Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 19. Juli 2016 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 26. August 2015 zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von Altkleidercontainern an den dort bezeichneten Standorten im öffentlichen Straßenraum der Beklagten mit Ausnahme der Standorte T weg, W -Straße/Ecke T1 straße und B weg (Parkplatz T2 ) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 11/20 sowie die Beklagte zu 9/20. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von 29 Altkleidercontainern an verschiedenen Standorten im öffentlichen Verkehrsraum der Beklagten. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, welches sich auf die professionelle Sammlung und Verwertung von Alttextilien spezialisiert hat. Zu diesem Zweck stellt sie Altkleidersammelbehälter u. a. auch im öffentlichen Verkehrsraum auf. Unter dem 26. August 2015 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Aufstellung von 32 Altkleidercontainern auf öffentlichen Verkehrsflächen im Stadtgebiet der Beklagten. Bereits im Jahre 1998 schloss die Beklagte, vertreten durch die B1 N. (B2XN), mit gemeinnützigen Organisationen einen Vertrag über die Erfassung und Verwertung von Altkleidern und Altschuhen in N. . Nach § 1 des Vertrages werden in der Vereinbarung der Aufbau und die Unterhaltung eines Sammelsystems für Altkleider im Stadtgebiet von N. geregelt. Die Erfassung der Altkleider soll über Container erfolgen, die von den gemeinnützigen Organisationen aufgestellt werden, welche die Altkleider in eigener Verantwortung verwerten. Unter dem 13. Januar 2016 erteilte die Beklagte den B2XN die „jederzeit widerrufliche Erlaubnis“ zum Aufstellen von 77 Altkleidercontainern auf öffentlichen Verkehrsflächen der Stadt N. . Mit Bescheid vom 19. Juli 2016 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Altkleidercontainern auf öffentlichen Verkehrsflächen im Stadtgebiet von N. ab. Zur Begründung trug sie vor: Drei beantragte Standorte befänden sich nicht im öffentlichen Verkehrsraum. Für diese Standorte könne deshalb keine Sondernutzungserlaubnis erteilt werden. Im Übrigen werde der Antrag gemäß § 18 Abs. 1 StrWG NRW nach pflichtgemäßem Ermessen abgelehnt. Es bestehe kein Bedarf für weitere Altkleidercontainer, die den Gemeingebrauch der öffentlichen Straßen durch zusätzliche Standorte beschränkten. Eine interne Prüfung habe ergeben, dass die Gesamtzahl aller zurzeit in N. auf städtischen Flächen aufgestellten Altkleidercontainer (79 Container im öffentlichen Verkehrsraum, 24 Container auf städtischen Privatflächen, 15 Container auf sonstigen Privatflächen und 29 Container auf den Werkstoffhöfen der B2XN) den Bedarf decke. Zusätzlich seien auf Privatparkplätzen von Verbrauchermärkten und Supermärkten weitere Altkleidercontainer aufgestellt. Bislang erhielten nur die B2XN im Stadtgebiet Sondernutzungserlaubnisse zum Aufstellen von Altkleidercontainern. Die Wartung und Entsorgung der Standorte auch der Altkleidercontainer „aus einer Hand“ gewährleiste, dass die durch den Betrieb solcher Sammelstellen bedingte Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs möglichst gering gehalten und gegen eintretende Verschmutzungen und sonstige Störungen effektiv eingeschritten werden könne. Denn die Betreuung, Entleerung und Reinigung der Container und deren Umgebung liege allein in der Verantwortung eines Erlaubnisnehmers, hier der B2XN. Die Zulassung weiterer Alttextilcontainer oder gar weiterer Sammelstellen wäre nicht durch einen entsprechenden Bedarf gedeckt und könnte das Orts- und Straßenbild aus straßenplanerischer Sicht an vielen Standorten negativ beeinflussen. Da die städtischen B2XN alleinige Ansprechpartner für eventuell auftretende Probleme seien, könne sichergestellt werden, dass abgelagerter Fremdabfall möglichst schnell von den Sammelstellen auf öffentlichen Verkehrsflächen entfernt werde, eventuell entstandene Verkehrsgefährdungen kurzfristig beseitigt würden und eine Verwahrlosung der Standorte vermieden werde. Die Aufstellung von Altkleidercontainern bringe erfahrungsgemäß – wie auch die Aufstellung anderer Wertstoffcontainer – die Gefahr von Verschmutzungen und Müllablagerungen mit sich. Dadurch könne es zu einer Beeinträchtigung des Straßenzustandes sowie der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und damit des Gemeingebrauchs kommen. Besondere Probleme entstünden dabei, wenn für einen Containerstandort mehrere Aufsteller die Verantwortung trügen, da in diesem Fall eventuell auftretende Missstände kaum zugeordnet werden könnten und der einzelne Aufsteller sich möglicherweise nicht in der Pflicht sehe, für einen ordnungsgemäßen Zustand zu sorgen. Aus diesem Grund sei es in N. nicht beabsichtigt, die Aufstellung von Altkleidercontainern unterschiedlicher Verantwortlicher zuzulassen. Aus den vorgenannten Gründen träten nach Abwägung die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin hinter das öffentliche Interesse an der geordneten Entsorgung, insbesondere an einer reibungslosen Wartung und Reinhaltung der Depotsammelstellen, zurück. Selbst wenn die Gefahr einer Beeinträchtigung des Stadtbildes an jedem einzelnen Standort oder an bestimmten Standorten eher gering zu werten sei, so sei sie doch unberechenbar. Die Kommune sei befugt, diese Beeinträchtigungsquelle umfassend und nachhaltig auszuschalten, um einen sogenannten Wildwuchs unterschiedlicher Aufsteller und vieler unterschiedlicher Altkleidercontainer zu vermeiden. Auch werde den stadtgestalterischen Vorgaben einer nicht gewollten Übermöblierung des öffentlichen Verkehrsraums Rechnung getragen. Diesen städtebaulichen Interessen und einem intakten Stadtbild sei ein so großes Gewicht zuzuordnen, dass es die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin überwiege. Am 15. August 2016 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie zunächst die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die in ihrem Antrag vom 26. August 2015 bezeichneten 32 Standorten begehrt hat. Zur Begründung trägt sie vor: Die Beklagte versuche ganz bewusst, gewerbliche Sammler aus dem öffentlichen Straßenraum der Beklagten dadurch fernzuhalten, dass man zwischen die karitativen Sammlungen und die Beklagte die B2XN geschoben habe. Durch die Sondernutzungsgenehmigung zugunsten der B2XN werden offenbar, dass die B2XN offensichtlich nur als „Strohmann“ zugunsten der eigentlich sammelnden karitativen Träger eingesetzt werde. Der in Rede stehende Bescheid sei dabei schon deshalb unwirksam, weil er ausdrücklich an die B2XN und damit an einen Eigenbetrieb der Beklagten gerichtet sei. Der Eigenbetrieb verfüge aber über keine eigene Rechtspersönlichkeit. Er trete nicht in ein Außenverhältnis zu der Genehmigungsbehörde. Damit könne ein Eigenbetrieb auch nicht Adressat eines Verwaltungsakts mit Gebührenforderung und Rechtsmittelbelehrung sein. Schon aus formalen Gründen existiere damit keinerlei Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von Altkleidercontainern auf der Grundlage des vorgelegten Bescheides. Der Bescheid sei darüber hinaus auch inhaltlich unzureichend. In ihm werde beispielsweise nicht angegeben, wer die angegebenen Stellplätze tatsächlich nutze und inwiefern eine Weitergabe der Erlaubnis erfolgen dürfe. Die Sondernutzungsgenehmigung sei personenbezogen und könne nicht an Dritte übertragen werden. Insofern müsste eine Nutzung der Stellplätze durch die B2XN selbst erfolgen. Dies sei ausweislich des Vertrages mit den karitativen Sammlern nicht der Fall. Die gemeinnützigen Träger führten eigenverantwortliche Sammlungen durch und seien für die Bestückung der Containerplätze selbst und allein verantwortlich. Auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarung zwischen den B2XN und den gemeinnützigen Trägern solle eine Drittbeauftragung der Sammler erfolgt sein. Betrachte man die Voraussetzungen für eine Drittbeauftragung, so werde unmittelbar ersichtlich, dass eine Drittbeauftragung tatsächlich gar nicht vorliege. Zwischen den Beteiligten sei offensichtlich lediglich eine Vereinbarung über die Vergabe einer Dienstleistungskonzession, mithin von Stellplätzen, vereinbart worden. Schon aus wirtschaftlichen Gründen liege ausschließlich die Vergabe einer Konzession vor, weil das wirtschaftliche Betriebsrisiko der Altkleidersammlung ausschließlich die gemeinnützigen Träger treffe. Auch bei der Vereinbarung einer Drittbeauftragung wäre eine Sondernutzungserlaubnis zugunsten der karitativen Sammler zu erteilen gewesen. Es bestehe eine Situation, die gekennzeichnet sei durch einen festgelegten Kreis mehrerer karitativer Sammlungen, die einseitig von Seiten der Beklagten begünstigt würden. Es sei nicht einzusehen und auch nicht hinnehmbar, dass auf diese Weise ein Zustand geschaffen werde, der einen abgeschlossenen Zirkel von Träger etabliere, die einseitig mit Konzessionen bedacht würden. Darüber hinaus liege die von der Beklagten angeführte Sammlung aus einer Hand nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen habe in seiner Entscheidung vom 7. April 2017 (11 A 2068/14) und vor allem in der mündlichen Verhandlung eindringlich klargemacht, dass die faktische Sammlung von karitativen Trägern dazu führe, dass eine Sammlung aus einer Hand in einer Kommune nicht existiere. Im Verlauf des Verfahrens hat die Klägerin die Verpflichtungsklage auf eine Bescheidungsklage umgestellt und hinsichtlich der Standorte T weg, W -Straße/Ecke T1 straße und B weg (Parkplatz T2 ) die Klage zurückgenommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 19. Juli 2016 zu verpflichten, über ihren Antrag vom 26. August 2015 zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von Altkleidercontainern an den dort bezeichneten Standorten im öffentlichen Straßenraum der Beklagten mit Ausnahme der Standorte T weg, W -Straße/Ecke T1 straße und B weg (Parkplatz T2 ) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor: Die Beklagte habe eine Ausschließlichkeitsvereinbarung getroffen, und zwar als Drittbeauftragung im Sinne des § 22 KrWG. Damit sei rechtlich nicht mehr auf Einzelunternehmer, sondern auf einen einzigen Dritten abzustellen. Der Dritte, der aus mehreren Beteiligten bestehe, sei der Vertragspartner der B2XN. Eine wirksame Drittbeauftragung dürfte einen sachlichen Grund für die Erteilung einer entsprechenden Sondernutzungserlaubnis an die drittbeauftragen Vertragspartner darstellen. Die Drittbeauftragung sei im Kreislaufwirtschaftsgesetz vorgesehen. Sie könne nicht dadurch leerlaufen, dass die Drittbeauftragten sich mit den sonstigen Antragstellern auf eine Stufe stellen lassen müssten. Über die Sondernutzungen für Drittbeauftragte hinaus würden Erlaubnisse unter Berücksichtigung der üblichen Ermessensgesichtspunkte vergeben. Ein Ermessensmissbrauch bei der Berücksichtigung der Anträge zugunsten der Wohlfahrtsverbände liege nicht vor, weil die Beklagte aus sachlichem Grund eben nur an den Drittbeauftragten bevorzugt vergebe. Die B2XN als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger machten hierdurch von ihrem Recht aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zur Drittbeauftragung bzw. von ihren eigenen abfallrechtlichen Pflichten Gebrauch. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Klägerin die Klage hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis sowie hinsichtlich der Standorte T weg, W -Straße/Ecke T1 straße und B weg (Parkplatz T2 ) zurückgenommen hat. Die noch anhängige Klage ist zulässig und begründet. Die Bescheidungsklage ist zulässig. Das Begehren der Kläger hat sich insbesondere nicht durch Zeitablauf erledigt, denn die Klägerin erstrebt eine Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von Altkleidercontainern ab dem 1. April 2016 ohne zeitliche Begrenzung für die Zukunft, also auf Widerruf. Der erstrebte Geltungszeitraum der Sondernutzungserlaubnis ist folglich noch nicht abgelaufen. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf erneute Entscheidung über ihren Antrag vom 26. August 2015 auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von Altkleidercontainern an den dort bezeichneten Standorten mit Ausnahme der Standorte T weg, W -Straße/Ecke T1 straße und B weg (Parkplatz T2) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 19. Juli 2016 ist hinsichtlich der noch in Rede stehenden Standorte rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die von der Klägerin begehrte Aufstellung von Altkleidercontainern im öffentlichen Verkehrsraum stellt eine Sondernutzung dar, die der Erlaubnis bedarf. Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis steht gemäß 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW im Ermessen der Behörde. Das der Behörde eingeräumte Ermessen ist entsprechend dem Zweck der Vorschrift unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen, insbesondere des Gebots der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG), auszuüben (§ 40 VwVfG NRW). Die gerichtliche Kontrolle der Ermessensentscheidung beschränkt sich auf die Einhaltung dieses rechtlichen Rahmens (§ 114 Satz 1 VwGO). Dabei sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässig nachgeschobene Ermessenserwägungen im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO vom Gericht zu berücksichtigen. Eine ordnungsgemäße Ermessensausübung setzt zunächst voraus, dass der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt wird und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt werden. Im Rahmen der Ermessenausübung liegt ein Ermessensfehlgebrauch vor, wenn die Behörde eine ihr Ermessen bindende ständige Verwaltungspraxis im Einzelfall unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht beachtet. Für die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung genügt es grundsätzlich, wenn bei einer auf mehrere Gründe gestützten Ermessensentscheidung nur einer der herangezogenen Gründe sie trägt, es sei denn, dass nach dem Ermessen der Behörde nur alle Gründe zusammen die Entscheidung rechtfertigen sollen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April 2017 – 11 A 2068/14 –, Juris-Rdnr. 47 ff. Entsprechend dem Zweck des § 18 Abs. 2 StrWG NRW hat sich die behördliche Ermessensausübung an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können insbesondere zählen ein einwandfreier Straßenzustand (Schutz des Straßengrundes und des Zubehörs), die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger (etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen) oder Belange des Straßen- und Stadtbildes, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße (Vermeidung einer "Übermöblierung" des öffentlichen Straßenraumes, Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes und Ähnliches), vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April 2017 – 11 A 2068/14 –, Juris-Rdnr. 54, Beschluss vom 1. Juli 2014 – 11 A 1081/12 –, Juris-Rdnr. 8, Beschluss vom 2. August 2006 – 11 A 2642/04 –, Juris-Rdnr. 21. Die Frage, ob die Sondernutzung durch einen Altkleidersammelcontainer eines gemeinnützigen oder gewerblichen Aufstellers geschieht, ist straßenrechtlich ohne Belang. Das Sondernutzungsrecht ist im Grundsatz wirtschafts- und wettbewerbsneutral, vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April 2017 – 11 A 2068/14 –, Juris-Rdnr. 56, Urteil vom 16. Juni – 11 A 1131/13 –, Juris-Rdnr. 40. Straßenrechtlich zu beanstanden sind etwa rein subjektive oder geschäftsbezogene Merkmale. So fehlt auch dem im Marktrecht entwickelten Grundsatz "bekannt und bewährt" der straßenrechtliche Bezug. Die Zuverlässigkeit ist grundsätzlich ebenfalls ein subjektives Merkmal, das einen straßenrechtlichen Bezug nicht aufweist. Etwas anderes kann im Einzelfall ausnahmsweise dann gelten, wenn die Behörde die Ablehnung der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis etwa auf den straßenbezogenen Gesichtspunkt stützt, die Sicherheit des Straßenverkehrs sei im Falle der Erteilung der Erlaubnis an den betreffenden Antragsteller mit Blick auf dessen Verhalten nicht gewährleistet. Allerdings ist eine Berufung darauf in der Regel nur dann gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der betreffende Antragsteller sich nicht an etwaige mit der Sondernutzungserlaubnis verbundene Auflagen oder Bedingungen halten wird, vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April 2017 – 11 A 2068/14 –, Juris-Rdnr. 58 ff., Urteil vom 16. Juni – 11 A 1131/13 –, Juris-Rdnr. 42 ff. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte ihr Ermessen in dem Bescheid vom 19. Juli 2016 hinsichtlich der noch streitgegenständlichen Standorte fehlerhaft ausgeübt. Die von der Beklagten berücksichtigte, am Bedarf orientierte Begrenzung der Altkleidercontainer im öffentlichen Verkehrsraum stellt zwar grundsätzlich ein zulässiges Kriterium im Rahmen der Ermessenserwägungen dar (dazu I.) Dieses Kriterium kann aber die Ablehnung des Antrages der Klägerin nicht rechtfertigen, da die Verwaltungspraxis der Beklagten karitative Sammler auf Dauer gegenüber gewerblichen Sammlern ungerechtfertigt bevorzugt und somit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt (dazu II.). I. Die Ausgangsüberlegung der Beklagten, keine neuen Standorte für Altkleider zu genehmigen, da aufgrund der vorhandenen Altkleidercontainer im Stadtgebiet der Bedarf gedeckt sei, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Eine am Bedarf orientierte Begrenzung der Containerzahl stellt ein zulässiges Kriterium im Rahmen der Ermessensentscheidung dar, sofern sie einen straßenrechtlichen Bezug aufweist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Begrenzung der Vermeidung einer „Übermöblierung“ des öffentlichen Straßenraumes und dem Schutz der Anlieger vor nutzungsbedingtem Lärm und Abgasen dient und Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs verhindert werden sollen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April 2017 – 11 A 2068/14 –, Juris-Rdnr. 96. Dem Gericht ist aus zahlreichen Verfahren bekannt, dass derartige Beeinträchtigungen mit der Aufstellung und Nutzung von Altkleidercontainern einhergehen können. II. Die Ablehnung des Antrages der Klägerin auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis verstößt aber gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist damit rechtswidrig, weil durch die Verwaltungspraxis der Beklagten Altkleidercontainer im öffentlichen Verkehrsraum der Stadt N. auf Dauer ausschließlich von karitativen Trägern aufgestellt werden können. Für den öffentlichen Verkehrsraum von N. erhalten ausschließlich die B2XN Sondernutzungserlaubnisse zum Aufstellen von Altkleidercontainern. Nach einem Vertrag zwischen der Beklagten, vertreten durch die B2XN, und karitativen Trägern aus dem Jahre 1998 sind die karitativen Träger berechtigt, an den genehmigten Standorten Altkleidercontainer zur eigenen Verwertung aufzustellen. Gewerbliche Anbieter haben keine Chance, zum Zug zu kommen. Eine sachliche Rechtfertigung dafür gibt es nicht. Die Beklagte kann die Bevorzugung von karitativen Aufstellern nicht damit begründen, sie verfolge das Konzept der Wartung und Entsorgung der Altkleidersammelstandorte „aus einer Hand“. Es kann offen bleiben, ob das Ziel der Gewährleistung von Wartung und Entsorgung aller Standorte „aus einer Hand“ für sich genommen eine zulässige Ermessungserwägung bei der Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis darstellen kann, ebenfalls offengelassen: OVG NRW, Urteil vom 7. April 2017 – 11 A 2068/14 –, Juris-Rdnr. 98, Denn tatsächlich wird das Konzept "Sammlung aus einer Hand" im Stadtgebiet der Beklagten nicht verfolgt. Zwar sollen die B2XN alleiniger Ansprechpartner der Beklagten sein und an allen Standorten dafür verantwortlich sein, abgelagerten Fremdabfall zu entsorgen. Die Sondernutzung wird aber von mehreren karikativen Trägern ausgeübt, denn diese stellen die Altkleidercontainer im öffentlichen Verkehrsraum zur eigenen Verwertung auf. Eine Ausschließlichkeitsvereinbarung mit einem Entsorger liegt somit faktisch nicht vor. Die Bevorzugung von karitativen Trägern lässt sich nicht mit dem Argument der Beklagten rechtfertigen, die B2XN hätten eine Drittbeauftragung der karitativen Träger im Sinne von § 22 KrWG vorgenommen und diese Drittbeauftragung sei ein sachlicher Grund für die Erteilung einer entsprechenden Sondernutzungserlaubnis an die drittbeauftragten Vertragspartner. Es ist bereits zweifelhaft, ob eine Drittbeauftragung im Sinne des § 22 KrWG überhaupt vorliegt. Der Vertrag zwischen der Beklagten und mehreren gemeinnützigen Organisationen aus dem Jahre 1998 weist den gemeinnützigen Organisationen mit Ausnahme der zu entrichtenden Entgelte in Anlehnung an Gebühren für Sondernutzungserlaubnisse vollständig das wirtschaftliche Risiko ihrer Tätigkeit zu und lässt möglicherweise nicht eindeutig erkennen, dass die Beklagte die Durchführung der maßgeblichen Maßnahmen wirklich selbst steuert, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2018 – 20 B 1149/17 –, Seite 8 des Urteilsabdrucks, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich einer abfallrechtlichen Untersagungsverfügung der Beklagten gegenüber der Klägerin. Darüber hinaus stellt eine Drittbeauftragung – wenn sie hier vorliegen sollte – keinen sachlichen Grund für die einseitige Bevorzugung von karitativen Trägern gegenüber gewerblichen Anbietern da. Es ist nicht ersichtlich, warum lediglich karikative Träger „drittbeauftragt“ werden, während gewerblichen Anbietern auf Dauer keine Möglichkeit eingeräumt wird, Altkleidercontainer im öffentlichen Verkehrsbereich der Beklagten aufzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Klägerin hat insoweit die Kosten zu tragen, als sie die Verpflichtungsklage auf eine Bescheidungsklage umgestellt hat und hinsichtlich dreier Standorte die Klage zurückgenommen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VWGO i. V. m. §§ 708, 711 ZPO.