Beschluss
9 Nc 16/18
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2018:0420.9NC16.18.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Aufnahmekapazität der WWU Münster in den höheren vorklinischen Fachsemestern des Studiengangs Medizin zum Sommersemester 2018.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Aufnahmekapazität der WWU Münster in den höheren vorklinischen Fachsemestern des Studiengangs Medizin zum Sommersemester 2018. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) zum dritten vorklinischen (vk.) Fachsemester (Fs.) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters (SS) 2018 außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze. Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen hat durch die „Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2017/2018 vom 9. März 2018“, GV.NRW.2018, 189, 192, die Zahl der von der WWU Münster in den höheren vorklinischen Fachsemestern für den Studiengang Medizin wie folgt festgesetzt: 2. vk. Fs.: 140 3. vk. Fs.: 138 und 4. vk. Fs.: 136. (Soll-Summe höhere vk. Fs.: 414) Diesen Zulassungszahlen stehen nach Mitteilung der Antragsgegnerin vom 9. April 2018 die folgenden tatsächlichen Besetzungszahlen in diesen Fachsemestern (Stand: 9. April 2018 = Vorlesungsbeginn) gegenüber: 2. vk. Fs.: 140 3. vk. Fs.: 143 und 4. vk. Fs.: 140. (Ist-Summe höhere vk. Fs.: 423) Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, des gerichtlichen Leitverfahrens für das SS 2018 - 9 Nc 3/18 - und des gerichtlichen Leitverfahrens des WS 2017/2018 - 9 Nc 32/17 - einschließlich der hierzu von der Antragsgegnerin vorgelegten und erläuterten Kapazitätsunterlagen verwiesen. II. Der Antrag, über den der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin zum SS 2018 im dritten vorklinischen Fachsemester über die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz zur Verfügung steht, der - ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - unter ihrer Beteiligung vergeben werden könnte. Das Gericht hat die Studienplatzkapazität der WWU Münster in den vorklinischen Fachsemestern des Studiengangs Medizin in den auf das WS 2017/2018 bezogenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bereits eingehend überprüft. In den hierzu ergangenen Beschlüssen, vgl. etwa Beschluss vom 16. November 2017 - 9 Nc 36/17 - (1. vk. Fs.), juris und nrwe.de, und vom 17. November 2017 - 9 Nc 32/17 - (2. vk. Fs.), n.v., jeweils rk., die sich auf den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2017/2018 und damit auch auf das SS 2018 beziehen und an denen festgehalten wird, ist im Einzelnen ausgeführt worden, dass auf der Basis des gegebenen bereinigten Lehrangebots der Lehreinheit für das Studienjahr 2017/2018 von einer jährlichen Aufnahmekapazität Ap bei der Antragsgegnerin im Vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin in Höhe von 278 Studienplätzen auszugehen ist, woraus unter Einbeziehung des Schwundausgleichs (Schwundausgleichsfaktor = 0,98) eine Jahreskapazität für das 1. vorklinische Fachsemester von 284 Studienplätzen folgt. Hieraus ergeben sich in Anwendung des § 22 Abs. 2 KapVO, wonach die KapVO für die Festsetzung von Zulassungszahlen in den höheren Fachsemestern entsprechend gilt, bei einer der Schwundquote von 0,98 entsprechenden semesterlichen Übergangsquote von 0,9865 folgende Jahreskapazitäten für die höheren vorklinischen Fachsemester des Studienjahres 2017/2018: 2. vk. Fs.: gerundet 280, 3. vk. Fs.: gerundet 276 und 4. vk. Fs.: gerundet 272. Hiervon entfallen bei der hier möglichen gleichmäßigen Verteilung auf das SS 2018: 2. vk. Fs.: 140, 3. vk. Fs.: 138 und 4. vk. Fs.: 136. Diese Zulassungszahlen (= Auffüllgrenzen) entsprechen denen der hier geltenden Zulassungszahlenverordnung. Sie sind, wie ausgeführt, in sämtlichen Fachsemestern kapazitätsdeckend ausgebracht und sogar bezogen auf die Summe von allen höheren vorklinischen Fachsemestern, die untereinander saldierungsfähig sind, um die Zahl 9 überschritten worden. Damit sind keine weiteren Studienplätze vergabefähig vorhanden. In Bezug auf das hier antragsbetroffene 3. vorklinische Fachsemester ist die Sollzahl beruhend auf entsprechenden Rückmeldungen um die Zahl 5 überschritten worden. Darauf, ob die Antragstellerin die sonstigen in der Eingangsverfügung des Gerichts angeführten Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich des Nachweises der Antragsbefugnis, glaubhaft gemacht hat, kommt es danach nicht mehr an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe der §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG entspricht der ständigen Handhabung des Gerichts und des OVG NRW in Verfahren der vorliegenden Art.