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Beschluss

1 L 611/18

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2018:0613.1L611.18.00
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Leitsätze

Zu der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses von einer Schüleraustauschfahrt nach Frankreich in der Jahrgangsstufe 8 wegen Alkoholkonsums in der Schule

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Der Tenor soll vorab telefonisch bekanntgegeben werden

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses von einer Schüleraustauschfahrt nach Frankreich in der Jahrgangsstufe 8 wegen Alkoholkonsums in der Schule Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Der Tenor soll vorab telefonisch bekanntgegeben werden G r ü n d e Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 12. Juni 2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. Juni 2018 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob der Antrag zulässig ist. Er ist zwar als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO statthaft. Insbesondere entfaltet der Widerspruch der Antragstellerin gegen die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene schulische Ordnungsmaßnahme nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchulG NRW gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 53 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW keine aufschiebende Wirkung. Jedoch bestehen Zweifel daran, ob die Antragstellerin den Antrag ordnungsgemäß gestellt hat. Die 14-jährige Antragstellerin ist nicht prozessfähig (vgl. § 62 Abs. 1 VwGO). Sie ist derzeit möglicherweise auch nicht ordnungsgemäß durch die dazu berechtigten Personen vertreten. Ein minderjähriges Kind wie die Antragstellerin wird grundsätzlich nach § 1629 Abs. 1 Satz 2, 1. Hs. BGB durch beide Elternteile gemeinsam vertreten, der Antrag wurde jedoch allein von ihrer Mutter gestellt. Es ist derzeit nichts dafür ersichtlich, dass hier ausnahmsweise die Mutter der Antragstellerin alleinvertretungsbefugt (etwa nach § 1629 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BGB) ist. Letztlich mag dies aber im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dahinstehen. Denn jedenfalls ist der Antrag unbegründet. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Ihr privates Aussetzungsinteresse daran, an dem Schüleraustausch nach Frankreich teilnehmen zu dürfen, überwiegt das nach der gesetzlichen Wertung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO grundsätzlich vorrangige öffentliche Vollzugsinteresse nicht, denn nach einer hier aus Zeitgründen allein möglichen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache erweist sich der auf der Grundlage von § 53 Abs. 6 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchulG NRW ergangene Ausschluss von der Fahrt nach Frankreich für den Zeitraum vom 14. Juni 2018 bis zum 21. Juni 2018 – bei der Angabe in der dem Bescheid beigefügten Begründung, die Fahrt dauere vom 21. Juni 2018 bis zum 28. Juni 2018 handelt es sich um eine auch von der Antragstellerin angesichts ihrer Angaben in dem Eilantrag erkannte offenbare Unrichtigkeit – als offensichtlich rechtmäßig, jedenfalls aber nicht als offensichtlich rechtswidrig. Gegen den auf den 5. Juni 2016 datierten Bescheid der Sekundarschule O bestehen nach summarischer Prüfung in formeller Hinsicht keine durchgreifenden Bedenken. Insbesondere entnimmt das Gericht dem von dem Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgang, dass die Antragstellerin vor Ergehen der Ordnungsmaßnahme gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 SchulG NRW angehört wurde und in diesem Zusammenhang auch deren Mutter sowie der Klassenlehrer Herr C die nach § 53 Abs. 6 Satz 3 SchulG NRW erforderliche Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten (vgl. BA Heft 1, Bl. 3, 4, 6). Jedenfalls wurde die erforderliche Anhörung am 12. Juni 2018 ausweislich der „Niederschrift zur Anhörung zur OMK von J D “ vom 12. Juni 2018 nachgeholt (vgl. § 53 Abs. 6 Satz 3 SchulG NRW, § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW). Auch materiellrechtlich ist der Ausschluss von dem Schüleraustausch nach Frankreich als Ordnungsmaßnahme im Sinne des § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchulG nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Nach § 53 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW setzt die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen tatbestandlich voraus, dass der betroffene Schüler Pflichten verletzt hat. Der derzeit ersichtliche Sachverhalt, den der Antragsgegner nach jetziger Aktenlage ausreichend aufgeklärt hat, rechtfertigt die Annahme eines pflichtwidrigen Verhaltens der Antragstellerin. Das Gericht geht nach summarischer Prüfung davon aus, dass die Antragstellerin am 5. Juni 2018 eine Flasche Wodka mit in die Schule gebracht, dort gemeinsam mit Mitschülerinnen mit Orangensaft gemischt sowie konsumiert hat und damit bewusst insbesondere gegen das Alkoholverbot nach § 54 Abs. 5 SchulG NRW verstoßen hat. In tatsächlicher Hinsicht stützt sich das Gericht auf die entsprechenden übereinstimmenden Angaben der Mitschülerinnen D C und F N im Rahmen der Anhörung. Durchgreifende Anhaltspunkte, dass diese die Antragstellerin insoweit zu Unrecht belastet haben könnten, hat das Gericht derzeit auch unter Berücksichtigung des Inhalts der beiden Schriftsätze der Antragstellerin vom 13. Juni 2018 nicht, zumal sich beide Mitschülerinnen zugleich selbst belasteten und eine der beiden sogar einräumte, auch selbst eine Flasche Wodka mitgebracht zu haben. Den tatsächlichen Angaben der Mitschülerinnen ist die Antragstellerin jedenfalls nicht in einer Weise entgegengetreten, die auf eine im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens feststellbare offensichtliche Rechtswidrigkeit der Ordnungsmaßnahme führt. Ihre auch unter Vorlage einer als „Eidesstattliche Erklärung“ überschriebenen Stellungnahme aufgestellte Behauptung, keinen Alkohol in die Schule gebracht zu haben, ist nach derzeitiger Aktenlage unglaubhaft. Denn die Antragstellerin hat ausweislich des im Verwaltungsvorgang enthaltenen Protokolls in ihrer Anhörung zuvor nach anfänglichem Bestreiten selbst eingeräumt, eine Flasche Wodka in die Schule mitgebracht und dort Alkohol konsumiert zu haben. Dies haben die Lehrkräfte, die bei der Anhörung zugegen waren, ausdrücklich bestätigt (vgl. die „Niederschrift zur Anhörung zur OMK von J D “ vom 12. Juni 2018). Anhaltspunkte, dass eine falsche Protokollierung erfolgt ist und bzw. oder diese Angaben unzutreffend sein könnten, hat das Gericht nicht. Vor diesem Hintergrund erscheint die erstmals im Laufe des gerichtlichen Verfahrens mit den Schriftsätzen vom 13. Juni 2018 vorgebrachte Behauptung der Antragstellerin, sie habe lediglich eingeräumt, dass sich eine weitere, mit Wodka gemischte Orangensaftflasche noch oben im Klassenzimmer befinde, als durch nichts weiter gestützte reine Schutzbehauptung. Dies gilt umso mehr mit Blick darauf, dass ihre erste mit der Antragsschrift vorgelegte Schilderung der Ereignisse erkennbar relevante Begebenheiten – wie etwa das von ihr in der Anhörung eingeräumte und in der Folge jedenfalls nicht ausdrücklich in Abrede gestellte Vermischen von Orangensaft und Wodka – ausspart bzw. mit diesen nicht in Einklang zu bringen ist (etwa: angeblich bloß versehentlich erfolgter Alkoholkonsum). Im Übrigen bleibt angesichts des unmittelbar bevorstehenden Beginns des Schüleraustausches am morgigen 14. Juni 2018 um 8.00 Uhr eine gegebenenfalls notwendige weitere Sachverhaltsaufklärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Auf diesen Pflichtverstoß durfte die Schulleiterin gemäß § 53 Abs. 1 SchulG NRW mit einer Ordnungsmaßnahme reagieren. Nach dieser Norm sind Ordnungsmaßnahmen nur zulässig, wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen. Die Entscheidung über die Anwendung von Schulordnungsmaßnahmen ist eine pädagogische Entscheidung, die maßgeblich auf der Grundlage der persönlichen Erfahrung der Mitglieder der Teilkonferenz bzw. der Schulleiterin getroffen wird und wegen des insoweit bestehenden Beurteilungsspielraums nicht durch das Verwaltungsgericht ersetzt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2006 - 19 E 799/06 -, m. N. Angesichts der wiederholten Verstöße der Antragstellerin in der Vergangenheit, die bereits zu verschiedenen erzieherischen Einwirkungen, aber auch der Sache nach schon zu einer Ordnungsmaßnahme geführt haben, ist nicht erkennbar, dass hier der Beurteilungsspielraum überschritten wurde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Antragserwiderung des Antragsgegners vom 13. Juni 2018 Bezug genommen, denen die Antragstellerin insoweit in der Sache nicht entgegengetreten ist. Es war nicht von Rechts wegen geboten, weiter mit erzieherischen Mitteln zur Verhaltensänderung auf die Antragstellerin einzuwirken, die Verhängung einer spürbaren Ordnungsmaßnahme drängte sich vielmehr angesichts der Vorgeschichte sowie der hier in Rede stehenden massiven Pflichtverletzung geradezu auf. Der Antragsgegner hat auch das ihm durch § 53 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW eingeräumte Ermessen, das gerichtlich nur in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO überprüft werden kann, ordnungsgemäß ausgeübt. Er hat erkannt, dass ihm hinsichtlich des „Ob“ sowie der Auswahl der Ordnungsmaßnahme Ermessen zusteht. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem angegriffenen Bescheid, in dem die Schulleiterin auf die zuvor ergangenen verschiedenen erzieherischen Maßnahmen Bezug nimmt, die eine nachhaltige Verhaltensänderung nicht bewirkt hätten. Auch aus dem (übrigen) Verwaltungsvorgang ergibt sich, dass sich die Schulleiterin des ihr zustehenden Ermessens bewusst war, weil sie gegenüber einer Mitschülerin eine andere Ordnungsmaßnahme – die Überweisung in eine andere Lerngruppe – als gegenüber der Antragstellerin verhängte. Das ihr zustehende Ermessen hat die Schulleiterin beanstandungsfrei dahin ausgeübt, die Antragstellerin von der Fahrt nach Frankreich auszuschließen. Insbesondere erweist sich die Auswahl der Ordnungsmaßnahme nicht als unverhältnismäßig (vgl. 53 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW). Wie sich aus dem verfassungsrechtlichen Erforderlichkeitsprinzip und § 53 Abs. 3 SchulG NRW ergibt, muss die Schule jedenfalls im Grundsatz der milderen Ordnungsmaßnahme den Vorzug vor der schwereren geben. § 53 Abs. 3 SchulG NRW benennt die möglichen Schulordnungsmaßnahmen nicht in zufälliger Reihenfolge, sondern abgestuft nach der Schwere der Belastung für den einzelnen betroffenen Schüler. Dabei muss die Schule nicht stets jede Stufe der in § 53 Abs. 3 SchulG NRW aufgezählten Ordnungsmaßnahmen durchlaufen, sondern kann unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall auch eine mildere Ordnungsmaßnahme überspringen. Die Entscheidung darüber hat die Schule im Rahmen der ihr obliegenden Ermessensentscheidung je nach Art und Schwere des Fehlverhaltens und der Persönlichkeit des Schülers, insbesondere seiner Einsichtsfähigkeit, zu treffen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2007 ‑ 19 B 306/07 -, juris, Rn. 5 f. m.w.N. Hiernach entspricht die getroffene Ordnungsmaßnahme dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Ausschluss von der Fahrt nach Frankreich trifft die Antragstellerin zwar spürbar, aber nicht unangemessen hart. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass gegen die Antragstellerin jedenfalls der Sache nach zuvor bereits eine mildere Ordnungsmaßnahme in Form der Überweisung in eine andere Lerngruppe ergangen ist, die offenbar keine nachhaltige Wirkung entfaltet hat. Bereits hiernach ist es nicht zu beanstanden, dass die Schulleiterin nicht das im Vergleich sowohl zu der gewählten als auch der der Sache nach vorangegangenen Ordnungsmaßnahme mildere Mittel eines schriftlichen Verweises als angemessene Reaktion erachtet hat. Darüber hinaus stellt der Verstoß gegen das schulische Alkoholverbot eine gravierende Pflichtverletzung dar, zumal hier mit Wodka ein nach der Wertung des Schulgesetzes (vgl. § 54 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW) besonders verpöntes Getränk mitgebracht und konsumiert wurde. Weiterhin handelt es sich bei der Fahrt nach Frankreich – entgegen der Angaben der Antragstellerin in ihrer als „Eidesstattliche Erklärung“ überschriebenen Stellungnahme – nicht um „die einzige Klassenfahrt, welche [sie] wohl im Laufe [ihrer] Schullaufbahn antreten werde“. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragsgegners handelt es sich schon nicht um eine Klassenfahrt, sondern um eine freiwillige Fahrt für Schüler des Französischkurses im Rahmen eines Gegenbesuchs der Partnerschule in Brenouille. Dabei hat die Antragstellerin nach Angaben der Schulleiterin im kommenden Jahr erneut die Chance, hieran teilzunehmen. Darüber hinaus hat sie bereits an einer Klassenfahrt in der 5. Klasse teilgenommen und erfolgt in der 10. Klasse eine weitere Klassenfahrt. In den Blick zu nehmen ist dabei auch, dass der Ausschluss von der Frankreichfahrt die Antragstellerin zwar härter trifft als ein Ausschluss vom Schulunterricht, aber gerade deshalb eine größere Aussicht hat, bei ihr eine Verhaltensänderung zu bewirken. Im Übrigen erscheint die ergriffene Ordnungsmaßnahme gerade vor dem Hintergrund angemessen, dass die Schüler im Rahmen des Austauschs in französischen Gastfamilien untergebracht werden und damit zeitweilig der unmittelbaren Aufsicht der mitfahrenden Lehrer entzogen sind; unter diesen Umständen muss eine besondere Gewähr für das grundsätzlich pflichtgemäße Verhalten der Schüler bestehen, die die Antragstellerin derzeit nicht bietet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG sowie Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.