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Beschluss

8 L 44/18

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2018:0409.8L44.18.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus C. wird abgelehnt.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus C. wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. G r ü n d e Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus C. hat keinen Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen nicht die gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. I. Der sinngemäße Antrag der Antragsteller, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Wohnsitzauflage für die Stadt Q. aus der Duldungsbescheinigung der Antragsteller zu streichen, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist statthaft, weil ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mangels Vorliegens eines belastenden Verwaltungsaktes ausscheidet (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Die Antragsgegnerin hat keine Regelung getroffen, indem sie die Wohnsitzauflage in die Duldungsbescheinigung der Antragsteller aufgenommen hat, sondern eine bereits kraft Gesetzes bestehende Regelung deklaratorisch aufgeführt. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Antragsgegnerin bei der Aufnahme der Wohnsitzauflage in die Duldungsbescheinigung am 22. Januar 2018 erkennbar keinen Regelungswillen hatte, sondern die Rechtsauffassung vertrat, die Wohnsitzauflage bestehe kraft Gesetzes (vgl. etwa Antragserwiderung im vorliegenden Verfahren vom 16. Januar 2018, S. 3). 2. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch auf Streichung der Wohnsitzauflage glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1, 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Antragsgegnerin hat die Wohnsitzauflage für die Stadt Q. zu Recht in die Duldungsbescheinigung aufgenommen, weil diese Wohnsitzauflage gemäß § 61 Abs. 1d Sätze 1 und 2 AufenthG kraft Gesetzes besteht. Nach § 61 Abs. 1d Satz 1 AufenthG ist ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat (§ 61 Abs. 1d Satz 2 AufenthG). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Antragsteller sind seit der Ablehnung ihres Antrages auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch Bescheid des Landkreises F. vom 31. August 2016 vollziehbar ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1 AufenthG). Sie sichern ihren Lebensunterhalt nicht, sondern haben einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bei der Antragsgegnerin gestellt (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Weil die Antragsgegnerin (als derzeit entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) VwVfG zuständige Ausländerbehörde) nichts anderes angeordnet hat, haben die Antragsteller als Rechtsfolge ihren gewöhnlichen Aufenthalt gemäß § 61 Abs. 1d Satz 2 AufenthG in Q. als demjenigen Ort zu nehmen, an dem sie zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung am 7. November 2016 durch den seinerzeit zuständigen Landkreis F. gewohnt haben. Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich auch nicht, wenn man davon ausgeht, dass die Antragsteller – wie vorgetragen – ihren Lebensunterhalt im Monat April 2017 gesichert haben. Denn eine zwischenzeitliche Lebensunterhaltssicherung ändert nichts daran, dass bei ihrem Wegfall der Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt (wieder) an demjenigen Ort zu nehmen hat, an dem er zum Zeitpunkt der erstmaligen Entscheidung über seine Duldung gewohnt hat. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Regelung des § 61 Abs. 1d Satz 2 AufenthG, der mit seiner Formulierung „gewohnt hat“ deutlich macht, dass der Gesetzgeber den Fall gesehen – und zugunsten einer Wohnsitzauflage am Ort der Erstduldung geregelt – hat, dass der Ort der erstmaligen vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung und der Ort des Wegfalls der Lebensunterhaltssicherung auseinanderfallen können. Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: Dezember 2015, § 61 Rn. 40. Die beschriebene Auslegung entspricht ferner dem der Gesetzesbegründung zu entnehmenden Gesetzeszweck, im Interesse einer gerechten Verteilung der Sozialkosten zwischen den Ländern die Regelungen zur Änderung von Wohnsitzauflagen für Geduldete abweichungsfest zu gestalten. Vgl. BT-Drucksache 18/3144, S. 10. Das Argument der Antragsteller, der Begriff der Lebensunterhaltssicherung sei aus sich heraus zu unbestimmt, um ohne konkretisierenden Verwaltungsakt eine Wohnsitzauflage wieder aufleben zu lassen, verfängt nicht. Diese Auffassung verkennt, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 61 Abs. 1d Satz 1 AufenthG bereits die Entstehung der Wohnsitzauflage kraft Gesetzes bewusst an die fehlende Lebensunterhaltssicherung geknüpft hat, die zudem in § 2 Abs. 3 AufenthG legal definiert ist. Vgl. die Gesetzesbegründung, wonach die Wohnsitzauflage bei Geduldeten, die ihren Lebensunterhalt nicht sichern, kraft Gesetzes entsteht, soweit die Ausländerbehörde bisher keine entsprechende Auflage angeordnet hat: BT-Drucksache 18/3144, S. 10. Etwaigen Härten bzw. den von den Antragstellern vorgetragenen Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten trägt § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG Rechnung. Danach kann die Ausländerbehörde die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. II. Der hilfsweise gestellte Antrag der Antragsteller, festzustellen, dass die Klage vom 23. Januar 2018 – 8 K 321/18 – aufschiebende Wirkung hat, hat ebenfalls keinen Erfolg. Dieser analog § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu beurteilende Antrag ist, wie oben ausgeführt, unstatthaft, weil es sich bei der angegriffenen Wohnsitzauflage nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 1 GKG.