Urteil
7 K 4385/16
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2018:0509.7K4385.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen D. -T. 000. Bei dem Pkw handelt es sich um das Firmenfahrzeug des Klägers mit der Aufschrift „T1. C. T. und N. “. Ebenfalls sind dort die Email-Adresse des Klägers sowie eine Mobilfunknummer „0000-0000000“ angegeben. Das Fahrzeug wurde am 17. März 2016 gegen 12:33 Uhr auf einem an der Autobahn 43, B 243, Anschlussstelle Senden, gelegenen Park & Ride abgeschleppt, da an dem Pkw die hintere Scheibe und die Scheibe an der seitlichen Schiebetür eingeschlagen waren. Das Fahrzeug war in diesem Zustand gegen 11:20 Uhr desselben Tages durch die Polizei aufgefunden worden. Die diensthabende Polizeibeamtin, die Zeugin D1. X. , versuchte mehrfach, den Kläger telefonisch – sowohl über sein Mobilfunktelefon als auch über seinen Firmenanschluss – zu erreichen. Anschließend fuhr sie zur Wohnanschrift des Klägers, die sie zwischenzeitlich über die Leitstelle erfragt hatte. Vor Ort traf sie den Kläger jedoch nicht an. Sie beauftragte daraufhin eine Abschleppfirma mit der Sicherstellung des Fahrzeuges. Das Fahrzeug wurde nach Begleichung der Abschleppkosten an den Kläger herausgegeben. Mit Bescheid vom 00.00.0000 setzte der Beklagte nach Anhörung gegenüber dem Kläger Gebühren in Höhe von 93,00 Euro fest. Der Kläger hat hiergegen am 00.00.0000Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass die Sicherstellungsanordnung unverhältnismäßig gewesen sei, da ein gegenüber dem Abschleppen einfacheres Mittel zur Verfügung gestanden habe. Er, der Kläger, sei zu der fraglichen Zeit problemlos erreichbar gewesen. Am 00.00.0000habe es jedoch weder auf seinem Handy noch auf seinem Firmenanschluss eingegangene Anrufe des Beklagten gegeben. Darüber hinaus habe auch keine unmittelbare Gefahr für sein Auto bestanden. Dieses sei bereits erheblich beschädigt gewesen und ihm gehörende Werkzeuge größtenteils aus dem Fahrzeuginnenraum entfernt worden. Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 00.00.0000aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, dass er keine Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen der die Sicherstellung anordnenden Beamtin habe. Es seien insgesamt vier – erfolglose – Versuche der Kontaktaufnahme mit dem Kläger durch die Polizei erfolgt. Ferner habe auch eine die Sicherstellung rechtfertigende Gefahrenlage vorgelegen, da jedenfalls nicht davon ausgegangen werden könne, dass das noch im Fahrzeug befindliche (ggf. minderwertige) Werkzeug/Material wertlos gewesen sei; auch dieses sei einem ungehinderten Zugriff durch Dritte ausgesetzt gewesen. Gleiches gelte für das Fahrzeug selbst. Insoweit habe nichts dafür gesprochen, dass der Berechtigte an der Sicherstellung kein Interesse gehabt haben könnte. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Polizeioberkommissarin D1. X. zu den näheren Umständen der Sicherstellung des Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen D. -T. 000 am 00.00.0000. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (7 K 4385/16 sowie 7 L 1582/16, welches nach Antragsrücknahme mit Beschluss vom 00.00.0000eingestellt worden ist) sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 00.00.0000ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Gebührenpflicht des Klägers beruht auf § 77 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 7 bzw. Nr. 13 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) vom 8. Dezember 2009 i.V.m. §§ 46 Abs. 3, 43 Nr. 2 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW). Die Berechtigung des Beklagten, die Verwaltungsgebühren durch Leistungsbescheid festzusetzen, ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) i.V.m. § 77 Abs. 4 Satz 1 VwVG NRW. I. Der Gebührenbescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde der Kläger vor Erlass des Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört; dem Schriftformerfordernis nach § 14 Abs. 1 Satz 3 GebG NRW wurde Genüge getan. II. Der Gebührenbescheid ist auch materiell rechtmäßig, da die zugrundeliegende Sicherstellungsanordnung des Beklagten zur Eigentumssicherung, die diese Gebührenpflicht ausgelöst hat, rechtmäßig war (1.) und die festgesetzte Gebühr weder dem Grund noch der Höhe nach zu beanstanden ist (2.). 1. Die Rechtsgrundlage für die Sicherstellungsanordnung der Polizei ergibt sich aus § 43 Nr. 2 PolG NRW. Die formell rechtmäßige Anordnung ist auch materiell rechtmäßig gewesen. Gemäß § 43 Nr. 2 PolG kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen. Die Polizei wird in diesem Fall (gleichsam) in öffentlich-rechtlich geregelter Geschäftsführung für den Eigentümer oder rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt tätig. Die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung bestimmt sich dabei vorrangig danach, ob die Maßnahme dem mutmaßlichen Willen des Berechtigten entspricht. Dies ist anzunehmen, wenn sie dessen objektivem Interesse entspricht, mithin sie jeder Eigentümer bei besonnener Betrachtung als sachgerecht beurteilt. Ob dies der Fall ist, hängt davon ab, wie hoch im Einzelfall die Wahrscheinlichkeit eines Diebstahls des Fahrzeugs, eines Diebstahls von Gegenständen aus dem Fahrzeug oder einer Beschädigung des Fahrzeugs ist, wenn die Sicherstellung unterbleibt. Diese Prognoseentscheidung ist auf der Grundlage der der Polizei zum Zeitpunkt ihres Handelns zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu beurteilen, wobei u.a. die voraussichtliche Dauer der Möglichkeit eines Schadenseintritts, der Abstellort sowie der Wert eines Fahrzeuges zu berücksichtigen sind. Dabei darf maßgeblich in die behördlichen Erwägungen einfließen, dass die etwaigen Kosten einer tatsächlich erfolgten Beschädigung oder eines Sachverlusts für den Halter regelmäßig deutlich höher ausfallen als diejenigen einer durchgeführten Sicherungsmaßnahme. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1999 - 3 B 48/99 -, juris Rdnr. 3; OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2003 - 5 A 4351/01 -, juris Rdnr. 23 ff.; VG Aachen, Urteil vom 30. August 2006 - 6 K 2477/05 -, juris Rdnr. 19 m.w.N. Gemessen an diesen Kriterien war die Sicherstellung des klägerischen Fahrzeugs rechtmäßig. a) Bei Abwägung der im konkreten Fall gegebenen Umstände entsprach es aus der maßgeblichen Ex-ante-Sicht der Zeugin X. dem objektiven Interesse eines Halters in der Situation des Klägers, die mit Kosten verbundene Sicherstellung zu veranlassen, um die infolge der eingeschlagenen Fensterscheiben erhöhte Wahrscheinlichkeit einer - weiteren - Eigentumsbeeinträchtigung auszuschließen. Die Zeugin ist nach den sich bietenden Umständen zu Recht davon ausgegangen, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt des Einschreitens noch über einen erheblich über die voraussichtlichen Kosten der Sicherstellung hinausgehenden Wert verfügte. Es mag offen bleiben, ob nach der Begutachtung der Lichtbilder des vorgefundenen Fahrzeugs in der mündlichen Verhandlung außer Schrauben und Kabeln noch ein weiteres Werkzeug im Innern des Fahrzeug gelegen haben mag (jedenfalls ist dies nach der Aufnahme – Blatt 8 des Verwaltungsvorgangs, unteres Bild – nicht gänzlich ausgeschlossen). Denn es ist der Polizei nicht zumutbar, in jedem Einzelfall eine eventuell aufwändige Kontrolle des gesamten Fahrzeugs durchzuführen, um sicher zu gehen, dass wirklich nichts „Wertvolles“ mehr vorhanden ist. Dies ist mitunter nämlich auf den ersten Blick nicht ohne weiteres erkennbar, da sich auch unter den Sitzen oder im Handschuhfach weitere Gegenstände befinden können. Auch ist das Inventar des Pkws selbst (z.B. das Lenkrad) gegebenenfalls potenzielles Diebesgut. Dies gilt auch trotz des Umstands, dass die Fahrerkabine im vorliegenden Fall durch ein Gitter vom übrigen Fahrzeuginnenraum getrennt ist. Die zwei eingeschlagenen Scheiben stellen regelrecht eine „Einladung“ für unbefugten Zugriff dar. Denn es ist evident, dass ein Fahrzeug mit offener Scheibe gefährdeter ist, weil potentielle Diebe mehr Zeit haben, das Fahrzeug zu stehlen oder sich animiert fühlen, die weiteren Scheiben zur Fahrerkabine einzuschlagen. Auch liegt es auf der Hand, dass das Fahrzeug bei infolge Gewaltanwendung offener Seitenscheiben erheblich gefährdeter für Beschädigungen im Fahrzeuginneren ist als ein Fahrzeug mit intakter, verschlossener Scheibe. Gefahrerhöhend war schließlich auch der Abstellort zu berücksichtigen, da das Fahrzeug nicht etwa an exponierter und gut einsehbarer Stelle im Stadtbereich, sondern auf einem Park&Ride-Parkplatz der Autobahnanschlussstelle A 43 abgestellt worden war. Dieser Parkplatz ist nach den Angaben des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung polizeibekannt, da es dort regelmäßig zu Diebstählen, Einbrüchen und Beschädigungen an dort abgestellten Fahrzeugen kommt. b) Der Beklagte hat sein Ermessen hinsichtlich der Sicherstellungsanordnung auch in nicht zu beanstandender Art und Weise ausgeübt (vgl. § 114 S. 1 VwGO). Insbesondere lag kein Fall der Ermessensüberschreitung vor; die Maßnahme war verhältnismäßig. Sie war geeignet und erforderlich sowie verhältnismäßig im engeren Sinne. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte nicht in ausreichendem Maße versucht hätte, mit dem Kläger Kontakt aufzunehmen. So hat die Zeugin X. zunächst versucht, zum Kläger telefonisch Kontakt aufzunehmen. Dieser Vorgang ist in dem im Verwaltungsvorgang enthaltenen Einsatzprotokoll des Beklagten dokumentiert (vgl. Verwaltungsvorgang Blatt 37) und wurde durch die Beweisaufnahme bestätigt. Die Zeugin hat schlüssig und nachvollziehbar erklärt, dass sie mit ihrem Diensthandy die auf dem Pkw angegebene Handynummer angerufen habe, dort jedoch die Ansage ertönt sei, dass der Teilnehmer zur Zeit nicht erreichbar sei. Den Vorgang habe sie 2-3 Mal mit zeitlichem Abstand wiederholt. Anschließend habe sie über Google den Firmenanschluss des Klägers ermittelt und es unter der dazu angegebenen Nummer zweimal versucht. Der Ruf sei auch jeweils rausgegangen, jedoch habe niemand abgenommen. Das Gericht hat keinen Anlass, an diesen Einlassungen zu zweifeln. Soweit zwischen den Beteiligten streitig oder zumindest unklar ist, ob die Möglichkeit bestanden hätte, eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter zu hinterlassen, bleibt dies auch nach der Beweisaufnahme offen. Im Ergebnis kommt es jedoch darauf schon deshalb nicht an, weil für das Gericht feststeht, dass die Zeugin beim Kläger jedenfalls angerufen hat und auch später versucht hat, ihn an seiner Wohnanschrift anzutreffen. Eine Nachricht auf einem Anrufbeantworter oder einer Mailbox hat nicht die gleiche Eignung wie die Durchführung der Sicherstellung, weil es viel zu ungewiss ist, ob und wann der Eigentümer die Nachricht abhört. Ein schonenderes Mittel zur Abwehr der Gefahr eines Diebstahls oder einer Sachbeschädigung stand dem Beklagten demnach in der konkreten Situation nicht zur Verfügung. 2. Die festgesetzte Verwaltungsgebühr begegnet weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtlichen Bedenken. Für Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Verwaltungszwang, einschließlich der Sicherstellung und Verwahrung, können Verwaltungsgebühren erhoben werden (§ 77 Abs. 2 Satz 5 VwVG NRW). Gemäß § 77 Abs. 2 Satz 6 VwVG NRW sind die Gebühren entweder durch feste Sätze oder - wie in der VO VwVG NRW - durch Rahmensätze zu bestimmen. Nach § 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW haben bei einer Sicherstellung die Gebührentatbestände und die Gebührenfestsetzungen den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass der Verwaltungsaufwand nicht genau ermittelt werden muss und deshalb von der Behörde auch geschätzt werden kann. Dabei liegt die konkrete Bemessung der für das Abschleppen eines Fahrzeuges zu erhebenden Gebühr im nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Ermessen der Behörde. Vgl. dazu insgesamt OVG NRW, Urteil vom 28. November 2000 - 5 A 2625/00 -, juris (insbesondere Rdnr. 15). Im Hinblick auf die vom Beklagten genannten Kostenfaktoren sowie die weitere Differenzierung in Form von Fallgruppen ist die hier angesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 93,00 Euro nicht zu beanstanden, wobei offen bleiben kann, ob der Beklagte seine Gebührenforderung auf die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Nr. 13 VO VwVG NRW (Sicherstellung einer Sache) oder eventuell auf § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW (Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeugs) hätte stützen können, da sich die Gebühr jeweils im Rahmen bewegt und die zugrundeliegenden Erwägungen identisch gewesen wären. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.