Beschluss
1 L 507/18
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2018:0509.1L507.18.00
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Leitsätze
Zu der Rechtmäßigkeit einer versammlungsrechtlichen Auflage, die die Durchführung einer stationären Kundgebung an zentralen Orten während des 101. Deutschen Katholikentages 2018 in Münster teilweise ausschließt.
Tenor
Der 000 E. L 0000 e.V., vertreten durch den Vorstand, C. 00, wird beigeladen.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu der Rechtmäßigkeit einer versammlungsrechtlichen Auflage, die die Durchführung einer stationären Kundgebung an zentralen Orten während des 101. Deutschen Katholikentages 2018 in Münster teilweise ausschließt. Der 000 E. L 0000 e.V., vertreten durch den Vorstand, C. 00, wird beigeladen. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beiladung beruht auf § 65 Abs. 1 VwGO. Der sinngemäße Antrag des – entgegen der formellen Benennung in der Versammlungsanmeldung als Veranstalter auftretenden – Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 9. Mai 2018 - 1 K 1512/18 - gegen Ziffer II. des Bescheides des Polizeipräsidiums Münster vom 8. Mai 2018 hinsichtlich der verfügten Untersagung, die Versammlung im Bereich des historischen Rathauses am Prinzipalmarkt, Domplatz, Stubengasse, Schlossplatz durchzuführen, wiederherzustellen, ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß, insbesondere entspricht sie dem formalen Erfordernis der Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat in der Begründung der Vollziehungsanordnung auf Seite 7 seiner Verfügung vom 8. Mai 2018 hinreichend erkennen lassen, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war. Die Begründung weist auch einen noch ausreichenden Bezug zu dem vorliegenden Einzelfall auf, indem sie auf die besondere Eilbedürftigkeit hinweist und die Folgen benennt, die bei einer aufschiebenden Wirkung der Klage drohen würden. 2. Die vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von Vollzugsmaßnahmen einstweilen verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides vom 8. Mai 2018 fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die getroffene Regelung erweist sich nach der in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren aus zeitlichen Gründen allein möglichen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten als offensichtlich rechtmäßig – a) – und es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung – b) –. a) Die mit Ziffer II. des Bescheids des Polizeipräsidiums Münster vom 8. Mai 2018 getroffene Regelung ist aller Voraussicht nach offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller hat beim Antragsgegner eine Versammlung mit dem Thema „Kunstaktion mit politischer Willensbildung gegen die verfassungswidrige Subventionierung des Katholikentages 2018 in Münster“ für den Zeitraum vom 9. Mai 2018 bis 12. Mai 2018 angemeldet, wobei eine mehrere hundert Kilo schwere Skulptur auf einem etwa 1,50 m x 3,0 m großen handgezogenen Wagen mitgeführt werden soll. Hierbei gab der Antragsteller als Versammlungsort zunächst „alle für Fußgänger ohne Eintritt im Stadtgebiet begehbaren Bereiche, Plätze, Straßen, Fußwege“ an und teilte darüber hinaus mit, es gebe „keinen festen Zugverlauf“, „jeweiliger Ort und Zeit richt[e] sich nach den Wünschen der Medien“. In der Folge konkretisierte der Antragsteller mit E-Mail vom 3. Mai 2018 seine Versammlungsanmeldung und gab hierzu konkrete Zeiten und Orte innerhalb des genannten Zeitraums an. Mit Ziffer I. der verfahrensgegenständlichen Verfügung bestätigte der Antragsgegner die Anmeldung der Versammlung als stationäre Kundgebungen unter freiem Himmel – insoweit übereinstimmend mit den Angaben des Antragstellers – am 9. Mai 2018 in der Zeit von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr, am 11. Mai 2018 in der Zeit von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr und am 12. Mai 2018 in der Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, jeweils in Höhe des historischen Rathauses, Prinzipalmarkt in Münster. Ziffer II. seines Bescheids lautet: „Soweit Sie sich […] darüber hinaus frei […] auf dem Kirchentagsgelände bewegen wollen oder aber an den in Ihrer Anmeldung vom 3. Mai 2018 über den Platz vor dem historischen Rathaus hinausgehenden Flächen festhalten (Domplatz, Stubengasse, Schlossplatz, etc.) bzw. am 10. Mai 2018 vor dem historischen Rathaus stehen wollen, untersage ich Ihnen gem. § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz die Durchführung. Es bleibt Ihnen unbenommen, einen der von mir mit Schreiben vom 7. Mai 2018 vorgeschlagenen Ausweichplätze nach vorheriger Absprache mit mir als Versammlungsbehörde für Ihre Kundgebung zu nutzen.“ Vor dem dargestellten Hintergrund versteht das Gericht die mit Ziffer II. des Bescheids getroffene Regelung nicht als Vollverbot der Versammlung, sondern als eine den Versammlungsort modifizierende Auflage. Es entnimmt ihr – unter Berücksichtigung der fernmündlich gegenüber dem Gericht abgegebenen Erklärung des Antragsgegners (vgl. gerichtlicher Vermerk vom 9. Mai 2018) – den hinreichend bestimmt zum Ausdruck gebrachten Inhalt, dass an den von dem Antragsteller angemeldeten Orten Domplatz mittig am 9. Mai 2018 von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr und am 12. Mai 2018 von 18.00 bis 23.00 Uhr, Stubengasse, vor Caritasbühne am 10. Mai 2018 von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr, Historisches Rathaus am 9. Mai 2018 von 19.00 Uhr bis 23.00 Uhr und am 10. Mai 2018 von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie Schlossplatz, angrenzend zu Promenade am 11. Mai 2018 von 16.00 bis 23.00 Uhr keine Versammlung durchgeführt werden dürfe. Der darüber hinaus gehende Inhalt der Regelung ist nicht Gegenstand des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Die so verstandene und angegriffene Regelung findet ihre Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 1 VersG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Ist eine versammlungsbehördliche Verfügung auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützt, erfordert die von der Behörde und den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde und den Gerichten zugrunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, haben sich die Behörde und die Gerichte auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz des Art. 8 Abs. 1 GG hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass von dem Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters nach Art. 8 Abs. 1 GG prinzipiell auch die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst ist. Die Behörde hat im Normalfall lediglich zu prüfen, ob durch die Wahl des konkreten Versammlungsorts Rechte anderer oder sonstige verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter der Allgemeinheit beeinträchtigt werden. Ist dies der Fall, kann der Veranstalter die Bedenken durch eine Modifikation des geplanten Ablaufs ausräumen oder aber es kommen versammlungsrechtliche Auflagen in Betracht, um eine praktische Konkordanz beim Rechtsgüterschutz herzustellen. Art. 8 Abs. 1 GG und dem aus ihm abgeleiteten Grundsatz versammlungsfreundlichen Verhaltens der Versammlungsbehörde entspricht es, dass auch bei Auflagen das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters im Rahmen des Möglichen respektiert wird. Ferner ist von Bedeutung, ob durch die Auflage die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit beseitigt werden kann, ohne den durch das Zusammenspiel von Motto und geplantem Veranstaltungsort geprägten Charakter der Versammlung – ein Anliegen ggf. auch mit Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen am Wirksamsten zur Geltung zu bringen – erheblich zu verändern. Vgl. im Einzelnen: OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2017 - 15 B 1370/17 -, juris, Rn. 12 m.w.N. Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich Ziffer II. der angegriffenen Verfügung vom 8. Mai 2018 nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Hierbei legt das Gericht zu Grunde, dass die von dem Antragsteller in den Blick genommenen Versammlungsorte trotz (teilweiser) Belegung durch den Beigeladenen grundsätzlich vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG umfasst sind. Vgl. zu diesem Aspekt OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - 15 B 1500/16 -, juris, Rn. 8 ff.; siehe auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 27. Mai 2016 - 3 B 130/16 -, juris, Rn. 6. Die in Ziffer II. des Bescheids des Antragsgegners getroffene Regelung gewährleistet eine praktische Konkordanz der widerstreitenden Interessen, insbesondere der vorrangig betroffenen Grundrechte der Versammlungsfreiheit des Antragstellers und u.a. des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG), der Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und der Religionsfreiheit der Teilnehmer des 101. Deutschen Katholikentages sowie der Referenten und Passanten; weitergehender Ermessenserwägungen bedurfte es insoweit nicht. Die vom Antragsgegner getroffene Gefahrenprognose lässt eine Gefahrsituation im vorstehenden Sinne erkennen. Der Antragsgegner hat sein Verbot, die Versammlung an den oben genannten Orten zu den angegebenen Zeiten – nur diese sind Gegenstand dieses Verfahrens – durchzuführen, hinreichend konkret und nachvollziehbar im Wesentlichen mit dem Hinweis auf dort zu diesen Zeiten stattfindende (Groß-)Veranstaltungen des Katholikentages – insbesondere angesichts der in den letzten Jahren insoweit gestiegenen Sicherheitsanforderungen – sowie Sicherheitsinteressen aufgrund des Besuchs des als gefährdet eingestuften kolumbianischen Staatspräsidenten begründet. Darüber hinaus hat er im Rahmen seiner Gefahrenprognose plausibel die mit den von dem Antragsteller beabsichtigten Fahrzeugbewegungen – die zu bewegende Skulptur ist mehrere hundert Kilo schwer; sie soll mit einem etwa 1,50 m x 3,0 m großen handgezogenen Wagen transportiert werden – ggf. auch mittelbar einhergehenden Gefahren für Leben und Gesundheit von Personen, insbesondere angesichts des erwarteten Zustroms von voraussichtlich mehr als 50.000 Menschen in der Enge des Innenstadtraums der Stadt Münster während der Veranstaltungen des Katholikentages und der damit verbundenen Personenverdichtungen herausgestellt. Schließlich hat er in seine Prognose die hohe abstrakte Gefährdung durch u.a. den islamistischen Terrorismus sowie die mit Blick darauf errichteten Terrorabwehrsperren in der Innenstadt eingestellt und berücksichtigt, dass in der Folge nicht alle Bereiche der Innenstadt frei befahrbar sind. Der plausiblen Schilderung der Gefahrensituation ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Das Gericht sieht nach hier allein möglicher summarischer Prüfung unter Berücksichtigung der fernmündlich gegenüber dem Gericht abgegebenen Erklärung des Antragsgegners (vgl. gerichtlicher Vermerk vom 9. Mai 2018) auch sonst keine Anhaltspunkte, die es rechtfertigen, an der Richtigkeit dieser Gefahreneinschätzung des Antragsgegners durchgreifend zu zweifeln. Es ist unter den Umständen dieses Falles nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner dem Antragsteller mit der verfahrensgegenständlichen Verfügung für die betroffenen Zeiträume nicht zugleich bereits alternative Versammlungsorte zugewiesen hat. Die hierauf bezogene Interessenlage des Antragstellers lässt sich weder seiner Anmeldung der Versammlung noch der vorgerichtlichen Korrespondenz hinreichend sicher entnehmen. Vor diesem Hintergrund dient es in diesem Fall gerade der Herstellung einer praktischen Konkordanz, dem Antragsteller keine konkreten Versammlungsorte vorzugeben, sondern ihn seinem Selbstbestimmungsrecht entsprechend auf die Möglichkeit zu verweisen, in Absprache mit dem Antragsgegner ggf. auch kurzfristig Ausweichorte für seine Versammlung auszuwählen. Die Bereitschaft des Antragsgegners, hieran konstruktiv mitzuwirken ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit sowohl aus dem verfahrensgegenständlichen Bescheid, mit dem der Antragsgegner erkennbar nicht die ggf. noch erfolgende künftige Wahl eines anderen Versammlungsortes durch den Antragsteller ausschließen, sondern diese lediglich unter den Vorbehalt der ihm nach obigen Grundsätzen zukommenden Prüfung stellen wollte, als auch den vorgerichtlichen Abläufen. So hat der Antragsgegner dem Antragsteller bereits vor Erlass der verfahrensgegenständlichen Verfügung mit Schreiben vom 4. und 7. Mai 2018 verschiedene Alternativflächen für die Durchführung seiner Versammlung angeboten und dieses Angebot auch mit der Verfügung vom 8. Mai 2017 weiterhin aufrechterhalten. Vor diesem Hintergrund wird die Versammlungsfreiheit des Antragstellers aus Art. 8 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Der Antragsgegner hat seine Versammlung nicht vollständig – entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht faktisch vollständig – verboten, sondern als milderes Mittel eine den Versammlungsort modifizierende Auflage gewählt. Der Antragsteller ist für sein mit der Anmeldung zum Ausdruck gebrachtes Anliegen, über die seiner Ansicht nach verfassungswidrige Finanzierungspraxis von Kirchentagen und Katholikentagen aufzuklären, nicht zwingend auf die von ihm ausgewählten Orte angewiesen. Vielmehr kann er seinem Anliegen auch an anderen Orten, insbesondere in unmittelbarer Nähe der von ihm bevorzugten Orte Ausdruck verleihen und hiermit die Besucher des Katholikentages wie auch Veranstalter, Referenten, Podiumsteilnehmer oder Politiker erreichen. So befinden sich etwa die vom Antragsgegner angebotenen Ausweichplätze Klemensstraße und Gerichtsstraße im unmittelbaren Umfeld von Stubengasse und Domplatz bzw. Schlossplatz, so dass auch die Sichtbarkeit der Statue des Antragstellers hinreichend gewährleistet ist. b) Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Ohne die sofortige Vollziehbarkeit könnte aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Klage die Versammlung wie angemeldet durchgeführt werden, da mit einer rechtskräftigen Entscheidung über die Klage bis zum Abschluss der Veranstaltung offensichtlich nicht zu rechnen ist. Damit könnte den Gefahren für die öffentliche Sicherheit nicht wirksam begegnet werden, deren Abwehr der voraussichtlich rechtmäßige Bescheid vom 8. Mai 2018 dient. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Prozesskostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.