-Blasten“ an. Dabei gab sie eine Erklärung ab, dass sie die Arbeit unter anderem selbstständig und nur unter Benutzung der im Literaturverzeichnis angegebenen Literatur angefertigt habe. Die Arbeit wurde mit dem Gesamtergebnis „cum laude“ bewertet und der Klägerin wurde am 30. März 2007 der Doktorgrad verliehen. Am 29. April 2014 wiesen Mitarbeiter der Internetplattform VroniPlag Wiki die Beklagte darauf hin, dass die Dissertation zum Teil „zusammenkopiert“ sei. Die Beklagte leitete daraufhin eine Überprüfung der Arbeit ein, informierte die Klägerin hierüber und gab dieser Gelegenheit, Stellung zu den Vorwürfen zu nehmen. Eine eingerichtete Untersuchungskommission stellte fest, dass die Arbeit insbesondere im Einleitungs- und Diskussionsteil eine Vielzahl von Plagiaten aufweise. Sie empfahl, den Doktorgrad zu entziehen. Der Fachbereichsrat beschloss auf Antrag des Dekans am 20. Oktober 2015 mit zwölf Ja-Stimmen und drei Enthaltungen, die Promotionsleistung für ungültig zu erklären und die Verleihung des Doktorgrades zurückzunehmen. Mit Bescheid vom 10. November 2015 erklärte der Dekan die Promotionsleistung für ungültig und nahm die Verleihung des Doktorgrades zurück. Zur Begründung verwies die Beklagte auf die umfangreichen und gravierenden Textübernahmen. Die Klägerin habe getäuscht, weil sie erklärt habe, die Dissertation selbstständig angefertigt zu haben. Dadurch habe sie bei ihrem Doktorvater einen Irrtum erzeugt. Der Umfang der Textübernahmen spreche für eine vorsätzliche Täuschung. Die Klägerin hat am 11. Dezember 2015 Klage erhoben. Sie trägt vor, dass der Bescheid rechtswidrig sei, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage nicht gegeben seien. Die Dissertation sei weiterhin als eine eigene wissenschaftliche Leistung anzusehen, weil insbesondere die Darstellung der eigenen Ergebnisse frei von Plagiaten sei. Dieses Ergebnis werde anscheinend auch von einem Teil des Fakultätsrats geteilt, weil das Abstimmungsergebnis des Fakultätsrats nicht einstimmig ergangen sei. Darüber hinaus sei der Doktorvater der Klägerin, Herr Prof. Dr. T., weder getäuscht worden noch einem Irrtum unterlegen. Herr Prof. Dr. T. habe klar gestellt, dass die Arbeit trotz der Plagiatsvorwürfe inhaltlich nicht zu beanstanden sei. Diesem hätte weiterhin bei gehöriger Aufmerksamkeit auffallen müssen, dass sich etliche Ausführungen ohne Quellenangaben finden ließen. Auch ein Vergleich mit der Dissertation von Frau Dr. M zeige, dass im vorliegenden Fall keine Täuschung vorliege. Weiterhin habe die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil sie nicht hinreichend berücksichtigt habe, dass die Arbeit einen wertvollen Beitrag für die Wissenschaft darstelle und der Kern der Arbeit auf der eigenständigen wissenschaftlichen Arbeit der Klägerin fuße. Die Plagiatsvorwürfe beträfen lediglich den Randbereich der Arbeit. Auch sei die Wissenschaft in erster Linie an neuen Erkenntnissen interessiert. Die Arbeit dürfe daher für die Wissenschaft nicht verloren gehen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 10. November 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Begründung des Bescheides und trägt ergänzend vor, dass besonders die Diskussion der gefundenen Ergebnisse zum Kerngehalt der Arbeit gezählt werden müsse. Sowohl der Umfang als auch die Qualität der Plagiate sprächen für einen gravierenden Fall der Täuschung. Darüber hinaus liege kein Ermessensfehler vor. Die tatsächlich selbstständig erbrachten Leistungen seien aufgrund der massiven Plagiate nicht schutzwürdig und könnten im Rahmen des Ermessens nicht zum Überwiegen der Interessen der Klägerin führen. Auch bleibe die Arbeit der Wissenschaft erhalten. Es sei davon auszugehen, dass die Ergebnisse der Arbeit längst zum wissenschaftlichen Kenntnisstand zählen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch den Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO). Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist unbegründet, weil der Bescheid vom 10. November 2015 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Rechtsgrundlage für die Entscheidung, die Promotionsleistung für ungültig zu erklären ist § 19 Abs. 1 Satz 1 der Promotionsordnung des Fachbereiches 5 Medizinische Fakultät vom 23. Oktober 2008 zuletzt geändert durch Beschluss des Fachbereichsrates vom 14. Februar 2014 (PromO). Danach ist die Promotionsleistung für ungültig zu erklären, wenn sich ergibt, dass der/die Doktorand/-in beim Erbringen der Leistung sich einer Täuschung schuldig gemacht hat. Die Rechtsgrundlage ist wirksam. Die einer Entziehung eines Doktorgrades vorgelagerte Frage, ob die Prüfungsleistungen angesichts einer Täuschung noch als eine eigenständige wissenschaftliche Leistung zu qualifizieren sind, muss nicht als Ermessensnorm ausgestaltet werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Januar 2018 - 14 A 610/17 -, juris, Rn. 27 ff. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere hat der Fachbereichsrat mit der erforderlichen Mehrheit (zwölf Ja-Stimmen und drei Enthaltungen) abgestimmt, § 19 Abs. 1 Satz 2 PromO. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage liegen vor. Die Klägerin hat über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen getäuscht. a. Eine Dissertation stellt in ihrer Gesamtheit keine eigenständige wissenschaftliche Leistung dar, wenn sie quantitativ, qualitativ oder durch eine Gesamtschau von beiden Kriterien durch Plagiate geprägt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 - 6 C 3/16 -, juris, Rn. 44; OVG NRW, Urteil vom 4. Januar 2018 - 14 A 610/17 -, juris, Rn. 36. aa. Sie ist quantitativ von Plagiaten geprägt, wenn die Anzahl der Plagiatsstellen angesichts des Gesamtumfanges der Arbeit überhand nehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 - 6 C 3/16 -, juris, Rn. 44. Dies ist hier der Fall, weil auf ungefähr der Hälfte der Seiten der Arbeit Plagiate zu finden sind. Dabei bestehen insbesondere die Einleitung und der Disskussionsteil der Arbeit in erheblichem Maße aus Plagiaten. In den anderen beiden Kapiteln finden sich nur vereinzelt Plagiate. Für die genaue Auflistung der Plagiatsstellen wird auf die zutreffenden und von der Klägerin nicht bestrittenen Feststellungen der Untersuchungskommission verwiesen (S. 130 - 139 der Verwaltungsvorgänge). Insgesamt besteht knapp ein Viertel des Haupttextes der Arbeit aus Plagiaten. bb. Die Plagiate sind qualitativ erheblich. Bei dieser Prüfung ist die Bedeutung der Plagiatsstellen für die wissenschaftliche Aussagekraft der Arbeit zu würdigen. Eine qualitative Prägung ist anzunehmen, wenn die restliche Dissertation den inhaltlichen Anforderungen an eine beachtliche wissenschaftliche Leistung nicht mehr genügt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 - 6 C 3/16 -, juris, Rn. 44. Dies ist hier der Fall. Denn die Durchführung eines wissenschaftlichen Experimentes ist nicht allein ausreichend für die Annahme der geforderten promotionswürdigen Prüfungsleistung. Vielmehr muss in der Dissertation als eine schriftliche Leistung das wissenschaftliche Problem und die experimentelle Lösung selbstständig bearbeitet und unter Berücksichtigung der Literatur verständlich dargestellt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Januar 2018 - 14 A 610/17 -, juris, Rn. 38. Die gefundenen Ergebnisse müssen eigenständig im Kontext des Standes der Wissenschaft reflektiert, in Verbindung zu anderen Forschungsergebnissen gesetzt und eingeordnet werden. Daran fehlt es hier. Der Einleitungsteil der Arbeit ist nicht als wissenschaftliche Eigenleistung der Klägerin zu bewerten, weil dieser bis auf die konkrete Fragestellung der Klägerin und der Skizzierung des eigenen Forschungsansatzes, einen immunbiologischen Therapieansatz für die akute myeloische Leukämie (AML) zu finden, auf Plagiaten beruht. Dabei hat die Einleitung wissenschaftliche Aussagekraft, weil sie den „Grundstein“ der Arbeit bildet. Sie erklärt das Ziel der Arbeit, legt die Grundlage für das Verständnis der Arbeit und führt auf die Versuche der Klägerin hin. Die Klägerin erläutert in diesem Teil die Grundlagen des Immunsystems und der untersuchten dendrischen Zellen und beschreibt die am Immunsystem beteiligten Proteine. Sie stellt auch die bisherigen Behandlungsmöglichkeiten der AML vor. All diese Aspekte basieren nicht auf einer Eigenleistung der Klägerin, weil diese zu einem erheblichen Teil auf Plagiaten beruhen. Das Kapitel „Material, Patienten, Tiere und Methoden“ ist als eigenständige wissenschaftliche Leistung zu qualifizieren, weil dieses Kapitel nur an kleinen Stellen von Plagiaten betroffen ist. Der wissenschaftliche Gehalt des Kapitels ist insbesondere die Erläuterung der angewandten Untersuchungsmethoden und deren konkrete Anwendung. Das Kapitel „Ergebnisse“ ist ebenfalls eine eigenständige wissenschaftliche Leistung der Klägerin. Denn die Klägerin stellt aufgrund ihrer durchgeführten Experimente fest, dass keine signifikanten, quantitativen Unterschiede in der Zytokinexpression bei aus AML-Blasten gewonnenen dentrischen Zellen darstellen ließen. Dies ist das wesentliche wissenschaftliche Ergebnis der Arbeit, welches frei von Plagiaten ist. Lediglich im Randbereich dieses Kapitels finden sich Plagiate. Dagegen weist der Diskussionsteil der Arbeit wieder eine überwiegende Anzahl an Plagiaten auf und ist nicht als eine eigenständige wissenschaftliche Arbeit anzusehen. Der Diskussionsteil der Arbeit hat die Aufgabe, die gefundenen Ergebnisse in den wissenschaftlichen Kontext einzuordnen und die Ergebnisse zu bewerten. Damit handelt es sich um einen zentralen wissenschaftlichen Bestandteil einer Dissertation. Der Klägerin ist zuzustimmen, dass eine Dissertation einen forschungsbasierten Wissenszuwachs enthalten soll. Einen solchen Wissenszuwachs enthält die Arbeit der Klägerin auch unstrittig. Jedoch ist dieser Wissenszuwachs nur dann für die Wissenschaft sinnvoll, wenn dieser in das bisherige Wissen eingegliedert wird bzw. in Verbindung zu bisherigen Forschungsergebnissen gesetzt wird. Gerade weil das reflektierte Einordnen und Arbeiten mit den Ergebnissen ein zentraler Teil des wissenschaftlichen Gehalts der Arbeit ist, wiegt die Täuschung an dieser Stelle besonders schwer. Damit wird der Klägerin nicht abgesprochen, selbstständig eigene Arbeiten im Labor durchgeführt zu haben und einen wichtigen Beitrag für die Wissenschaft geliefert zu haben. Entscheidendes Merkmal einer Dissertation ist jedoch die eigenständige geistige Durchdringung der zum Thema bereits existierenden Quellen und die eigenständige sprachliche Darstellung der selbstständig gezogenen Schlussfolgerungen. Vgl. VG Münster, Urteil vom 20. Februar 2009 - 10 K 1212/07 -, juris, Rn. 25. Dies gilt auch für eine experimentelle Dissertation, weil andernfalls solche Arbeiten im Vergleich zu nicht experimentellen Arbeiten privilegiert werden würden. Allein die Tatsache, dass selbstständig im Labor gearbeitet wurde, kann nicht dazu führen, dass allgemeine Zitieregeln nicht mehr beachtet werden müssen. Dies ist weder mit dem Wert den ein Doktortitel als hoher akademischer Grad besitzt noch mit dem allgemeingültigen Gebot der wissenschaftlichen Redlichkeit zu vereinbaren. b. Über die fehlende Eigenständigkeit der wissenschaftlichen Leistung hat die Klägerin getäuscht, das heißt eine Fehlvorstellung hervorgerufen, wobei es nicht erforderlich ist, dass die Täuschung kausal zu einem Irrtum geführt hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Januar 2018 - 14 A 610/17 -, juris, Rn. 50. Denn durch die Abgabe der Erklärung, dass sie die Arbeit eigenständig und nur unter Benutzung der im Literaturverzeichnis angegebenen Literatur angefertigt hat, ist zumindest ein allgemeines Bewusstsein bei den Entscheidungsträgern aufgekommen, dass die Arbeit eigenständig von der Klägerin erstellt wurde. Insbesondere ist davon auszugehen, dass der 1. Berichterstatter der Arbeit, Herr Prof. Dr. T., von der Eigenständigkeit der Arbeit ausging. Denn in seiner Stellungnahme (Bl. 99-102 d. Verwaltungsvorganges) führt er aus, dass er keine Veranlassung sah, die korrekte Verwendung von Quellen zu prüfen, weil die Klägerin die o. g. Versicherung abgab. Die von der Klägerin bemühte Aussage von Herrn Prof. Dr. T. („Hier sind ja auch keine Täuschungsvorwürfe aufgekommen und ich sehe auch keine Veranlassung, sie zu erheben.“) (Bl. 100 d. Verwaltungsvorganges) bezieht sich allein auf den experimentellen Teil der Arbeit und kann daher nicht dem Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der Täuschung entgegenstehen. Denn dass an dieser Stelle, dem experimentellen Teil, nicht in erheblichem Umfang getäuscht wurde, ist unstreitig. Entscheidend ist die Täuschung in dem Einleitungs- und Diskussionsteil der Arbeit. An diesen Stellen ging Herr Prof. Dr. T. irrigerweise aber selbst davon aus, dass es sich um eine eigenständige Leistung der Klägerin handele. Auch das klägerische Vorbringen, es läge keine Täuschung von Herrn Prof. Dr. T. vor, weil er in seiner Stellungnahme ausführe, dass er die Klägerin bei korrekter Angabe der benutzen Literaturstellen aufgefordert hätte, die Primärliteratur zu sichten, aus ihr die Inhalte zu extrahieren und sie korrekt zu zitieren, kann nicht gefolgt werden. Denn bei dieser Formulierung bezieht sich Herr Prof. Dr. T. auf die Zitierung der plagiierten Stelle in der Sekundärliteratur, welche die Klägerin nicht angegeben hat. Hätte sie dies gemacht, wäre ihm aufgefallen, dass sie nicht die Primärliteratur eigenständig ausgewertet hat, sondern lediglich fremde Passagen übernommen hat. Dann hätte er der Klägerin einen entsprechenden Hinweis gegeben. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass er nicht wusste, dass die Klägerin falsch zitiert hat. Dass Herr Prof. Dr. T. weiterhin davon ausgeht, dass die Arbeit „inhaltlich nicht zu beanstanden“ sei (Bl. 101 d. Verwaltungsvorganges), ist ebenfalls unbeachtlich, weil es lediglich die subjektive Einschätzung wiedergibt und Herr Prof. Dr. T. dabei, den Schwerpunkt der Arbeit in dem experimentellen Teil sieht. Dieser Einschätzung wird aber aus den oben genannten Gründen nicht gefolgt. Der Feststellung der Klägerin, dass sich „etliche Seiten ohne Quellenangaben finden“ und daher hätte auffallen müssen, dass die Arbeit zum Teil Plagiate aufweist, kann nicht gefolgt werden, weil sich nirgendswo etliche Seiten ohne Quellenangaben finden. Vielmehr sind auf den betroffenen Seiten jeweils eine Vielzahl von verschiedenen Fundstellen aufgeführt. Das Vorgehen der Klägerin zeichnet sich unter anderem dadurch aus, dass sie Passagen aus der Sekundärliteratur inklusive der dort angegebenen Fundstelle übernommen hat. Die Fehlvorstellung über die Eigenständigkeit lag dabei nicht nur bei Herr Prof. Dr. T., sondern auch bei dem Dekan und den Mitgliedern des Promotionsausschusses vor. c. Auch der bemühte Vergleich zu der Dissertation von Frau Dr. M kann weder der Annahme der fehlenden Eigenständigkeit der wissenschaftlichen Leistung noch einer Täuschung entgegenstehen. Denn es handelt sich um zwei nicht vergleichbare Sachverhalte. Sachverhalte, bei denen es um die Entziehung eines Doktortitels geht, sind von vorne herein nur eingeschränkt vergleichbar, weil die jeweiligen Plagiate im Kontext des Inhaltes der Arbeit zu würdigen sind. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 - 6 C 3/16 -, juris, Rn. 44. Bereits dies spricht gegen eine Vergleichbarkeit. Darüber hinaus liegen die Plagiate in der Dissertation von Frau Dr. M im Wesentlichen im Einleitungsteil der Arbeit. Im Disskussionsteil der Arbeit finden sich lediglich auf vier Seiten kleinere Plagiate. Damit ist der Befund nicht vergleichbar mit dem bei der Klägerin, wo im Disskussionsteil in erheblichem Umfang Plagiate vorliegen. Gerade diese umfangreichen Plagiate im Disskussionsteil der Arbeit begründen den Schluss, dass im vorliegenden Fall keine eigenständige wissenschaftliche Arbeit mehr vorliegt. d. Ein etwaiges Fehlverhalten Dritter, wie es die Klägerin im Erörterungstermin geltend gemacht hat, ist unerheblich, weil ein solches der Tatbestand der Norm nicht erfordert. Abzustellen ist allein auf die Täuschung über die Eigenständigkeit der wissenschaftlichen Leistungen. e. Angesichts des Umfangs der Plagiatsstellen und der Tatsache, dass diese systematisch in zwei Teilen der Arbeit besonders ausgeprägt sind, ist ein Zufall auszuschließen und davon auszugehen, dass die Klägerin zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 19 A 354/13 -, juris, Rn. 104; VG Hannover, Urteil vom 3. November 2016 - 6 A 6114/13 -, juris, Rn. 37 2. Rechtsgrundlage für die Entziehung des Doktorgrades ist § 48 Abs.1 VwVfG NRW. Danach kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Auf diese Norm kann zurückgegriffen werden, weil § 19 Abs. 2 PromO keine abschließende Regelung über die Entziehung eines Doktorgrades darstellt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Januar 2018 - 14 A 610/17 -, juris, Rn. 55. Die Verleihung des Doktorgrades war rechtswidrig, weil sie nicht auf Grund einer selbstständigen wissenschaftlichen Eigenleistung der Klägerin erfolgte. Die Entscheidung, den Doktortitel zu entziehen, traf der Fachbereichsrat mit der erforderlichen Mehrheit (zwölf Ja-Stimmen und drei Enthaltungen). Dies gilt selbst für den Fall, wenn die Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 2 PromO anzuwenden ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte die gesetzlichen Grenzen ihrer Ermessensausübung nicht überschritten, § 114 Satz 1 VwGO. Das Gericht ist bei der Prüfung, ob die Beklagte ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat, auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt. Es kann lediglich Ermessensfehler feststellen. Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2014, § 114 Rn. 1ff. Insbesondere ist die Entscheidung nicht ermessensfehlerhaft. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte nicht verkannt, dass die Klägerin in ihrer Arbeit eigenständige wissenschaftliche Versuche durchgeführt hat, der experimentelle Kern weitestgehend frei von Plagiaten ist und dass die Klägerin einen wichtigen Beitrag für die Wissenschaft geleistet hat (Bl. 96 f. und 104 des Verwaltungsvorganges). Vielmehr hat die Beklagte umfassend die negativen Folgen der Entscheidung sowohl in privater, beruflicher, finanzieller und gesellschaftlicher Hinsicht berücksichtigt und ermessensfehlerfrei angesichts des Umfanges der Plagiate auf die hohe Bedeutung der Redlichkeit der Wissenschaft und des Vertrauens in die Wissenschaft insgesamt abgestellt. Das Vorbringen der Klägerin, die Wissenschaft sei vor allen Dingen an neuen Erkenntnissen interessiert, kann in diesem Umfang nicht geteilt werden. Denn die Redlichkeit wissenschaftlichen Verhaltens gehört zu den Grundprinzipien wissenschaftlichen Arbeitens. Dies wird schon dadurch deutlich, dass Promovenden bei der Abgabe ihrer Arbeiten erklären müssen, die Arbeit selbstständig verfasst zu haben sowie aus § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Hochschulgesetz NRW und § 4 Abs. 1 Satz 1 PromO. Für die Wissenschaft ist es von ebenso elementarer Bedeutung, dass die Ergebnisse auf wissenschaftlich korrekter Weise erzielt und bearbeitet werden. Auch der Einwand der Klägerin, dass die Ergebnisse der Arbeit für die Wissenschaft nicht verloren gehen dürfen, vermag nicht zu überzeugen, weil mit der getroffenen Entscheidung die Ergebnisse nicht verloren gehen. Vielmehr hat die Beklagte zutreffend ausgeführt, dass die Dissertation weiterhin in Bibliotheken geführt wird und davon auszugehen ist, dass die Erkenntnisse der Arbeit bereits zu den Erkenntnissen der Wissenschaft gezählt werden können. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.