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Urteil

7 K 608/16

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2018:0502.7K608.16.00
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Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 90 % und der Beklagte zu 10 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 90 % und der Beklagte zu 10 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung zur Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwanges bezüglich des auf seinem Grundstück anfallenden Schmutzwassers. Er ist Eigentümer des Grundstücks H.---weg 0 in 0000 C. , Gemarkung C. - L. , Flur 0, Flurstück 00. Das Grundstück liegt im Außenbereich. Seit 1997 befindet sich auf dem Grundstück des Klägers ein Anschluss an eine Druckrohrleitung, die das Schmutzwasser in den öffentlichen Kanal führen kann. Das Grundstück wurde damals über das Industriegebiet I. erschlossen. Der Kläger entschied sich damals jedoch für den Betrieb einer Kleinkläranlage. Diese behandelt seit 2000 das auf seinem Grundstück anfallende Schmutzwasser. Von dort wird s in ein nahegelegenes Gewässer eingeleitet. Die Grundstücke in der näheren Umgebung, insbesondere die Grundstücke H.---weg 5, 6, 7, 9 und 10 verfügen bislang nicht über einen Anschluss an die Druckrohrleitung. Die Kanalisation beginnt erst wieder im Baugebiet T. . Für die Grundstücke H.---weg 0, 0, 0 und 0 sind zur Herstellung eines Anschlusses erst noch Schmutzwasser- bzw. Druckrohrleitungen im öffentlichen Verkehrsraum zu verlegen. Für den Anschluss des Grundstücks H.---weg 7 (U. ) ist eine Anschlussleitung – deren genaue Länge zwischen den Beteiligten streitig ist – auf einem anderen Flurstück, welches ebenfalls im Eigentümer U. steht, einschließlich Dükerung über ein Gewässer zu verlegen. Der Kläger verfügte über eine Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde (Kreises Coesfeld), das gereinigte Schmutzwasser aus der Kleinkläranlage in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten. Diese war bis zum 31. Mai 2015 befristet. Die Rechtmäßigkeit dieser befristeten Erlaubnis wurde durch das erkennende Gericht mit Urteil vom 24. April 2015 – 7 K 2817/14 – rechtskräftig festgestellt. Die Eigentümer der übrigen Grundstücke verfügen jeweils über eine wasserrechtliche Erlaubnis zum Einleiten ihres gereinigten Schmutzwassers, die bis 31. Dezember 2023 befristet ist. Mit Schreiben vom 00.00.0000sowie vom 00.00.0000wurde der Kläger aufgefordert, den Anschluss an die auf seinem Grundstück liegende Grundstücksanschlussleitung vorzunehmen. Dies verweigerte er mit Hinweis auf seine Kleinkläranlage und das dadurch geschaffene Biotop. Mit Bescheid vom 00.00.0000ordnete der Beklagte für das Grundstück des Klägers den Anschluss mit Schmutzwasser an die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt C. bis 00.00.0000an. Dem Kläger wurde aufgegeben, eine Schmutzwasserleitung auf seinem Grundstück zu verlegen und an die auf seinem Grundstück befindliche Druckrohrleitung anzuschließen. Zudem wurde ihm aufgegeben, die Kleinkläranlage ordnungsgemäß außer Betrieb zu nehmen und die notwenige Entschlammung rechtzeitig anzuzeigen. Schließlich wurde er aufgefordert, eine Dichtigkeitsprüfung der Schmutzwasserleitung durchzuführen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro angedroht. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Gemeinde habe die Pflicht, das auf ihrem Gemeindegebiet anfallende Abwasser zu beseitigen und die dazu notwendigen Abwasseranlagen zu betreiben. Nach der Abwasserbeseitigungssatzung bestehe Anschluss- und Benutzungszwang. Der ordnungsgemäße Betrieb einer Kleinkläranlage befreie nicht von dieser Anschlussverpflichtung. Der Anschlusszwang rechtfertige sich insbesondere daraus, dass die zentralisierte Beseitigung des Schmutzwassers für die Volksgesundheit wichtig sei. Anschlusskosten bis 25.000,00 Euro seien zumutbar. Die Zwangsgeldandrohung sei ebenfalls gerechtfertigt, da das öffentliche Interesse an einer zeitnahen Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes überwiege. Der Kläger hat am 00.00.0000Klage erhoben. Er ist der Ansicht, es sei schon nicht erkennbar, auf welche Rechtsgrundlage der Beklagte seine Verfügung, die aus drei Anordnungen bestehe, stütze. Dies könne nur § 14 OBG NRW sein. Es sei nicht erkennbar, dass der Beklage das ihm insoweit zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt habe. Es liege Ermessensnichtgebrauch vor. Im Übrigen habe der Beklagte jedenfalls willkürlich gehandelt, da er den Anschluss- und Benutzungszwang zwar für sein Grundstück – das des Klägers – durchsetze, nicht jedoch für die übrigen Grundstücke in der Nachbarschaft. Dies betreffe insbesondere die Grundstücke H.---weg 0, 0, , 0 und 0. Ein systematisches Vorgehen des Beklagten fehle. Es sei nicht ersichtlich, warum diese Grundstücke nicht zeitgleich mit seinem Grundstück angeschlossen werden sollten. Jedenfalls das Grundstück H.---weg 0 sei ebenfalls anzuschließen. Auch hier sei eine Schmutzwasserleitung im öffentlichen Raum verlegt. Die Entfernung zum anzuschließenden Grundstück betrage nur etwa 40 Meter und führe zudem über ein Grundstück, welches ebenfalls im Eigentum U. stehe und daher als wirtschaftliche Einheit zu betrachten sei. Zudem stehe der Anschlusszwang in Widerspruch zum Schreiben des Beklagten vom 00.00.0000und des Kreises Coesfeld vom 00.00.0000. Der Bau der Kleinkläranlage, die immer noch einwandfrei funktioniere, habe damals etwa 10.000,00 DM gekostet. Die Anschlusskosten lägen bei etwa 15.000,00 Euro. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Anordnung im Bescheid vom 00.00.0000aufgehoben, soweit dem Kläger darin aufgegeben wurde, die Kleinkläranlage außer Betrieb zu nehmen und die Entschlammung anzumelden sowie eine Dichtigkeitsprüfung durchzuführen (Spiegelstriche 2 und 3 unter Ziffer 1). Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 00.00.0000aufzuheben, soweit er noch Gegenstand dieses Verfahrens ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Die Rechtsgrundlagen für die Anordnungen seien im Bescheid aufgeführt worden. Die Befugnis zur Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs ergebe sich aus der Anstaltsgewalt. Er sei nicht willkürlich, sondern mit System und hinreichendem Grund nicht gegen alle Grundstücke im Außenbereich vorgegangen. Das Grundstück des Klägers sei mit den übrigen Grundstücken nicht vergleichbar. Für die übrigen Grundstücke müssten noch Grundstücksanschlussleitungen verlegt werden, ein Anschluss sei für den Zeitraum 2018 bis 2023 geplant. Dies gelte insbesondere auch für das Grundstück H.---weg 0. Zwar liege hier eine Schmutzwasserleitung im öffentlichen Raum. Zum Grundstück U. seien es aber noch ca. 80 Meter. Diese führten zwar über ein Grundstück, welches ebenfalls im Eigentum U. stehe. Es handle sich dabei jedoch um ein Ackergrundstück und es müsse zudem noch ein Gewässer überquert werden. Von einer wirtschaftlichen Einheit könne daher nicht gesprochen werden. Für das klägerische Grundstück bestehe dagegen bereits seit 1997 eine betriebsfertige Anschlussleitung bis zu seiner Grundstücksgrenze. Zudem sei der Kläger der einzige Grundstückseigentümer, der nicht mehr über eine wasserrechtliche Erlaubnis verfüge. Die Befristung der wasserrechtlichen Erlaubnis bis 00.00.0000sei rechtmäßig. Dies sei mit Urteil des Gerichts vom 24. April 2015 – 7 K 2817/14 – bestätigt worden. Zugleich ergebe sich daraus, dass das Vorgehen gegen den Kläger nicht willkürlich sei. Die anderen Grundstückseigentümer verfügten im Gegensatz dazu über wasserrechtliche Erlaubnisse bis Ende 2023. In dem vom Kläger angeführten Schreiben vom 00.00.0000könne keine Zusicherung dahingehend gesehen werden, dass er – der Beklagte – auf die Geltendmachung des Anschluss- und Benutzungszwangs verzichte. Dies gelte schon deshalb, weil das Schreiben von der für diese Frage nicht zuständigen Unteren Wasserbehörde verfasst worden sei. Auch das Schreiben vom 00.00.0000stelle keine Zusicherung dar. Ein Vertrauensschutz liege im Übrigen aufgrund des hohen Stellenwertes des Gewässerschutzes nicht vor. Schließlich habe man die Aufwendungen des Klägers für die Kleinkläranlage insoweit berücksichtigt, als dass ein Anschluss erst nach 15-jähriger Nutzungszeit der Anlage gefordert worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlage und den Verwaltungsvorgang verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben war das Verfahren analog § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 00.00.0000ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Die Anordnung unter Ziffer 1) des Bescheides, das Grundstück an den öffentlichen Schmutzwasserkanal anzuschließen und das auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser in den öffentlichen Kanal einzuleiten, ist rechtmäßig. Die Anschlussverfügung findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 7 bis 9 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW), §§ 46, 48 des Landeswassergesetzes (LWG NRW) i.V.m. der Abwasserbeseitigungssatzung des Beklagten. Nach § 8 Abs. 1 GO NRW schaffen die Gemeinden innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen. § 9 S. 1 GO NRW ermöglicht für bestimmte Einrichtungen der Volksgesundheit, u.a. für die Abwasserbeseitigung, die Statuierung eines Anschluss- und Benutzungszwangs. Nach § 46 LWG NRW betreiben die Gemeinden die zur Abwasserbeseitigung notwendigen Anlagen. Gemäß § 48 LWG NRW ist Abwasser vom Nutzungsberechtigten des Grundstücks, auf dem das Abwasser anfällt, grundsätzlich der Gemeinde zu überlassen. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass zu den zulässigerweise errichteten öffentlichen Einrichtungen auch die öffentliche Abwasseranlage gehört. § 7 Abs. 1 S. 1 GO NRW erlaubt den Gemeinden, ihre Angelegenheiten, also auch die öffentliche Abwasserbeseitigung, durch Satzung zu regeln. Zwar ermächtigt diese Vorschrift nicht zum Erlass von Satzungen, die in Freiheit und Eigentum der Satzungsunterworfenen eingreifen. Jedoch umfasst die Befugnis, eine öffentliche Einrichtung zu betreiben, auch die Ermächtigung, das Benutzungsverhältnis generell durch Sonderverordnung oder durch Satzung und im Einzelfall durch Verwaltungsakt zu regeln (Anstaltsgewalt). Vgl. OVG NRW zur Vorgängerregelung des § 53 LWG NRW a.F., Beschluss vom 11. November 2011 – 15 A 2050/11 –, juris. Für das Grundstück des Klägers besteht grundsätzlich Anschluss- und Benutzungszwang in Bezug auf das Schmutzwasser nach §§ 47, 48 LWG NRW i.V.m. § 9 der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt C. . Gegenteiliges ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ergibt sich eine Ausnahme nicht daraus, dass die Kleinkläranlage des Klägers weiterhin funktioniert. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine funktionierende Kleinkläranlage dem Anschlusszwang nicht entgegensteht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04. September 2013 – 15 A 1171/13 –, juris m.w.N. Mit dem Kläger ist aber davon auszugehen, dass sich die Durchsetzung der Anschlussverfügung an höherrangigem Recht messen lassen muss. Namentlich darf sie nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG oder gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2011 – 15 A 2050/11 –, juris. Der Kläger geht allerdings fehl in der Annahme, dass solche Verstöße hier anzunehmen seien. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Der Gleichheitssatz verbietet die willkürliche Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem und die willkürliche Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Ein Verstoß gegen dieses Verbot ist nur dann anzunehmen, wenn der Beklagte gegen den Kläger systemwidrig sowie ohne nachvollziehbare Begründung in zeitlicher und/ oder inhaltlicher Hinsicht vorgegangen wäre und sich dieses Vorgehen daher als willkürlich erweisen würde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2011 – 15 A 2050/11 –, juris m.w.N. Dies ist ersichtlich nicht der Fall. Die Beklagte hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Das Grundstück des Klägers sei schon nicht mit den Grundstücken in der näheren Umgebung vergleichbar. Auf dem Grundstück des Klägers sei bereits seit 1997 der Anschluss an die öffentliche Druckrohrleitung vorhanden, die anderen Grundstücke lägen nicht an einem öffentlichen Kanal und müssten erst noch erschlossen werden. Dies gelte auch für das Grundstück H.---weg 0. Hier liege zwar eine Druckwasserleitung im öffentlichen Raum, jedoch bedürfe ein Anschluss des konkreten Flurstücks noch einer Verlegung von Schmutzwasserleitungen über ein – auch im Eigentum U. stehendes – Ackergrundstück sowie über ein Gewässer. Zudem sei die wasserrechtliche Erlaubnis des Klägers zum oberirdischen Einleiten von geklärtem Schmutzwasser bis zum 00.00.0000befristet gewesen, während die anderen Eigentümer noch Erlaubnisse bis Ende 2023 hätten. Schließlich ergebe sich das Vorgehen des Beklagten, wonach die übrigen Grundstücke sukzessive im Zeitraum 2018 bis 2023 erschlossen werden sollten, aus der 5. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzepts. Diese Begründung ist nicht zu beanstanden. Das Grundstück des Klägers und die übrigen Grundstücke am H.---weg sind schon nicht vergleichbar. Dies folgt bereits daraus, dass die wasserrechtliche Erlaubnis des Klägers bereits im Mai 2015 ausgelaufen ist, während die übrigen Grundstückseigentümer noch eine Erlaubnis bis längstens Ende 2023 haben. Hinzu kommt, dass lediglich das Grundstück des Klägers bereits über einen Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal verfügt, der direkt vor seinem Grundstück liegt. Für die Grundstücke H.---weg 0, 0, 0 und 0 ist dies unstreitig nicht der Fall. Aber auch für das Grundstück H.---weg 0 stellt sich die Situation anders dar als für das klägerische Grundstück. Auch hier liegt der Anschluss an die öffentliche Schmutzwasserleitung nicht direkt an dem anzuschließenden Grundstück. Vielmehr müssten hier – unabhängig davon, ob es sich um eine Strecke von 40 oder 80 Metern handelt – noch zusätzliche Leitungen über ein Ackergrundstück und ein Gewässer verlegt werden, um das anzuschließende Grundstück zu erreichen. Dass das Ackergrundstück ebenfalls im Eigentum U. steht, ändert an dieser ungleichen Sachlage nichts. Unabhängig davon ist der Beklagte nicht willkürlich gegen den Kläger vorgegangen, sondern im Rahmen eines ausführlich begründeten Konzeptes. So wurde die öffentliche Schmutzwasserleitung vor dem klägerischen Grundstück im Rahmen der Erschließung des Industriegebietes I. im Jahr 1997 verlegt. Insoweit war der Ausbau des Kanalisationsnetzes bis zu diesem Punkt vom planerischen Ermessen des Beklagten gedeckt. Die Erschließung der übrigen Grundstücke am H.---weg soll nach dem Abwasserbeseitigungskonzept des Beklagten erst im Jahr 2023 erfolgen. Auch dies ist nicht zu beanstanden, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein zeitgleicher Anschluss aller Grundstücke im Außenbereich aufgrund der großen Entfernungen und des damit verbundenen (zeitlichen und finanziellen) Aufwandes nicht möglich sein dürfte. Die Anschlussverfügung ist auch verhältnismäßig. Insbesondere sind die vom Kläger angegebenen Anschlusskosten nicht unverhältnismäßig. Die Frage nach der (Un-) Zumutbarkeit von Anschlusskosten ist grundstücksbezogen zu beantworten. Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für den herzustellenden Anschluss noch in einem tragbaren Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks stehen. Bei einem Wohnhaus werden Anschlusskosten von etwa 25.000,00 Euro für einen Schmutz- und Niederschlagswasseranschluss in der Regel als zumutbar angesehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2017 – 15 B 49/17 –, juris m.w.N. Nach Angaben des Klägers fallen für den Rückbau der Kleinkläranlage sowie die Herstellung der Schmutzwasserleitung insgesamt maximal Kosten in Höhe von 15.000,00 Euro an. Dies ist nach dem obigen Maßstab selbst unter Berücksichtigung weiterer Kosten für den Anschluss des Niederschlagswassers zumutbar. Zudem hat der Beklagte die Anschaffungskosten für die Kleinkläranlage im Jahr 2000 und deren Amortisationszeitraum (durchschnittlich 15 Jahre) im Rahmen seiner Anschlussverfügung berücksichtigt und vor diesem Hintergrund erst im Jahr 2015 einen Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal gefordert. Auch insoweit ist die Anordnung verhältnismäßig. Eine Rechtswidrigkeit der Anschlussverfügung ergibt sich schließlich nicht aus einer etwaigen Zusicherung des Beklagten. Diese kann sich nicht aus dem Schreiben vom 00.00.0000ergeben, da das Schreiben nicht von dem Beklagten, sondern von der Unseren Wasserbehörde stammt. Da diese nicht den Anschluss- und Benutzungszwang ausübt, ist sie auch nicht berechtigt diesbezüglich verbindliche Zusagen zu machen. Soweit der Kläger anführt, eine Zusicherung würde sich aus dem Schreiben des Beklagten vom 00.00.0000ergeben, so wird auf die entsprechenden Ausführungen des Gerichts im Urteil vom 24. April 2015 – 7 K 2817/13 – verweisen. Die unter Ziffer 2) der Ordnungsverfügung verfügte Zwangsmittelandrohung, welche auf §§ 55, 60, 63 VwVG NRW beruht, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ergibt sich die Kostentragung des Beklagten aus seiner Übernahmeerklärung. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.