Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 verpflichtet, den Kläger als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Der am 00.00.0000 geborene Kläger wurde zum 00.00.0000 als Sanitätsoffizieranwärter bei der Bundeswehr eingestellt. Er verpflichtete sich zunächst als Soldat auf Zeit für einen Zeitraum von 16 Jahren, später im Rahmen einer Weiterverpflichtungserklärung als Soldat auf Zeit für einen Zeitraum von insgesamt 20 Jahren. Seit dem 00.00.0000 steht er im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten. Der Kläger absolvierte vor Beginn des Studiums zahlreiche militärische Lehrgänge. Den Sanitätsoffizieranwärterlehrgang in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.00007 in der Sanitätsakademie der Bundeswehr N. schloss er erfolgreich ab. Nach bestandener Ausbildung wurde er von 0000 bis 0000 zum Studium der Humanmedizin an der S. C. beurlaubt. Danach war er ab Mai 0000 als Arzt im Praktikum, später als Assistenzarzt, im Bundeswehrkrankenhaus I. tätig. Am 00.00.0000 wurde er als Arzt approbiert. Für „treue Pflichterfüllung und überdurchschnittliche Leistung" wurde dem Kläger am 00.00.0000 das Ehrenkreuz der Bundeswehr in Bronze verliehen. Vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 war er als Truppenarzt in D. tätig. Vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 war er im Rahmen eines KFOR-Einsatzes im Kosovo eingesetzt, wofür ihm am 00.00.0000 die Einsatzmedaille der NATO verliehen wurde. Sodann war der Kläger als Assistenzarzt im Bundeswehrkrankenhaus I. tätig. Daneben fungierte er als Ausbilder und Vortragender in der Sportschule X. . Seit dem 00.00.0000 ist er im Sportmedizinischen Institut der Bundeswehr (heute: Zentrum für Sportmedizin der Bundeswehr), derzeit als Leiter des Funktionsbereichs Innere Medizin/Leistungsmedizin, eingesetzt. Seit dem 00.00.0000 ist er dazu berechtigt, die Zusatzbezeichnung „Sportmedizin" zu führen. Der Kläger absolvierte bei der Bundeswehr zwei Facharztausbildungen (Facharzt für Allgemeinmedizin seit dem 00.00.0000 sowie Facharzt für Innere Medizin seit dem 00.00.0000). Zu seinen Tätigkeiten im Zentrum für Sportmedizin der Bundeswehr gehören u. a. die Betreuung von Spitzensportlern der Bundeswehr, leistungsorientiert Sport treibenden Soldatinnen und Soldaten sowie körperlich hoch belasteten Soldaten der Spezialkräfte, wie dem Kommando Spezialkräfte Calw, Kampfschwimmern, Minentauchern und Soldaten des Seebataillons. Der Kläger stellte am 00.00.0000 beim Karrierecenter der Bundeswehr N. einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung und legte seine Gewissensgründe dar. Mit Bescheid vom 00.00.0000 stellte das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben fest, dass der Kläger nicht berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 00.00.0000 legte der Kläger Widerspruch ein. Der Kläger fügte eine weitere Begründung sowie eine persönliche Stellungnahme von Frau N1. vom 00.00.0000, eine kurze Stellungnahme des Militärpfarrers K. vom 00.00.0000 und eine Stellungnahme von Herrn Dr. I1. vom 00.00.0000 bei. Mit am 00.00.0000 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom selben Tag wies das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben den Widerspruch des Klägers vom 00.00.0000 zurück. In der Rechtsbehelfsbelehrung wurde angegeben, dass die Klage beim Verwaltungsgericht Münster zu erheben sei. Der Kläger hat am 00.00.0000 Klage zum „Verwaltungsgericht Münster, Bayerstraße 30, 80335 N. “ erhoben, die beim Verwaltungsgericht N. eingegangen ist und dort unter dem Aktenzeichen M 0 K 00.0000 geführt worden ist. Mit Beschluss vom 00.00.0000 hat das Verwaltungsgericht N. den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen; die Gerichtsakte ist hier am 00.00.0000eingegangen. Der Kläger ist der Ansicht, der Bescheid der Beklagten vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 sei rechtswidrig. Ihm stehe das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu. Die ablehnenden Bescheide seien hauptsächlich aus Textbausteinen zusammengesetzt. Insbesondere sei die Ablehnung nicht auf ihn bezogen begründet worden. Es werde pauschal dargelegt, dass Zweifel an der Wahrhaftigkeit seiner Aussagen bestünden. Die angeführten Begründungen der Beklagten seien nicht nachvollziehbar. In der Begründung des Kriegsdienstverweigerungsantrags habe er ausführlich dargelegt, dass es sich bei dem Gewissenskonflikt um einen schleichenden Prozess über eine längere Zeit gehandelt habe. Sein Gewissenskonflikt sei kontinuierlich über die Jahre gewachsen. Er habe Schlüsselerlebnisse genannt und seinen Wandlungsprozess ausführlich beschrieben. Der wahre Grund der Ablehnung stelle sich wie folgt dar: Seit den Jahren 2012 und 2013 seien deutlich mehr Kriegsdienstverweigerungsanträge gestellt worden als in den Jahren zuvor. Dies habe das Personalamt der Bundeswehr dazu hinreißen lassen, der Beklagten gegenüber aufzuerlegen, dass Kriegsdienstverweigerungsanträge möglichst ablehnend bearbeitet werden. Ende 2012 habe die Beklagte darüber hinaus gegen den Grundsatz der Beschleunigung verstoßen. Durch die lange Krankheit zweier Sachbearbeiter (von zwei) seien teilweise zwei Monate lang Anträge überhaupt nicht weiter bearbeitet worden. Aus dem Zivildienstgesetz gehe aber hervor, dass Anträge beschleunigt bearbeitet werden müssten. Die Beklagte habe es nicht für nötig befunden, neue Sachbearbeiter abzustellen und einzuarbeiten. Das Dezernat Kriegsdienstverweigerung sei über mindestens sechs Wochen überhaupt nicht besetzt gewesen. Erst durch Beschwerden seines Prozessbevollmächtigten bei der Präsidentin der Beklagten seien vier neue Sachbearbeiter eingearbeitet worden. Dies sei der Zeitpunkt gewesen, als durch das Personalamt der Bundeswehr nach Information des Verfahrensbevollmächtigten die Anweisung gekommen sei, dass Anträge möglichst ablehnend zu bearbeiten seien. Sein Prozessbevollmächtigter habe von den jährlich ca. 200 bearbeiteten KDV‑Verfahren nicht einen einzigen Antrag eines „normalen" Zeitsoldaten gehabt, wo ein Widerspruchsverfahren hätte geführt werden müssen. Von einem auf den anderen Tag seien nun nahezu alle Anträge abgelehnt worden und es hätte ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden müssen. Zu einem Klageverfahren sei es in der Vergangenheit nicht ein einziges Mal gekommen. Wenn man nun die Hunderte von Kriegsdienstverweigerungsanträgen aus den vergangenen Jahren mit seinem vergleiche, komme man zu dem Ergebnis, dass seiner genauso plausibel begründet worden sei wie die seiner Kollegen in den vergangenen Jahren. Aus Art. 4 Abs. 3 GG gehe hervor, dass niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden könne. Dies bedeute, dass die Beklagte über die Gewissensgründe entscheiden müsse. Dass nun mehr Soldaten den Kriegsdienstverweigerungsantrag stellten als in den vergangen Jahren zuvor, sei folglich keine Tatsache, die über den Ausgang des Verfahrens entscheide. Dies sei jedoch derzeit nach Informationen seines Prozessbevollmächtigten der Fall. Diese Praxis sei rechtswidrig. Insgesamt sei ausreichend vorgetragen worden. Es seien sämtliche Nachfragen vollständig beantwortet worden. Insbesondere seien sämtliche einzelnen Fragen beantwortet worden. Es sei mit Bausteinen jedes Mal pauschal sein Vorbringen abgebügelt und mitgeteilt worden, dass dies für eine Gewissensentscheidung nicht ausreiche und ihm nicht geglaubt werde. Es frage sich daher, was die Beklagte anderes hören möchte, als seine dargelegten Ausführungen. Plausibler könne man seinen Gewissenskonflikt kaum darlegen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 00.00.0000 und dessen Widerspruchsbescheids vom 00.00.0000zu verpflichten, ihn als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nach § 1 Abs. 1 KDVG. Es bestünden Zweifel an der Wahrheit der Angaben des Klägers, §§ 5, 7 Abs. 1 Nr. 3 KDVG. Der Kläger habe eine innere Umkehr weder als Ergebnis eines Schlüsselerlebnisses noch als Ergebnis eines längeren Wandlungsprozesses glaubhaft gemacht. Er vermöge nicht zu überzeugen, dass er in schwerwiegende Gewissensnot geriete, wenn er in irgendeiner Weise einen Beitrag zum Töten von Menschen im Zusammenhang mit militärischen Auseinandersetzungen leisten müsste. Der Kläger habe sich als Soldat auf Zeit im Juli 1987 freiwillig bei der Bundeswehr verpflichtet. Er leiste im Zeitpunkt der Antragstellung seit fast 30 Jahren in erfolgreicher Weise und ohne einen auch nur im Ansatz erkennbaren Gewissenskonflikt Dienst bei der Bundeswehr. Gegen das Vorliegen eines längeren Entwicklungsprozesses und damit gegen das Vorliegen eines Gewissenskonflikts spreche zunächst ganz deutlich, dass sich der Kläger am 00.00.0000 bei dem Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr nach Kündigungsmöglichkeiten erkundigt habe. Das habe er in diesem Telefonat mit der Aussage begründet, ein ziviles Stellenangebot annehmen zu wollen. Ihm sei daraufhin mitgeteilt worden, dass er aufgrund § 46 Abs. 3 SG voraussichtlich frühestens im Jahr 0000 kündigen könne. Dieser Umstand lege den begründeten Verdacht nahe, dass der Kläger aus finanziellen und/oder beruflichen Gründen vorzeitig aus der Bundeswehr ausscheiden wolle. Wenn der Kläger dies nunmehr damit zu rechtfertigen versuche, sich nur aufgrund der finanziellen Sicherheit erkundigt zu haben, sei das als reine Schutzbehauptung und damit als unglaubhaft zu bewerten. Im Übrigen mache der Kläger nicht überzeugend deutlich, warum er ‑ wenn sein Vorbringen, bereits zum Zeitpunkt des besagten Telefonats eine Gewissensnot empfunden zu haben, zutreffen sollte ‑ nicht zeitnah einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung gestellt habe. Vielmehr habe der Kläger noch fast ein halbes Jahr mit der Antragstellung zuwarten können. Eine zeitnahe Reaktion wäre jedoch zu erwarten gewesen. Ein weiteres halbes Jahr mit Tätigkeiten zu verbringen, die nach dem Vorbringen des Klägers innerlich zutiefst abgelehnt würden, erscheine nicht nachvollziehbar. Widersprüchlich sei in diesem Zusammenhang auch, dass der Kläger im Rahmen seiner Beurteilung vom 00.00.0000 ‑ mithin unmittelbar nach oben dargestellten Telefonat mit dem Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr ‑ unter anderem noch erklärt habe, er strebe einen Verbleib im „Funktionsbereich Leistungsmedizin, mit den Arbeitsschwerpunkten Testung konditioneller Fähigkeiten und Fertigkeiten von (...) Spezialkräften der Bw." an. Dass er nur wenige Monate später einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung gestellt habe, lasse erhebliche Zweifel an dem Vorliegen eines Gewissenskonflikts aufkommen. Der Kläger lege nicht schlüssig dar, warum er nicht spätestens dort seine Zweifel thematisiert habe. Der Kläger habe nicht überzeugend und schlüssig dargelegt, warum die ärztlichen Tätigkeiten, die er bislang ohne einen äußerlich erkennbaren Gewissenskonflikt habe ausüben können, nunmehr seinem Gewissen zuwiderliefen. Vielmehr habe der Kläger angegeben, mit dem veränderten Aufgabenspektrum unzufrieden zu sein. Diese als berufliche Unzufriedenheit einzustufenden Äußerungen stellten aber keine Gewissensnot dar. Im Übrigen sei es widersprüchlich, dass der Kläger außerdem geäußert habe, mit seiner „medizinischen Tätigkeit mehr als zufrieden" zu sein. Zudem gebe er im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatz im Kosovo einerseits an, er habe aber mit niemandem über seine Empfindungen und seinen seelischen Zustand sprechen können. Andererseits gebe er jedoch an, er habe mit dem Sanitätspersonal offen darüber gesprochen, dass er nicht zum Schießen da sei, sondern zum Heilen und Behandeln. Der Kläger gebe in diesem Zusammenhang an, ihn würden noch heute Erinnerungen an das Ausheben von Massengräbern sowie an den Tod zweier Soldaten durch einen Autounfall verfolgen. Dem Vorbringen des Klägers lasse sich jedoch nicht nachvollziehbar entnehmen, warum dies bislang einer Tätigkeit als Arzt bei der Bundeswehr nicht entgegengestanden habe, das nun aber anders sein solle. Zudem wäre der Kläger ‑ vor allem aufgrund des seit dem Auslandseinsatz vergangenen Zeitraums von über 16 Jahren ‑ gefordert gewesen, darzulegen, warum und inwiefern diese Erfahrungen gerade jetzt zum Tragen kommen sollten. Ferner sei es nicht glaubhaft, dass der Kläger angebe, bereits seit längerem Zweifel an seiner Tätigkeit zu haben. Daher habe er die Bundeswehr bereits nach 16 Jahren Dienstzeit (zum 00.00.0000) verlassen wollen, sich aber zum dortigen Verbleib überreden lassen. Wenn der Kläger sich durch Zureden habe überzeugen lassen, dann könnten die Zweifel nicht derart tiefgreifend gewesen sein, wie der Kläger anführe. Im Übrigen hätte dann gerade vor dem Hintergrund angeblicher, langjähriger Zweifel dargelegt werden müssen, wie gerade jetzt der geltend gemachte Gewissenskonflikt zum Tragen kommen solle. Der Kläger habe in den letzten Jahren erfolgreich seinen Dienst bei der Bundeswehr geleistet, ohne dass er einen Konflikt mit seinem Gewissen nach außen hin erkennbar empfunden hätte. Dies werde gerade auch aus den dienstlichen Beurteilungen ersichtlich. Der Kläger sei dienstlich durchweg sehr positiv beurteilt und zum Beispiel regelmäßig befördert worden, zuletzt zum Oberfeldarzt am 00.00.0000. Ihm seien außerdem wiederholt aufgrund seiner sehr guten Leistungen Leistungsprämien gewährt worden. Am 00.00.0000 sei ihm eine tadellose Einstellung zum Soldatenberuf bescheinigt worden. Noch am 00.00.0000 sei ihm eine sehr gute Gesamtleistung bescheinigt worden. Er sei ein gewissenhafter und zuverlässiger Sanitätsstabsoffizier. Dies könne auch nicht dadurch entkräftet werden, dass der Kläger vortrage, die Beurteilungen seien in soldatischer Hinsicht schlecht. Die Diskrepanz zwischen den geschilderten langjährigen Zweifeln mit den ausgeführten Auswirkungen und der dennoch überaus erfolgreichen militärischen Karriere habe der Kläger nicht schlüssig erklären oder ausräumen können. Der Kläger habe in Bezug für die von ihm erwähnte christliche Überzeugung nicht schlüssig vorgetragen, inwiefern diese seiner Tätigkeit als Arzt im Dienst der Bundeswehr entgegenstehe. Dies gelte vor allem vor dem Hintergrund, dass er angebe, in einem sehr christlichen Elternhaus aufgewachsen zu sein. Warum und wie genau sich diese christliche Überzeugung nunmehr auf sein Gewissen auswirken solle, werde nicht deutlich. Insofern fehle es an einer differenzierten Auseinandersetzung. Dem Vortrag des Klägers lasse sich kein Zusammenhang mit einem aus seiner religiösen Überzeugung resultierenden möglichen Gewissenskonflikt entnehmen. Die bestehenden Zweifel könnten auch nicht durch die im Widerspruchsverfahren vorgelegten umfangreichen Stellungnahmen der Frau Dipl.-Psych. N2. , Psychotherapeutin des Klägers, des Herrn K. , Militärpfarrer in Münster, sowie des Herrn Oberfeldarzt Dr. I1. , aktueller Truppenarzt, Kollege und bester Freund des Klägers, ausgeräumt werden. Die Stellungnahme der Frau Dipl.-Psych. N2. beziehe sich zunächst auf das, was der Kläger bereits vorgetragen habe. Im Übrigen stelle sie auf die aus ihrer psychotherapeutischen Sicht erforderliche Weiterführung der Behandlung ab. Die Stellungnahme des Militärpfarrers K. beinhalte lediglich die Empfehlung, aus „seelsorgerischen Gründen" dem Antrag auf Kriegsdienstverweigerung stattzugeben. Im Übrigen habe das Gespräch zwischen dem Kläger und dem Militärpfarrer ausweislich des Datums ( 00.00.0000) weit nach Antragstellung stattgefunden und könne schon deshalb kein tragfähiges Indiz für einen Gewissenskonflikt sein. Die Ausführungen der besagten Personen vermögen im Übrigen eine eigene höchstpersönliche Darlegung der Gewissensgründe des Klägers weder zu ersetzen noch zu untermauern, indem der Versuch unternommen werde, Gedankengänge des Klägers darzulegen. Da die Darlegung der Gewissensgründe einen inneren höchst persönlichen Vorgang voraussetzt, entziehe sich diese Darlegung insofern dem zeugenschaftlichen Beweis. Auch die seitens des Klägers eingereichte Stellungnahme des Oberfeldarztes Dr. I1. führe zu keinem anderen Ergebnis. Soweit die Ausführungen des Oberfeldarztes Dr. I1. die gewissensmäßige innere Einstellung des Klägers wiederzugeben versuchten, entziehe sich dies ebenfalls dem zeugenschaftlichen Beweis. Der Kläger sei vielmehr gefordert, diesen Entwicklungsprozess selbst überzeugend und nachvollziehbar darzulegen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Klägers gemäß Beweisbeschluss vom 00.00.0000. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die auf der zentralen Datenspeichereinrichtung des Gerichts gespeicherte vorläufige Aufzeichnung seiner Aussage. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Personalakten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig – 1. – und begründet – 2. –. 1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO zulässig. Insbesondere fehlt es dem Kläger als Berufssoldat im Sanitätsdienst der Bundeswehr nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2012 - 6 C 11.11 -, juris, Rn. 20 ff. Es kann dahinstehen, ob der Kläger bereits fristwahrend durch Einreichung der Klage beim Verwaltungsgericht N. Klage erhoben hat (§ 173 S. 1 VwGO, § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG); hiergegen dürfte vor allem sprechen, dass der Kläger keinen Willen gehabt haben dürfte, die Klage beim Verwaltungsgericht N. zu erheben, sondern dass es sich um ein schlichtes Übermittlungsversehen gehandelt haben dürfte und der Kläger von vornherein die Klage beim erkennenden Verwaltungsgericht erheben wollte. Die Klage, die am 00.00.0000 hier eingegangen ist, wahrt jedenfalls die einjährige Klagefrist des §§ 74 Abs. 1 Satz 1, 58 Abs. 2 VwGO, da die Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid unrichtig ist. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht nur dann unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält. Sie ist es auch dann, wenn sie durch unzutreffende, unvollständige oder irreführende Angaben geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 C 2.01 -, juris, Rn. 12. Hierbei kann dahinstehen, ob der Hinweis, dass der Widerspruchsbescheid und die angefochtene Verfügung „in Urschrift oder in Abschrift“ beigefügt werden sollen, irreführend ist, da der Hinweis auf die Beifügung der Urschrift nicht mehr der seit dem 1. Juli 2014 geltenden Rechtslage (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO) entspricht. Irreführend ist jedenfalls der Hinweis auf die Beifügung von Durchschriften, Abschriften oder Fotokopien für die Beklagte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1978 – 6 C 77.78 -, juris, Rn. 25. Selbst wenn die Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung unterstellt würde und die Klage daher im Zeitpunkt des Eingangs beim erkennenden Gericht verfristet gewesen wäre, wäre dem Kläger jedoch gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist zu wahren. Hierbei ist zugrunde zu legen, dass selbst das Verwaltungsgericht N. ausweislich seines Verweisungsbeschlusses davon ausgegangen ist, dass die Klage bei ihm wirksam erhoben worden war; anderenfalls hätte es die Klage formlos an das erkennende Gericht abgegeben; ein strengerer Sorgfaltsmaßstab darf beim Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht angelegt werden. Diese – nach Rechtsauffassung der Kammer zutreffende - Vorgehensweise wäre im Rahmen der – bei unterstellter Monatsfrist – bis zum 00.00.0000 laufenden Klagefrist ohne Weiteres möglich gewesen. 2. Die Klage ist begründet. Der streitgegenständliche Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Wer aus Gewissensgründen unter Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, wird gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen (Kriegsdienstverweigerungsgesetz – KDVG –) als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Nach § 5 KDVG ist eine Person auf ihren Antrag hin als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, wenn der Antrag vollständig ist (§ 2 Abs. 2 KDVG), die dargelegten Beweggründe geeignet sind, das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen, und das tatsächliche Gesamtvorbringen sowie die dem Bundesamt bekannten sonstigen Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben des Antragstellers begründen oder die Zweifel aufgrund einer Anhörung nach § 6 KDVG nicht mehr bestehen. Diese Voraussetzungen liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor. Die Beweggründe des Klägers vermögen seinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu rechtfertigen. Mit Blick auf die Wahrheit der Angaben des Klägers zu seiner Gewissensentscheidung begnügt sich das Gericht mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Das Gericht ist aufgrund der Aussagen des als Beteiligten vernommenen Klägers in der mündlichen Verhandlung bei wohlwollender Beurteilung zu einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit gelangt, dass er aus Gewissensgründen im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG und § 1 Abs. 1 KDVG den Dienst an der Waffe berechtigt verweigert. a) Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen, vgl. BVerwG, Urteile vom 11. März 1985 - 6 C 9.84 -, juris, Rn. 9, und vom 7. Juli 1989 - 6 C 3.88 -, juris, Rn. 8; siehe auch BVerfG, Entscheidung vom 20. Dezember 1960 - 1 BvL 21/60 -, juris, Rn. 30, besteht das Gewissen in einer im Inneren vorhandenen Überzeugung von Recht und Unrecht und der sich daraus ergebenden Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen. Die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe setzt deshalb voraus, dass jemand das Töten von Menschen nicht nur aus moralischen oder ethischen Erwägungen missbilligt, sondern es grundsätzlich und ohne Einschränkungen als sittlich verwerflich empfindet mit der Folge, dass er bei einer Zuwiderhandlung gegen dieses Gebot in schwere Gewissensnot geraten würde. Nur aus diesem, an den Kategorien von Gut und Böse orientierten Grundverständnis kann die als verbindliches, unantastbares inneres Gebot verstandene Vorstellung erwachsen, am Waffendienst im Kriege nicht teilnehmen zu können, weil dieser seinem Wesen nach auf das Töten des Gegners gerichtet ist. Empfindet jemand dieses Gebot als derart bindend und unüberwindlich, dass er – gleichviel, aus welchen Motiven diese Bindung bei ihm erwachsen ist – in schwere Gewissensnot geraten würde, wenn er ihm zuwiderhandeln würde, dann liegt darin die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe. Für den Nachweis der Gewissensentscheidung eines – wie hier – Berufssoldaten des Sanitätsdienstes steht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 1989 - 6 C 10.87 -, juris, Rn. 12 f., und Beschlüsse vom 26. Juni 2014 - 6 B 17.14 -, juris, Rn. 25, und vom 12. Dezember 2017 – 6 B 30.17 -, juris, Rn. 11, die Forderung nach einer – zunächst darzulegenden und sodann nachzuweisenden – „Umkehr“ des Wehrpflichtigen im Vordergrund, der sich zunächst für eine Ableistung des Wehrdienstes entschieden hat und nunmehr für sich in Anspruch nimmt, in seiner Einstellung zum Wehrdienst habe sich seither eine grundlegende Wandlung vollzogen, und zwar von der Tiefe, Ernsthaftigkeit und absoluten Verbindlichkeit einer Gewissensentscheidung. Eine solche grundlegende Wandlung lässt sich am ehesten nachvollziehbar und einleuchtend durch ein entsprechendes „Schlüsselerlebnis“ nachweisen, das aus dem „Saulus“ einen „Paulus“ gemacht hat. An Stelle eines solchen „Schlüsselerlebnisses“ sind aber auch „sonstige Umstände“ geeignet und ausreichend, wenn und soweit sie jedenfalls im Ergebnis – insoweit wie ein Schlüsselerlebnis – eine wirkliche „Umkehr“ bewirkt haben. Eine wirkliche „Umkehr“ hinsichtlich der gewissensmäßigen Einstellung zum Kriegsdienst mit der Waffe kann somit das Ergebnis eines „Schlüsselerlebnisses“ sein, sie kann aber ebenso am Ende eines Wandlungsprozesses und einer Entwicklung stehen, die ohne spektakuläre äußere Umstände zu einer innerlich absolut verbindlichen Entscheidung gegen jegliches Töten im Kriege geführt hat, so dass die Anforderungen an die Annahme einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG erfüllt sind. Im Hinblick auf die Anforderungen an den Nachweis einer Gewissensentscheidung gilt der Maßstab eines hohen Grades von Wahrscheinlichkeit bzw. der Überzeugung, dass eine solche Entscheidung hinreichend sicher angenommen werden kann. Ist dieser letztgenannte Maßstab nicht erfüllt, bestehen Zweifel an der Wahrheit der Angaben des Antragstellers im Sinne des § 5 Nr. 3 KDVG. Kann sich das Gericht auch bei wohlwollender Beurteilung des Sachverhalts nicht dazu entschließen, das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der erforderlichen Gewissensentscheidung abschließend zu bejahen, so muss dies nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts zu Lasten des seine Anerkennung begehrenden Wehrpflichtigen gehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 6 B 17.14 -, juris, Rn. 6 ff., und Urteil vom 18. Oktober 1972 - VIII C 46.72 -, juris, Rn. 17. b) Bei wohlwollender Beurteilung des Sachverhaltes besteht für das Gericht ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat. In diesem Zusammenhang ist zunächst unbeachtlich, ob die vom Kläger gegen die Verwaltungspraxis des Bundesamtes geführten Einwendungen zutreffen. Das Gericht hat nicht zu beurteilen, ob das Bundesamt aufgrund einer behaupteten Weisungslage die Anträge auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer durchweg – und damit nach der klägerischen Behauptung anders als früher – ablehnt, sondern ob der Kläger die Voraussetzungen für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer in seiner Person erfüllt. Den für seine Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO notwendigen Sachverhalt ermittelt das Gericht hierbei von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung seine innere „Umkehr“ in seiner Einstellung zum Wehrdienst glaubhaft dargelegt. Seine Aussage, die er als förmlich vernommener Beteiligter vor der Kammer getätigt hat, knüpft ohne innere Brüche an die von ihm bereits schriftlich geschilderten äußeren Abläufe und inneren Umstände an und überzeugt auch in der Sache. Die Angaben des Klägers zu seinem längeren inneren Wandlungsprozess sind bei wohlwollender Betrachtung überzeugend, in sich konsistent, durchweg glaubhaft und vermögen neben einem auch in fortgeschrittenerem Lebensalter noch möglichen Reifeprozess und Erkenntnisgewinn eine vollständige Gewissensumkehr von einem Berufssoldaten ohne erkennbare Gewissensbelastung hin zu einem Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen zu belegen. Der Kläger legt zur Überzeugung des Gerichts einen Wandel seiner moralischen Überzeugungen dar, der ihm das Töten eines Menschen unter jeglichen Umständen als unmöglich darstellt. Sein Einstellungswandel ist grundlegend von ethischen Bedenken und Respekt vor dem menschlichen Leben getragen. Zwar reichen die u. a. von dem Kläger geltend gemachten geänderten Einsatzumstände für ärztliches Personal der Bundeswehr allein nicht als hier relevante Umstände hin. Eine am Charakter bestimmter Auslandseinsätze anknüpfende und insofern situationsbedingte Kriegsdienstverweigerung erfüllt grundsätzlich nicht die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG . Es liegt hierin nämlich allenfalls eine Motivänderung (Sorge um das eigene seelische Wohl) und keine moralische Erkenntnis über den intrinsischen Wert des menschlichen Lebens. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. Juli 2017 – 12 A 313/15 -, juris m. w. N. Hierin erschöpft sich der glaubhafte Vortrag des Klägers jedoch nicht. Er hat seine Gewissensentscheidung präzise formuliert. Die Kammer erachtet den Vortrag des als Partei vernommenen Klägers als glaubhaft. Der Kläger hat unmissverständlich vorgetragen, dass er unter keinen Umständen einen anderen Menschen töten könne, was ihm eigentlich schon immer bewusst gewesen sei, aber für ihn, als er zur Bundeswehr gegangen sei, kein Thema gewesen wäre. Er sei Teil der Sanität gewesen, für die auch im Krieg besondere Regeln gegolten hätten. Spätestens im Auslandseinsatz – bei welchem er aber die Waffe abgegeben habe –, aber auch tausend Mal vorher hätte er sagen müssen, dass er das nicht könne. Jemanden zu töten, könne er sich persönlich nicht vorstellen; er sei Mediziner. Er habe für sich erkannt, dass er (durch seine Zugehörigkeit zur Bundeswehr, Anm. d. Gerichts) mitverantwortlich für die Sachen sei, die mit Tod und Verletzung zu tun hätten; die Auswirkungen habe er gesehen. Der Kläger hat seine hierauf bezogene Entwicklung in den letzten Jahren anschaulich dargelegt, die ihn – in seinen Worten – dazu gezwungen hat, „das zu machen“, sprich: den Kriegsdienstverweigerungsantrag auch gegen Widerstände von außen zu stellen. Er habe seit 20 Jahren keine Waffe mehr in der Hand gehabt. Seit 0000 habe er sich zunehmend Gedanken über das Tun und den Beruf bei der Bundeswehr gemacht. Es sei für ihn zuvor immer nur um Sport, Leistungssteigerung, Leistungsmedizin und innere Medizin gegangen. Es sei ein Traum für einen Arzt, bei der Bundeswehr als dem größten Sportsponsor in Deutschland sportmedizinisch tätig zu sein. Die Behandlung von einsatzgeschädigten Soldaten habe aber immer mehr zugenommen, man habe immer mehr Einblicke bekommen. Zwei Sachen hätten ihn besonders bewegt: die Betreuung von KSK-Kräften und von Menschen, die körperlich und seelisch verletzt aus dem Krieg zurückgekehrt seien. Dies habe ihn zunehmend verändert, auch sein Umfeld habe darauf reagiert. Anschaulich hat der Kläger seine Entwicklung zusammenfassend wie folgt beschrieben: Er habe zwei Jahrzehnte vorbeigeguckt, sei dann aber mit der Nase „reingestoßen“ worden. Vorher sei der Schwerpunkt immer im Medizinischen (Helfen, Hippokrates-Eid) gewesen, zunehmend habe er aber festgestellt, dass er Part der falschen Seite sei. Er sorge mit dafür, dass es zu Tod, Verletzung und Leid komme. Dies habe ihn so belastet, dass es ihn seelisch verändert habe. Er sei krank geworden. Zu seinen eigenen gesundheitlichen Beschwerden im Verlaufe seines Wandlungsprozesses hat der Kläger geschildert: Er habe zunehmend gemerkt, dass es ihm schlechter gehe, er sei abwesend gewesen, er habe unerklärliche körperliche Beschwerden wie Kopfschmerzen, Hautveränderungen und Bauchschmerzen bekommen. Irgendwann seien die Beschwerden durchgängig gewesen. Seine Lebensqualität sei gesunken; er sei ein positiver, fröhlicher Mensch gewesen. Die Leichtigkeit, das Mitschwingen im normalen Leben sei weg. Er befinde sich in einem echten Zwiespalt mit der Arbeit in X. als Sportmediziner einerseits, als Behandler von Versehrten andererseits. Er habe nicht wahrhaben wollen, dass das eine ohne das andere nicht gehe. Ab 0000 habe er depressive Episoden erlitten, für die es sonst keinen Auslöser gegeben habe. Nach einem Aufenthalt im Bundeswehrkrankenhaus C1. A. habe er Anfang 0000 mit einer ambulanten Psychotherapie begonnen. Im Oktober 0000 habe eine stationäre Therapie stattgefunden. Die Diagnosen hätten auf rezidivierende depressive Episoden gelautet. Die Therapie habe ihm Einsicht über seinen Zwiespalt gegeben. Aktuell sei er krankgeschrieben. Seit Anfang 0000 habe er keine Uniform mehr angezogen. Die zeitlichen Umstände der Dienstdauer und Antragstellung sowie die von der Beklagten aufgestellte Behauptung, der Kläger habe die Stellung eines KDV-Antrags zur Erreichung seines Ziels, einer schnellstmöglichen Entlassung zur Ermöglichung der Aufnahme einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit als Arzt, verfolgt, lassen keine durchgreifenden Zweifel an der Ernsthaftigkeit des soeben dargestellten Vorbringens des Klägers begründen. Eine langjährige Dienstdauer allein ist kein Argument dafür, dass nach den oben aufgezeigten Maßstäben der Wandlungsprozess ausgeschlossen sein könnte. Dass die Motivation „Aufnahme einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit“ allein ausschlaggebend für den Antrag des Klägers gewesen ist – sprich: die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst lediglich vorgeschoben ist –, verbleibt im Bereich des Spekulativen. Es entspricht vielmehr der praktischen Vernunft, dass ein Berufssoldat die finanziellen Unwägbarkeiten, die seine Gewissenentscheidung und sein hieran anschließendes Ausscheiden aus der Bundeswehr mit dem vollständigen Verlust der Einkommensgrundlage zur Folge haben, im Vorfeld oder begleitend in den Blick nimmt, um Absicherungen für die Zukunft zu treffen. Dies entspricht wirtschaftlich vernünftigem Handeln und ist nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit einer Gewissensentscheidung in Frage zu stellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist für notwendig zu erklären, weil sie ein Beteiligter in der Person des Klägers für angezeigt halten durfte (§ 162 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KDVG i. V. m. §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO.